Gesonderte Meldung statt Entgeltvorausbescheinigung

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1 Gesonderte Meldung statt Entgeltvorausbescheinigung Rechtsänderung ab 1. Januar 2008 Günter Linz, Bayreuth Referent im Referat Generalien der Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken 1 Allgemeines 2 Die gesonderte Meldung durch den Arbeitgeber 2.1 Erstellung und Inhalt 2.2 Meldeverfahren 3 Hochrechnung Hochrechnungszeitraum 3.3 Ermittlung der Einnahmen 4 Die gesonderte Meldung durch die Leistungsträger und andere Stellen 5 Beitragsberechnung / Meldeverfahren 6 Verfahren in der Übergangszeit 2007 / Allgemeines Um einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in den Altersrentenbezug zu erreichen, sollte der Antrag auf Gewährung einer Altersrente etwa drei Monate vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn gestellt werden. Bisher wurde dem Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung eine Entgeltvorausbescheinigung für die letzten drei Monate zugeleitet, damit die Rente unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bruttoverdienstes festgestellt werden konnte. Die Entgeltvorausbescheinigung musste vom Arbeitgeber auf der Basis des Arbeitsverdienstes der letzten sechs Monate erstellt werden. Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom (B G Bl. I, S. 2246) werden die Arbeitgeber und Sozialleistungsträger von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Entgeltvorausbescheinigung befreit. Stattdessen haben sie auf Verlangen des Rentenantragstellers für bereits abgerechnete Zeiträume gesonderte Entgeltmeldungen zu erstellen. Das Ende des zu meldenden Zeitraumes darf nicht früher als drei Kalendermonate vor Rentenbeginn liegen. Der Rentenversicherungsträger hat auf der Grundlage der letzten zwölf Kalendermonate für die letzten drei Kalendermonate vor Rentenbeginn die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen durch Hochrechnung zu ermitteln und der Rentenfeststellung zu Grunde zu legen ( 194 S G B VI in der Fassung des Artikel 24 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft). Die Ausführungen zur gesonderten Meldung gelten entsprechend für das Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 2 Die gesonderte Meldung durch den Arbeitgeber Auf Verlangen des Antragstellers auf Altersrente hat der Arbeitgeber den Bruttoarbeitsverdienst für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Auf der Grundlage dieser gesonderten Meldung ermittelt der Nummer 21 / Seite 1

2 Rentenversicherungsträger dann den voraussichtlichen Bruttoverdienst für die Zeit bis zum Vormonat des Altersrentenbeginns durch Hochrechnung. Der Versicherte sollte bei der Rentenantragstellung über die Notwendigkeit dieser gesonderten Meldung informiert werden, damit er seinen Arbeitgeber zur Abgabe der Meldung auffordern kann. Will er das nicht, besteht die Möglichkeit, im Rentenantragsvordruck in die Anforderung durch den Rentenversicherungsträger einzuwilligen. In diesem Fall veranlasst der Rentenversicherungsträger die Abgabe der gesonderten Meldung direkt beim Arbeitgeber. Die Einwilligung des Versicherten zur Anforderung der gesonderten Meldung ist auch in allen Fällen zweckmäßig, in denen zum Antragszeitpunkt Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlungsanspruch besteht oder Sozialleistungsbezug zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld vorliegt. 2.1 Erstellung und Inhalt der Meldung Der Arbeitgeber kann die gesonderte Meldung frühestens mit der Lohnbzw. Gehaltsabrechnung erstellen, die den letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn beinhaltet. Rentenantrag: Rentenbeginn: Der Arbeitgeber kann die gesonderte Meldung frühestens mit der Abrechnung des Monats Juni 2008 erstellen und an den Rentenversicherungsträger einreichen. Mit der gesonderten Meldung ist der Zeitraum zu melden der im laufenden Jahr noch nicht im D E Ü V-Verfahren gemeldet ist. Wenn im obigen Beispielsfall davon ausgegangen wird, dass die Jahresmeldung für 2007 erstellt und weitergeleitet ist, ist durch die gesonderte Meldung die Zeit vom bis zu melden. Sollte die Jahresmeldung noch nicht vorgenommen worden sein, hat der Arbeitgeber die Jahresmeldung zusammen mit der Sondermeldung zu erstellen. Die gesonderte Meldung für eine Beschäftigung muss zwingend am Monatsletzten enden, ansonsten kann sie für die Hochrechnung nicht verwendet werden. Der nahtlose Übergang zum Rentenbezug wäre dann in Frage gestellt. Die gesonderte Meldung enthält neben den üblichen Daten, zum Beispiel Versicherungsnummer und Personalien des Versicherten, den Zeitraum sowie den gezahlten Bruttoarbeitsverdienst. Außerdem wird durch die Vorgabe des Meldegrundes 57 die Tatsache kenntlich gemacht, dass es sich um eine gesonderte Meldung handelt. Nur durch diese Verschlüsselung ist gewährleistet, dass eine Hochrechnung für die letzten drei Kalendermonate vor dem Rentenbeginn vorgenommen wird. In der gesonderten Meldung dürfen auf keinen Fall Zeiten oder Bruttoarbeitsentgelte mit enthalten sein, die bereits in anderem Zusammenhang gemeldet wurden, zum Beispiel bei einer Unterbrechungsmeldung nach Beendigung der Entgeltfortzahlung. 2.2 Meldeverfahren Die gesonderte Meldung kann wie alle anderen D E Ü V- Meldungen maschinell erstellt und weitergeleitet werden. Dies wird wohl wegen der notwendigen Programmanpassungen erst im Laufe des 1. Halbjahres 2008 möglich sein. Bis dahin kann der von den Rentenversicherungsträgern aufgelegte bundeseinheitliche Vordruck R 250 verwendet werden. Mit diesem Vordruck erfolgt auch ggf. die Anforderung der gesonderten Meldung durch den Rentenversicherungsträger beim Arbeitgeber. 3 Die Hochrechnung Auf der Grundlage der gesonderten Meldung ermittelt der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente den voraussichtlichen Bruttoarbeitsverdienst für längstens drei Kalendermonate vor dem Rentenbeginn durch Hochrechnung. Ausgangsbetrag für die Hochrechnung ist der Bruttoarbeitsverdienst in den letzten zwölf Kalendermonaten, gerechnet vom Endzeitpunkt der gesonderten Meldung. 3.1 Der Der umfasst den letzten Monat der gesonderten Meldung und die elf davor liegenden Kalendermonate. Rentenbeginn: Gesonderte Meldung: vom bis Die Hochrechnung erfolgt für die Zeit vom bis auf der Grundlage des in der Zeit vom bis erzielten Bruttoarbeitsentgelts. Hat der Versicherte mehrere Beschäftigungsverhältnisse (= Mehrfachbeschäftigte) können sich unterschiedliche 12-Kalendermonatszeiträume ergeben, und zwar in Abhängigkeit von der vom jeweiligen Arbeitgeber abgegebenen gesonderten Meldung. Für jede Beschäftigung sind der 12- Kalendermonatszeitraum und die Einnahmen (= Hochrechnung) getrennt zu ermitteln. Seite 2

3 Rentenbeginn: Gesonderte Meldung Arbeitgeber A vom bis Gesonderte Meldung Arbeitgeber B vom bis Arbeitgeber A vom bis Arbeitgeber B 3.2 Hochrechnungszeitraum Der Hochrechnungszeitraum schließt immer tagegenau an das Ende der gesonderten Meldung an und endet grundsätzlich mit dem letzten Tag des Kalendermonats vor Rentenbeginn. Rentenantrag: Rentenbeginn: Gesonderte Meldung für die Zeit vom bis : Hochrechnungszeitraum: vom bis Lediglich wenn bekannt wird, dass die Beschäftigung früher aufgegeben oder die Entgeltersatzleistung zum Beispiel wegen Ausschöpfung der Höchstdauer nicht bis zum Tag vor Rentenbeginn bezogen wird, endet die Hochrechnung mit dem letzten Tag der Beschäftigung bzw. der Entgeltersatzleistung. 3.3 Ermittlung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen Für die Hochrechnung zur Ermittlung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen sind die gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (= Arbeitsentgelt) innerhalb des s mit der Anzahl der hochzurechnenden Tage zu multiplizieren und dann durch die Anzahl der mit Arbeitsentgelt belegten Tage im zu dividieren. Dies ergibt folgende Formel: Summe der Bruttoarbeitsentgelte im Mal X Geteilt durch Anzahl der hochzurechnenden Tage (max. 90) Anzahl der mit Arbeitsentgelt belegten Tage im Rentenbeginn: Gesonderte Meldung: bis ,00 Euro Für 2007 gemeldet: bis ,00 Euro : bis Hochrechnungszeitraum: bis Arbeitsentgelt vom bis = ,00 Euro Arbeitsentgelt vom bis (gesonderte Meldung) = 6.000,00 Euro Bruttoarbeitsentgelt im ,00 Euro ,00 Euro x 90 Tage 360 Tage = 9.625,00 Euro Für die Zeit vom bis sind 9.625,00 Euro der Innerhalb des s sind nur die beitragspflichtigen Einnahmen gleicher Herkunft (derselbe Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Rechtskreis) und gleicher Art (Personenkreis bzw. Leistungsart) zu berücksichtigen. Rentenantrag Rentenbeginn Gesonderte Meldung für die Zeit vom bis ,00 Euro Für 2007 gemeldet: vom bis vom bis vom bis ,00 Euro Krankengeldbezug (6.900,00 Euro) ,00 Euro Arbeitsentgelt vom bis ,00 Euro (13.500,00 Euro x 45 : 135) Arbeitsentgelt vom bis (141 SV-Tage) ,00 Euro Seite 3

4 Arbeitsentgelt vom bis Versicherungskonto enthalten sind. Das Hochrechnungsergebnis darf aber nicht als Gleitzonenfall (90 SV-Tage) ,00 Euro gekennzeichnet werden. (gesonderte Meldung) 4 Die gesonderte Meldung durch Leistungsträger und Bruttoarbeitsentgelt im andere Stellen ,00 Euro Neben Arbeitgebern sind auch Leistungsträger zum Beispiel Krankenkassen, Bundesagentur ,00 Euro x 90 SV-Tage 276 SV-Tage = ,35 Euro ~ 11054,00 Euro für Arbeit oder Pflegekassen verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragstellers eine gesonderte Meldung abzugeben ( 194 Absatz 2 S G B VI). Gegebenenfalls erfolgt die Aufforderung durch Der Krankengeldbezug bleibt bei der Hochrechnung unberücksichtigt. Für die Zeit vom bis sind ,00 Euro der den Rentenversicherungsträger, wenn der Rentenantragsteller seine Einwilligung hierzu gegeben hat. Zur Beschleunigung des Rentenfeststellungsverfahrens ist geplant, mit Leistungsträgern ein maschinelles Verfahren zu Eine durch Sondermeldung übermittelte Einmalzahlung wird bei der Hochrechnung berücksichtigt, wenn der Vom-bis-Zeitraum innerhalb des s liegt. Sozialversicherungstage sind entwickeln, das die Anforderung einer gesonderten Meldung sowie die Erstellung möglichst ohne Einschaltung der Sachbearbeitung des Leistungsträgers ermöglichen soll. allerdings nicht anzusetzen. Würde also im vorstehenden Beispiel während des Krankengeldbezuges für Juli 2007 eine Sondermeldung in Höhe von 3.000,00 Euro in das Versicherungskonto eingelaufen sein, würden sich nur die beitragspflichtigen Einnahmen, nicht aber die zugrunde liegenden SV-Tage verändern. Es würde sich folgende Hochrechnung ergeben: ( Euro Euro) Mal X Geteilt durch 276 SV Tage x 90 SV-Tage = ,61 Euro ~ ,00 Euro Die Hochrechnung hat ggf. auch zu erfolgen, wenn im Gleitzonenmeldungen im Auch bei Abgabe einer gesonderten Meldung durch einen Leistungsträger oder die Pflegekasse, ermittelt der Rentenversicherungsträger die Einnahmen durch Hochrechnung nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Für die Hochrechnung werden aber nur die beitragspflichtigen Einnahmen der selben Herkunft (gleicher Sozialleistungsträger) und gleicher Leistungsart berücksichtigt. Rentenantrag: Rentenbeginn: Seit bezieht der Versicherte Krankengeld Gesonderte Meldung durch den Arbeitgeber für die Zeit vom bis Gesonderte Meldung durch die Krankenkasse für die Zeit vom bis ,00 Euro Für 2007 sind gemeldet: vom bis Arbeitslosengeldbezug vom bis vom bis ,00 Euro Krankengeldbezug (2.730,00 Euro) vom bis ,00 Euro Beitragspflichtige Einnahmen für Leistungsbezug vom bis (35 Tage) 2.730,00 Euro Beitragspflichtige Einnahmen für Leistungsbezug vom bis (82 Tage) 6.396,00 Euro (gesonderte Meldung) Beitragspflichtige Einnahmen aus Beschäftigung und Arbeitslosengeldbezug bleiben unberücksichtigt ,00 Euro x 90 Tage 117 Tage = 7.020,00 Euro Für die Zeit vom bis sind 7.020,00 Euro beitragspflichtige Einnahmen der Seite 4

5 5 Beitragsberechnung / Meldeverfahren Unabhängig von der Ermittlung der Einnahmen durch Hochrechnung sind die Beiträge auf der Grundlage der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen (Bruttoarbeitsentgelt) zu berechnen und abzuführen. Dies entspricht den bisherigen Regelungen zur Entgeltvorausbescheinigung. Wenn aus einem höheren Arbeitsentgelt, als durch die Hochrechnung ermittelt und der Feststellung der Altersrente zugrunde gelegt, Beiträge zu zahlen sind, bleibt es für die Altersrente bei der im Rentenbescheid festgestellten Rentenhöhe. Es erfolgt keine Neufeststellung der Altersrente. Erst bei einem nachfolgenden Leistungsfall, zum Beispiel Hinterbliebenenrente, wird das Arbeitsentgelt berücksichtigt, aus dem tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Das gilt selbstverständlich auch für den umgekehrten Fall, dass tatsächlich Beiträge aus einem Arbeitsentgelt gezahlt werden, das unter dem hochgerechneten Entgeltbetrag liegt. Die durch die gesonderte Meldung übermittelten Daten dürfen nicht in die nachfolgenden Meldungen einbezogen werden. Diese Meldung beginnt in der Regel mit dem ersten Tag des Hochrechnungszeitraums. Rentenantrag: Rentenbeginn: Gesonderte Meldung vom bis Hochrechnung vom bis Der Arbeitgeber hat noch folgende Meldungen abzugeben: 1. Jahresmeldung vom bis Abmeldung nach Ende der Beschäftigung vom bis Die durch gesonderte Meldung übermittelte Zeit bis darf nicht in die Jahresmeldung einbezogen werden. 6 Verfahren in der Übergangszeit 2007 / 2008 Der Rentenantragsteller kann die Abgabe der gesonderten Meldung streng genommen erst ab Inkrafttreten der Rechtsänderung (= ) verlangen. Der Arbeitgeber ist auch nur verpflichtet, diesem Verlangen ab diesem Zeitpunkt nachzukommen. Bei Rentenanträgen bis sollte deshalb nach wie vor die Abgabe einer Entgeltvorausbescheinigung durch den Arbeitgeber veranlasst werden. Der Rentenversicherungsträger verwendet die Entgeltvorausbescheinigung für die Leistungsfeststellung auch dann, wenn diese einen über den hinausgehenden Zeitraum zum Beispiel bis beinhaltet. Andererseits wird auch die Abgabe einer gesonderten Meldung schon im Jahr 2007 akzeptiert, so dass ggf. die Hochrechnung auch einen bis liegenden Zeitraum umfassen kann. Die Rentenversicherungsträger haben diese großzügige Verfahrensweise vereinbart, um einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in den Altersrentenbezug sicher zu stellen. Rentenantrag: Rentenbeginn: Alternative 1 Der Arbeitgeber erstellt für die Zeit vom bis eine Entgeltvorausbescheinigung, die der Rentenfeststellung zugrunde gelegt wird. Alternative 2 Der Arbeitgeber erstellt eine gesonderte Meldung für die Zeit vom bis (R 250). Der Rentenversicherungsträger ermittelt das voraussichtliche Arbeitsentgelt durch Hochrechnung für die Zeit vom bis In beiden Fällen ist der nahtlose Übergang vom Erwerbsleben zum Altersrentenbezug gewährleistet. Seite 5

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