Stark für Sie. AK Vorarlberg
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- Insa Keller
- vor 6 Jahren
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1 Stark Stark Unfreiwillig für Sie. AK Vorarlberg für Sie. AK am Vorarlberg Boden geblieben?
2 1. Was ist geregelt? Grundsätzlich unterscheidet die Fluggastrechte-Verordnung zwischen drei Arten von Leistungsstörungen: Nichtbeförderung Annullierung Verspätung Anwendbar ist die Verordnung wenn Sie: einen Flug in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen oder der Schweiz antreten. einen Flug zwar außerhalb dieser Staaten antreten, aber in die EU, Island, Norwegen oder die Schweiz fliegen und Sie dabei mit einer Fluggesellschaft aus der EU beziehungsweise aus Island, Norwegen oder der Schweiz reisen.
3 2. Informationspflicht Die Fluglinie, mit der Sie fliegen, hat dafür zu sorgen, dass am Check-In Schalter folgender Hinweis angebracht ist: Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über Ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen. Weiters hat Ihnen die Fluglinie ein Informationsblatt über Ihr Recht auf Betreuungsleistungen und eine allfällige Ausgleichszahlung auszuhändigen, sobald man Sie den Flug nicht antreten lässt, der Flug annulliert wird oder eine Verspätung von mindestens zwei Stunden feststeht.
4 3. Nichtbeförderung Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn Ihnen als Passagier die Inanspruchnahme des Fluges verweigert wird, obwohl Sie mit einem gültigen Ticket und hinreichenden Reisedokumenten rechtzeitig am Check-In waren. Kontrollieren Sie die Angaben zur Check-In Zeit in Ihren Buchungsunterlagen und/oder auf der Website der Fluglinie. Falls keine Zeit angegeben wurde, müssen Sie gemäß der Verordnung spätestens 45 Minuten vor Abflug einchecken. Eine Verweigerung der Beförderung trotz rechtzeitigem Erscheinen zur Abfertigung wäre gerechtfertigt, wenn dies zum Beispiel Ihr Gesundheitszustand nicht zulässt.
5 4. Nichtbeförderung - Überbuchungen Der Hauptgrund für die Nichtbeförderung von Passagieren ist Überbuchung. Das heißt, es wurden mehr Tickets verkauft, als es Plätze im Flugzeug gibt. In einem solchen Fall muss die Fluggesellschaft zunächst Freiwillige suchen, die gegen entsprechende Gegenleistung auf ihre Plätze verzichten. 5. Nichtbeförderung - Ausgleichszahlung Werden Sie bei Überbuchung nicht mit dem gebuchten Flug befördert ist die Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Diese beträgt: bei Flügen bis zu 1500 Kilometer 250 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometer 400 Euro bei Flügen über 3500 Kilometer außerhalb der EU 600 Euro
6 6. Nichtbeförderung - Anderweitige Beförderung oder Rückerstattung In allen Fällen von ungerechtfertigten Nichtbeförderungen auch bei freiwilligem Platzverzicht bei Überbuchung - ist die Fluglinie zur Rückerstattung des Ticketpreises oder der anderweitigen Beförderung zum Zielort verpflichtet. Das Wahlrecht liegt bei Ihnen. Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich um die Hälfte, wenn sich die Ankunft bei Ersatzbeförderung am Zielort, je nach genannter Entfernung, um nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden verzögert. Haben Sie den Rücktritt gewählt, aber einen Teil der Strecke bereits zurückgelegt (Zubringerflug), so muss die Fluglinie Ihnen auch einen kostenlosen Rückflug zum ursprünglichen Abflugsort organisieren.
7 7. Annullierung Von einer Flugannullierung spricht man, wenn ein Flug gestrichen wird nicht, wenn dieser bloß verspätet startet. Passagiere werden im Fall einer Annullierung oft auf andere Flüge, die ohnehin im Flugplan vorgesehen waren, umgebucht. Wird Ihr Flug annulliert, haben Sie wiederum die Wahl zwischen einer alternativen Beförderung zum Endziel und der Rückerstattung des Ticketpreises. Wurde ein bislang zurückgelegter Streckenabschnitt (Zubringerflug) durch die Annullierung zwecklos, muss man Sie auch kostenlos zurück zum ersten Abflugsort bringen.
8 8. Annullierung - Ausgleichszahlung In beiden Fällen steht Ihnen grundsätzlich auch eine Ausgleichszahlung zu: bei Flügen bis zu 1500 Kilometer 250 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometer 400 Euro bei Flügen über 3500 Kilometer außerhalb der EU 600 Euro Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich um die Hälfte, wenn sich die Ankunft am Zielort, je nach genannter Entfernung, um nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden verzögert. Wurden Sie jedoch früh genug über die Streichung des Fluges informiert und hat sich die Abflugs- und Ankunftszeit durch die alternative Beförderung nur geringfügig verändert, so besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
9 Dies ist der Fall, wenn: Sie mindestens zwei Wochen vorher informiert werden (hier ist das Ausmaß der Flugzeitänderung unerheblich), Sie 13 bis sieben Tage vorher informiert werden und Sie maximal zwei Stunden vor der planmäßigen Zeit abfliegen sowie maximal vier Stunden verspätet ankommen, Sie weniger als sieben Tage vorher informiert werden und Sie maximal eine Stunde vor der planmäßigen Zeit abfliegen sowie maximal zwei Stunden verspätet ankommen. Ist die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, steht keine Ausgleichszahlung zu. Außergewöhnliche Umstände sind zum Beispiel Unwetterkatastrophen im Zielgebiet.
10 9. Flugverspätungen Die Dritte von der Fluggastrechte-Verordnung behandelte Leistungsstörung ist die Verspätung von Flügen. Flugverspätungen - Betreuungsleistung Relevant ist primär die Verspätungszeit beim Abflug. Während dieser Wartezeit stehen Ihnen die bereits erläuterten Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotel, Telekommunikation) zu. Dies gilt bei: Flügen von bis zu 1500 Kilometer, die zumindest zwei Stunden verspätet sind, längeren Flügen innerhalb der EU sowie anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometer mit einer Verspätung von zumindest drei Stunden, Flügen über 3500 Kilometer außerhalb der EU, die vier Stunden oder mehr verspätet sind.
11 10. Flugverspätungen - Rücktritt statt späterer Beförderung Beträgt die Abflugsverspätung fünf Stunden oder mehr, so haben Sie als Passagier auch das Recht, alternativ zu einer späteren Beförderung die Rückerstattung des Ticketpreises zu fordern. Wurde ein bislang zurückgelegter Streckenabschnitt damit zwecklos (Zubringerflug), so muss die Fluglinie zusätzlich einen kostenlosen Rückflug zum ursprünglichen Abflugort organisieren.
12 11. Wo Beschwerde einbringen? Die Pflichten aus der Fluggastrechte-Verordnung treffen nicht die Fluglinie, bei der Sie buchten, sondern die ausführende Fluglinie ( operated by ). Ihre Ansprüche machen Sie daher am Besten mittels eingeschriebenen Briefs direkt bei jener Fluggesellschaft geltend, die den betroffenen Flug durchführte oder durchführen hätte sollen.
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