Die Zentrale Informationsstelle des Bundes informiert: Leitfaden für die Neuverpflichtung zur Datenlieferung für den Infrastrukturatlas (ISA- Planung)

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1 Die Zentrale Informationsstelle des Bundes informiert: Leitfaden für die Neuverpflichtung zur Datenlieferung für den Infrastrukturatlas (ISA- Planung) 77a Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG): Die Bundesnetzagentur führt als zentrale Informationsstelle des Bundes einen Infrastrukturatlas, der Folgendes bereitstellt: 1. eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, nach den Absätzen 2 bis 4 [ISA-Planung] 77a Abs. 2 TKG: [ISA-Planung] Die Bundesnetzagentur kann von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung einer detaillierten Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. Zu den Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere alle passiven Netzinfrastrukturen. 1. Warum werden für den Infrastrukturatlas neue Verträge geschlossen bzw. neue Verpflichtungen erlassen? Das am in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) macht dies erforderlich. Mit dem DigiNetzG wurde die gesetzliche Grundlage des bisherigen Infrastrukturatlas angepasst und erweitert. Der Gesetzgeber hat die Regelungen zu den Lieferpflichten und dem Einsichtnahmerecht in den Infrastrukturatlas erweitert. Die Bundesnetzagentur hat neue Einsichtnahmebedingungen erstellt und veröffentlicht. Die geänderte Rechtslage erfordert eine Neuverpflichtung aller Datenlieferanten auf Basis der neuen Einsichtnahmebedingungen. 1

2 2. Für wen besteht die Lieferpflicht? Für Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Öffentliche Versorgungsnetze sind in 3 Nr. 16b TKG definiert. Es handelt sich um die Branchen Telekommunikation, Gas, Elektrizität, Fernwärme, Abwasser und Verkehr. 3. Was muss geliefert werden? Geodaten zu Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken mitgenutzt werden können, insbesondere passive Netzinfrastrukturen gem. 3 Nr. 17b TKG Verknüpft mit weiteren Informationen: Art der Infrastruktur gegenwärtige Nutzung Branche Förderung aus öffentlichen Mitteln Eigentümer- bzw. Betreibereigenschaft Ansprechpartner 4. In welcher Form muss geliefert werden? vektorisiert und georeferenziert Papierpläne, PDF-Karten und andere analoge Kartenwerke fallen nicht unter die Lieferpflicht maßgeblich sind die Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes 5. Was ändert sich hinsichtlich des zu liefernden Datenumfangs? Neu zu liefern sind Informationen über: Ampeln Straßenlaternen Abwasserleitungen Nicht zu liefern sind: reine Kupferinfrastrukturen Ausnahme: kupferbasierte Kabelverzweiger von Telekommunikationsnetzen 2

3 6. Wie müssen die Geodaten gekennzeichnet werden? Angaben sind möglichst pro Infrastruktureinrichtung über die Attributierung anzugeben. Alternativ erfolgt die Zuordnung über die Layer- oder Dateibenennung. Minimallösung ist die Kennzeichnung auf dem Datenabgabeblatt bezogen auf die Infrastrukturart. 7. Wann müssen neue Daten geliefert werden? Die Daten müssen drei Monate nach Unterzeichnung des Vertrags bzw. Zustellung des Bescheids bereitgestellt werden. Die der Bundesnetzagentur vorliegenden Bestandsdaten werden solange für den ISA-Planung weiterverwendet, bis eine Übernahme der neuen Daten erfolgt ist. Diese Übergangsregelung hinsichtlich der Datenbereitstellung und Nutzung wird sowohl im Vertrag als auch im Verpflichtungsbescheid fixiert. 8. Was ändert sich beim Einsichtnahmerecht? Die Darstellung wird detaillierter: Datenanzeige bis zu einem Maßstab von 1: Vergröberung wird reduziert auf: Linien= 10 Meter und Punkte= 20 Meter Durchmesser Projektbezug: konkretes Projekt zum Ausbau öffentlicher Versorgungsnetze Weitergabe der generierten Daten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelt 9. Wer darf die Daten nutzen? Gebietskörperschaften sowie deren Auftragnehmer im Rahmen von allgemeinen Planungen und zu Förderzwecken Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze sowie deren Auftragnehmer im Rahmen von konkreten Ausbauvorhaben an öffentlichen Versorgungsnetzen 3

4 Der Kreis der Einsichtnahmeberechtigten bleibt im Wesentlichen unverändert, ergänzt um das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bereitstellung der Daten für den ISA-Mitnutzung 77a Abs. 1 Nr. 2 TKG: Die Bundesnetzagentur führt als zentrale Informationsstelle des Bundes einen Infrastrukturatlas, der Folgendes bereitstellt: 2. detaillierte Informationen nach 77b Absatz 3 für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den 77d bis 77g, soweit sie der Bundesnetzagentur gemäß 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden [ISA-Mitnutzung] 77b Abs. 5 Satz 2 TKG: [ISA-Mitnutzung] Der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kann der Bundesnetzagentur die Informationen über die passiven Netzinfrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur Bereitstellung gemäß 77a Absatz 1 im Rahmen der hierfür von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung stellen. 1. Was ist der ISA-Mitnutzung? Der ISA-Mitnutzung ist ein eigenständiger Teil des Infrastrukturatlas, der nach 77b Abs. 5 TKG bereitgestellte Daten zu passiven Netzinfrastrukturen detailliert abbildet. 77b TKG gewährt Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze das Recht, die Erteilung von Informationen über passive Netzinfrastrukturen von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze zu beantragen. Diese Auskunftsverpflichtung besteht bilateral. Sollten die Daten jedoch gemäß 77b Abs. 5 TKG für den ISA-Mitnutzung bereitgestellt werden, kann auf eine Auskunftserteilung durch die Bundesnetzagentur verwiesen werden. 4

5 2. Besteht eine Lieferpflicht für den ISA-Mitnutzung? Nein, im Gegensatz zu ISA-Planung ist eine Lieferung für ISA-Mitnutzung an die Bundesnetzagentur freiwillig. Es besteht jedoch eine bilaterale Auskunftspflicht (s. o.). Sollten die Daten für den ISA- Mitnutzung (s. o.) bereitgestellt werden, erfolgt eine Beauskunftung durch die Bundesnetzagentur gemäß den Einsichtnahmebedingungen Teil 2: ISA-Mitnutzung. 3. Wie können Daten für den ISA-Mitnutzung bereitgestellt werden? Mit den Vertragsunterlagen bzw. dem Verpflichtungsbescheid erhalten Sie ein Formblatt zur Bereitstellung von Informationen über passive Netzinfrastrukturen gem. 77b Abs. 5 TKG für den ISA-Mitnutzung. Mit dieser Einverständniserklärung werden die Einsichtnahmebedingungen für den ISA-Mitnutzung anerkannt. Die Datenlieferung kann für ISA- Planung und ISA-Mitnutzung einheitlich erfolgen, insofern gilt hier dasselbe Lieferdatum bzw. bis dahin die Übernahme der Bestandsdaten für ISA- Mitnutzung. 4. Unterscheidet sich die Datenlieferung für ISA-Planung und ISA-Mitnutzung voneinander? Was muss beachtet werden? Es gelten die Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes (ISA- Planung und ISA-Mitnutzung). Im ISA-Mitnutzung werden nur passive Netzinfrastrukturen dargestellt. Glasfaserkabel, die für ISA-Planung geliefert werden, werden z. B. nicht im ISA-Mitnutzung dargestellt. Sie müssen insofern klar gekennzeichnet und technisch separierbar sein. Sollten Sie über Infrastrukturdaten verfügen, die nicht digital (Karten, alte Pläne, PDF-Dokumente) vorliegen und somit nicht für den ISA-Planung zu liefern sind, muss dies auf dem 5

6 Datenabgabeblatt angegeben werden. Für diese analogen Daten besteht die bilaterale Auskunftsverpflichtung fort. Sollten für Teile der Infrastrukturdaten Ablehnungsgründe nach 77b Abs. 4 TKG vorliegen, sind diese nicht an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. In diesem Fall muss eine separate Lieferung für ISA-Mitnutzung ohne die betroffenen Infrastrukturdaten erfolgen. 5. Wie werden die Daten dargestellt? Die Daten werden im ISA-Mitnutzung bis zu einem Maßstab von 1:1.000 und ohne Vergröberung dargestellt. 6. Wer darf die Daten nutzen? Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sowie Gebietskörperschaften und deren Auftragnehmer Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) 7. Wie erfolgt die Beauskunftung für ISA-Mitnutzung? Die Beauskunftung erfolgt gemäß den Einsichtnahmebedingungen Teil 2: ISA- Mitnutzung. Antragsteller erhalten nach Prüfung einen Gewährungsbescheid und ein i. d. R. auf drei Monate befristetes EInsichtnahmerecht. Voraussetzung ist die Beteiligung an einem konkreten Projekt zum Ausbau öffentlicher Versorgungsnetze. TK-Netzbetreiber müssen darüber hinaus ein spezifisches Mitnutzungsinteresse darlegen. 6

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