Dienstrecht alt (Vertragslehrer/in VL) Dienstrecht neu (pädagogischer Dienst [Vertragslehrperson] pd) Vergleich (Stand 14.
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- Christel Walter
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1 Dienstrecht alt (Vertragslehrer/in VL) Dienstrecht neu (pädagogischer Dienst [Vertragslehrperson] pd) Vergleich (Stand 14. Juni 2015) Andrea Langwieser Barbara Schweighofer Liebe Kollegin, lieber Kollege! Sie haben nun die Qual der Wahl: Für welches Dienstrecht soll ich mich entscheiden? Die nachfolgende Gegenüberstellung der beiden Dienstrechte ist als Entscheidungshilfe gedacht. Gehen Sie bitte alle vier Punkte durch und notieren Sie im folgenden Raster Ihre Ergebnisse. Nachdem Sie dies getan haben, sollten Sie in der Lage sein, die richtige Gehaltsstaffel des alten Dienstrechts zu bestimmen und darin die mögliche Gehaltsstufe. Für das neue Dienstrecht gibt es nur die pdgehaltsstaffel. Auch hier sollten Sie Ihr Bruttogehalt p.m. in der möglichen Entlohnungsstufe ablesen können. Ich empfehle Ihnen, dies auch für weitere zehn bzw. 20 Dienstjahre durch zu spielen. Sie werden sehen, dass zahlreiche Parameter für die Bestimmung des Einstiegsgehaltes notwendig sind. Das Besoldungsdienstalter kann heute noch nicht eindeutig bestimmt werden, da noch die Durchführungsbestimmungen (z. B. Was fällt unter einschlägig?) fehlen. Entscheidungsraster: Variablen Entlohnungsgruppe (Pkt. 2) Lehrverpflichtungsgruppe (Pkt. 3) Besoldungsdienstalter: (Zeiten, die voran gestellt werden können) 1 Summe d. angerechneten Zeiten: Vorrückungsstichtag: a) Anstellungsdatum: Abzgl. anrechenbare Zeiten Vorrückungsstichtag = b) Entlohnungsstufe am Tag der Anstellung:..... Gehaltsstaffel: Gehen Sie zunächst von einem befristeten Vertrag aus (max. 5 J): Gehaltsstufe nach zehn Jahren: Gehaltsstufe nach 20 Jahren:
2 1. Optionsmöglichkeiten: Diese Festlegung (für l1 und l2a2) kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden (Formular des LSR/SSR f. Wien), sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Das gewählte Dienstrecht wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land. Dienstverhältnis als Vertragslehrer/in zum Bund oder Land, egal ob befristet oder unbefristet (private Träger, Kirche ausgenommen) Vor dem Schuljahr 2014/15 Mit dem Schuljahr 2019/20 und danach (Vertragslehrer/in VL) X X Zwischen 09/ /2019 X oder X 2. Lehrbefähigung: (pädagogischer Dienst pd) Vertragslehrpersonen, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppen l1 oder l2 erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe pd. * diese Kürzel (Entlohnungsgruppen) sind für das Gehalt nach dem alten Recht wesentlich. Wirtschaftspädagogen/innen Allgemeinbildner/innen Fachtheoretiker/innen Fachtheoretiker/innen im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung Fachtheoretiker/innen für KiGa SoKi, Hortpraxis sowie für Didaktik an BAKIP bzw. Sozialpädagogik Fachpraktiker/innen für Haushaltsökonomie und Ernährung, Informations und Textverarbeitung und gewerblichen Fachunterricht Lehrer/innen für sozial- fachliche Unterrichtsgegen- stände Lehrer/innen an Bakip o. Basop für Instrumental(Gesangs) pädagogik etc. Kiga u. Hortpraxis sowie Didaktik (Anstellungserfordernisse) Masterstudium WU Universitäres Lehramtsstudium in zwei Fächern (Bio 1 Fach) + 1 Jahr Unterrichtspraktikum den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschul- ausbildung + 4 Jahre Berufs bzw. Lehrpraxis Universitäres Lehramtsstudium in zwei Fächern + 1 Jahr Berufspraxis Masterstudium für Pädagogik und Psychologie + Matura für Kindergärten, Soki oder Erzieher + BEd oder Zusatzprüfung Didaktik BEd oder Diplom an PH + ggf. 1 Jahr Berufspraxis Für sozialfachliche Gegenstände Bachelor Diplom Sozialakademie oder Sonderausbildung Matura für Kindergärten sowie Bakkalaureat Matura für Kindergärten + Zusatzprüfung Didaktik (Zuordnungsvoraussetzungen) Polyvalenter Bachelor und Master (270 ECTS) Bachelor Lehramt (240 ECTS) + Master (60 ECTS) L2a2* a)bachelor Lehramt (240 ECTS) oder b)hochschulabschluss gem. Z 1.12 der Anlage 1 + Berufspraxis + ergänzende Lehramts- ausbildung (60 ECTS) Die Nichterfüllung obiger Voraussetzungen steht einer Einreihung in pd nicht entgegen, wenn die ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von 5 Jahren berufsbegleitend erfolgt. pd 2
3 Fachtheoretiker/innen Fachtheoretiker/innen im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung Fachtheoretiker/innen für KiGa SoKi, Hortpraxis sowie für Didaktik an BAKIP bzw. Sozialpädagogik Fachpraktiker/innen für Haushaltsökonomie und Ernährung, Informations und Textverarbeitung und gewerblichen Fachunterricht Lehrer/innen für sozial- fachliche Unterrichtsgegen- stände Lehrer/innen an Bakip o. Basop für Instrumental(Gesangs) pädagogik etc. Kiga u. Hortpraxis sowie Didaktik den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschul- ausbildung + 4 Jahre Berufs bzw. Lehrpraxis Universitäres Lehramtsstudium in zwei Fächern + 1 Jahr Berufspraxis Masterstudium für Pädagogik und Psychologie + Matura für Kindergärten, Soki oder Erzieher + BEd oder Zusatzprüfung Didaktik BEd oder Diplom an PH + ggf. 1 Jahr Berufspraxis Für sozialfachliche Gegenstände Bachelor Diplom Sozialakademie oder Sonderausbildung Matura für Kindergärten sowie Bakkalaureat Matura für Kindergärten + Zusatzprüfung Didaktik L2a2* Das erste Unterrichtsjahr beginnt mit der Induktionsphase, d.h. unterrichten mit Unterstützung eines/er Mentor/in (erfahrene Lehrkraft) Für Quereinsteiger aus der Praxis für fachtheoretische bzw. fachpraktische Gegenstände gibt es anstelle der Induktionsphase, die Ausbildungsphase bis zum Absolvieren der notwendigen pädagogischen Ausbildung (Fachpraxis = Bachelor, Fachtheorie = ergänzende Lehramtsausbildung). pd 3 Fachpraktiker/innen für sozial- fachliche Gegenstände Fachpraktiker/innen für BAKIP Kiga u. Hortpraxis sowie Didaktik soweit nicht in l2a1 Fachpraktiker/innen Facheinschlägige Ausbildung + 6 Jahre Berufspraxis L2b1* Matura für Kindergarten + einschlägige fachliche Ausbildung L2b1* Matura für Kindergärten + Zusatzprüfung Didaktik L2b1* Matura + 6 Jahre Berufspraxis L2b1*
4 3. Arbeitszeit (Unterrichtszeit) Für die Unterrichtszeit (ohne Vor und Nachbereitung) ist die Lehrverpflichtungsgruppe (LVG), in welche die Unterrichtsgegenstände zugeordnet werden, maßgebend. Die Zuordnung der Gegenstände in die LVG ist aus den Stundentafeln der Lehrpläne ersichtlich. Vollbeschäftigung ist mit 20 WE 1 erfüllt! Für Gegenstände der LVG I oder II sind es 20 WS WS qualifizierte Aufgaben Für alle anderen Gegenstände sind es 22 WS WS qualifizierte Aufgaben Nachfolgend einige exemplarische Beispiele: 1 WS = Wochenstunde WE = Werteinheit LVG WS WE Beispiele I 1 1,167 Deutsch, Fremdsprachen, angewandte Mathematik, Betriebswirtschaft (HAK), Rechnungswesen, Wirtschaftsinformatik, Angewandte Elektronik, Bautechnik, Gärungstechnik, Labor, Vermessungskunde II 1 1,105 BW u. Modemarketing, Prozessgestaltung u. Prozessdatenmanagement, Chemie und angewandte Chemie, Wirtschaftliches Rechnen, Heil u. Sonderpäd., Päd., Didaktik, Informatik und Medien, Seminar Org., Management und Recht III 1 1,050 Politische Bildung und Recht, Naturwissenschaften, Volkswirtschaftslehre, Geschichte und Kultur, Kommunikation und Präsentation, Informations und Officemanagement, Religion, Geografie und Wirtschaftskunde, Praxiskindergarten/Hort/Früherziehung, Physik, Chemie, Physiolog. Grundlagen, Komm.praxis und Gruppendynamik, Komm. und Persönlichkeitsbildung IVb 1 0,977 Kranken und Altenpflege IVa 1 0,955 Bewegung und Sport, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, IV 1 0,913 Werkstätte und Produktionstechnik, Betriebspraktikum, Instrumentalunterricht, Ryth.musikalische Erziehung, Werkerziehung, Text. Gestalten 4 Ein Rechenbeispiel: In diesem Beispiel entsprechen 20 WE = 17,3 WS WS Gegenstand LVG Faktor WE 12 Englisch I 1,167 14,00 6 Geschichte III 1,050 6,30 Summe WE 20,30 Mehrdienstleistung (d.h. über 20 WE) 0,30 Einzelsupplierung Zuerst wird die GratisSupplierstunde je Woche erfüllt Dann müssen 10 weitere Supplierstunden (Pool) erfüllt werden Dann erst werden die Supplierstunden vergütet. (l1 = 35,00 andere = 30,00 je WS) 24 Stunden gratis anschließend bezahlt ( 34,00 je WS)
5 4. Bezahlung Abhängig von Vertrag a) Befristet = IIL Gehalt maximal 5 Jahre b) Unbefristet = IL Gehalt c) Befristet = Art. X mit IL Gehalt, max. 10 Jahre a) Befristet = pd Gehalt b) Unbefristet = pd Gehalt Besoldungsdienstalter (Zeiten, die angerechnet werden) Werden z. B. 5 Jahre als Vordienstzeiten angerechnet und das Anstellungsdatum ist der , dann ergibt dies den als Stichtag. Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft od. Gemeindeverband der EU, Türkei und Schweiz Präsenz od. Zivildienst Bis zu 10 Jahre einschlägiger Berufspraxis Darüber hinaus wird es für Mangellehrer zusätzliche anrechenbare Berufspraxiszeiten geben Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft od. Gemeindeverband der EU, Türkei und Schweiz 6 Monate Präsenz und 9 Monate Zivildienst Bis zu 12 Jahre ein- schlägige Berufspraxis Vorrückung Entlohnungsgruppe (s. ad 2) Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe alle zwei Jahre Bsp.: Stichtag: = 1. Gehaltsstufe Gehaltsstufe per = 2 Gehaltsstufe per = 3 Gehaltsstufe per = 4 u.s.w. X Vorrückung in die nächste Stufe Stufe 1 = 3,5 Jahre, danach Stufe 2 = 5 Jahre, danach Stufe 3 = 5 Jahre. danach Stufe 4 7 = mit jeweils 6 Jahren Bsp.: Stichtag: = 1. St. Stufe per = 2. St. Stufe per = 3. St. 5 Gehaltsstaffel a) IIL Entlohnungsschema ist für befristete Verträge, wenn alle Anstellungserfordernisse erfüllt sind: Für jede gehaltene Stunde erhält der/die Lehrer/in ein Zwölftel aus der obigen Tabelle pro Monat bezahlt. Hier gibt es keine Vorrückung.
6 Beispiel: 18 WS Mathematik (l1 / I) = 1.776/12*18 = 2.664,00 brutto pro Monat b) Art. X Verträge sind befristet und werden abgeschlossen, wenn noch nicht alle Anstellungs- erfordernisse erfüllt sind. Meist erfolgt die Bezahlung nach der IL Staffel. c) IL Entlohngungsstaffel ist für unbefristete Verträge: 6 Fächervergütung LVG I,II = 32,00 je WS (12mal jährlich) LVG III = 13,00 je WS (12mal jährlich) Die FV wird ab dem 15. Fehltag nicht bezahlt Mehrdienstleistung (regelmäßige Überstunden) Nach 20 Werteinheiten bezahlt Nach 24 Wochenstunden bezahlt Vergleich und WIR BMHS LehrerInnen FCG Wien und FCG Die Standesvertretung der BMHS Stand 14. Juni 2015
23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Kurztitel Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012 /Artikel/Anlage Anl. 1/23 Inkrafttretensdatum 01.10.2013 Außerkrafttretensdatum
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