Kirchliches Arbeitsgericht
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- Hetty Sternberg
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1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am Aktenzeichen: KAG Mainz M 16/13 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. CV -Kläger- 2. MAV -Beklagte- hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter G. und W. für Recht erkannt: 1. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin S. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 2. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters N. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 3. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin D. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 4. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin P. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 3 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 5. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin R. in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt. 6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten vorliegend im Rahmen des von dem Dienstgeber eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens um die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von insgesamt vier Sozialpädagoginnen und einem Sozialarbeiter. Der Kläger betreibt in Da. bzw. Di. die Bereiche Betreutes Wohnen sowie Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle. Für diese Einrichtungen hat der Kläger fünf neue Mitarbeiter eingestellt, deren Einstellung die MAV jeweils zugestimmt hat, jedoch nicht der vom Kläger beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S11. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Personen: - Frau S. wurde vom Kläger ab dem als ausgebildete Sozialpädagogin im Bereich Betreutes Wohnen des Gemeindepsychiatrischen Zentrums Di. neu eingestellt. - Gleiches gilt für den Sozialarbeiter N., der nach Absolvierung eines Anerkennungsjahres mit Wirkung vom als Sozialarbeiter dort eingestellt wurde. - Die ausgebildete Sozialpädagogin D. wurde ab dem für dieses Projekt neu eingestellt. - Die ausgebildete Sozialpädagogin P. ist beim Kläger bereits seit dem befristet beschäftigt. Frau P. wurde ab dem ebenfalls in dem Projekt Betreutes Wohnen und Gemeindepsychiatrisches Zentrum in Da. eingesetzt. Hierbei handelt es sich bei ihr um die Übertragung einer neuen Tätigkeit. - Im Gemeindepsychiatrisches Zentrum in Di. wurde im Bereich Betreutes Wohnen ab dem auch die Diplomsozialpädagogin R. neu eingestellt. Die Gemeindepsychiatrischen Zentren in Di. und Da. bieten wohnortnah ambulante Beratungen und Betreuungen für psychisch kranke Menschen an. Die beiden Zentren kontaktieren auch Personen, die suchtgefährdet sind oder bereits an einer Suchterkrankung leiden. Die Behandlung bzw.
3 - 3 - Bewältigung der Suchterkrankung gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der dort eingesetzten Sozialpädagogen. Die in den Zentren eingesetzten Sozialpädagogen haben folgende Aufgaben zu verrichten: a) Kontaktaufnahme mit psychisch kranken Menschen und deren Angehörigen oder Bezugspersonen b) Vermittlung von Informationen bezüglich Erkrankung und Hilfsmöglichkeiten c) Exploration der persönlichen Situation, des Umfeldes, der Ressourcen, der Freundeskreise, der Angehörigen und des Lebensumfeldes psychisch kranker Menschen d) Stabilisierung und Weiterentwicklung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten e) Aufbau bzw. Stabilisierung der selbständigen Lebensführung und Erarbeitung einer weitestgehenden Unabhängigkeit von Betreuung f) Hinführung zu einer angemessenen Tagesstruktur, Ausbildung oder Erwerbsfähigkeit sowie Freizeitgestaltung g) Stabilisierung der physischen und psychischen Gesundheit h) Erhaltung bzw. Verbesserung der Mobilität und Orientierung i) Hilfe bei der Bewältigung von Konflikt- und Krisensituationen j) Förderung von Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit k) Hilfe bei der Bewältigung von behinderungs-, alters- und krankheitsbedingten Abbauprozessen l) Aufrechterhaltung und Verbesserung der Teilhabe am Leben im sozialen Umfeld m) Stabilisierung der Abstinenz bei Menschen mit Suchterkrankung und Gespräche über Ursachen und Folgen der Abhängigkeit n) Hinweis und Unterstützung für die Teilnahme an Selbsthilfegruppen o) Unterstützung bei Erhalt und eventuell Beschaffung einer Wohnung p) Hilfe zur Sicherung der materiellen Existenz und rechtlicher Ansprüche q) Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung und des selbstbestimmten Lebens im Bereich Wohnen r) Beratung bei Fragen zum Thema Arbeit und Entwicklung realistischer beruflicher Perspektiven s) Regelmäßige Kontaktzeiten
4 - 4 - t) Hilfe im Umgang mit Behörden und anderen Institutionen u) Förderung und Erhalt der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben v) Beratung bei dem adäquaten Umgang mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln w) Entwicklung eines Krankheitsverständnisses und der damit verbundenen realistischen Selbsteinschätzung sowie der Erarbeitung von Bewältigungsstrategien x) Organisieren von Tagesausflügen oder mehrtägigen Freizeiten y) Organisieren bzw. Mithilfe bei Freizeitveranstaltungen und Festen (Disko, Fastnacht, Weihnachtsfeier, Museumsbesuch etc.) z) Kooperation im Gemeindepsychiatrischen Verbund aa) Kooperation mit den psychiatrischen Kliniken und den niedergelassenen Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie sowie Hausärzten bb) Teilnahme an Arbeitskreisen und Gremien cc) Teilnahme an Fallbesprechungen, Fortbildung und Subversion dd) Dokumentation der Klientenarbeit. Im Rahmen der Anhörung hat die Beklagte der vom Kläger beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S11 widersprochen mit der Begründung, die Tätigkeiten der Sozialpädagoginnen seien als schwierige Tätigkeit/schwierige Fachberatung zu bewerten und deshalb in die Entgeltgruppe S12 einzugruppieren. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht haben sie jeweils ein Einigungsgespräch durchgeführt, in dem die Parteien ihre jeweilige Rechtsauffassung aufrechterhalten haben und die Beklagte jeweils form- und fristgerecht ihre Widersprüche geltend gemacht hat. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger in all den vorgenannten Fällen die gerichtliche Ersetzung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S11 der Anlage 33 Anhang B der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
5 - 5 - Nach Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Zustimmung in die Entgeltgruppe S11 zu Unrecht verweigert, weil die betreffenden Sozialpädagogen keine schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Tätigkeitsbeispiele der Anmerkungen Nr. 11 zur Entgeltgruppe S12 erfüllten. Die Betreuung von psychisch kranken Menschen sei nicht generell eine schwierige Tätigkeit, die ein erhöhtes fachliches Wissen und Können, das sich von dem klassischen Bild des Sozialarbeiters abhebt, erfordere. Auch würden die Betreuer nicht vor überdurchschnittlich schwierige Probleme gestellt, die der Klientel der Tätigkeitsbeispiele in der Entgeltgruppe S12 anhafteten. Allein der Umgang mit Menschen mit Suchterkrankung ohne jegliche Behandlung sei noch nicht als schwierige Tätigkeit anzusehen, zumal nur ein ganz geringer Anteil der zu betreuenden Personen daran litten, da Suchtkranke von anderen Einrichtungen betreut werden. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin S., geb. am xx.xx.xxxx, in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. 2. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters N., geb. am xx.xx.xxxx, in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. 3. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin D., geb. am xx.xx.xxxx, in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. 4. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin P., geb. am xx.xx.xxxx, in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 3 der Anlage 33 der Richt-
6 - 6 - linien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. 5. Die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin R., geb. am xx.xx.xxxx, in die Vergütungsgruppe S 11, Entgeltstufe 2 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung erfüllten die Mitarbeiterinnen eine schwierige sozialpädagogische Tätigkeit. Allein schon der Umgang mit psychisch kranken Menschen erfordere besondere Anforderungen an die Betreuer. Diese seien überdurchschnittlich aggressiv und der Sozialarbeiter müsse sich auf die Einzelsituation der zu betreuenden Personen jeweils konkret einstellen. Hinzu komme ganz allgemein, dass bei psychisch kranken Menschen oftmals Doppeldiagnosen vorlägen. Häufig korrespondiere die psychische Erkrankung mit einer Suchtproblematik oder einer Suizidgefährdung. Solche Fälle gebe es auch in den Gemeindepsychiatrischen Zentren in Da. und Di.. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht waren, Bezug genommen.
7 - 7 - Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus der Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz (MAVO) im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 33 MAVO Mainz. Danach bedarf der Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeitervertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach 33 Abs. 4 MAVO Mainz ersetzen lassen. Prozessual geht es dann um die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO, indem das Gericht die verweigerte Zustimmung ersetzen soll. Die Mitarbeitervertretung hat vorliegend aus tauglichen Gründen im Sinne von 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO die Zustimmung verweigert. Sie hat geltend gemacht, die beabsichtigten Eingruppierungen der vier Sozialpädagoginnen bzw. des Sozialarbeiters in die Entgeltgruppe S 11 sei nicht normgerecht, weil die von diesen Personen zu verrichtenden Tätigkeiten die qualifizierten Merkmale der Entgeltgruppe S 12 erfüllten. Damit gilt die Zustimmung nicht nach Zeitablauf als erteilt. Die von der beklagten MAV verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der fünf Personen in die Entgeltgruppe 11 ist jedoch zu ersetzen, weil ihre Zustimmungsverweigerung unberechtigt war. Die jeweils zutreffende Entgeltstufe hat zwischen den Parteien zuletzt außer Streit gestanden. Nach der Nr. I der Anlage 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR) richtet sich die Eingruppierung eines Mitarbeiters nach den Tätigkeitsmerkmalen der in Nr. (a) genannten Anlagen. Dabei ist der Mitarbeiter nach Nr. (b) dieser Bestimmung in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden
8 - 8 - Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die Eingruppierung für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach der Anlage 33 - Anhang B. Danach sind soweit im vorliegenden Fall interessierend Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 11 eingruppiert. Diese allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sind ebenfalls in der Entgeltgruppe S 12 eingruppierungsrelevant, allerdings ist dort zusätzlich noch das qualifizierte Merkmal enthalten, dass die genannte Personengruppe schwierige Tätigkeiten zu verrichten hat. Allein durch dieses Qualifizierungsmerkmal unterscheiden sich die Entgeltgruppen S 11 und S 12. Der Normgeber hat in der Nr. 11 der Anmerkungen für die Entgeltgruppe S 12 beispielhaft konkrete Tätigkeitsbeispiele angeführt, in welchen Fällen ein Sozialpädagoge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten zu verrichten hat. Demnach sind schwierige Tätigkeiten z. B. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9, f) schwierige Fachberatung, g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit, h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dementsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit. Die Verrichtung von sozialpädagogischen Arbeiten in Gemeindepsychiatrischen Zentren in den Bereichen Betreutes Wohnen und Psychosoziale
9 - 9 - Kontakt- und Beratungsstelle ist in den konkret genannten Tätigkeitsbeispielen nicht enthalten. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der betreffenden Sozialpädagoginnen bzw. des Sozialarbeiters auszufüllenden Arbeitsvorgänge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten darstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitsvorgang definiert als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten (vgl. etwa BAG, NZA 1996, 657). Die betreffenden Mitarbeiter werden im Bereich Betreutes Wohnen, Kontakt- und Beratungsstelle des Gemeindepsychiatrischen Zentrums eingesetzt als diplomierte Sozialpädagoginnen bzw. Sozialarbeiter. Diese Tätigkeiten bewegen sich im üblichen und dazu noch im klassischen Aufgabenbereich eines Sozialpädagogen. Damit erfüllt ihre gesamte Tätigkeit in diesem Arbeitsbereich einen einheitlichen Arbeitsvorgang, sodass für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob sie einschlägige schwierige Tätigkeiten verrichten, unter Berücksichtigung ihrer Gesamttätigkeiten auf den allgemeinen Oberbegriff zurückzugreifen ist, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat. Mit den konkreten Tätigkeitsbeispielen hat der Normgeber Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs der schwierigen Tätigkeiten vorgegeben (vgl. BAG, Urteil vom AZR 139/95, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29). Die in Anmerkungen Nr. 11 zur Entgeltgruppe S 12 Nr. 1 angeführten speziellen Tätigkeitsbeispiele enthalten unterschiedlich strukturierte Gruppen. In der Gruppe der Buchstaben a) bis d) werden die Betreuer vor erhebliche Probleme gestellt, weil die Klientel besonders markante Störungen im Sozialverhalten, wie etwa Defizite im lebenspraktischen Bereich und Beziehungsstörungen und Antriebsarmut aufweisen. Die dort genannten Personengruppen weisen allgemeine Sozialisationsdefizite auf (vgl. BAG, Urteil vom AZR 495/94, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). So kann etwa einem Suchtmittelabhängigen bei der
10 spezifischen Suchtberatung nicht mit allgemeinen Ratschlägen für die Bewältigung seiner Krankheit geholfen werden. HIV-Infizierte und an AIDS erkrankte Personen stellen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit dar. Bei den Heimbewohnern liegt in der Regel eine besondere Bindungslosigkeit, ein hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, einschlägige Erkrankungen vor, so dass hier bei der zu erbringenden Fürsorge weit gespannte gezielte individuelle Hilfestellungen, die eine besondere Breite und Tiefe von Fachkenntnissen voraussetzen, notwendig sind. Hinzu kommt, dass die Sozialarbeit in einem abgegrenzten Heimbereich deshalb gerade durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet ist (vgl. BAG, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 20). Die Störungen sind so tiefgehend bzw. vielschichtig, dass die Personen gerade in einem Heim untergebracht werden müssen. Die begleitende Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene trifft einen besonders problembelasteten Personenkreis, dem nicht nur Hilfe, sondern weitergehend Fürsorge durch eine vertiefte individuelle Betreuung zuteil werden muss. In die Situation der Inhaftierung kamen sie nicht freiwillig, sondern staatlicher Zwang beraubte sie ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit. Eine wertende Betrachtung der Tätigkeiten der fünf Mitarbeiter im Rahmen der von ihr zu verrichtenden Beratungstätigkeiten lässt keinen Schluss zu, dass diese Tätigkeiten über das allgemeine Maß eines Sozialarbeiters derart hinaus gehen, dass die an sie gestellten Anforderungen mit den in den Anmerkungen Nr. 11 unter den Buchstaben a) bis d) genannten konkreten Tätigkeitsbeispielen auf einer Stufe angesiedelt werden können. Die vom Kläger gelieferte Arbeitsbeschreibung in der Klageschrift (Blatt 4, 5 der Akte) spricht gegen eine besondere Heraushebung der Aufgaben einer diplomierten Sozialpädagogin. Die Bereiche Betreutes Wohnen sowie Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle sind typische generelle Aufgabenstellungen und Tätigkeiten, die dem einschlägigen Berufsbild einer ausgebildeten Sozialpädagogin im Allgemeinen entsprechen und von ihr routinemäßig zu erfüllen und zu bewältigen sind. Erst die Beherrschung dieser Tätigkeiten und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die
11 hierzu erforderlich sind, machen sie zur Sozialpädagogin und rechtfertigen die Einstufung in die Entgeltgruppe S11. Die Betreuung eines spezifischen Personenkreises, der typischerweise gesteigerte Aufmerksamkeit, Fähigkeiten und eine besonders schwierige, sensible und behutsame Hingabe erfordern, wie dies in den Tätigkeitsbeispielen zum Ausdruck kommt, liegt nach dem Sachvortrag der Parteien nicht vor. Der Einwand der Beklagten, allein der Umgang mit psychisch erkrankten Menschen erfordere gesteigerte Anforderungen, mag zwar für den allgemeinen Lebensbereich zutreffen, nicht jedoch für die per se qualifizierten Tätigkeiten eines ausgebildeten Sozialpädagogen. Wäre diese Rechtsauffassung der MAV zutreffend, müssten nahezu alle Sozialpädagogen automatisch in die Vergütungsgruppe S12 eingruppiert werden. Das war aber erkennbar nicht der Wille des Normgebers. Diesem musste auch bei Aufstellung der Tätigkeitsmerkmale klar und bewusst gewesen sein, dass im gesteigerten Maße psychisch belastete oder sogar erkrankte Menschen, also die überwiegende Klientel, von Sozialarbeitern zu betreuen sind. Hätte er schon diesen Umstand zum Anlass für eine Einstufung in die Entgeltgruppe S12 nehmen wollen, wäre dies mit Sicherheit in den Tätigkeitsbeispielen oder in den allgemeinen Begriffen der Definition der Entgeltgruppe S12 zumindest ansatzweise zum Ausdruck gekommen. Die Rechtsauffassung der MAV ist auch nicht dadurch begründet, dass psychisch Kranke wegen einer vorhandenen Doppeldiagnose auch als suchtkrank das Zentrum kontaktieren. Unstreitig werden sie von den fraglichen Sozialpädagoginnen in den Gemeindepsychiatrischen Zentren nicht in der Bewältigung ihrer Sucht behandelt oder deswegen betreut. Buchstabe a) der Anmerkungen Nr. 11 erfordert ausdrücklich die Beratung von Suchtkranken, also gezielt spezifische Hinwendungen gerade wegen ihrer Sucht, wobei die vorhandene Suchterkrankung die Ursache für das Aufsuchen der Beratungsstelle ist. Für die Bewältigung dieser Erkrankungen sind andere Sozialarbeiter/- pädagogen zuständig. Unabhängig davon hat der Kläger auch vorgetragen, was die Beklagte nicht und schon gar nicht durch nachvollziehbares Zahlenmaterial bestritten hat, dass nur ein geringer Teil der von den Sozialpädagogen der beiden Zentren betreuten Personen auch suchtkrank ist. Sie erscheinen aber nicht wegen ihrer Sucht, sondern wegen anderer
12 psychischer Erkrankungen. Das erfüllt nicht das Merkmal Beratung von Suchtkranken. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Eine Entscheidung über die Kostentragung war entbehrlich, weil vorliegend nicht erkennbar ist, dass ein Kostenausgleich stattzufinden hat. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von 47 Abs. 2 KAGO nicht erfüllt sind. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde i. S. v. 48 KAGO wird hingewiesen. gez. S. gez. G. gez. W.
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