S T A T U T E N. Partei der Stadt Gossau

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1 FDP.Die Liberalen Ortspartei Gossau-Arnegg S T A T U T E N der Freisinnig-Demokratischen Partei der Stadt Gossau Allgemeine Bestimmungen Zweck, Sitz Art. 1 Die Freisinnig-Demokratische Partei der Stadt Gossau will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Bevölkerung der Stadt Gossau wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der FDP Die Liberalen des Kantons St. Gallen und der Schweiz. Mitgliedschaft Voraussetzungen Art. 2 Beitritt Art. 3 Sie bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch. Sitz des Vereines ist der Wohnsitz des Präsidenten oder der Präsidentin. Mitglied kann jede/r Schweizerbürger/in oder Ausländer/in mit Niederlassungsbewilligung werden, der/die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beitrittserklärung an die Ortspartei der Stadt Gossau. Gegen Ablehnungsentscheide der Parteileitung besteht ein Rekursrecht. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

2 Ende Art. 4 Austritt Art. 5 Ausschluss Art. 6 Sympathisanten Art. 7 Organe der Ortspartei Grundsatz Art. 8 Amtsdauer Art. 9 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Partei. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Parteivorstand. Das Rekursrecht gegen Ausschlussentscheide richtet sich nach den Statuten der Kantonalpartei. Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden. Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen eines Mitgliedes über länger als zwei Jahre hat in der Regel automatisch dessen Ausschluss zur Folge. Den Parteizielen nahestehende Personen können als Sympathisanten der Partei angehören. Sie werden wie Mitglieder zu den Veranstaltungen eingeladen und erhalten die üblichen Unterlagen der Ortspartei. Bei Behandlung der ordentlichen Geschäfte der Mitgliederversammlung haben sie kein Stimmrecht. Organe der FDP Gossau sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Parteivorstand c) die Kontrollstelle Die Amtsdauer aller Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem an die Stadtparlamentswahlen anschliessendem Kalenderjahr.

3 Abberufung Art. 10 Die Mitgliederversammlung kann den Parteivorstand, die Kontrollstelle oder einzelne Mitglieder dieser Organe mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen abberufen. Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ Art. 11 Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch den Verlust der Mitgliedschaft, Rücktritt, Abberufung oder Nichtwiederwahl. Die Mitgliederversammlung Bedeutung Art. 12 Zusammensetzung Art. 13 Einberufung und Zusammentritt Art. 14 Einladung Art. 15 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Die Versammlungen sind öffentlich, soweit Parteivorstand oder Mitgliederversammlung nicht anders entscheiden. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Ortspartei. Sie steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 31. Mai statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Begehren: a) des Präsidenten b) von mindestens 3 Mitgliedern des Parteivorstandes c) von einem Zehntel der Mitglieder der Ortspartei d) der Kontrollstelle Die schriftliche Einladung an die Mitglieder erfolgt unter Angabe der Traktanden durch den Parteivorstand spätestens 10 Tage vor der Versammlung.

4 Zuständigkeit Art. 16 Parolenfassung Art. 17 Beschlussfassung Art. 18 Über Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung. Ein Zehntel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt wird. Die Mitgliederversammlung beschliesst über: Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; Kenntnisnahme des alljährlichen Tätigkeitsberichtes des Präsidenten; Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Parteivorstandes nach Kenntnisnahme des Berichts der Kontrollstelle; Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und das Budget; Wahl der Kontrollstelle Wahl der kantonalen Delegierten; Nomination von Kandidaten für öffentliche Ämter in der Stadt Gossau, welche der Volkswahl unterliegen; Wahl des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin und der frei zu wählenden Parteileitung; Längerfristige Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien oder Gruppierungen; Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen; Stellungnahme oder Beschlussfassung zu weiteren vom Parteivorstand vorgelegten Geschäften; Anträge der Mitglieder; Weitere nach Gesetz oder Statuten zugewiesenen Geschäften; Erlass oder Revision der Statuten. Die Mitgliederversammlung fasst Parolen zu Abstimmungen und Wahlen der Stadt Gossau und der Region Gossau, soweit die Beschlussfassung nicht durch den Parteivorstand erfolgt. Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Parteimitglied hat eine Stimme

5 Parteivorstand Bedeutung Art. 19 Zusammensetzung Art. 20 Zuständigkeit Art. 21 Abstimmungen über Wahlen oder Abstimmungsvorlagen erfolgen offen. Es ist jedoch geheim abzustimmen, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit diese Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen. Erreichen bei Wahlen und Nominationen die Kandidaten das absolute Mehr nicht, so scheidet in jedem Wahlgang der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften gilt jeder Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Der Parteivorstand ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei. Der Parteivorstand setzt sich aus dem Parteipräsidenten und mindestens vier frei gewählten Mitgliedern zusammen. Die freisinnigen Mitglieder des Stadtrates gehören dem Parteivorstand von Amtes wegen an. Die freisinnige Parlamentsfraktion der Stadt Gossau bestimmt aus ihren Reihen ein ständiges Mitglied in den Parteivorstand. Der Parteivorstand konstituiert sich unter dem Vorbehalt von Art. 16 selbst. Er kann Ausschüsse (permanente oder vorübergehende) bilden und Aufgaben seines Zuständigkeitsbereiches an diese delegieren. Der Parteivorstand führt die Geschäfte der Partei, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere stellt er Anträge an die Mitgliederversammlung und führt deren Beschlüsse aus. Er kann in eigenem Namen Stellung zu politischen Fragen nehmen und vertritt die Partei nach aussen. Der Parteivorstand ist zuständig für die administrativen und finanziellen Belange der Partei.

6 Präsident Art. 22 Kontrollstelle Kontrollstelle Art. 23 Übrige Organisation Kantonale Delegierte Art. 24 Finanzierung Insbesondere obliegen ihm folgende Befugnisse: a) Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung; b) Einberufung von Arbeitsgruppen; c) Ausarbeitung von Vorschlägen zuhanden der Regionalpartei für öffentliche Ämter im Wahlkreis und im Kanton, die der Volkswahl unterliegen; d) Ausschluss von Mitgliedern; e) Festlegung der Mandatarbeiträge Der Präsident führt den Vorsitz im Parteivorstand. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern Die Zahl der Delegierten der Ortspartei Gossau richtet sich nach dem Resultat der letzten Grossratswahlen. Die Delegierten werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Anzahl und Amtsdauer richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonalpartei. Finanzierung und Mitgliederbeiträge Art. 25 Die Finanzierung der Ortspartei erfolgt durch: a) Mitgliederbeiträge für Einzelmitglieder respektive Familienmitglieder b) Mandatarbeiträge c) Weitere Einnahmen aus Spenden, Sammlungen etc. Übrige Mittel Art. 26 Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr festgelegt Über die Durchführung von Spenden-, Sammelaktionen etc. entscheidet der Parteivorstand.

7 Kontrolle und Haftung Art. 27 Schlussbestimmungen Statutenrevision Art. 28 Auflösung Art. 29 Inkraftreten dieser Statuten Art. 30 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich Rechnung und Kassaführung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Für die Verbindlichkeiten der Ortspartei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Anträge der Mitglieder auf Statutenrevision sind dem Parteivorstand schriftlich einzureichen. Eine Statutenrevision bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, den zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gutheissen. Die Ortspartei wird aufgelöst, wenn im Rahmen der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Die Akten werden der Kantonalpartei übergeben. Die vorliegende, aktuelle Fassung der Statuten wurde an der Hauptversammlung vom 2. Mai 2013 genehmigt.

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