Übersicht über Inhalte und Standpunkte der Diskussion um die Novellierung der Psychotherapeutenausbildung

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1 Übersicht über Inhalte und Standpunkte der Diskussion um die Novellierung der Psychotherapeutenausbildung Peter Lehndorfer und Helene Timmermann (März 2013) Mit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) sowie der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) am wurde die Psychotherapeutenausbildung erstmals staatlich geregelt. Zuvor gab es die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Fachverbände. Für die Ausbildung zum analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten boten die Grundanforderungen der Ständigen Konferenz der Ausbildungsstätten für analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Deutschland e.v. (StäKo) die gemeinsame Grundlage aller in diesem Verein zusammengeschlossenen Ausbildunsinstitute. Die Grundanforderungen der StäKo wurden 1999 an das PsychThG bzw. die KJPsychTh-APrV angepasst und blieben parallel zu den gesetzlichen Grundlagen bestehen. Der Zugang zur Psychotherapeutenausbildung ist in 2 PsychThG geregelt. Demnach können Psycholog/innen zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) zugelassen werden, wenn sie über ein abgeschlossenes Studium an einer Universität verfügen, welches das Fach klinische Psychologie einschließt. Pädagog/innen und Sozialpädagog/innen können zur Ausbildung zum KJP zugelassen werden, wenn sie über ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule verfügen. Bereits an dieser Stelle sind zwei bemerkenswerte Unterschiede zu verzeichnen: Psycholog/innen müssen auch wenn sie die Ausbildung zum KJP machen möchten über einen Universitätsabschluss verfügen, der in einem gewissen Umfang klinische Psychologie enthält. Pädagog/innen oder Sozialpädagog/innen hingegen können ihren Abschluss an einer Universität oder einer Hochschule absolviert haben, ohne dass es fachliche Einschränkungen innerhalb der Studienfächer gibt. Das bedeutet, dass nicht jeder Absolvent der Psychologie Zugang zur Ausbildung zum KJP hat, jeder (Sozial-)Pädagoge jedoch schon. Die Diskussion über die akademischen Grundlagen der Psychotherapeutenausbildung hat eine lange Geschichte: Die ersten Schritte für ein Psychotherapeutengesetz wurden 1974 gegangen. Bis es 1998 zum Beschluss des Deutschen Bundestags kam und das PsychThG dann am in Kraft treten konnte, war es ein weiter Weg mit einigen Umwegen und Hindernissen. So schlug die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

2 2 beispielsweise 1990 vor, die heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit bei Kindern und Jugendlichen in einem eigenen Gesetz zu regeln und nicht in einem damals geplanten Psychologengesetz. Das diesbezügliche Forschungsgutachten (Meyer et al., 1991) findet man einerseits Hinweise auf die Notwendigkeit, die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern und andererseits eine Diskussion zur Frage der akademischen Zugänge zur Ausbildung. Im damaligen Forschungsgutachten wurde diskutiert die Frage, ob im Sinne einer Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Psychotherapeutengesetz eine Ausnahme für KJP formuliert werden könne, wonach für den Beruf des KJP neben dem Psychologiestudium auch ein Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik Voraussetzung sei. Dieses Modell wurde seinerzeit von der VAKJP präferiert und hat sich dann auch 1998 durchgesetzt. Dieser Schritt ist in den Erläuterungen zum PsychTHG wie folgt kommentiert: Der Gesetzgeber wollte jedoch nicht nur das beibehalten, womit im Bereich des Delegationsverfahrens gute Erfahrungen gemacht worden sind, sondern er hat auch das Anliegen verfolgt, durch die Vorbildung der Ausbildungsbewerber eine gemeinsame Wissensgrundlage als Basis für die Ausbildung zu schaffen. Dieses Prinzip wird durch die Einbeziehung von Pädagogen und Sozialpädagogen im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zwar durchbrochen; es entspricht allerdings den dort bisher gemachten Erfahrungen und berücksichtigt die in diesen Studiengängen besonders vermittelten Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Derartige Kenntnisse sind im Rahmen einer Tätigkeit in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie von nicht unerheblicher Bedeutung und machen so die im Vergleich zu den Psychologen bestehenden Unterschiede in der Vorbildung teilweise wett. Ob sich die Regelung der Zugangsvoraussetzungen im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in der Praxis in der vom Gesetzgeber vorgestellten Weise bewährt, bleibt abzuwarten. (Behnsen 1991, S. 60) Die ärztliche Aus- und Weiterbildung zum/r Facharzt/Fachärztin für Psychotherapie und Psychosomatik beziehungsweise zum Zusatztitel Psychoanalyse oder zur fachgebundenen Psychotherapie ist vom PsychThG nicht berührt, sondern ist in der Approbationsordnung für Ärzte und in der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (BÄK) beziehungsweise der Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern geregelt. 1. Reformbedarf Die in der Bologna-Erklärung (1999) festgelegte Einführung eines zweistufigen Studiensystems bis 2010 (Abschlüsse auf Bachelor- und Masterniveau entsprechend dem Level 6 beziehungsweise 7 des europäischen Qualifikationsrahmens EQR) geht bislang an den Ausbildungen zum Arzt, Jurist und Lehrer vorbei. Die für die Psychotherapie durch das Gesetz festgelegten Zugangsstudiengänge der Psychologie, der Pädagogik und Sozialpädagogik sind jedoch inzwischen flächendeckend in das neue zweistufige Studiensystem umgestellt. Daraus ergeben sich für die Psychotherapieausbildung zwei Probleme:

3 3 a. Es gibt keine bundesweit gültigen Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen mehr. Vielmehr ist es politischer Wille, dass die Hochschulen unterschiedliche Angebote konzeptualisieren und anbieten. Die Qualitätssicherung wird durch Akkreditierungsagenturen übernommen, die wiederum vom Akkreditierungsrat zugelassen werden. So werden derzeit etwa 260 Bachelor- und ca. 130 Masterstudiengänge im Fach Psychologie angeboten, die sich inhaltlich zum Teil gravierend voneinander unterscheiden. Im Studiengang Sozialpädagogik finden sich ca. 80 Bachelor- und 30 Masterstudiengänge und im Studienfach Pädagogik ca. 450 Bachelor- und 300 Masterstudiengänge auch hier alle mit inhaltlicher Differenzierung. Ein Überblick findet sich unter Vor allem bei den Psycholog/innen, die sich zur Staatsprüfung für PP oder auch KJP anmelden, stehen die Landesprüfungsämter vor einer schwierigen Aufgabe, wenn sie beurteilen sollen, ob ein Studiengang die Voraussetzung des PsychThG erfüllt: Denn hier ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Fach Klinische Psychologie Teil des Studiums beziehungsweise der Prüfung war. Bei Pädagog/innen oder Sozialpädagog/innen lässt das Gesetz derzeit keine Einschränkung zu, so dass im Prinzip nach aktuell geltender Rechtslage jede/r Pädagoge/in beziehungsweise Sozialpädagoge/in zur Prüfung zugelassen werden muss. Derzeit wird diskutiert, ob es auch bei Pädagog/innen oder Sozialpädagog/innen inhaltliche Einschränkungen geben müsse, da in den Erläuterungen zum PsychThG ausgeführt wird, dass dort besondere Kenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erworben werden sollen. Ferner wird seit Langem diskutiert, welche Studiengänge als (sozial-) pädagogisch zu werten sind. In den meisten Bundesländern werden beispielsweise Lehramtsstudiengänge inzwischen nicht mehr als Ausbildungsvoraussetzung anerkannt. b. Im PsychThG ist ferner geregelt, dass Psycholog/innen für den Zugang zur Ausbildung einen Universitätsabschluss vorweisen müssen. Anders ist dies bei (Sozial-) Pädagog/innen: hier wird auch ein Hochschulabschluss (also ehemals Fachhochschule) akzeptiert. In den länder-gemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz ist geregelt, dass ein bisheriger Universitätsabschluss (Diplom) gleichwertig mit einem Masterabschluss, und ein Fachhochschulabschluss (ebenfalls Diplom) gleichwertig mit einem Bachelorabschluss ist. Dies führt dazu, dass die meisten Bundesländer bei Psycholog/innen einen Abschluss auf Master- und bei (Sozial-)Pädagog/innen auf Bachelorniveau als Zugangsvoraussetzung definieren und entsprechend zur Staatsprüfung zulassen. Professionsintern wird die Gleichwertigkeit der beiden psychotherapeutischen eilberufe dadurch in Frage gestellt es ist die ede von einer Gefahr für den gesamten Beruf durch Downgrading Wegen der ungelösten Ba- a-problematik droht der Psychotherapeutenschaft eine ntwertung. s ist zu befürchten, dass die kaum noch aufzuhaltende Erosion des KJP-Berufs den gesamten Berufsstand in itleidenschaft zieht. (Rautschka-Rücker, 2013). Die Herabstufung auf einen Heilhilfsberuf wird befürchtet. Dies ist jedoch nicht zu erwarten, da die Approbation nicht in Frage steht und diese die Berechtigung zur

4 4 selbständigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung ist. Bei der Neugestaltung des Gesundheitswesens und der Diskussion über den Arztvorbehalt und die Delegationsfähigkeit ärztlicher beziehungsweise psychotherapeutischer Leistungen könnte dies aber insofern negative Auswirkungen für den Berufsstand mit sich bringen, als eine neue Form des Delegationsverfahrens eingeführt werden könnte. Möglich ist auch eine geringere Entlohnung, wie es im früheren BAT und im jetzigen TVöD bereits der Fall war beziehungsweise ist. c. Weiterer Reformbedarf besteht bei der Finanzierung der praktischen Tätigkeit nach 5 Abs. 2 PsychThG beziehungsweise 2 KJPsychTh-APrV. Dies betrifft das psychiatrische Jahr, das jeder Ausbildungsteilnehmer pflichtgemäß durchlaufen muss. In der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten trifft diese Problematik der Finanzierung in besonderem Maß zu, da die Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie häufig noch weniger in der Lage sind, eine Vergütung zu bezahlen als psychiatrische Krankenhäuser für Erwachsene. Nach 5 Abs. 1 besteht die Psychotherapeutenausbildung aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird (PsychThG 1998). Laut 2 Abs. 1 KJPsychTh-APrV dient die praktische Tätigkeit dem rwerb praktischer rfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. (KJPsychTh-APrV, 1998). In 2 Abs. 3 heißt es ferner Während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen oder ambulanten Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer je-weils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen (Patienten) zu beteiligen. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. (KJPsychTh-APrV 1998). Das bedeutet, dass PiA während der praktischen Tätigkeit keine Behandlungen durchführen können, sondern an Behandlungen im Sinne von Hospitation zu beteiligen sind. Dies stellt das größte Hindernis für eine adäquate Vergütung von Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) dar und stimmt auch nicht der Praxis in den psychiatrischen Kliniken überein. Es entspricht aber auch nicht der Intention der Ausbildung, da auch praktische Erfahrungen mit psychotherapeutischen Behandlungen im stationären Setting für das Erreichen des Ausbildungsziels sinnvoll erscheinen. Deshalb sollten auch inhaltliche curriculare Vorgaben gemacht werden, da die Praktika in den Kliniken sehr unterschiedlich gehandhabt werden und erhebliche Unterschiede hinsichtlich der vermittelten Inhalte und des Niveaus, unter anderem auch in Bezug auf Anleitung und Supervision, aufweisen.

5 5 d. Letztlich gilt es, das Problem der Verfahren zweiter Klasse zu lösen. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach 11 PsychThG hat inzwischen neben den Richtlinienverfahren die Gesprächspsychotherapie (für Erwachsene) und die systemische Psychotherapie (für Erwachsene, Jugendliche und Kinder) wissenschaftlich anerkannt und den Landesbehörden zur Zulassung zur Ausbildung empfohlen. Psychotherapeutische Leistungen der Verfahren der ersten Klasse (derzeit analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) können, da sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss als Richtlinienverfahren anerkannt sind, mit der GKV abgerechnet werden. Der Gesprächspsychotherapie und der Systemischen Psychotherapie steht diese Möglichkeit nicht offen. Daraus entstehen zwei Nachteile für diese Verfahren: Erstens können an den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten keine Institutsambulanzen nach 117 Abs.2 ermächtigt werden und damit können auch die Patientenbehandlungen in der praktischen Ausbildung nach 4 KJPsychTh-APrV nicht abgerechnet werden. Zweitens haben Absolventen der Ausbildung, obwohl sie eine vergleichbare staatliche Abschlussprüfung absolviert haben und über eine gleichwertige Approbation verfügen, keine Möglichkeit, einen Arztregistereintrag oder eine Zulassung zu bekommen. Dies ist aus Sicht der Politik eine Ungleichbehandlung, die nach einer staatlich anerkannten und geprüften Ausbildung nicht hinzunehmen ist. So hat die Gesundheitsministerkonferenz das BMG aufgefordert, hierfür Lösungen zu finden. Da nicht zu erwarten ist, dass die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für Psychotherapie in Frage gestellt wird, ist dieses Problem nur durch eine strukturelle Änderung der Psychotherapeutenausbildung zu beseitigen. 2. Forschungsgutachten Im September 2007 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein Forschungsgutachten zur Psychotherapeutenausbildung ausgeschrieben. Die folgende Zusammenstellung enthält die Fragestellungen des BMG zum Forschungsgutachten und eine Zusammenfassung der jeweiligen Aussagen des Gutachtens; es werden also ausschließlich Zitate aus dem Forschungsgutachten wiedergegeben. Zunächst wird jeweils die Fragestellung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aufgeführt und dann die Antwort des Forschungsgutachtens in kursiver Schrift eingefügt. Kommentare der Autoren sind besonders gekennzeichnet, indem im Text darauf hingewiesen wird.

6 6 Fragestellung: Zugangsvoraussetzungen/Direktausbildung BMG: Es werden Aussagen zu der Frage erwartet, ob es angesichts der Neustrukturierung des Psychologie- und Pädagogikstudiums sinnvoll ist, an der derzeitigen Struktur der Psychotherapeuten-ausbildung als postgradualer Ausbildung festzuhalten oder ob einer Erstausbildung zum Psychotherapeuten unter Integrierung der erforderlichen psychologischen und pädagogischen Kompetenzen der Vorzug zu geben ist. Empfehlungen des Forschungsgutachtens: Zugangsvoraussetzungen Die Abwägung aller Argumente und unter Zugrundelegung der aktuellen Ausbildungssituation sowie Praktikabilitätsargumenten spricht am ehesten für ein Modell, nach dem ein Master-Abschluss in einem sozialwissenschaftlichen Studiengang (insbesondere Psychologie, Soziale Arbeit, (Heil-)pädagogik) mit einem festzulegenden, für die Psychotherapieausbildung notwendigen Theorieanteil die Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung darstellt. Defizite könnten zeitlich und inhaltlich begrenzt in einem Propädeutikum (s.o.) ausgeglichen werden. Im Vergleich zur bisherigen Situation könnten allgemeine theoretische Unterrichtsinhalte vermehrt in das grundständige Studium integrierbar bzw. für die Ausbildung anrechenbar sein. ( ) Die Praktische Ausbildung und die Vermittlung vertiefender (auch verfahrensübergreifender bzw. für andere Verfahren spezifischer) theoretischer Inhalte sollten dann weiter-hin im Rahmen einer dann möglicherweise etwas zu verkürzenden postgradualen Ausbildung vermittelt werden. Angesichts der Vielfalt möglicher Alternativen für die Ausbildungsstrukturen ist es durchaus denkbar, in naher Zukunft einige wenige sorgfältig zu evaluierenden Modellstudiengänge vergleichbar mit den jüngsten Reformstudiengängen in der MedizinerInnenausbildung zu initiieren, ( ). Eine Abweichung vom bisherigen postgradualen Ausbildungsmodell würde aufgrund der dringend gebotenen wissenschaftlichen Ausrichtung eine Verlagerung der Ausbildung an Universitäten bzw. Hochschulen nach sich ziehen und zu erheblichen strukturellen Veränderungen in der Ausbildungslandschaft führen. Für die Zugangsstudiengänge wurden 150 von 300 ECTS inhaltlich definiert. Sie sind in der folgenden Tabelle zu finden: (vgl. Strauß et al., 2009)

7 (Kommentar der Autoren: Die Hälfte der jeweiligen Studiengänge sollte damit allgemeine Psychologie und klinische Psychologie enthalten. Die Hochschulen für (Sozial-)Pädagogik machten bereits 2009 darauf aufmerksam, dass diese Inhalte für sie nicht realisierbar sind, und auch eine Akkreditierung dieser Studiengänge als (sozial-)pädagogische nicht möglich sein wird). 7

8 8 Fragestellung: Verfahrensorientierung BMG: Es werden Aussagen zu der Frage erwartet, ob es sinnvoll erscheint, an der bisherigen verfahrensorientierten Ausbildung festzuhalten oder ob ein anderer Ausbildungsansatz verfolgt werden sollte. In Betracht käme hierbei etwa ein verfahrensübergreifender Ansatz, der sich an Störungen orientieren würde. Hierbei sollte in mögliche Überlegungen einbezogen werden, dass bei einem verfahrensübergreifenden Ansatz in einzelnen Verfahren eine ausreichende Vertiefung in der Grundausbildung zwar nicht mehr erreicht werden könnte, dies aber durch Weiterbildungsregelungen der Kammern vergleichbar der fachärztlichen Weiterbildungen kompensiert werden könnte. Empfehlungen des Forschungsgutachtens: Verfahrensorientierung In den letzten Jahrzehnten hat sich in der Psychotherapieforschung der Befund mehrfach bestätigt, dass die psychotherapeutischen Techniken bzw. die formalen Veränderungstheorien, die einem Verfahren zugrunde liegen, nur einen relativ geringen Anteil an Varianz des Therapieergebnisses erklären (z. B. Lambert & Barley, 2002). Dies hat u.a. Wampold (2001) veranlasst, für ein kontextuelles Modell der Psychotherapie im Gegensatz zu einem medizinischen Modell zu plädieren, demzufolge Psychotherapie in der flexiblen Anwendung unterschiedlicher Interventionsstrategien erfolgt und nicht eine eindeutige Behandlungsstrategie mit spezifischen Problemen/Störungen verkoppelt ist. Dieses professionelle Wissen der unterschiedlichen Verfahren sollte den PatientInnen zugutekommen. Vor diesem Hintergrund ist in der Psychotherapiewissenschaft eine lebendige Diskussion um die Frage entstanden, ob eine schulenorientierte Ausrichtung der Psychotherapie (-ausbildung) weiterhin sinnvoll erscheint oder ob stattdessen entweder eine störungsorientierte (z. B. Herpertz, Caspar & Mundt, 2007) oder eine allgemeine Psychotherapie (z. B. Grawe, 1998) erstrebenswert sei. Die Diskussionen im Verlauf des Gutachtenprozesses bis hin zu den Stellungnahmen der ExpertInnen machen deutlich, dass es momentan noch keine echte Alternative zu einer verfahrensorientierten Ausbildung gibt. Für diese Ausbildungsform sprechen vor allem wissenschaftliche und behandlungstechnische Gründe, aber auch die im internationalen Vergleich geltenden berufs- und sozialrechtlichen Ausgangsbedingungen von Psychotherapie, Argumente im Zusammenhang mit beruflicher Identitätsbildung, etc. Vor diesem Hintergrund kommt die Gruppe der Gutachterinnen und Gutachter zu folgender Empfehlung: Vorgeschlagen wird ein Ausbildungsmodell, welches theoriebasiert und störungsübergreifend an einem Schwerpunktverfahren bzw. Vertiefungsverfahren ausgerichtet ist, wirkungsvolle Konzepte und Methoden anderer Vertiefungsverfahren in ausreichender Form vermittelt, unter Berücksichtigung zugrunde liegender divergenter therapeutischer Haltungen und der Frage der differentiellen Indikation. Dies kann je nach Verfahren mit unterschiedlichem Praxisbezug erfolgen. evidenzbasiert ist und Evidenzbasierung modellhaft zum Ausbildungsthema macht.

9 9 vermittelt, dass professionelle Kompetenz einer ständigen Weiterentwicklung der eigenen Theorien und Behandlungstechniken bedarf. Die Identifikation mit einer forschenden Grundhaltung und einer produktiven Skepsis/inneren Autonomie auch gegenüber den Grundannahmen des eigenen Therapieverfahrens soll für alle PsychotherapeutInnen während der Ausbildung entwickelt und gestützt werden. (vgl. Strauß et al., 2009) Fragestellung: Neudefinierung des Begriffs der Heilkundlichen Psychotherapie B G s werden Aussagen zu der Frage erwartet, ob an der Definition der heilkundlichen Psychotherapie in 1 Abs. 3 PsychThG aus fachlicher Sicht festgehalten werden sollte oder ob es Gründe für eine verfahrensunabhängige Legaldefinition gibt. Empfehlungen des Forschungsgutachtens: Legaldefiniton Vorschlag für 1 Absatz 3 PsychThG (neu): Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes sind jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren und Methoden vorgenommene Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung, Linderung oder Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Folgender Passus wird zur Streichung vorgeschlagen: Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Neu aufgenommen werden soll: 1 Absatz 4 PsychThG: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind weiterhin tätig im Bereich von Gesundheitsförderung, Prävention sowie Rehabilitation. (vgl. Strauß et al., 2009) Fragestellung: Einbindung der bestehenden Strukturen in Aus- und Weiterbildung BMG: Es werden Aussagen zu der Frage erwartet, ob an den bestehenden Strukturen der Psychotherapeutenausbildung (u.a. abgeschlossenes Studium als Zugangsvoraussetzung, Ausbildung an Hochschulen und anerkannten Einrichtungen, Aufteilung in Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie) festgehalten werden sollte oder ob eine Erstausbildung an Hochschulen in Anlehnung an die anderen Heilberufe der Ärzte, Zahnärzte als Psychotherapeutenstudium an Universitäten der Vorzug gegeben werden sollte. ( ) s werden Aussagen dazu erwartet, wie und in welcher Form die bestehenden Ausbildungsinstitute in eine solche Ausbildung eingebunden werden könnten (Grundausbildung, Weiterbildung). Empfehlungen des Forschungsgutachte: Ein oder zwei Berufe? Bei der Einführung des Psychotherapeutengesetzes vor zehn Jahren galt es, im Sinne einer Bestandswahrungsklausel angesichts der historischen Entwicklung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie durch sog. Psychagoginnen und Psychagogen eine gewisse Kontinuität

10 10 der Zugangsvoraussetzungen zur Kinderpsychotherapie zu schaffen, ohne dabei die Qualität der psychotherapeutischen Ausbildung zu beeinträchtigen. So wurde neben dem/der Psychologischen Psychotherapeuten/in, welche/r ausschließlich auf einem psychologischen Studium aufbaut, der Beruf des/der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in eingeführt, bei dem ein breiteres Spektrum von Hochschulabschlüssen zugangsberechtigt ist. Obwohl die Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/In ebenso umfangreich ist wie die Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in, hat sich in der zehnjährigen Praxis seit Einführung des Psychotherapeutengesetzes ein Zweiklassensystem etabliert. Dies liegt auch darin begründet, dass durch den Erwerb zusätzlichen Wissens ein/e Psychologische/r Psychotherapeut/in auch sozialrechtlich die Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen erlangen kann, während eine solche Aufstockung bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Innen in Richtung auf die Behandlung Erwachsener nicht möglich ist. Insofern hat sich die schon in der Formulierung der Berufsbezeichnungen angedeutete Ungleichheit im Gegensatzpaar auch in der Praxis etabliert. Denn verständlicherweise wählen die meisten Psychologinnen und Psychologen, welche primär kinder- und jugendlichentherapeutisch tätig werden wollen, zunächst die psychologisch-psychotherapeutische Ausbildung. Diese ergänzen sie durch spezifisches Fachwissen in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Damit haben sie in der ambulanten kassenpsychotherapeutischen Versorgung die Berechtigung, im ganzen Spektrum des Berufsbildes zu behandeln. Verbunden ist dies mit einer gewissen größeren Zukunftssicherheit, auch in Bezug auf die Vielseitigkeit ihrer Verwendbarkeit, z. B. bei einem Ortswechsel, bei Niederlassungswünschen etc. Diese Situation hat dazu geführt, dass der Anteil der Psycholog/Innen in der Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in die Minderzahl darstellt (nach den verfügbaren Angaben 15-25%) und damit die ursprünglich als Ausnahme gedachte Regelung, welche eine historische Kontinuität vielleicht für einen Übergangszeitraum sichern sollte, nun eher zur Regel geworden ist. Sie verspricht vielen Personen mit pädagogischen, sozialpädagogischen und möglicherweise auch anderen Grundausbildungen die Chance auf einen Zugang zum attraktiven PsychotherapeutInnenberuf, wenigstens im Kinder- und Jugendbereich. Die Umkehrung eines Regelausnahmeverhältnisses hat auch Auswirkungen auf die Qualität, denn oft wie in diesem Gutachten dargestellt (Kapitel E-5 und E-7) sind diese AusbildungsteilnehmerInnen vor allem im Bereich der diagnostischen Grundkenntnisse, der Kenntnisse der Entwicklungspsychologie und Psychopathologie und im Bereich allgemeiner Methodenkenntnisse geringer qualifiziert als die bisherigen Diplom-PsychologInnen. Nicht zuletzt aus diesem Grunde ist wiederholt diskutiert worden, ob es möglich sein könnte, für solche Inhalte ein Propädeutikum einzuführen, auch wenn die nicht-psychologischen AusbildungsteilnehmerInnen möglicherweise in anderen Bereichen besser beurteilt werden (Kapitel E-5 und E-7). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass nicht zwei gleichwertige Berufe geschaffen wurden, welche primär durch eine altersgruppenspezifische Qualifikation gekennzeichnet sind, also Kinder- und JugendlichentherapeutIn vs. ErwachsenentherapeutIn,

11 11 sondern dass ein High-Level-Therapeutenberuf, der/die Psychologische Psychotherapeut/in, eingeführt wurde, dem/der es auch möglich ist, durch Erwerb von Zusatzkenntnissen das gesamte Spektrum von PatientInnen, vom Kind bis zum alten Menschen zu behandeln. Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, die prinzipiell auf das Kinder- und Jugendalter limitiert sind, haben hingegen keine Erweiterungsmöglichkeiten ihres Behandlungsspektrums. Diese Zweiklassenstruktur ist aus mehreren Gründen dysfunktional: Kinder- und Jugendlichentherapie basiert auf den gleichen theoretischen Grundlagen wie Erwachsenentherapie, allerdings sind Kinder keine kleinen Erwachsenen. So wie die Kinderheilkunde für sich reklamiert, dass aufgrund der vielen entwicklungsbedingten unterschiedlichen physiologischen Parameter beim Kind KinderärztInnen keine kleinen InternistInnen mit Zusatzausbildung sein dürfen, müsste dies auch für die Qualifikation der PsychotherapeutInnen gelten, welche sich primär der Behandlung von Kindern und Jugendlichen widmen. Im Übrigen hat sich nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung durchgesetzt, dass Kinder und Jugendliche wie Erwachsene Grundrechtsträger sind. Sie sind sogar nicht nur Erwachsenen im Sinne der Grundrechte gleichgestellt, sondern bedürfen eines besonderen Schutzes. Insofern ist es nicht zu vertreten, dass in der Psychotherapie ein Zweiklassensystem fortgeführt wird. Das Modell, welches bei der Einführung des Psychotherapeutengesetzes gewählt wurde, ist historisch bedingt, aber logisch in sich nicht konsistent. Es führt zu dem erwähnten, in vieler Hinsicht problematischen Zweiklassensystem und ist damit eigentlich nicht zukunftsfähig. Durch den Bologna-Prozess hat sich die Situation der Zugangsvoraussetzungen, auch zum/zur Psychologischen Psychotherapeut/en/in, maßgeblich gewandelt. Als Reaktion auf den Bologna-Prozess sind die Zugangsvoraussetzungen insgesamt inhaltlich zu konkretisieren. Werden die inhaltlichen Zugangsvoraussetzungen mit vergleichbarer akkreditierter Qualität und vergleichbarer Zahl von ECTS-Punkten in einem anderen Masterstudiengang als einem der Psychologie angeboten, z. B. in einem Masterstudiengang Heilpädagogik oder Soziale Arbeit, wird sich die fehlende Zugangsberechtigung auch zur Erwachsenenpsychotherapie für diese dann gleich gut ausgebildeten Personengruppen nicht mehr rechtfertigen lassen. Daraus leitet sich die Empfehlung ab, dass die bisherige Konstruktion von zwei ungleichen Berufsbildern zu Gunsten eines einheitlichen Psychotherapeutenberufes aufgegeben werden sollte. (vgl. Strauß et al., 2009) Empfehlungen des Forschungsgutachtens: Zukünftige Gestaltung der Ausbildung Im ahmen des derzeitigen Ausbildungsmodells ( ochschulstudium und darauf aufbauende Ausbildung) wird als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung das Masterlevel gefordert, wobei der Master-Abschluss (M.A./M.Sc.) insbesondere in den sozialwissenschaftlichen Fächern Psychologie, Soziale Arbeit und (Heil-) Pädagogik, Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung sein sollte.

12 12 In Anlehnung an die von der Gutachtergruppe unter Berücksichtigung fachlicher Stellungnahmen formulierten inhaltlichen und quantitativen Erfordernisse für die Studieninhalte sollten diese in eine spezifizierte Approbationsordnung integriert werden. Darin sollten alle Anteile an Theorie/Methoden, Praktischer Tätigkeit und Praktischer Ausbildung festgelegt werden. Die Vermittlung von Inhalten im Rahmen von Studiengängen, die sich als Voraussetzung für die Ausbildung eignen, sollte durch eine regelmäßige Akkreditierung sichergestellt werden. Es wird ein Ausbildungsmodell präferiert, demzufolge einem Master-Abschluss in einem sozialwissenschaftlichen Studiengang (Psychologie, Soziale Arbeit, (Heil-)Pädagogik) eine Psychotherapieausbildung an staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätten folgt, in deren Rahmen allgemeine theoretische Unterrichtsinhalte aus dem Hochschulstudium anrechenbar sein sollten (u. U. auch Teile der Praktischen Tätigkeit in Form eines echten Praktikums). Die Praktische Ausbildung und die Vermittlung vertiefender (auch verfahrensübergreifender bzw. für andere Verfahren spezifischer) theoretischer Inhalte sollte weiterhin im Rahmen einer dann möglicherweise etwas zu verkürzenden (auch im Hinblick auf PT I und PT II) postgradualen Ausbildung vermittelt werden. ( inweis der Autoren mit PT I bzw. PT II ist die praktische Tätigkeit nach 2 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV gemeint.) Im inblick auf die Differenzierung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Behandlung von Erwachsenen wird ein Modell vorgeschlagen, das vorsieht, dass Inhalte, welche für beide Ausbildungsgänge relevant sind und als Basiswissen angesehen werden, in einem Common Trunk unterrichtet werden können. Diesem Common Trunk sollten dann spezifische Ausbildungen folgen. Durch eine entsprechende Verlängerung der Ausbildungszeit könnte in einem solchen Modell von allen AusbildungsteilnehmerInnen die Doppelapprobation erworben werden. Mit dieser Lösung würden künftig Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen mit Schwerpunkt rwachsene oder mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendliche gleichberechtigt ausgebildet. (vgl. Strauß et al., 2009) Hinweis der Autoren: Die nebenstehende Grafik soll das Modell der im Forschungsgutachten vorgeschlagenen Ausbildungsstruktur bildlich verdeutlichen. Abbildung 1: Modell der im Forschungsgutachten vorgeschlagenen Ausbildungsstruktur. Grafik: Peter Lehndorfer

13 13 Fragestellung: Medizinorientierung BMG: Es werden Aussagen zu der Frage erwartet, wie und in welchem Umfang medizinische Inhalte in die Psychotherapeutenausbildung integriert werden könnten, um diese z.b. zur Verschreibung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu befähigen, wenn dies im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. ( ) Empfehlungen des Forschungsgutachens: Kompetenzerweiterung Die Gutachtergruppe schlägt zusammengefasst vor, die Kompetenzen von PP/KJP nicht im Hinblick auf die Medikamentenverschreibung und nicht auf die Initiierung einer Zwangseinweisung (Einweisung nach Länderunterbringungsgesetzen bzw. Länder-PsychKGs) zu erweitern. Bei entsprechender Integration von darauf bezogenen Ausbildungsinhalten oder entsprechenden Fort- und Weiterbildungsprogrammen für PP/KJP befürworten die Gutachter: eine (optionale) Kompetenzerweiterung bezüglich der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbeschreibungen durch PP/KJP, die Befugnis, zu anderen Ärzten zu überweisen sowie reguläre Krankenhauseinweisungen (in psychiatrische und psychosomatische Kliniken) zu veranlassen. Sinnvoll erscheint auch die Berechtigung zur Verschreibung psychotherapiespezifischer Heil- und Hilfsmittel, die bereits heute auch ärztlicherseits verschrieben werden können. (vgl. Strauß et al., 2009) Kommentar der Autoren: Bereits kurz nach der Übergabe des Forschungsgutachtens an das BMG im Mai 2009 wurde das Gutachten als eine gute Planungsgrundlage für eine mögliche Novellierung des PsychThG bezeichnet. Gleichzeitig wurde vom BMG bemängelt, dass das Gutachten zu wenig Aussagen hinsichtlich der Fragestellung zur Direktausbildung enthalte und es möglicherweise einer Ergänzung bedürfe.

14 14 3. Beschlüsse des 16. und 17. Deutschen Psychotherapeutentags (DPT), Kompromisspapier von DGPs, FBTS und DGfE Auf der Grundlage des Forschungsgutachtens hat die BPtK ein Modell einer postgradualen Aus-bildung konzipiert und diese im Jahr 2010 beim 16. und 17. DPT vorgestellt, abgestimmt und mit großer Mehrheit verabschiedet. Im Folgenden die Beschlüsse des 16. Deutschen Psychotherapeutentages zur Reform der Psychotherapeutenausbildung im Wortlaut: Der DPT beauftragt den Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer, sich für eine umfassende Novellierung des Psychotherapeutengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen einzusetzen. Die Neufassung soll die folgenden Regelungen beinhalten. Diese sind inhaltlich miteinander verknüpft und nicht getrennt voneinander zu realisieren. 1. Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapieausbildung sind einheitliche, in einem Hochschulstudium zu vermittelnde Kompetenzen, die das Niveau der gegenwärtigen Eingangsqualifikation nicht unterschreiten und grundlegende Kompetenzen für die Ausbildung in allen wissenschaftlich anerkannten Verfahren vermitteln und mit einem Master abgeschlossen werden. 2. Festzulegen sind im dazu erforderlichen Umfang: Kenntnisse und Kompetenzen aus den verschiedenen Grundlagenfächern der Psychologie und der (Sozial-)Pädagogik, Kenntnisse und Kompetenzen in Klinischer Psychologie, Grundlegende wissenschaftliche Methodenkompetenzen und Kenntnisse und Kompetenzen aus Fachdisziplinen, wie z. B. den Erziehungswissenschaften, Neurowissenschaften, Soziologie und anderen Humanwissenschaften. 3. Die Psychotherapieausbildung führt zu einer einheitlichen Approbation und befugt alle Absolventen berufsrechtlich zur Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. 4. Während der Psychotherapieausbildung erfolgt eine Grundqualifizierung für die Behandlung aller Altersgruppen und eine Schwerpunktsetzung mit vertiefter Qualifizierung, die zum Erwerb der Fachkunde für die Behandlung von entweder Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen führt. In einem zweiten Beschluss wurden im Mai 2009 folgende Inhalte als akademische Zugangsvoraussetzungen zu einer postgradualen Ausbildung definiert (Tabelle 1):

15 Tabelle 1: Akademische Zugangsvoraussetzungen zu einer postgradualen Ausbildung. Quelle: Beschlusstext des DPT vom Mai 2009 (ECTS ist eine Abkürzung des European Credit Transfer Systems. Ein Leistungspunkt (Credit Point CP) entspricht 25 bis 30 Arbeitsstunden). 15

16 16 Die in der vorhergehenden Tabelle aufgeführten Inhalte wurden in der Folge sehr kontrovers diskutiert und auch vehement kritisiert, da sich vor allem der Fachbereichstag Soziale Arbeit (FBTS) und die Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaften (DGfE) darin überhaupt nicht wiederfinden konnten. Auch die VAKJP gehörte zu den vehementen Kritikern dieses Katalogs. In der Folge entwickelten die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs), der FBTS und die DGfE unter Moderation der BPtK in mehreren Sitzungen ein Kompromisspapier, das im März 2012 konsentiert werden konnte (Tabelle 2). Anforderungen (in ETC) 1. Grundlegende Kenntnisse mind. 130 a. Psychologische Erkenntnisse zu den Bereichen Wahrnehmung, Gedächtnis, Lernen, Motivation und Emotion, Denken und Sprache mind. 10 b. Biologische und neuropsychologische Grundlagen des Erlebens und Verhaltens mind. 10 c. Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mind. 10 d. Theorien und Modelle der Persönlichkeit und Persönlichkeitsentwicklung mind. 5 e. Sozialpsychologische Theorien und Modelle mind. 5 f. Wissenschaftstheorie, empirische Forschungsmethoden und Statistik (qualitative und quantitative Methoden; experimentelle Forschung, Grundlagen der Diagnostik und Testtheorie; Epidemiologie) mind. 20 g. Angewandte Diagnostik, wissenschaftliche Gutachtenerstellung, Gesprächsführung und Befunderhebung, Testkenntnis mind. 10 h. Theorien und Konzepte zu Lebenswelt, Lebenslage, Milieu und Kultur mind. 5/10 i. Pädagogische Psychologie / Erziehungswissenschaft / Soziale Arbeit mind. 5 j. Ambulante und stationäre psychosoziale, psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung inklusive Beratung in unterschiedlichen Settings einschließlich der rechtlichen Rahmenbedingungen mind Kompetenzen aus klinischer Psychologie, Pädagogik und Sozialer Arbeit mind Störungskompetenz: klinisch-psychologische Störungslehre (inklusive biologische, interaktionelle und soziokulturelle Modelle; anthropologisch, kulturspezifische und epidemiologische Aspekte); klinisch-psychologische Diagnostik

17 17 Veränderungskompetenz: Interventionsmodelle in wiss. anerkannten Psychotherapieverfahren; Rahmenbedingungen klinisch-psycho-logischen Handelns; Prävention und Rehabilitation Interaktionskompetenz: Basiskompetenzen, Gesprächsführung Kompetenz zur Bewertung und zum Transfer von Psychotherapieforschung Weitere Kenntnisse: Forensik, Gesundheitspsychologie und Public Health Aus den fünf Bereichen zusammen mind. 35 Davon im Masterstudium mind Leistungen aus den Bereichen Bachelorarbeit, Masterarbeit (s. 4.2) oder Praktika (s. 4.3) im Bereich Psychologie, Pädagogik oder Sozialer Arbeit können mit max. 15 ECTS auf die klinischen Kompetenzen angerechnet werden, wenn sie einen klinischen oder psychotherapeutischem Bezug haben. max. 15 Zur Erreichung der Gesamtanforderung von 270 ECTS können unter 2.2 bereits angerechneten Leistungen nicht zusätzlich auch unter 4. berücksichtigt werden. Sie sind ggfs. durch zusätzliche Leistungen aus den Bereichen 1,3 oder 4 zu kompensieren. 3. Weitere Kenntnisse aus Psychologie, Pädagogik, Sozialer Arbeit sowie zusätzlichen Bereichen der Humanwissenschaften mind. 50 Grundlagen oder Vertiefungen aus den Wissenschaftsgebieten Psychologie, Pädagogik, Heilpädagogik, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, rechtliche Grundlagen, Medizin (v. a. Psychiatrie), Biologie, Neurowissenschaft, Soziologie, Philosophie, Anthropologie, Ethnologie, Pflegewissenschaften, Life Sciences 4. Abschlussarbeiten/Praktika mind Masterarbeit im Bereich der Psychologie, Pädagogik oder Sozialen Arbeit 4.2. Praktikum im Bereich der Psychologie, Pädagogik oder Sozialen Arbeit mind. 20 mind. 10 Insgesamt mind. 270 Abbildung 3: Kompromisslinien für Zugangsstudiengänge für die postgraduale Ausbildung zum Psychotherapeuten. Quelle: Beschlusstext des DPT vom März 2012

18 18 Damit ist aus unserer Sicht ein tragfähiger Kompromiss erreicht, der spezifische Studiengänge aus der Psychologie, Pädagogik und Sozialpädagogik als Zugangsvoraussetzung zu einer Psychotherapeutenausbildung ermöglicht und zwar zum/zur Psychotherapeut/en/in mit Schwerpunkt in der Behandlung Erwachsener, ebenso wie in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Damit ist auch erreicht, dass die wissenschaftlichen Grundlagen der Psychotherapie breiter angelegt sind als bisher. DGPs, DGfE und FBTS haben inzwischen den Kompromiss als gute Grundlage für die weitere Diskussion um die Gestaltung einer postgradualen Ausbildung und deren akademische Grundlagen bezeichnet. Der 17. DPT hat dann letztlich ein Reformkonzept diskutiert und verabschiedet und im Januar 2011 dem BMG übergeben (Abbildung 2). Abbildung 2: Ablaufschema der Beschlüsse des DPT zur Ausbildungsreform. Grafik: BPtK Nach einem Hochschulstudium mit den entsprechenden Inhalten, die im Kompromisspapier von DGPs, DGfE und FBTS konsentiert sind, wird eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte begonnen. Die Ausbildung gliedert sich in einen gemeinsamen Teil (common trunk) und eine Schwerpunktausbildung für Erwachsene beziehungsweise Kinder und Jugendliche. Die erste Staatsprüfung findet bereits während der Ausbildung statt und führt zu einer vorläufigen Behandlungserlaubnis. Praktische Tätigkeit und praktische Ausbildung werden zusammengeführt in eine praktische Ausbildung, bei der Erfahrungen in den unterschiedlichen Settings (ambulant, teilstationär, stationär) gesammelt werden können. Die vorläufige Behandlungserlaubnis stellt die Grundlage für die Finanzierung aller Teile der praktischen Ausbildung dar. Nach der zweiten Staatsprüfung

19 19 erhält man eine Approbation. Im Zeugnis wird neben dem Verfahren, das der Vertiefung zu Grunde lag, auch der Altersschwerpunkt definiert. Alle Psychotherapeuten können dann per Weiterbildung den jeweils anderen Altersschwerpunkt, aber auch ein anderes Verfahren erlernen und dann auch anwenden. Ferner sind Übergangsregelungen für jetzt approbierte KJP auch mit pädagogischen Grundberufen vorgesehen, um sich für die Behandlung erwachsener Patienten qualifizieren zu können. 4. Ein oder zwei Berufe? Eigentlich ist die Überschrift dieses Kapitels irreführend, denn bislang gibt es drei oder sogar noch mehr psychotherapeutische Heilberufe. Neben den PP oder KJP gibt es auch die ärztlichen Psycho-therapeut/innen. Nach dem Studium der Medizin und der Approbation als Arzt ist die psychotherapeutische Qualifikation durch eine Weiterbildung geregelt. So gibt es in der Musterweiterbildungs-ordnung der Ärzte den Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie, den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Facharzt für Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, die Zusatztitel fachgebundene Psychotherapie bzw. Psychoanalyse. Viele Fachärzte für Neurologie haben sich auch für den Bereich der Psychotherapie qualifiziert. Die genannten Weiterbildungen sind sehr heterogen und werden dennoch zusammengefasst zur ärztlichen Psychotherapie. Allen gemeinsam ist, dass sie über die Approbation zum Arzt verfügen. Dies ist bei den PP und KJP anders. Sie verfügen nicht über eine gemeinsame Approbation, vielmehr sind es derzeit zwei unterschiedliche akademische Heilberufe, die 1999 mit dem PsychThG gesetzlich verankert wurden. Die Diskussion um einen oder zwei Berufe begann nicht erst mit der heutigen Auseinandersetzung um eine Novellierung der Psychotherapeutenausbildung. Die Auseinandersetzung wurde bereits während der Beratungen zum Psychotherapeutengesetz in den 80er und 90er Jahren geführt. Damals ging der Streit im Wesentlichen um die Frage der akademischen Grundberufe Psychologie versus Pädagogik. Wie bereits erwähnt war damals ein Psychologengesetz im Gespräch und die Berliner Senatsverwaltung machte sogar den Vorschlag den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in einem eigenen Gesetz zu regeln. Die VAKJP und deren damalige Vorstandsmitglieder hatten großen Anteil daran, dass es schließlich nicht zu einem Psychologengesetz gekommen ist, sondern zu einem Psychotherapeutengesetz, das die beiden Berufe (PP und KJP) in ein Gesetz integriert hatte. Dafür ist ihnen zu danken. Dass die Diskussion heute erneut aufflammt, hängt mit den damals geführten Auseinandersetzungen der Psychologen und Pädagogen zusammen, aber vor allem auch mit dem Prozess von Bologna und damit der drohenden Abwertung des Berufs des KJP. Es gibt auch Auseinandersetzung über die Sinnhaftigkeit der Einschränkung der Approbation auf eine Altersgruppe, die es in keinem anderen akademischen Heilberuf gibt, und deren damit zusammenhängenden Beschränkungen für KJP im Praxisalltag, aber auch über die nicht mögliche Weiterqualifikation für die Psychotherapie mit erwachsenen Patientinnen und Patienten für alle KJP mit pädagogischem Grundberuf.

20 20 Nachdem nun mit dem Kompromisspapier der DGPs, des FBTS und der DGfE vom März 2012 die Möglichkeit geschaffen wurde, dass die wissenschaftlichen Grundlagen der Psychotherapie aus den Disziplinen Psychologie, Pädagogik und anderer Humanwissenschaften stammen, ist die Auseinandersetzung um ein oder zwei Berufe aus unserer Sicht nur noch zweitrangig auf dem Hintergrund der Auseinandersetzung der Vertreter der Psychologie und der Pädagogik zu betrachten. Vielmehr muss die Qualität der Ausbildung in einem Altersschwerpunkt, die Identitätsbildung der Berufsangehörigen und die psychotherapeutische Versorgung in den Blick genommen werden. Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen erfordert eine hohe personale Kompetenz. Kinder sprechen häufig nicht über ihre Probleme und Schwierigkeiten, sondern sie stellen sie im Rahmen eines handlungssprachlichen Austausches dar, was ein hohes Maß an Wahrnehmungsfähigkeit auch für Details erfordert. Kinder drücken sich häufig szenisch, symbolisch und sensomotorisch aus. Dabei wird kreativ, vielschichtig und vielfältig konkretisiert, was das Kind in seinem Inneren bewusst und unbewusst beschäftigt. Psychotherapeuten, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, brauchen die Kompetenz einer eigenen Spielfähigkeit, mit der sie dem Kind im Rahmen eines handlungsorientierten Dialogs antworten können. Sie müssen sich auf die altersspezifischen Ausdrucks- und Verarbeitungsmöglichkeiten der Patienten einstellen können und häufig Übersetzungsarbeit von der kindlichen Sprache und Ausdrucksform in die Erwachsenensprache und dann wieder zurück in kindgerechte Sprache und Interventionen leisten. Der sprachliche Dialog ist hierfür oft nicht ausreichend. Veränderungen finden über szenische, d. h. am besten alle Sinnesmodalitäten umgreifende ganzheitliche Wahrnehmung und Erfahrungen statt. Psychotherapeuten müssen ihre Wahrnehmung hinsichtlich ihrer eigenen körperlichen Reaktionsbereitschaften und Ausdrucksweisen geschärft haben (Stadler, 2008). Da Empathie u. a. erfordert, auch die Perspektive des Patienten in seinem sozialen Kontext zu übernehmen und zu verstehen, soll der Psychotherapeut, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, in der Lage sein, sich in die besonderen Ausdrucksformen der psychischen und physischen Entwicklungsphase seines Patienten in seiner Umgebung einzustellen. Dazu gehören Kenntnisse über Entwicklungspsychologie und Entwicklungspsychopathologie, aber vor allem auch der Zugang zum eigenen Kind in sich und die gleichzeitige Aufrechterhaltung der eigenen erwachsenen Persönlichkeit. Dies kann zum Verstehen beitragen und dazu, eine diesem Patienten gegenüber angemessene Intervention und Antwort geben zu können, die dieser dann im besten Fall verstehen, annehmen und für sich nutzen kann. (Lehndorfer, 2010) Dass die fachgerechte psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen besondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordert, ist unstrittig. Aber lässt sich daraus ableiten, dass dafür ein eigenständiger Heilberuf mit eigener Approbation nötig ist oder kann diese Qualifikation auch über eine Ausbildung mit Altersschwerpunkt erreicht werden wie von der BPtK vorgeschlagen? Häufig wird die Auffassung vertreten, dass durch eine Zusammenführung der bisherigen zwei Heilberufe in einen Heilberuf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als eigenständige heilkundliche Disziplin vereinnahmt würde. Hierzu einige Gedanken von

21 Waldvogel und Lehndorfer in einem Kommentar zu einem Beitrag von Walz-Pawlita und Müller in der Psyche: Rein fachlich gesehen dürfte es sich kaum zwingend begründen lassen, warum mitten durch die Entwicklungsphase der Adoleszenz die Trennlinie für zwei Berufe, zwei Ausbildungen und zwei abgegrenzte Behandlungsbefugnisse verlaufen soll. Geht man beispielsweise von einem 16-jährigen Adoleszenten aus, dürften die Unterschiede zur Behandlung eines 10 Jahre jüngeren Kindes deutlich größer sein als zu der Behandlung eines 10 Jahre älteren Erwachsenen. Ebenso sind die Unterschiede in der Behandlung eines Jugendlichen gegenüber der Behandlung eines jungen Erwachsenen weitaus geringer als der Unterschied zwischen der Behandlung eines jungen Erwachsenen und eines Greises. Rein fachlich könnte insofern mit dem gleichen Recht ein eigenständiger Beruf des Geronto- Psychotherapeuten gefordert werden. Diese Vergleiche machen deutlich, dass die Option eigenständiger, an Altersgrenzen voneinander geschiedener psychotherapeutischer Berufe künstlich und kleinparzellig ist. Das (...) geltend gemachte und selbstverständlich außer Frage stehende spezifische Erfahrungswissen wie auch die eigenen Theorietraditionen und Behandlungstechniken ließen sich hingegen viel besser durch die Profession selbst fachlich als eigenständige Spezialisierungen des Berufes definieren, regeln und letztlich auch prüfen, als dies durch den Gesetzgeber und staatliche Prüfungsbehörden der Fall ist. Zieht man zusätzlich die unter Psychotherapeuten vielleicht gelegentlich etwas ungewohnte Außen-perspektive mit hinzu, ist festzustellen, dass Außenstehenden beispielsweise in der Politik oder auch bei anderen Heilberuflern schwer vermittelbar ist, warum die unter den akademischen Heilberufen neben den Tierärzten kleinste Gruppe der PP und KJP untereinander nochmals in zwei jeweils eigenständige Berufe getrennt ist, während die weitaus größere Gruppe des benachbarten ärztlichen Heilberufes sehr viel größere Unterschiede in sich vereint, ohne dass in letzter Zeit je ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, daraus die Unterteilung in eigene Berufe abzuleiten. Gegenüber den Unterschieden zwischen einem Labormediziner oder einem Pathologen und z.b. einem ärztlichen Psychoanalytiker erscheinen die Unterschiede zwischen den beiden an der gesetzlich bestimmten Volljährigkeitsgrenze geschiedenen Psychotherapeutengruppen doch eher gut integrierbar. Die Ärzteschaft ihrerseits legt größten Wert darauf, ihre sehr heterogenen Spezialisierungen selbst intern, weitgehend autonom, und damit auch nach weitgehend fachlichen Maßstäben zu regeln. Eine transnationale Erweiterung der Außenperspektive auf Europa ergibt, dass die Differenzierung zwischen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Erwachsenenpsychotherapie innerhalb der EU eher die Ausnahme denn die Regel ist (Strauß et al. 2009a, 298), was im Hinblick auf die zukünftig zunehmend von der EU ausgehenden Einflüsse auf berufsrechtliche Regelungen auch von Belang ist. Wir sind davon überzeugt, dass die Psychotherapie mit Erwachsenen und die Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen aus vielerlei Gründen nicht nur berufsrechtlich zusammen gehört sondern auch fachlich von einer Zusammenlegung der Berufe und ihrer Ausbildungen, die ohnehin an vielen psychoanalytischen Instituten schon mit großem Gewinn praktiziert wird, wechselseitig sehr profitieren werden. Die Psychotherapie Erwachsener ist 21

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