LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Hans Kreher, Fraktion der FDP Personalausstattung der Schulaufsicht in den Schulbehörden und ANTWORT der Landesregierung. Wie viele Schulrätinnen, Schulräte, Juristinnen und Juristen sind derzeit in den jeweiligen Schulbehörden (staatliche Schulämter) tätig? a) Wie viele sind verbeamtet und wie viele sind im o. g. Tätigkeitsbereich als Angestellte beschäftigt? b) Wie viele sind abgeordnete Schulleiterinnen oder Schulleiter bzw. stellvertretende Schulleiterinnen oder Schulleiter? c) Wie viele werden in den nächsten Jahren altersbedingt aus dem Landesdienst ausscheiden? Insgesamt sind in den vier Staatlichen Schulämtern des Landes Mecklenburg-Vorpommern 7 Schulrätinnen und Schulräte und vier Juristinnen/Juristen tätig. Zu a) und b) Die Antworten werden aufgeschlüsselt je Staatliches Schulamt als Anlage vorgelegt. Zu c) In den nächsten Jahren (bis 207) werden insgesamt 9 Schulrätinnen und Schulräte altersbedingt aus dem Landesdienst ausscheiden. Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. März 200 beantwortet.

2 Drucksache 5/297 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 2. Entspricht das derzeitige Entgelt bzw. die derzeitige Vergütung der vorgenannten Landesbediensteten den im Landesbesoldungsgesetz M-V (LBesG M-V) vom (vgl. Anlage : Landesbesoldungsordnung A) maßgeblich definierten Entgeltgruppen für Schulaufsichtsbeamte? a) Wie viele der Schulrätinnen/Schulräte werden derzeit aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Entgeltgruppen A 4 (Eingangsamt), A 5 oder A 6 besoldet bzw. vergütet (betrifft Angestellte)? b) Wie viele Schulaufsichtsbeamte üben ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen aus und wie viele werden mit A 6 besoldet bzw. vergütet? c) Wie werden die Juristinnen und Juristen besoldet bzw. vergütet? Die Besoldung der verbeamteten Schulräte erfolgt auf der Grundlage des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V), Landesbesoldungsordnung A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 200 (GVOBl. M-V S. 2), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 760), im Eingangsamt A 4 Z oder in den Beförde-rungsämtern A 5 bzw. A 6. Die Leiter der vier Staatlichen Schulämter erhalten zu ihrer Besoldungsgruppe A 6 eine Amtszulage gemäß Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes. Zu a) Die Besoldung bzw. Vergütung der Schulrätinnen und Schulräte des Landes Mecklenburg- Vorpommern wird in der Anlage 2 dargestellt. Zu b) Insgesamt üben Schulaufsichtsbeamte ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe bzw. berufliche Schulen aus (einschließlich Abordnungen). Die Besoldung bzw. die Vergütung der Schulrätinnen/Schulräte mit A 6 bzw. analog A 6 sind in der Anlage dargestellt. Zu c) Die vier Juristinnen und Juristen der Staatlichen Schulämter des Landes Mecklenburg- Vorpommern werden in der Besoldungsgruppe A besoldet. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/297. Wann und in welchem Umfang fanden Beförderungen aus dem Eingangsamt heraus statt (Schulräte: A 4; Juristen A )? a) Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer im Eingangsamt als Schulrätin/Schulrat oder Juristin/Jurist? b) Wann und wie viele Beförderungen sind geplant? c) Wie viele Schulrätinnen/Schulräte im Eingangsamt werden vom Land geringfügiger besoldet bzw. vergütet als die Schulleiterinnen/Schulleiter, über die sie die Aufsicht ausüben? Folgende Beförderungen für Schulräte aus dem Eingangsamt A 4 Z fanden bisher statt: Im Jahr 998 wurden 4 Schulrätinnen/Schulräte vom Eingangsamt A 4 Z nach A 5 befördert (Leiterin/Leiter der Staatlichen Schulämter). Im Jahr 2000 wurden 4 Schulrätinnen/Schulräte vom Eingangsamt A 4 Z nach A 5 befördert. Im Jahr 2005 wurden 5 Schulrätinnen/Schulräte vom Eingangsamt A 4 Z nach A 5 befördert. Für die gegenwärtig tätigen Juristinnen/Juristen fanden noch keine Beförderungen statt. Zu a) Die durchschnittliche Verweildauer im Eingangsamt A 4 Z beträgt für Schulrätinnen/Schulräte ca. sieben Jahre. Zu b) Es ist beabsichtigt, für Schulrätinnen und Schulräte zwei Beförderungen nach A 5 im Jahr 200 durchzuführen. Für Juristinnen/Juristen besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen laufbahnrechtlicher Voraussetzungen befördert zu werden. Zu c) Insgesamt werden elf Schulrätinnen/Schulräte geringfügiger besoldet, als die Schulleiterinnen und Schulleiter, über die sie die Aufsicht ausüben. Es ist besoldungsrechtlich nicht zwingend, dass die Dienst- oder Fachaufsicht durch einen Mitarbeiter der übergeordneten Behörde regelmäßig von einem höher besoldeten Amtsinhaber als dem Dienststellenleiter der zu beaufsichtigenden Behörde erfolgen muss.

4 Drucksache 5/297 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 4. Warum ist das Eingangsamt des Schulrates die A 4, wenn er laufbahnrechtlich zuvor ein höheres Amt (Schulleiterin/Schulleiter überwiegend A 5/A 6) bekleidet haben muss? a) Warum wurde im Jahr 2009 eine Beförderungsstelle A 6 ohne Ausschreibung besetzt, obwohl nach offiziellen Verlautbarungen des Ministeriums keine Stellen mit dieser Wertigkeit zur Verfügung stehen? b) Warum wurden die Vorgaben der Landesbesoldungsordnung A bisher ggf. nicht berücksichtigt? Gemäß Landesbesoldungsordnung A ist das Eingangsamt einer Schulrätin/eines Schulrates die Besoldungsgruppe A 4 Z. Zu a) Im Jahr 2009 wurde eine Schulrätin aufgrund ihrer sehr guten Leistungen zur Leitenden Schulamtsdirektorin befördert. Sie übt bereits seit dem die Schulaufsicht über Gymnasien aus. Zu b) Im Bereich der Beamtenbesoldung kann das verliehene statusrechtliche Amt, aus dem die Zahlung der Bezüge erfolgt, einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet sein, als die Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens/der Planstelle. Die Ämterbewertung gemäß den Bundes- und Landesbesoldungsordnungen bestimmt die Wertigkeit der Planstelle, begründet aber keinen individuellen Rechtsanspruch des jeweiligen Dienstposteninhabers auf Besoldung aus diesem Amt. Eine entsprechende Vorgabe ist den Besoldungsordnungen daher so nicht zu entnehmen. 5. Wie werden im Stellenplan für den Haushaltsplan (Einzelplan Schulaufsicht) des kommenden Doppelhaushalts 200/20 die Vorgaben der Landesbesoldungsordnung A berücksichtigt? Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 4 b) verwiesen. 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Waren oder sind Rechtsstreite wegen fehlerhafter, weil nicht der Landesbesoldungsordnung entsprechend, Besoldung bzw. Eingruppierung anhängig und mit welchem Ergebnis wurden sie ggf. beendet? Insgesamt waren bzw. sind vier Rechtsstreite wegen Eingruppierung bzw. Besoldung von Schulrätinnen und Schulräten anhängig: Bei einem Schulrat, der ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe inne hatte, hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT-O (analog Besoldungsgruppe A 6) zu zahlen. Ein Arbeitsgerichtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem das beklagte Land eine Abfindung zahlte. In einem weiteren Gerichtsverfahren stellte das Landesarbeitsgericht in einem Urteil vom fest, dass eine Schulrätin, die die Schulaufsicht über berufliche Schulen inne hat, nicht die Hervorhebungsmerkmale erfüllt, die für die Erfüllung der Fallgruppe a der Vergütungsgruppe I BAT-O erforderlich sind. Ein Verwaltungsgerichtsverfahren einer Schulrätin, die die Schulaufsicht über Gymnasien ausübt, ist noch nicht abgeschlossen. 7. Wie gedenkt die Landesregierung die Landesbesoldungsordnung A künftig für die in den Schulbehörden tätigen Schulrätinnen/Schulräte und Juristinnen/Juristen in Anwendung zu bringen? Es ist beabsichtigt, die Besoldung der Schulrätinnen/Schulräte gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben dem Landesbesoldungsgesetz anzupassen. Für die Juristinnen/Juristen bestehen keine adäquaten Vorgaben des Landesbesoldungsgesetzes. 5

6 Drucksache 5/297 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 8. Wie sichert die Landesregierung den künftig aufgrund altersbedingter Fluktuation entstehenden Personalbedarf für Schulrätinnen und Schulräte ab? a) Wie viele für Schuleiterrinnen und Schulleiter sowie weitere Funktionsstelleninhaber (schulfachliche Koordinatoren) in den jeweiligen Stellenplänen 0752 bis 0756 des Doppelhaushalts 200/20 ausgewiesene Stellen in den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 sind in entsprechender Weise besetzt? b) Besteht die Möglichkeit, ggf. nicht ausgenutzte bzw. ausnutzbare Stellenwertigkeiten (A 5 und A 6; vgl. Frage 7) zur Schaffung von Besoldungsgerechtigkeit für Schulrätinnen und Schulräte zu verwenden und längst überfällige Beförderungen gemäß Vorgaben der Landesbesoldungsordnung A vorzunehmen? Das Personalkonzept 200 des Landes Mecklenburg-Vorpommern greift auch für die Schulrätinnen und Schulräte und ist entsprechend umzusetzen. Stellen der Schulamtsleiterinnen und Schulamtsleiter, die in Altersteilzeit gehen, werden nachbesetzt. Stellen, die über das im Rahmen des Personalkonzepts 200 des Landes Mecklenburg-Vorpommern abzubauende Stellenvolumen hinaus zur Verfügung stehen, werden ebenfalls wieder besetzt. Zu a) Insgesamt sind mit Stand vom im Einzelplan 07, Kapitel 0752 bis 0756, von insgesamt 725 Planstellen 450 Planstellen in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 mit Schulleiterinnen, Schulleitern und Funktionsstelleninhabern besetzt. Zu b) Möglichkeiten, ggf. nicht ausgenutzte bzw. ausnutzbare Stellenwertigkeiten entsprechend zu nutzen, bestehen innerhalb des festgesetzten Personalausgabenbudgets. Unter dieser Maßgabe sind die in der Antwort zu Frage 8 a) insgesamt dargestellten Planstellen laut Stellenplan entsprechend ihrer Wertigkeit nutzbar. Das für alle Kapitel im Haushalt 200/20 zur Verfügung stehende Personalausgabenbudget wurde anhand der Ist- Personalausgaben im Haushaltsjahr 2009 ermittelt. Entsprechend der Ist-Besetzung 2009 sind auch nur die Stellen ausfinanziert. Weiterhin ist zu beachten, dass Höhergruppierungen von Schulleiterinnen und Schulleitern, die sich aus ab dem Schuljahr 200/20 wieder steigenden Schülerzahlen und damit Schulgrößen ergeben werden, aus diesem Budget zu finanzieren sind. Auch beförderungsentsprechende Höhergruppierungen sind aus dem Budget zu leisten. 6

7 Anlage Personalausstattung der Schulaufsicht in den Schulbehörden Schulrätinnen, Schulräte Staatliches Schulamt Beamtinnen Beamte Beschäftigte Beschäftigte Abordnung Abordnung Gesamt weiblich männlich weiblich männlich Rostock 4 9 Greifswald Schwerin Neubrandenburg Gesamt Juristinnen, Juristen Staatliches Schulamt Beamtinnen Beamte Gesamt Rostock Greifswald Schwerin Neubrandenburg Gesamt 4 7

8 Drucksache 5/297 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Anlage 2 Personalausstattung der Schulaufsicht in den Schulbehörden A 6 A 5 A 4** übert. Eing. analog A 6 E 5 Gesamt 4 (*) (*) 6 Abordnungen E 4 E 5 Ü Gesamt 6 * Die Schulamtsleiter erhalten eine Amtszulage nach Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes. ** Die Schulrätinnen/Schulräte erhalten eine Amtszulage gemäß Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/297 Personalausstattung der Schulaufsicht in den Schulbehörden Anlage A 6 Z übertarifl. Eing. analog A 6 2 Abordnungen E 5 Ü Gesamt 8 Gemäß Urteil des Landesarbeitsgerichtes vom erfüllen Schulrätinnen/Schulräte, die die Schulaufsicht über berufliche Schulen ausüben, nicht die Hervorhebungsmerkmale, die für die Erfüllung der Fallgruppe a der Vergütungsgruppe I BAT-O erforderlich sind. Somit ist eine Vergütung analog A 6 für eine Schulrätin/einen Schulrat als Beschäftigter mit der Aufsicht über berufliche Schulen nicht möglich. 9

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