Reglement der Schulgemeinde Oberegg
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- Ilse Glöckner
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1 Reglement der Schulgemeinde Oberegg Die Schulgemeindeversammlung der Schulgemeinde Oberegg, gestützt auf Art. 65 Abs. 3 lit. e des Schulgesetzes vom 25. April 2004 (SchG GS 4.000), beschliesst: I. Allgemeines Art. Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Organisation der Schulgemeinde sowie die Rechte und Pflichten ihrer Organe und der Schulbeteiligten, sofern die Gesetzgebung keine anderen Bestimmungen enthält. Art. 2 Stimmberechtigte Die Stimmfähigkeit für Wahlen und Abstimmungen besitzen in der Schulgemeinde wohnhafte Schweizerbürger* mit dem vollendeten 8. Altersjahr, sofern keine Ausschliessungsgründe nach Art. 6 Abs. 2 KV und Art. 3 Landsgemeindeverordnung vorliegen. Art. 3 Organe und Schulbeteiligte der Schulgemeinde Organe der Schulgemeinde sind: a) die Schulgemeindeversammlung (Art. 65 SchG); b) der Schulrat (Art. 66 SchG); c) die KontrollsteIle bzw. die Revisoren (Art. 65 Abs. 3 lit. b SchG). 2 Schulbeteiligte im Sinne von Art. 4 ff SchG sind: a) die Schüler; b) die Inhaber der elterlichen Sorge; c) die Lehrkräfte. * Die männliche Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
2 II. Schulgemeindeversammlung Art. 4 Kompetenzen und Aufgaben Die Schulgemeinde versammelt sich ordentlicherweise einmal im Jahr, ausserordentlich auf Einberufung des Schulrates hin (Art. 65 SchG). 2 Die Geschäftsordnung ist in der Regel spätestens acht Tage vor der Schulgemeindeversammlung öffentlich bekanntzugeben, mit der Einladung an die Stimmberechtigten, der Versammlung beizuwohnen. 3 Die Schulgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Schulgemeinde. 4 Die Stimmberechtigten sind zur Teilnahme an der Schulgemeindeversammlung verpflichtet, sofern sie nicht durch erhebliche Gründe verhindert sind. 5 Die Kompetenzen der Schulgemeindeversammlung sind: a) Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets; b) Festlegung des Steuerfusses; c) Wahl des Präsidenten, des Kassiers, der übrigen Schulräte und der Revisoren; d) Beschlussfassung über Neu- und Umbauten sowie grössere Anschaffungen; e) Beschlussfassung über An- und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften; f) Beschlussfassung über Anträge des Schulrates; g) Beschlussfassung über Anträge der Stimmberechtigten; h) Änderungen zum Schulgemeindereglement. 6 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an der Schulgemeinde einen Antrag zu stellen. 7 Stimmt die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an einer ordentlichen Schulgemeinde einem solchen Antrag an den Schulrat zu, ist dieser verpflichtet, darüber an der nächsten Schulgemeindeversammlung Bericht zu erstatten. 8 Bezüglich des Rechtsschutzes gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG, GS ). Art. 5 Wahlen und Abstimmungen Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das offene Handmehr. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlungen (Landsgemeindeverordnung, GS 60.40). 2
3 III. Schulrat Art. 6 Zusammensetzung Der Schulrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers konstituiert er sich selbst. Art. 7 Aufgaben und Kompetenzen Der Schulrat sorgt für sachgemässe Anwendung sämtlicher das Schulwesen betreffende Rechtserlasse. 2 Er stellt die baulichen, organisatorisch-administrativen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für den Schulbetrieb sicher. Dazu obliegen ihm insbesondere: a) AntragsteIlung zur Beschlussfassung durch die Schulgemeindeversammlung; b) Genehmigung des Protokolls der Schulgemeindeversammlung; c) Wahl der Delegierten in die Musikschulkommission; d) Wahl von Lehrkräften; e) Wahl eines Schulsekretärs; f) Betrieb eines Schulsekretariats; g) Besuch der unterstellten Schulklassen und Lehrkräften (jährlich mind. einmal); h) Handhabung des Strafwesens nach Art. 76 und Art. 77 SchG; i) Finanzkompetenz, inkl. An- und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften (bis max. 0% der Steuereinnahmen des Vorjahres); j) Festlegung der Zeichnungsberechtigungen; k) Erlass von Weisungen zum Schulbetrieb; Art. 8 Übertragung von Aufgaben Der Schulrat kann die Organisation im Schulhaus einem Vorsteher und/ oder einem Teamleiter übertragen. 3
4 Art. 9 Sitzungen Die Einberufung von Sitzungen des Gesamtschulrates besorgt der Schulpräsident. Die Einladung erfolgt in der Regel mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin zusammen mit der Traktandenliste und den entsprechenden Akten. Zwei Mitglieder des Schulrates haben das Recht, unter Angabe der Traktanden eine ausserordentliche Sitzung des Schulrates zu verlangen. 2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. 3 Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. 4 In dringenden Fällen kann der Schulpräsident einen Präsidialentscheid als provisorische Massnahme erlassen. Die Bestätigung des Entscheides muss an der nächsten Sitzung erfolgen. 6 Als Protokollführer ist der Schulsekretär bei Schulratssitzungen anwesend. IV. Einzelaufgaben Art.0 Schulpräsident Dem Präsidenten obliegt: a) die Führung der Sitzungen des Gesamtschulrates; b) die Führung der Schulgemeindeversammlung; c) die Vertretung des Schulrates nach aussen; d) die Handhabung des Urlaubswesens; e) der Erlass von Präsidialentscheiden, sofern die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Art. Schulkassier Dem Schulkassier obliegt: a) die Organisation des Rechnungswesens; b) die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Budgets und der Finanzplanung; c) Abrechnungen für Subventionsanträge; d) das Rechnungswesen mit anderen Schulgemeinden; e) das Lohnwesen; f) das Versicherungswesen; g) die Vertretung des Rechnungswesens gegenüber übergeordneten Instanzen. 4
5 V. Finanzen Art. 2 Ausgaben Die Schulgemeinde trägt die Betriebskosten ihrer Schule sowie die Schulgeldanteile, welche ihr nach dem Schulgesetz auferlegt werden. Art. 3 Einnahmen Die Einnahmen bestehen im Wesentlichen: a) aus den Steuern; b) aus den Finanzausgleichsbeiträgen des Kantons nach Art. 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 28. April 2002 (FAG); c) gegebenenfalls aus den zusätzlichen Finanzausgleichsbeiträgen des Kantons nach Art. 6 (FAG); d) aus den Subventionsbeiträgen des Kantons; e) gegebenenfalls aus den Beiträgen der Inhaber der elterlichen Sorge für Materialaufwand, Mittagsverpflegung, Mahlzeiten im Kochunterricht, Schulreisen, Schulverlegungen, Sportwochen, Exkursionen, kulturelle Anlässe und dergleichen; f) Beiträge von anderen Schulgemeinden. Art. 4 Steuerdekretierung Der Schulrat unterbreitet jährlich der Schulgemeindeversammlung den Steuerfuss zur Entscheidung. Art. 5 Budgetierung Der Schulkassier erstellt für das kommende Jahr das Budget. Zudem verfasst er eine grobe Finanzplanung für einen Zeitraum von fünf Jahren, die er jährlich aktualisiert. 5
6 VI: Die Rechnungsrevisionen Art. 6 Aufgaben Die durch die Schulgemeindeversammlung gewählten Rechnungsrevisoren oder die professionelle Revisionsstelle prüfen jährlich: a) die Buchführung generell; b) das Vorhandensein der Belege; c) den Rechnungsabschluss (Erfolgsrechnung/Bilanz). Art. 7 Kompetenzen Der Schulrat gewährt den gewählten Rechnungsrevisoren volle Einsicht in das Rechnungswesen, insbesondere in die Buchführung sämtlicher Konten. 2 Der Schulrat hat den Revisoren zu Fragen zum Rechnungswesen wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen. Art. 8 Berichterstattung Die Revisoren erstatten dem Schulrat zuhanden der Schulgemeindeversammlung einen schriftlichen Bericht zur Rechnungsführung und zur Richtigkeit des Jahresabschlusses. 2 Der Revisorenbericht ist zusammen mit der Jahresrechnung der Schulbürgerschaft zur Genehmigung an der Schulgemeinde zu unterbreiten. VII. RechtssteIlungen Art. 9 Schüler Die Schüler sind zur Mitarbeit in der Schule verpflichtet. 2 Die Schüler werden vor wichtigen, sie betreffenden Entscheiden, angehört. 3 Die Schüler haben den Weisungen nach Art. 7 lit. l dieses Reglements und den Anordnungen der Lehrerschaft Folge zu leisten. 4 Die Schüler sind verpflichtet, die Schulhausordnung zu befolgen. 6
7 Art. 20 Inhaber der elterlichen Sorge Die Inhaber der elterlichen Sorge arbeiten mit den Lehrkräften und den Schulräten im Interesse des Kindeswohles zusammen. Sie werden in wichtigen Entscheiden, welche ihre Kinder betreffen, miteinbezogen. 2 Sie sind für den regelmässigen Schulbesuch und die damit verbundenen Schülerpflichten verantwortlich und unterstützen die Schule insbesondere bei der Durchsetzung von Weisungen der Schulbehörden und der Lehrerschaft. 3 Sie tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Kinder in der Öffentlichkeit und auf dem Schulweg. Art.2 Lehrkräfte Lehrkräfte arbeiten mit den Schulbehörden und den Inhabern der elterlichen Sorge im Interesse des Kindes zusammen. 2 Die Lehrkräfte beteiligen sich an der organisatorischen und administrativen Führung der Schule und wirken an der Schulentwicklung mit. 3 Der Standeskommissionsbeschluss zum Schulgesetz und zur Schulverordnung regelt die Anstellungsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub, Besoldung, etc. VIII. Weitere Bestimmungen Art.22 Disziplinarmassnahmen Bei Disziplinarmassnahmen ist die Zusammenarbeit mit dem Schulamt anzustreben. Art. 23 Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen richten sich nach Art. 76 und 77 des Schulgesetzes. 7
8 Art. 24 Inkrafttreten Der Schulrat setzt dieses Schulgemeindereglement nach seiner Annahme durch die Schulgemeindeversammlung und nach Genehmigung durch die Standeskommission in Kraft. Von der Schulgemeindeversammlung genehmigt: 26. März 200 Von der Standeskommission genehmigt: 3. April 200 8
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