Art. 4: Unterrichtszeit Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit richtet sich nach dem Reglement über die Unterrichtsorganisation.
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- Katarina Lenz
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1 SCHULORDNUNG Der Schulrat Eggersriet-Grub SG erlässt, gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 und auf Art. 18 Abs. 2 Bst. c der Gemeindeordnung vom 13. März 2008 die folgende Schulordnung. I. SCHULGEMEINDE Art. 1: Aufgaben Die Schulgemeinde Eggersriet-Grub SG führt: - 2 Jahre Kindergarten - die 1. bis 6. Regelklasse der Volksschule Die Schulgemeinde regelt durch Verträge den Besuch der Eggersrieter und Gruber Schülerinnen und Schüler: - an den städtischen Schulen der Oberstufe - an der Kath. Kantonssekundarschule (flade) - an den Kleinklassen aller Stufen - an der Musikschule Appenzeller-Vorderland (MSAV) Art. 2: Schulanlagen Die Schulanlagen stehen, soweit es der Schulbetrieb gestattet, auch Vereinen und anderen Organisationen im Rahmen des Benützungsreglementes zur Verfügung. II. SCHULE Art. 3: Pausen Die Schulleitung organisiert eine Pausenaufsicht durch die Lehrerschaft. Die Schülerinnen und Schüler dürfen sich nicht ohne Bewilligung der Lehrperson vom Schulareal entfernen. Art. 4: Unterrichtszeit Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit richtet sich nach dem Reglement über die Unterrichtsorganisation. Art. 5: Schülertransporte Schulisch notwendige Transporte (für Exkursionen etc.) durch öffentliche oder private Transportunternehmen werden durch die Schulleitung im Rahmen des Budgets bewilligt. Der Transport von Kindern durch Eltern (zur Schule, zum Schwimmbad etc.) geschieht auf deren eigene Verantwortung. Die Eltern sind auf den privaten Charakter solcher Fahrten aufmerksam zu machen. Bei unzumutbaren Schulwegen entscheidet der Schulrat von Fall zu Fall.
2 Art. 6: Unterrichtsfreie Tage Nebst den ordentlichen Ruhetagen sind schulfrei: - der Nachmittag des schmutzigen Donnerstags - der Freitag nach Auffahrt - der Freitagnachmittag vor den Sommerferien Der Schulrat kann weitere unterrichtsfreie Tage festlegen. Pro Schuljahr darf die Zahl von sechs unterrichtsfreien Halbtagen nicht überschritten werden. Art. 7: Ferienpläne Der Schulrat legt die Ferienpläne für zwei Jahre im Voraus fest, soweit sie nicht vom Erziehungsrat vorgeschrieben werden. Art. 8: Lehrmittel, Schulmaterial Elternbeiträge können für zusätzliche Kosten bei ausserordentlichem Materialaufwand erhoben werden. Die Eltern sind über solche Ausgaben frühzeitig zu orientieren. In besonderen Fällen kann dieser Elternbeitrag von der Schulgemeinde übernommen werden. Art. 9: Besondere Veranstaltungen Schulreisen: Die Schulreisen dauern: - für die 1. bis 5. Klasse 1 Tag - für die 6. Klasse 1 bis 2 Tage Das Reiseprogramm soll stufengemäss und der Klasse angepasst sein. Die Schulgemeinde leistet Beiträge an die Reisekosten gemäss Budgetrahmen. Soweit den Eltern Einsparungen erwachsen, können sie an den Kosten beteiligt werden. Die finanzielle Beteiligung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Entsprechende Gesuche sind via Klassenlehrkraft an die Schulleitung zu richten. Schlussexkursion: Wenn eine Lehrperson eine Klasse abgibt, kann sie eine Schlussreise organisieren. Von der Schulzeit darf maximal ein Tag beansprucht werden. Soweit den Eltern Einsparungen erwachsen, können sie an den Kosten beteiligt werden. Die finanzielle Beteiligung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Entsprechende Gesuche sind via Klassenlehrkraft an die Schulleitung zu richten. Sportwoche (Schulstandort Eggersriet und Grub SG): Die Sportwoche gilt als Schulwoche. Der Kindergarten und die 1. bis 4. Primarklasse absolvieren eine am jeweiligen Schulstandort eine Woche Sport in der Region. Die Schülerinnen und Schüler kehren jeden Tag nach Hause zurück. Schülerinnen und Schüler der 5. bis 6. Klasse nehmen wenn möglich am Sportlager teil. Die Sportwoche wird frühzeitig publiziert. Soweit den Eltern Einsparungen erwachsen, können sie an den Kosten beteiligt werden. Für das Sportlager kann wegen des ausserordentlichen finanziellen Aufwandes ein höherer Beitrag verlangt werden, sofern eine Wahlpflicht zwischen mehreren, gleichwertigen Angeboten besteht. Die finanzielle Beteiligung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Entsprechende Gesuche sind via Klassenlehrkraft an die Schulleitung zu richten.
3 Schulverlegung (Schulstandort Eggersriet): In der 5. oder 6. Klasse wird eine Schulverlegung durchgeführt. Diese dauert längstens eine Schulwoche. Soweit den Eltern Einsparungen erwachsen, können sie an den Kosten beteiligt werden. Für das Lager kann wegen des ausserordentlichen finanziellen Aufwandes ein höherer Beitrag verlangt werden, sofern eine Wahlpflicht zwischen mehreren, gleichwertigen Angeboten besteht. Die finanzielle Beteiligung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Entsprechende Gesuche sind via Klassenlehrkraft an die Schulleitung zu richten. III. SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN Art. 10: Schuleintritt und Übertritt Schuleintritt und Übertritt (Promotion) sind geregelt: - im Volksschulgesetz, Art. 45 bis im Promotions- und Übertrittsreglement vom 25. Juni 2008 Art. 11: Absenzen Die Eltern haben der Lehrperson eine nicht voraussehbare Absenz zu Beginn der Abwesenheit mitzuteilen und zu begründen. Die Lehrperson kann von den Eltern eine schriftliche Entschuldigung verlangen. Eine längere oder häufige Abwesenheit, die sich nachteilig auf die Schulleistung ausgewirkt hat, kann auch wenn sie bewilligt und/oder zureichend begründet war im Zeugnis angemerkt werden. Die Massnahmen bei unbewilligten und unentschuldigten Absenzen richten sich nach Art. 97 des Volksschulgesetzes. Art. 12: Urlaub für Schüler Voraussehbare Absenzen bedürfen einer Bewilligung. - für die zwei Halbtage (Jokertage) die Klassenlehrperson (siehe Art. 96 VSG, Art. 13 Schulordnung) In begründeten Fällen erteilen Urlaub: - ab zwei bis maximal fünf Tagen die Schulleitung - ab sechs Tage der Schulrat Urlaube von mehr als einem Tag sind als schriftliches Gesuch mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Urlaub bei der Schulleitung einzureichen. Die Schulleitung kann einmalig ein Gesuch über maximal fünf aufeinanderfolgende Tage innerhalb einer Stufe bewilligen (Stufen: Kindergarten / Unterstufe Klasse / Mittelstufe Klasse). Zu spät eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt und zurückgewiesen. Bei Bezug von weniger als fünf Tage verfallen die restlichen Tage innerhalb der Stufe. Art. 13: Befreiung vom Unterricht Eltern dürfen ihr Kind an maximal zwei Halbtagen pro Schuljahr vom Unterricht befreien. Die schriftliche Mitteilung an die Lehrperson muss mindestens drei Tage im Voraus erfolgen. Die Lehrperson führt die Kontrolle.
4 Art. 14: Fördernde Massnahmen Die Anordnung von fördernden Massnahmen liegt in der Kompetenz der Schulleitung. Im Bedarfsfall beantragen die Lehrpersonen bei der Schulleitung die Anordnung von fördernden Massnahmen. Der Besuch bewilligter Hilfen gemäss kantonaler Regelung ist kostenlos. Art. 15: Unfallversicherung Gemäss Krankenversicherungsgesetz sind die Heilungskosten bei Unfällen bei den privaten Krankenkassen versichert. Die Schule führt keine Unfallversicherung. Art. 16: Schulzahnpflege Die Schulgemeinde lässt jährlich einen obligatorischen zahnärztlichen Untersuch durchführen. Die Kosten des Untersuches werden von der Schulgemeinde übernommen. Die Behandlungskosten gehen zu Lasten der Eltern. Art. 17: Disziplinarmassnahmen Bei Verstössen gegen die Schulordnung werden Disziplinarmassnahmen nach Art. 12ff der Verordnung über den Volksschulunterricht angewendet. IV. Schulleitung Art. 18: Schulleitung und Teamleitung Der Schulrat setzt Schulleitungen für die beiden Schulstandorte ein. Die Lehrerschaft hat dabei ein Vorschlagsrecht. Die Schulleitungen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Schulrates teil. Der Schulrat legt in einem Reglement Weisungs- und Entscheidungskompetenzen der Schulleitungen in folgenden Bereichen fest: a) Gewährleistung des täglichen Schulbetriebs; b) Planungen; c) Personelles Lehrerschaft; d) Personelles Schülerschaft; e) Begleitung von Meinungsbildungsprozessen; f) Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften; g) Förderung der Teamentwicklung; h) Förderung und Beratung der Lehrkräfte; i) Förderung und Entwicklung des Schulklimas; j) Sicherstellung der Elternkontakte; k) Förderung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität; l) Finanzielles im Rahmen der gewährten Kredite. Die Schulleitungen werden angemessen entlastet und gemäss einem separaten Vertrag entlöhnt. V. Lehrerinnen, Lehrer Art. 19: Teilnahme an Sitzungen des Schulrates Die Lehrteams der beiden Schulstandorte Eggersriet und Grub SG wählen gemeinsam einen Lehrervertreter, der mit beratender Stimme an den Schulratssitzungen teilnimmt.
5 Art. 20: Fortbildung Jede Lehrperson meldet den vorgesehenen Kursbesuch frühzeitig der Schulleitung. Falls es sich um Kurse aus dem Kursprogramm des Bildungsdepartementes handelt, übernimmt die Schulgemeinde sämtliche Kosten gemäss den Richtlinien des Departements. Über Beiträge an andere Kurse entscheidet die Schulleitung im Rahmen des Budgets und in Absprache mit dem Team. Über allfällige weitere Kosten entscheidet der Schulrat im Einzelfall. Kurse während der Schulzeit werden nur in Ausnahmefällen bewilligt. Art. 21: Zusätzliche Aufgaben der Lehrerschaft Der Schulrat kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung zusätzliche Aufgaben an die Lehrerschaft delegieren. Art. 22: Urlaub für Lehrpersonen (Art.14quater, Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrkräfte) Falls die Ereignisse nicht in die unterrichtsfreie Zeit fallen, haben die Lehrpersonen bei folgenden Ereignissen Anrecht auf bezahlte Urlaubstage: Eigene Hochzeit 2 Tage Vaterschaftsurlaub (nach der Geburt innerhalb von vier Monaten) 5 Tage Teilnahme an der Hochzeit der Kinder, der Eltern, der Geschwister oder besonders nahestehenden Personen 1 Tag Plötzliche Erkrankung oder Unglücksfall eines Familienangehörigen, wenn es an der notwendigen Betreuung fehlt bis 3 Tage Tod von Ehegatten, Kindern, Eltern bis 3 Tage Tod von Geschwistern, Gross- oder Schwiegereltern, des Schwagers, der Schwägerin, des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter, der Grosskinder, des bis 2 Tage Onkels, der Tante Teilnahme an der Bestattung von anderen Verwandten oder nahestehenden Personen Wohnungswechsel während der erforderlichen Zeit, max. 1 Tag 1 Tag Besuch von Lektionen anderer Lehrpersonen pro Schuljahr Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes 2 x ½ Tag bis 15 Tage
6 In Ausnahmefällen kann der Urlaub verlängert werden. Besoldeter Urlaub bis zu einem Tag kann ferner auf entsprechendes Gesuch hin von der Schulleitung gewährt werden: - zur aktiven Teilnahme an eidgenössischen und kantonalen Anlässen kultureller, sportlicher oder ähnlicher Art sowie an ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen - für Vereinsanlässe (Reisen, Exkursionen usw.) - für andere Anlässe Ab zwei Tagen entscheidet der Schulrat. Art. 23: Stellvertretungen Eine Stellvertretung wird in der Regel eingesetzt, wenn eine Absenz länger als drei Tage dauert. Bei nicht voraussehbarer Absenz der Lehrperson entscheidet die Schulleitung über die Anstellung einer Stellvertretung. In Absprache mit der betroffenen Lehrkraft stellt sie die Stellvertretung ein und informiert den Schulrat. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als drei Tagen verlangt der Schulrat ein Arztzeugnis. Art. 24: Blockzeiten Die Lehrkräfte sind für die Einhaltung der Blockzeiten verantwortlich; der Schulleitung obliegt deren Kontrolle. Art. 25: Unbezahlter Urlaub Unter der Voraussetzung, dass eine qualifizierte Stellvertretung vorhanden ist, kann der Schulrat unbezahlten Urlaub für persönliche Zwecke gewähren. V. ELTERN Art. 26: Schulbesuche Schulbesuchstaqe: Die Daten der jährlich stattfindenden Schulbesuchstage werden im Gemeindemitteilungsblatt veröffentlicht. Elternabende: Bei Übernahme einer neuen Klasse hat die Lehrperson einen Elternabend zu organisieren. VI. BEHÖRDEN Art. 27: Vom Schulrat eingesetzte Fachkommissionen Der Schulrat kann für spezielle Aufgaben Fachkommissionen einsetzen. Die Entschädigung für die Mitglieder dieser Kommission wird vom Schulrat festgelegt. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 28: Aufhebung bisherigen Rechts Die Schulordnung der Schulgemeinde Eggersriet und die Schulordnung der Schulgemeinde Grub SG werden mit Vollzugsbeginn der vorliegenden Schulordnung aufgehoben.
7 Art. 29 Fakultatives Referendum Diese Schulordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Art. 30: Gültigkeit Diese Schulordnung wird mit der Genehmigung durch das Bildungsdepartement rechtsgültig und ab Genehmigungsdatum in Vollzug gesetzt. Vom Schulrat Eggersriet-Grub SG erlassen am 10. Februar Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 19. Februar bis 22. März 2010 Schulrat Eggersriet-Grub SG Der Präsident: Die Sekretärin: Daniel Vogler Elisabeth Brülisauer Vom Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 5. April 2010 durch den Fürsprecher Jürg Raschle. Inklusiver Nachtrag vom 14. August 2013 erlassen durch den Schulrat und dem fakultativen Referendum unterstellt vom 23. August 2013 bis 24. September Schulrat Eggersriet-Grub SG Der Präsident: Die Sekretärin: Daniel Vogler Elisabeth Brülisauer Vom Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt durch den Fürsprecher Jürg Raschle. Inklusiver Nachtrag vom 15. März 2017 erlassen durch den Schulrat und dem fakultativen Referendum unterstellt vom 7. April 2017 bis 17. Mai Nach Ablauf der Referendumsfrist und ohne Einreichung eines allfälligen Referendumsbegehrens wird dieser Nachtrag rechtsgültig und per neuem Schuljahr 2017/18 in Vollzug gesetzt. Schulrat Eggersriet-Grub SG Der Präsident: Die Sekretärin: Lukas Beck Chantal Rosalen
8 Änderungen an der Schulordnung bedürfen neu keine Genehmigung des Bildungsdepartementes des Kantons St. Gallen.
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