Elternmitbestimmung leicht gemacht
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- Gottlob Waltz
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1 LER KiTa NRW Landeselternrat für Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen e. V. Geschäftsstelle Kolberger Straße Oberhausen Kinder haben das Recht, an allen sie betreffenden Entscheidungen entsprechend ihrem Entwicklungsstand beteiligt zu werden. Es ist zugleich ein Recht, sich nicht zu beteiligen. Dieser Freiwilligkeit seitens der Kinder, ihr Recht auszuüben, steht die Verpflichtung der Erwachsenen gegenüber, Kinder zu beteiligen, ihr Interesse für Beteiligung zu wecken. (Artikel 12 UN-Kindercharta) Die durchgewählte Elternvertretung im Rahmen der Grundrevision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiZ) oder Elternmitbestimmung leicht gemacht
2 Präambel Heute wird als alle anderen Absichten überragendes Ziel der Elternmitbebestimmung das Erreichen von Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Erzieher/innen bezeichnet: Familie und Kindertageseinrichtungen öffnen sich füreinander, machen ihre Erziehungsvorstellungen transparent und kooperieren zum Wohle der ihnen anvertrauten Kinder. Sie erkennen die Bedeutung der jeweils anderen Lebenswelt für das Kind an und teilen die Verantwortung für die Förderung der kindlichen Entwicklung. Das Kind findet bei einer Erziehungspartnerschaft von Eltern, Erzieherinnen und Erziehern die besten Entwicklungsbedingungen vor: Es erlebt, dass Familie und Kindertageseinrichtung an seinem Wohl und aneinander interessiert sind, sich ergänzen und wechselseitig bereichern. Kindergartenarbeit kann letztlich ohne eine intensive Zusammenarbeit mit Eltern nicht erfolgreich sein, da diese in hohem Maße die kindliche Entwicklung prägen. Für eine gute Kooperation mit den Eltern sind Grundhaltungen wie Offenheit, Geduld, Akzeptanz, Kontaktfreude, Toleranz, Vertrauen und Dialogbereitschaft sowie partnerschaftliche Umgangsformen unverzichtbar. Das Gespräch, der Dialog, ist die Grundvoraussetzung der Elternarbeit. Insbesondere für Termingespräche sollte bei der Planung der Elternarbeit genügend Zeit gelassen werden. Respekt, Empathie, Verständnis und Echtheit sind wichtige Haltungen, die zu einem positiven Gesprächsverlauf beitragen. Wir nehmen daher die Versprechungen der Landesregierung ernst, die zugesichert hat: Wir werden Eltern- und Beschäftigtenvertretungen sowie die Landesvertretung der Kindertagespflege stärker in die Entwicklung landesweiter Regelungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern einbinden und die Erfahrungen der Praxis berücksichtigen. (Auszug aus dem Koalitionsvertrag) Entsprechend der gesetzlichen Regelung für den Schulelternrat wollen wir eine gewählte Elternvertretung auch in den Kitas über die Ebenen des Bezirksbeirates, des Stadtelternrates bis hin zum Landeselternrat. Wir wollen, dass der Landeselternrat Mitglied im ständigen Arbeitskreis Kinderbetreuung ( STAK ) wird. (Auszug aus dem Wahlprogramm der SPD NRW zur Landtagswahl 2010)
3 Ziele der Elternarbeit Von zentraler Bedeutung für die Elternmitbestimmung ist die wechselseitige Öffnung: Eltern, Erzieherinnen und Erzieher müssen Zeit finden zum Austausch wichtiger Informationen über das Verhalten des Kindes in Familie und Kindertageseinrichtung, die Lebenslage der Familie, die Kindergartensituation, Probleme und Belastungen. Auch sollte die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung und die ihr zugrunde liegende Konzeption verdeutlicht werden. So wird einerseits den Eltern der Lebensbereich "Kindertagesstätte" transparenter gemacht, während andererseits die Erzieher/innen Einblick in die Familiensituation der ihnen anvertrauten Kinder erlangen und diese in ihrer pädagogischen Arbeit berücksichtigen können (familienergänzende Funktion der Kindertageseinrichtung). Beide Seiten entwickeln Verständnis für den Lebenszusammenhang und die Problemsicht der jeweils anderen. Sie lernen voneinander, werden zur Reflexion eigener Vorstellungen und Erfahrungen (bezüglich Erziehung, des Verhaltens des jeweiligen Kindes usw.) angeregt und erkennen die Kompetenzen des jeweils anderen an. Elternarbeit ist also mit einem breit gefächerten Spektrum von Zielen und Aufgaben verbunden. Trotz oft schwieriger Rahmenbedingungen sind die meisten dieser Ziele erreichbar - wenn auch nicht immer in kurzer Zeit und zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten. Vielfach können einzelne Ziele nur schrittweise in einem langwierigen Prozess verwirklicht werden. Auch müssen einige wichtige Voraussetzungen berücksichtigt werden: Elternarbeit gelingt nur, wenn Erzieherinnen und Erzieher sich Zeit für die Eltern nehmen, ihr Vertrauen gewinnen und mit ihnen partnerschaftlich zusammenarbeiten. Generell sollten sie davon ausgehen, dass die Eltern das Beste für ihre Kinder wollen. Erzieherinnen und Erzieher können nur ein partnerschaftliches Verhältnis erreichen, wenn sie Eltern als gleichberechtigt und gleichwertig betrachten und ihnen offen, freundlich, sensibel und verständnisvoll begegnen. Tatsächliche Elternmitbestimmung garantiert nur eine durchgewählte Elternvertretung Damit es auch in Nordrhein-Westfalen im Bereich der Elementarpädagogik eine echte Elternmitbestimmung geben kann, haben wir die bisher gesetzlich geregelte Elterninformationspflicht zeitgemäß aufgewertet und sie so aufbereitet, dass sie im Rahmen des Revisionsverfahrens übernommen werden kann. Wie? Das sagt der neue 9 KiBiz
4 1. Elternmitbestimmung auf Einrichtungsebene 9 Zusammenarbeit mit den Eltern (1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen sowie die Tagesmütter und Tagesväter arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses Ihres Kindes. Dazu finden mindestens zweimal im Kindergartenjahr Gespräche zwischen Eltern und dem pädagogischen Personal bzw. den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern statt. (2) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Diese Gremien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung. (3) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen und pädagogische und konzeptionelle Themen. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung findet mindestens zweimal im Kindergartenjahr statt und kann bei Bedarf jederzeit durch die Einrichtung oder durch den Elternbeirat unter Angabe von Gründen einberufen werden. (4) Aus jeder Kindergartengruppe werden bis zum eines jeden Kindergartenjahres 2 Eltern in den Elternbeirat gewählt. Diese vertreten die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Er ist über die wesentlichen personellen Veränderungen bei den pädagogischen Fachkräften im Vorfeld der Entscheidung zu informieren. Gestaltungshinweise des Elternbeirates hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Weiter ist der Elternbeirat bei der Feststellung der Bedarfsstruktur, der Festlegung der Öffnungs- und Schließungszeiten und der Betreuungszeiten sowie bei den Aufnahmekriterien zukünftiger Kinder mitbestimmend einzubeziehen. (5) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung. Weitere Aufgaben sind die unter Punkt (4) genannten Mitbestimmungsrechte. Die Elternbeiräte und die Träger haben in diesen Fragen die gleiche Anzahl an Stimmen. (6) Die Elternbeiräte haben das Recht sich auf örtlicher Ebene zum Gemeinde-, Kreis-, oder Stadtelternrat zusammenzuschließen um Ihre Interessen gegenüber den Einrichtungsträgern und der Verwaltung zu vertreten. Näheres hierzu regelt eine entsprechende Verordnung des Landes. Die Elternbeiräte werden dabei von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugendhilfe oder dem Jugendamt unterstützt. 2. Elternmitbestimmung auf Ebene der Gemeinde-, Kreis- und Stadtelternräte (1) Zu den Wahlen der Gemeinde-, Kreis- und Stadtelternräte laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder deren Stellvertreter zur Elternbeiräteversammlung schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl dem zuständigen Jugendamt oder den örtlichen oder überörtlichen Trägern der Jugendhilfe. (2) Aus der Mitte der Elternbeiräteversammlung werden der/die Sprecher/in, deren Stellvertreter/in und ein/e Schriftführer/in gewählt. Der Landeselternrat KiTa NRW ist von dem Wahltermin und vom Ausgang der Wahlen, entweder vom Jugendamt oder durch den Gemeinde-, Kreis- oder Stadtelternrat selber zu unterrichten.
5 (3) Die Gemeinde,- Kreis- oder Stadtelternräte können sich eine Geschäftsordnung geben oder einen eingetragenen Verein gründen. Die Geschäftsordnung ergibt sich in diesem Fall aus der Vereinssatzung. Sie beantragen nach Gründung die Aufnahme als ordentliches Mitglied des Landeselternrates KiTa NRW, damit sie ihr Stimmrecht ausüben können. (4) Die Jugendämter vor Ort haben die Gemeinde,- Kreis- oder Stadtelternrat bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen. Sie haben insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Ein Beauftragter des zuständigen Jugendamtes kann, nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Gemeinde-, Kreis- oder Stadtelternrates, bei der Wahl des Gemeinde-, Kreis- oder Stadtelternrates anwesend sein. (6) Dem Gemeinde-, Kreis- oder Stadtelternrat muss die Möglichkeit gegeben werden, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfeausschusses der jeweiligen Stadt/Gemeinde/Kreis mit beratender Stimme teilzunehmen. (7) Die Wahl des Gemeinde-, Kreis- oder Stadtelternrat muss bis zum eines Kindergartenjahres erfolgen. (8) Sollte bei dieser Wahl kein Gemeinde-, Kreis- oder Stadtelternrat gewählt werden, so ist der Landeselternrat KiTa NRW davon zu unterrichten und die Wahlen werden im nächsten Kindergartenjahr wiederholt. (9) Die Elternbeiratsversammlung wählt ferner aus eigenen Reihen in der konstituierenden Sitzung eine/n Delegierte/n, der die Interessen des Gemeinde-, Kreis- oder Stadtelternrates gegenüber dem Landeselternrat KiTa NRW vertritt. Die Funktion kann ggf. auch durch ein Vorstandsmitglied ausgeübt werden. 3. Elternmitbestimmung auf Landesebene (1) Zu den Wahlen des Landeselternrates laden jeweils die amtierenden Vorsitzenden oder Ihre Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl dem zuständigen Landesjugendamt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem aktuellen Sitz des Landeselternrates. Erfolgt keine Einladung durch den/die amtierende/n Vorsitzende/n oder Stellvertreter/in kann das Landesjugendamt die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtelternräte schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung, einen neuen Vorstand des Landeselternrates wählen zu lassen. (2) Das weitere Verfahren regelt die Vereinssatzung bzw. die Geschäftsordnung des Landeselternrates KiTa NRW. (3) Die Landesjugendämter haben auf Wunsch den Landeselternrat KiTa NRW bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen. Es hat insbesondere die für die Wahlen notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Dem Landeselternrat KiTa NRW muss die Möglichkeit gegeben werden, an den für den Bereich der frühkindlichen Bildung wichtigen Sitzungen des zuständigen Ministeriums, der Landesjugendämter und der Landesjugendhilfeausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Landeselternrat bestimmt jeweils eine/n Vertreter/in als Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses und als Ansprechpartner für das zuständige Ministerium.
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