Rundschreiben Nr. 3/2004 des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu allgemeinen Fragen des Vergaberechtes

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1 Öffentliche Auftragsvergabe Rundschreiben Nr. 3/2004 des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu allgemeinen Fragen des Vergaberechtes Aus aktuellem Anlaß weisen wir auf folgendes hin: 1. Vergabe von Leistungen nach Anhang I B der VOL/A: Aufträge für Dienstleistungen des Anhanges I B der VOL/A (sog. nachrangige Dienstleistungen), die den maßgeblichen EU-Schwellenwert von EUR überschreiten und die nicht der VOF unterfallen, werden nicht nach Abschnitt 1 der VOL/A vergeben, sondern entsprechend dem Wortlaut des 1a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A nach den Basisparagraphen dieses Abschnittes, d. h. des Abschnittes 2 der VOL/A und den 8a und 28a. Bei entsprechenden Vergabeverfahren handelt es sich um eine europaweite Ausschreibung, allerdings nicht mit der Notwendigkeit einer europaweiten Bekanntmachung. Unberührt davon bleiben jedoch die Verpflichtungen der Auftraggeberseite gem. 13 VgV - Vorabinformationspflicht - und 17 VgV - Angabe der Vergabekammer, welche hier gleichermaßen als Nachprüfungsinstanz zuständig ist. 2. Verwendung eigener AGB der Bieter/"freibleibende" Angebote: In Auswertung durchgeführter Nachprüfungsverfahren ist wieder verstärkt festzustellen, dass Bieter ihrem Angebot oftmals eigene Vertragsbedingungen (sog. AGB) beifügen und auf deren Gültigkeit neben den Vertragsbedingungen des Auftraggebers verweisen oder diese sogar ausschließen. In diesen AGB sind oftmals im Widerspruch zu den Bestimmungen der VOB stehende - Formulierungen wie Das Angebot ist freibleibend!, Die Gültigkeit des Vertrages ist von unserer Zustimmung abhängig! oder der Verweis auf eigene Zahlungsbedingungen des Bieters enthalten. Desweiteren werden oftmals Angebote in beigefügten Anschreiben als freibleibend oder unverbindlich bezeichnet. Angebote, die entsprechende Angebotsinhalte oder eigene AGB enthalten, sind grundsätzlich wegen einer unzulässigen Änderung der Verdingungsunterlagen gemäß 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A i. V. m. 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A von der Wertung auszuschließen. Daran, dass die Bezugnahme auf eigene AGB eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen darstellt und zum Ausschluss des betreffenden Angebotes führt, ändert auch die in den Verdingungsunterlagen enthaltene, vom Bieter zu unterzeichende Formulierung des Auftraggebers nichts, dass dem Angebot nur die Vertragsbedingungen des Auftraggebers zugrundeliegen, die ohne Einschränkungen oder Ergänzungen anerkannt werden. Eigene AGB der Bieter sind, soweit auf diese verwiesen wird oder diese beigefügt worden sind, unstrittig Bestandteil des Angebotes und können daher im Rahmen der Wertung Weimarplatz Weimar / Telefon: (03 61) Telefax: (03 61) / poststelle@tlvwa.thueringen.de Besucheradresse Abteilung III (Bauwesen, Referate 300, 310, 340, 360): Friedensstraße 42, Weimar Finanzamt Erfurt, Sachgebiet Staatskasse Kto.-Nr.: BLZ: Deutsche Bundesbank Erfurt

2 2 nicht unbeachtet bleiben. Mit der Bezugnahme auf eigene AGB des Bieters entsteht ein Widerspruch zu den von dem Auftraggeber ausgereichten Verdingungsunterlagen. Wenngleich es der Verkehrssitte im privaten Geschäftsverkehr entspricht, Angebote als freibleibend oder unverbindlich zu bezeichnen, so ist die Verwendung einer solchen Formulierung im Rahmen förmlicher Vergabeverfahren nach der VOB/A nicht zulässig. Im Zuge derartiger Vergabeverfahren ist das Interesse der öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich darauf gerichtet, auf einheitlicher und vergleichbarer Grundlage (Verdingungsunterlagen gemäß 10 VOB/A) verbindliche und wirtschaftliche Angebote für die geforderten Leistungen zu erhalten. Nach Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote kommt der Vertragsschluß durch Annahme des wirtschaftlichsten Angebotes (Zuschlagserteilung gemäß 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A) zustande. Diesem Ziel werden freibleibende bzw. unverbindliche Angebote nicht gerecht. 3. Rechtsfolgen bei vorgegebenen Ausschlusstatbeständen: Gemäß 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Angebote, die der Forderung des 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht entsprechen, werden gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A von der Wertung ausgeschlossen. In Auswertung durchgeführter Nachprüfungsverfahren wurde festgestellt, dass einige Auftraggeber bereits in den Verdingungsunterlagen Rechtsfolgen definieren, die über den Regelungsinhalt der VOB/A hinausgehen. Bspl.: Die zwingende Forderung nach Vorlage von Eignungsnachweisen (Eintragungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen) bereits im Eröffnungstermin mit der Rechtsfolge, dass die Nichtvorlage im Eröffnungstermin zwingend zum Ausschluss führt. Definiert ein Auftraggeber bereits in den Verdingungsunterlagen einen zwingenden Ausschlusstatbestand, muss er sich im Rahmen der Prüfung der Angebote daran halten, eine Ermessensausübung ist dann grundsätzlich nicht möglich. Zudem weisen wir darauf hin, dass grundsätzlich nur eine einzige Unterschrift ( 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A) unter Angeboten abgefordert werden sollte, die den gesamten Angebotsinhalt für verbindlich erklärt. Die Forderung nach mehreren Unterschriften unter einzelnen Angebotsbestandteilen ist nicht erforderlich, um Rechtssicherheit bezüglich des Angebotsinhaltes zu erhalten und nach unseren Erfahrungen zudem nicht praktikabel. Vielmehr erhöht sich durch die Abforderung mehrerer Unterschriften an verschiedenen Stellen im Angebot die Wahrscheinlichkeit formeller Fehler der Bieter (z. B. Fehlen einer Unterschrift). In der Folge besteht für den Auftraggeber die Gefahr, wirtschaftliche Angebote allein aufgrund formeller Fehler zu "verlieren". An dieser Stelle verweisen wir auf die Möglichkeit zur Anwendung des Vergabehandbuches und des enthaltenen Formblattes EVM (B) Ang. Die Unterschrift unter diesem Formblatt bezieht sich auf das gesamte Angebot einschließlich aller Angebotsbestandteile. 4. Forderung nach Vor-Ort-Besichtigung der Baustelle:

3 3 Gemäß 8 Nr. 1 VOB/A sind alle Bewerber oder Bieter gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind. Gemäß 9 Nr. 1 Satz 1 VOB/A ist die Leistung so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können, d. h. die Bieter müssen alle für die Erarbeitung eines Angebotes erforderlichen Informationen aus der Leistungsbeschreibung entnehmen können. Da der Aufwand einer Baustellenbesichtigung für die entfernt ansässigen Bewerber ungleich höher als derjenige für ortsansässige oder ortsnahe Bewerber ist, verstoßen Forderungen der Auftraggeberseite an die Bewerber, die Baustelle im Vorfeld der Abgabe eines Angebotes zu besichtigen, um wesentliche für die Kalkulation des Angebotes erforderliche Informationen selbst zu ermitteln, gegen 9 Nr. 1 und Nr. 3 Abs. 1 und 4 VOB/A und sind zudem wegen ungerechtfertigter Benachteiligung entfernt ansässiger Bieter nicht mit der Bestimmung des 8 Nr. 1 VOB/A vereinbar. 5. Bewachungs- und Reinigungsdienstleistungen: Als Anlage übersenden wir das Rundschreiben des Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur zur Vergabe von Bewachungs- und Reinigungsdienstleistungen zur Kenntnis. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass alle Rundschreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu aktuellen Fragen des Vergaberechtes ab dem 2. Quartal 2004 im Internet unter der Adresse veröffentlicht werden. Wir bitten darum, alle Beschaffungsstellen sowie das Rechnungsprüfungsamt und die Kommunalaufsicht in Ihrem Bereich darüber entsprechend zu unterrichten. Im Auftrag Bechstedt Anlage: Rundschreiben TMWAI

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