Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse,

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1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der Vereinigten IKK, dem Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern (LdL/LdLP), der Knappschaft, Verwaltungsstelle München und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK), AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. - Landesvertretung Bayern - (nachfolgend Ersatzkassen genannt) wird folgende Vereinbarung gem. 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V geschlossen Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts

2 Seite 2 Präambel Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hat mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen den Verteilungsmaßstab als Honorarverteilungsvertrag (HVV) mit Wirkung ab dem zweiten Quartal 2005 gemäß 85 Abs. 4, 4a SGB V als Übergangsregelung bis zur Einführung von Regelleistungsvolumen auf der Grundlage eines Beschlusses des Bewertungsausschusses vereinbart. Die Geltungsdauer dieses Honorarverteilungsvertrages war beschränkt bis zum Nachdem bislang ein rechtssicher umsetzbarer Beschluss des Bewertungsausschusses nicht vorliegt, sind sich die Vertragspartner darin einig, dass für die Zeit ab eine an den HVV anschließende Vereinbarung treten muss. Die Vertragspartner geben dabei einer Fortschreibung des bisherigen HVV mit geringfügigen Anpassungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen den Vorzug gegenüber einer grundlegenden Neufassung auf der Basis der Daten des seit geltenden EBM. Denn die Datengrundlage des ersten Abrechnungsquartals unter den Bedingungen des neuen EBM wird von den Vertragspartnern für grundlegende Neuerungen in der Honorarverteilung als nicht ausreichend betrachtet. Die Vertragspartner schließen aus den genannten Gründen daher folgende Vereinbarung. 1 Der Honorarverteilungsvertrag vom , gültig ab wird für die Quartale 1/2006 und 2/2006 nach Maßgabe der nachstehenden Änderungen fortgeschrieben. 2 (I) Im 1. Abschnitt wird in Nr. 3 folgender Absatz 5 hinzugefügt: (V) Die Honorarausgleichszahlungen nach den vorstehenden Regelungen werden aus dem Honorarausgleichsfonds (Nr. 10, zweiter Abschnitt) finanziert. (II) Im 2. Abschnitt wird der HVV wie folgt geändert: a) Die Nr sowie die Nr werden jeweils um folgenden Satz 2 ergänzt: Abweichend von Satz 1 wird als Wegepauschale im organisierten Bereitschaftsdienst in einem Bereich jenseits des Radius von 15 km ein Betrag von 25,00 (bei

3 Seite 3 Tage zwischen 7:00 und 19:00 Uhr) bzw. 30,00 (bei Nacht zwischen 19:00 und 7:00 Uhr) auf Antrag vergütet, soweit keine vertragliche Regelung nach Nr. 2 Absatz 1 vorliegt. b) Es wird folgende Nr eingefügt: Nr , und der Nervenärzte, Neurologen und Psychiater Für Praxen, die dem Honorarfonds Nervenärzte, Neurologen und Psychiater (Vierter Abschnitt, Anlage 1) zugeordnet sind und Leistungen der Nr , sowie EBM abrechnen, gilt folgende Regelung: Aus der im Honorarfonds nach Nr. 6.1 enthaltenen Gesamtvergütungssumme werden die Leistungen der Nr und EBM mit einem Punktwert von 5,00 Cent vergütet, wenn die Leistungen mindestens 50 mal für gesetzliche Krankenkassen abgerechnet wurden. Wird neben einer Leistung der Nr und EBM im Behandlungsfall zusätzlich die Nr EBM abgerechnet, wird diese mit dem Punktwert nach Satz 2 vergütet. Nr Absatz 1 bleibt hiervon unberührt." c) Nr. 10 Abs. I Satz 2 Buchst. d) erhält folgende Fassung: d) Zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Vorstand gemäß Nr. 11 Abs. III Sätze 1 und 4 beschließt. d) Nr. 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (III) Soweit in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich aufgrund der Honorarsituation die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist, kann der Vorstand zur Sicherstellung je nach Bedarf bezogen auf a) bestimmte Teile einer Arztgruppe, b) einen bestimmten örtlichen Bereich, c) eine gesamte Arztgruppe oder d) einen bestimmten Leistungsbereich (auch leistungsbezogene Honorarfonds) bei von a) bis c) erfassten Ärzten bzw. Arztgruppen die Leistungssteuerung nach diesem Honorarverteilungsvertrag (Fallzahlzuwachsbegrenzung, Punktzahlgrenzvolumen, Punktzahlvolumen) modifizieren (aussetzen oder verschärfen) oder Honorarstützungszahlungen leisten. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Vorstand auch bestimmten, einzelnen Praxen Honorarstützungszahlungen gewähren.

4 Seite 4 Vorstehende Maßnahmen können solange ergriffen werden, bis die Sicherstellung der Versorgung in dem fachlichen/örtlichen Teilbereich wieder hergestellt bzw. gewährleistet ist. Die Modifizierung der Leistungssteuerung erfolgt zu Lasten bzw. zu Gunsten des jeweiligen Honorarfonds. Honorarstützungszahlungen erfolgen aus dem Honorarausgleichsfonds nach Nr. 10. (III) Im 3. Abschnitt wird der HVV wie folgt neu gefasst: Die anerkannten Honorarforderungen für kurative und präventive Leistungen werden aus den von den Ersatzkassen nach dem Wohnortprinzip an die KVB bezahlten Gesamtvergütungen gemäß erstem Abschnitt Nr. 6 vergütet. Im Übrigen gelten die Regelungen nach dem zweiten Abschnitt für die Honorierung der vertragsärztlichen Behandlung von Versicherten der Ersatzkassen entsprechend. (IV) Der 6. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst: 1. Inkrafttreten Diese Vereinbarung über den Abschluss des Honorarverteilungsvertrages tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft und endet am 30. Juni Geltungsdauer Der Honorarverteilungsvertrag gilt ausschließlich für die Quartale 1/2006 und 2/2006. (V) Nach dem 6. Abschnitt werden die Protokollnotizen wie folgt neu gefasst: Protokollnotizen: 1. Die Vertragspartner gehen gemeinsam davon aus, dass mit der vorliegenden Vereinbarung eine rechtskonforme und versorgungsgerechte Honorarverteilung gewährleistet ist. Sie stimmen darin überein, dass die Regelungen dieser Honorarverteilung nicht zu einer Veränderung der pauschalierten Gesamtvergütung führen.

5 Seite 5 Unter Berücksichtigung des Vorgenannten vertritt die KVB die Auffassung, dass die vom Gesetzgeber gewollte Veränderung der Regelungskompetenz für die Honorarverteilung auch Auswirkungen auf die Übernahme der rechtlichen Risiken hat. Dagegen vertreten die Krankenkassen die Auffassung, dass Zahlungsansprüche von Ärzten bzw. der KVB gegenüber den Krankenkassen aus einem Honorarverteilungsvertrag nicht resultieren können und sich insoweit keine Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtvergütung ergeben können. Die Vertragspartner stimmen darin überein, die Vereinbarung im Übrigen zu schließen und die Klärung dieser Frage zu gegebener Zeit herbeizuführen. 2. Die Vertragspartner des Honorarverteilungsvertrags stimmen einer möglichen Entscheidung des Vorstands der KVB nach Nr. 11 Abs. 3 des 2. Abschnitts zum HVV zu, nach der die ärztlichen sowie nichtärztlichen psychotherapeutischen Fachgruppen aufgrund der inhomogenen Tätigkeitsdichte von den Regelungen der Fallzahlzuwachsbegrenzung nach Nr des 2. Abschnitts zum HVV aus Sicherstellungsgründen ausgenommen werden. 3. Fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt können nach Nr. 4 der Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM auf Antrag auch Leistungen eines internistischen Schwerpunkts nach Abschnitt 13.3 des ab geltenden EBM erbringen, wenn sie neben anderen Voraussetzungen in der Zeit vom bis schwerpunktmäßig erbracht wurden. Der Vorstand der KVB hat diese Möglichkeit auf Fachärztliche Internisten mit einer geführten Schwerpunktbezeichnung erweitert, die in diesem Zeitraum in einem oder mehreren weiteren Schwerpunkt(en) tätig waren, ohne dessen (deren) Bezeichnung zu führen. Im Rahmen der Begrenzungsregelung PZV können Fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt nach Nr Abs. 7 des 2. Abschnitts zum HVV unter bestimmten Voraussetzungen die Fallpunktzahlen eines anderen Schwerpunktes beantragen. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass bei der Formulierung der Bestimmung nach Nr Abs. 7 des 2. Abschnitts zum HVV die Möglichkeit geschaffen werden sollte, genehmigte Anträge nach Nr. 4 der Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM in der Mengensteuerung nach HVV ausreichend zu berücksichtigen. Erweiterungen in der Abrechnungsmöglichkeit nach dieser Bestimmung sollten nicht durch Bestimmungen des HVV konterkariert werden. Die abweichenden formalen Voraussetzungen sind lediglich Folge der

6 Seite 6 zeitlichen Entstehung der beiden Regelungen. Bis zu einer Neuformulierung der Nr Abs. 7 des 2. Abschnitts zum HVV soll diese Regelung daher in der Weise zur Anwendung kommen, dass genehmigte Anträge die Fallpunktzahl des beantragten Schwerpunktes erhalten, ohne dass es hierfür eines weiteren Antragsverfahrens bedarf. 4. Die Vertragspartner legen die Regelung der Nr. 3 des ersten Abschnitts (Auffangregelung EBM 2000 plus) in der Weise aus, dass auch bei einer Fortschreibung des HVV bis Quartal 2/2006 die Auffangregelung letztmals im Quartal 1/2006 zur Anwendung kommt. Ein EBM-bedingter Honorarrückgang aufgrund der Einführung des seit 1. April 2005 geltenden EBM kann im Quartal 2/2006 nicht eintreten, da in beiden Quartalen 2/2005 und 2/2006 der gleiche EBM zur Anwendung kommt. Die Vertragspartner sehen daher von einer Streichung der Regelung für das Quartal 2/2006 ab. 3 Vorstehende Änderungen nach 2 III und V Nr. 1 bis 3 treten zum in Kraft und gelten erstmals für die Honorarverteilung des vierten Quartals Im Übrigen treten die Änderungen zum in Kraft und gelten erstmals für die Honorarverteilung des ersten Quartals München, den

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