Adoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner

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1 Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein Mitgliederversammlung und Herbsttagung bis 27. November 2010 in Hannover Adoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner Dr. Gabriele Müller, Rechtsanwältin Referatsleiterin für Erb- und Familienrecht am DNotI, Würzburg

2 S. 2 I. Einführung Die Adoption zählt zu den ältesten geschichtlich nachgewiesenen Rechtsinstituten. 1 Zahlenmäßig betrachtet handelt es sich hierbei zwar um eine relativ seltene Erscheinung; als Rechtsinstitut war die Adoption aber zu allen Zeiten und in allen Kulturkreisen existent. Den größten Einfluss auf die Entwicklung des heute geltenden Instituts der Adoption zeitigte das römische Recht, das schon verschiedene Adoptionsformen kannte und im Rahmen der Rezeption zwischen dem 15. und 16. Jahrhundert Eingang ins deutsche Recht fand. Von dort ist es v. a. über das preußische Recht in das BGB gelangt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB war Regelfall die Volljährigenadoption. Dabei diente die Adoption v. a. dazu, die Familiennachfolge kinderloser Ehen sicherzustellen. 2 Motiv des Gesetzgebers war daher kein fürsorgerisches Ziel, sondern in erster Linie, wohlhabenden kinderlosen Personen die Möglichkeit zu verschaffen, mit Hilfe eines Wahlverwandten ihren Namen und ihr Lebenswerk fortwirken zu lassen. 3 Die Adoption zeitigte (vergleichbar der heutigen Volljährigenadoption) lediglich schwache Rechtswirkungen: es wurden nur verwandtschaftliche Beziehungen zu den Annehmenden, nicht aber zu deren Verwandten hergestellt. Außerdem ließ die Adoption die Verwandtschaftsbeziehungen des Adoptierten zu den bisherigen, leiblichen Verwandten unberührt. Das Adoptionsrecht hat in den letzten 110 Jahren seit Inkrafttreten des BGB aufgrund zahlreicher Reformen stark verändert. Dies gilt v. a. im Hinblick auf das AdoptG von 1976, das zum in Kraft getreten ist und mit dem das Adoptionsrecht in Deutschland umfassend neugestaltet worden ist. Das AdoptG hat der Adoption, wie wir sie heute kennen, ihre wesentliche Gestalt verliehen. Während die Adoption beispielsweise vor Inkrafttreten des AdoptG durch Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden zustande kam und vom Gericht lediglich bestätigt werden musste (Vertragsadoption), erfolgt die Adoption heute durch Beschluss des 1 Vgl. zur Geschichte ausführlich Neukirchen, Die rechtshistorische Entwicklung der Adoption, 2005 sowie Bosch, FamRZ 1984, 829 ff. 2 Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band IV, S Neukirchen, Die rechtshistorische Entwicklung der Adoption, 2005, S. 142.

3 S. 3 Gerichts (Dekretadoption), wobei seit dem hierfür nicht mehr die Vormundschaftsgerichte, sondern die Familiengerichte zuständig sind. Das AdoptG hat ferner neben die bisherige Adoption mit lediglich schwachen Wirkungen die Minderjährigenadoption mit starken Wirkungen (Volladoption) gesetzt ( 1741 ff. BGB). Der Anzunehmende erlangt bei Adoption durch eine Einzelperson die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden und im Falle der gemeinschaftlichen Adoption die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes ( 1754 Abs. 1 BGB). Gleichzeitig erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse zur Herkunftsfamilie und zwar in der Regel vollständig (vgl. 1755, 1756 BGB). Die grundlegende Änderung, die damit verbunden war, zeigt sich auch in der Änderung der Begrifflichkeit: Statt von der Annahme an Kindes statt spricht das Gesetz seit 1977 von der Annahme als Kind. Zentrales Kriterium für den Ausspruch der Adoption ist auch nicht mehr die Situation des Annehmenden, sondern das Kindeswohl. Eine Minderjährigenadoption darf nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, 1741 Abs. 1 BGB. Dem Kindeswohl dient die Adoption dann, wenn die Adoption zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse und/oder der Rechtsstellung des Kindes führt. 4 Materielle Gewinne sind in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. In der Abstellung auf das Kindeswohl zeigt sich der Funktionswandel des deutschen Adoptionsrechts von einem zahlenmäßig relativ unbedeutenden Rechtsinstitut privater Erbengewinnung zu einer anerkannten Maßnahme staatlicher Fürsorge. 5 Die Adoption als Rechtsinstitut ist aber auch immer ein Kind ihrer Zeit gewesen, eingebettet in die verschiedenen gesellschaftlichen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen. Dies zeigt sich v. a. an den jeweiligen Voraussetzungen, die an die Adoptionsbewerber gestellt wurden, namentlich in puncto Altersvoraussetzungen sowie Erfordernis der Kinderlosigkeit. Bei Inkrafttreten des BGB war gesetzlich vorgeschriebenes Erfordernis der Adoption die Kinderlosigkeit. Diese Voraussetzung wurde dadurch sichergestellt, dass der Annehmende im Zeit- 4 Vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl. 2010, 1741 Rn Neukirchen, Die rechtshistorische Entwicklung der Adoption, 2005, S. 2.

4 S. 4 punkt der Adoption mindestens 50 Jahre alt sein musste (so dass die Wahrscheinlichkeit, noch eigene Kinder zu bekommen, sehr gering war). Außerdem musste zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Altersabstand von mindestens 18 Jahren bestehen. 6 Im Laufe der Zeit wurde dann die Altersgrenze zunächst auf 35 Jahre und anschließend auf 25 Jahre abgesenkt und das Erfordernis der Kinderlosigkeit aufgegeben. Seit dem Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes von 1976 ist es nunmehr ausreichend im Falle der Ehegattenadoption, dass der eine Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat ( 1743 S. 2 BGB). Zusammenfassend betrachtet lässt sich damit festhalten, dass das heutige Adoptionsrecht geprägt ist durch den Dualismus der Adoptionsformen. Im Mittelpunkt steht dabei die Minderjährigenadoption nach den 1741 ff. BGB als stets auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Fürsorgemaßnahme. Der Volljährigenadoption nach den 1767 ff. BGB, die lediglich zu einer Verdoppelung der Elternverhältnisse führt und kein Erlöschen der Verwandtschaftsbeziehungen zu den leiblichen Verwandten zur Folge hat (vgl Abs. 1, 2 BGB), kommt dagegen untergeordnete Bedeutung zu (auch im Rahmen dieses Themas). II. Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner - de lege lata 1. Adoptionsbeteiligte nach BGB Das Thema des Vortrages ist die Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner. Dabei geht es entscheidend um die Zulässigkeit der Adoption durch dieselben. Das Augenmerk ist daher besonders auf den Kreis der möglichen Adoptionsbeteiligten nach dem BGB zu richten. Das BGB unterscheidet hinsichtlich der Adoptionsbeteiligten nur zwei Kategorien: die verheirateten und die unverheirateten Personen. Gesetzlicher Regelfall ist die Adoption durch verheiratete Personen und zwar als gemeinschaftliche Adoption durch ein Ehepaar nach 1741 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Einzelannahme durch eine verheiratete Person ist nur ausnahmsweise möglich. Der praktisch wichtigste Fall ist die Annahme des Kindes des Ehegatten (Stiefkindadoption, 1741 Abs. 2 6 Vgl. Bosch, FamRZ 1984, 829, 831.

5 S. 5 S. 3 BGB). Nach dem Gesetz ist eine Einzelannahme nach 1741 Abs. 2 S. 4 BGB ferner dann zulässig, wenn der Ehegatte kein Kind adoptieren kann, weil er geschäftsunfähig oder noch nicht 21 Jahre alt ist. Bei nicht verheirateten Personen kommt demgegenüber immer nur eine Einzeladoption in Frage. Denn derjenige, der nicht verheiratet ist, kann gem Abs. 2 S. 1 BGB ein Kind nur allein annehmen. Daraus ergibt sich, dass eine gemeinschaftliche Adoption durch eine unverheiratete Person mit einer anderen (z. B. durch Geschwister) ausscheidet. Unzulässig ist daher auch die gemeinschaftliche Adoption durch nichteheliche Lebensgefährten, unabhängig davon, ob es sich um hetero- oder homosexuelle Partner handelt. 7 Ein minderjähriges Kind kann also in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit der Wirkung vom anderen Lebensgefährten angenommen werden, dass es zu beiden Lebensgefährten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Auch die Annahme des Kindes durch den Lebensgefährten allein wäre nicht zielführend, weil hierdurch das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil gem Abs. 1 BGB erlöschen würde. Soll ein Verwandtschaftsverhältnis auch zum anderen Lebensgefährten hergestellt werden, bleibt daher nur (bei verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten) die Möglichkeit der Eheschließung mit anschließender Stiefkindadoption. Alternativ könnte der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes abgewartet und anschließend eine Volljährigenadoption nach den 1767 ff. BGB durchgeführt werden. 8 Infolge der Verdoppelung der Elternverhältnisse wäre der Angenommene dann Kind beider Lebensgefährten, nur nicht als gemeinsames Kind. Die privilegierte Stellung von Ehegatten im Hinblick auf die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Adoption oder Stiefkindadoption wurde bei der Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 damit begründet, dass jede andere Lebensgemeinschaft als die Ehe rechtlich nicht abgesichert ist, um eine gemeinschaftliche Annahme des Kindes durch ihre Mitglieder zu rechtfertigen und die Voraussetzungen fehlten, um das Kind rechtlich in diese Gemeinschaft einzuordnen. 9 7 G. Müller, in: Müller/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, 2007, Rn. 31 (2. Aufl in Vorbereitung). 8 G. Müller, in: Müller/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, 2007, Rn BT-Drucks. 7/3061, S. 30.

6 S Rechtliche Situation bei eingetragenen Lebenspartnern Fall: Paula und Vera leben in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem LPartG. Paula hat aus ihrer Ehe mit Paul einen Sohn Max, der mit den beiden Frauen in einem Haushalt zusammenlebt. Da sich Paul nicht nennenswert um seinen Sohn kümmert und Vera schon seit längerer Zeit für Max die Rolle des anderen Elternteils wahrnimmt, erwägen die Lebenspartnerinnen, Max von Vera adoptieren zu lassen. Ferner hätten sie für Max gerne ein kleines Schwesterchen und fragen bei Rechtsanwalt R, einem Fachanwalt für Familienrecht, an, ob sie nicht auch gemeinsam ein (fremdes) Kind adoptieren oder ein Kind im Wege künstlicher Befruchtung bekommen können. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB im Jahr 1900 war die Zulassung der Adoption durch nichteheliche Lebensgefährten wie durch gleichgeschlechtliche Partner (noch) kein Thema. Man muss sich vielmehr vor Augen halten, dass zu diesem Zeitpunkt (und bis in die 90er Jahre hinein) homosexuelle Handlungen unter Männern noch unter Strafe gestellt waren (vgl. 175 StGB a. F.), so dass auch die Verbindung zweier Homosexueller keinerlei rechtlichen Schutz oder Sonderbehandlung beanspruchen konnte. Die Pönalisierung Homosexueller wie die Benachteiligung homosexueller Lebensgemeinschaften dauerte in Deutschland sehr lange Zeit an. Erst zum 1. August 2001 trat in Deutschland das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG) in Kraft, womit die eingetragene Lebenspartnerschaft als neues familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen wurde. Dabei hat sich Deutschland nicht wie zahlreiche andere Länder dafür entschieden, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch Öffnung des Rechtsinstituts der Ehe zu beseitigen. Die Rechte der gleichgeschlechtlichen Partner, die bereit waren, auch in rechtlichem Sinne eine der Ehe vergleichbare Gemeinschaft zu gründen, wurden vielmehr in einem eigenständigen Gesetz, dem LPartG, geregelt. Der Gesetzgeber bemühte sich in diesem Zusammenhang, das ggf. aus verfassungsrechtlicher Sicht geforderte Abstandsgebot zur Ehe zu wahren und vermied aus diesem Grund eine pauschale Verweisung oder inhaltliche Übernahme der für Ehegatten geltenden Regelungen. Zur Adoption enthielt das LPartG mit dem die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften abgebaut werden sollte, letztlich aber nur der erste Teilschritt in diese

7 S. 7 Richtung war überhaupt keine Regelung. Das LPartG betraf nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern. Die Rechtsbeziehungen in der Familie, in die die eingetragene Lebenspartnerschaft möglicherweise eingebettet war, blieben ungeregelt, obwohl bekannt war, dass in vielen eingetragenen Lebenspartnerschaften auch Kinderwunsch besteht bzw. tatsächlich in vielen Haushalten von eingetragenen Lebenspartnerschaften auch minderjährige Kinder vorhanden sind und dort aufwachsen (nach Schätzungen sind dies rund 7 bis 15 % der Lebenspartnerschaften). Man spricht insoweit im Unterschied zur Patchwork- bzw. Stieffamilie, die verschiedengeschlechtliche Eltern betrifft, von sog. Regenbogenfamilien. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften war wie allgemein bekannt ist verfassungsrechtlich sehr umstritten. Das BVerfG hat jedoch in seinem Urteil vom die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Das BVerfG hat ausdrücklich festgestellt: Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Das BVerfG hat ferner darauf hingewiesen, dass dem Institut der Ehe keine Einbußen drohen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. 11 Insoweit ist die Situation also anders als bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Heterosexueller. Nach der Absegnung des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch das BVerfG wurden durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜbG) vom (BGBl. I, S. 3396) die Rechte und Pflichte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft denen in einer Ehe weiter angeglichen. Es erfolgte in diesem Zusammenhang eine weitgehende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe (durch weitgehende Übernahme des ehelichen Güter- und Unterhaltsrechts, die Einführung des Ver- 10 BVerfGE 105, 313 ff. 11 BVerfGE 105, 313, 350 f.

8 S. 8 sorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung). Mit dem LPartÜbG wurde auch die Adoption erstmals für eingetragene Lebenspartner zugelassen. Es erfolgte jedoch im Hinblick auf die Adoptionsmöglichkeiten keine absolute Gleichstellung mit Ehegatten. Geregelt wurde vielmehr nur, dass die Adoption durch einen eingetragenen Lebenspartner (allein) der Zustimmung seines eingetragenen Lebenspartners bedarf ( 9 Abs. 6 LPartG i. V. mit 1749 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 3 BGB entsprechend). Zugelassen wurde ferner in 9 Abs. 7 LPartG die Stiefkindadoption. Die gemeinschaftliche Adoption blieb aber weiterhin nur Ehegatten vorbehalten. Gleichwohl muss man die Zulassung der Stiefkindadoption als bedeutsamen Schritt ansehen, da hiermit eingetragenen Lebenspartnern erstmals die Möglichkeit verschafft wurde, nicht nur sozial, sondern auch rechtlich betrachtet eine gemeinsame Elternschaft zu begründen. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des LPartÜbG folglich des Problems der sog. Regenbogenfamilien angenommen, indem er die soziale Elternschaft anerkannte. In der amtlichen Begründung zum LPartÜbG 12 ist hierzu ausgeführt: Wenn der Elternteil eines Kindes, bei dem es lebt, eine Lebenspartnerschaft begründet hat, besteht in der Regel eine gemeinsame Familie. Auch der Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, übernimmt Verantwortung für das Kind. Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch das Kind durch Aufhebung oder Tod eines Partners kann eine unsichere Situation für das Kind entstehen. Zwar kann durch entsprechende Verträge geholfen werden, dies reicht jedoch nicht immer aus. Durch die Stiefkindadoption wird die Rechtsstellung des Kindes gegenüber dem Nichtelternteil erheblich verbessert. Die von einem Lebenspartner wahrgenommene Verantwortung für das Kind eines Lebenspartners kann durch die Adoption als gemeinsame elterliche Verantwortung weitergeführt werden. 12 BT-Drucks. 15/34445, S. 15.

9 S. 9 Durch die Zulassung der Stiefkindadoption sollte folglich die Rechtsposition des Kindes verbessert werden, indem infolge der Adoption zwei Elternteile vorhanden sind, die Verantwortung für das Kind übernehmen und sorgeberechtigt sind. Außerdem wird infolge der Adoption auch ein Unterhalts- und Erbanspruch gegenüber dem Stiefelternteil erworben, was ebenfalls im Interesse des Kindes liegt. Die Zulassung der Stiefkindadoption war v. a. von Bedeutung für Lebenspartnerschaften von Frauen, in denen ein aus einer künstlichen Befruchtung hervorgegangenes Kind vorhanden ist. Denn zum einen ist in diesen Lebenspartnerschaften infolge (regelmäßiger) Anonymität des Samenspenders kein zweiter leiblicher Elternteil vorhanden, gegenüber dem Erb- und Unterhaltsansprüche bestehen und der bei Ausfall der Mutter Verantwortung für das Kind übernehmen kann und will. Zum anderen geht die Geburt des Kindes auf die gemeinsame Entscheidung der Lebenspartnerinnen zurück, ohne dass die Einwilligung der Lebenspartnerin der Kindesmutter wie bei Ehegatten und heterosexuellen Lebensgemeinschaften zur statusrechtlichen Zuordnung oder Festigung des Status des Kindes zum Ehemann bzw. Partner der Mutter führt (vgl Abs. 5 BGB). Inwieweit die Zulassung der Stiefkindadoption auch negative Folgen zeitigen kann, ist angesichts der kurzen Zeit, in der es diese Möglichkeit gibt, noch nicht einschätzbar. Problematisch ist jedenfalls, dass der andere leibliche Elternteil soweit vorhanden und bekannt in die Adoption einwilligen muss. Von Seiten der betroffenen Lebenspartnerschaften wird die Zulassung der Stiefkindadoption jedenfalls als wichtiger Schritt zum weiteren Abbau der Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften angesehen. Die Möglichkeit der Stiefkindadoption wird von Homosexuellen sogar als ein zentrales Argument für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft genannt. 13 Wie oben bereits ausgeführt wurde, ermöglicht 9 Abs. 7 LPartG nur die Stiefkindadoption, nicht auch die gemeinschaftliche Adoption eines (fremden) Kindes. 13 Rupp, FPR 2010, 185, 186.

10 S. 10 Im Fall kann Vera daher ohne Weiteres Sohn Max adoptieren, da es sich um eine echte Stiefkindadoption handelt. Die weiter angedachte gemeinsame Adoption eines fremden Kindes scheidet dagegen aus. Gleiches gilt für die Erfüllung des gemeinsamen Kinderwunsches durch künstliche Befruchtung, da die Durchführung der Maßnahme in Deutschland auf Ehepaare und eheähnliche (d. h. dauerhafte, verschieden geschlechtliche Partnerschaften) beschränkt ist. 14 Fraglich kann daher allenfalls sein, ob eine rechtlich gemeinsame Elternschaft sich im Wege der Adoption dadurch verwirklichen ließe, dass zunächst der eine eingetragene Lebenspartner (mit Zustimmung des anderen gem. 9 Abs. 6 AdoptG) das Kind adoptiert und das Kind anschließend gem. 9 Abs. 7 LPartG im Wege der Stiefkindadoption vom anderen angenommen wird (Sukzessivadoption). Da es nach dem Wortlaut des 9 Abs. 7 LPartG nicht von Bedeutung ist, ob es sich bei dem Kind des Lebenspartners, das im Wege der Stiefkindadoption angenommen werden soll, um ein leibliches oder adoptiertes Kind des Lebenspartners handelt (die Norm spricht nur vom Kind des anderen), spricht dies eigentlich dafür, dass auch die Adoption eines bereits adoptierten Kindes nicht ausgeschlossen ist. Ein Teil der Literatur hat sich demzufolge auch für die Zulässigkeit der Adoption des bereits adoptierten Kindes ausgesprochen. 15 Die bisher vorliegende Rspr. sieht dies allerdings anders. Sowohl das AG Hamburg 16 als auch das OLG Hamm 17 entschieden, dass die erneute Adoption eines von einem Lebenspartner angenommenen Kindes durch den anderen Lebenspartner ausgeschlossen ist. Das OLG Hamm begründete dies maßgeblich damit, dass 1742 BGB im Grundsatz eine Zweitadoption minderjähriger Kinder verbiete, solange das erste Annahmeverhältnis bestehe, und eine Ausnahme vom Gesetz nur für den Fall vorgesehen sei, dass das Kind bei Lebzeiten 14 Vgl. G. Müller, in: Limmer/Hertel/Frenz/Mayer (Hrsg.), Würzburger Notarhandbuch, 2. Aufl. 2010, Teil 3 Kap. 4 Rn. 22 ff.; Wehrstedt, RNotZ 2005, 109 ff. 15 Vgl. dazu Grziwotz, DNotZ 2005, 13, 25; v. Dickhuth-Harrach, FPR 2005, 273, FamRZ 2009, NJW 2010, 2065 = DNotZ 2010, 698 m. Anm. G. Müller = FamRZ 2010, 1259 m. Anm. Grziwotz = FamFR 2010, 47 m. Anm. Milzer; nach Mitteilung von Hoppe, StAZ 2010, 107, 110 soll hiergegen eine Verfassungsbeschwerde anhängig sein.

11 S. 11 eines Annehmenden von dessen Ehegatten (dem der eingetragene Lebenspartner nicht gleichgestellt werden könne) angenommen werde. Die Entscheidung des OLG Hamm ist in der Literatur z. T. zustimmend aufgenommen worden. Die Befürworter betonen, dass andernfalls das Verbot gemeinschaftlicher Adoption durch zwei sukzessive Einzeladoptionen leicht umgangen werden könne. 18 Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Allerdings führt die Ansicht des OLG Hamm wie auch die des AG Hamburg zu einer Ungleichbehandlung von leiblichen und adoptierten Abkömmlingen des Lebenspartners, die verfassungsrechtlich problematisch sein dürfte. 19 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Ablehnung der Adoption letztlich nicht zu Lasten des eingetragenen Lebenspartners geht, sondern zu Lasten des Kindes, das von einer doppelten Elternschaft (allein im Unterhalts- und Erbrecht) regelmäßig nur profitiert. Wenn das Kind in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung aufwächst, also ohnehin in der Gemeinschaft lebt und ein faktisches Eltern-Kind-Verhältnis zum Partner des leiblichen Kindes besteht, geht es lediglich um dessen rechtliche Absicherung und diese ist für das Kind grundsätzlich von Vorteil. 20 Im Hinblick auf das Kindeswohl ist es daher sicher zu bedauern, dass die Rspr. die Stiefkindadoption bei einem adoptierten Kind des eingetragenen Lebenspartners nicht zugelassen hat. III. Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner de lege ferenda 1. Forderung nach vollständiger Gleichstellung bei der Adoption Nimmt man die Beseitigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften ernst, dann ist fraglich, ob es in Deutschland noch lange bei den derzeitigen Adoptionsmöglichkeiten eingetragener Lebenspartner bleiben kann oder ob nicht die Einführung des gemeinsamen Adoptionsrechts eingetragener Lebenspartner kommen wird bzw. vielleicht sogar muss. 18 So Frank, ZKJ 2010, 197 f. 19 Vgl. G. Müller, DNotZ 2010, 701 ff. 20 Vgl. Dethloff, ZRP 2004, 195, 197.

12 S. 12 Dafür spricht schon der Umstand, dass viele Länder nicht nur in Europa, sondern auch außerhalb mittlerweile eingetragene Lebenspartner auch insoweit Ehegatten gleichgestellt haben. So ist die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche (verheiratete) Paare beispielsweise 21 zulässig in Schweden, dem Vereinigten Königreich, Spanien, Belgien 22, den Niederlanden und in Norwegen 23. Selbst in vielen US-Bundesstaaten, die sich bekanntlich schwer damit tun, Gleichgeschlechtlichen ein eigenes Rechtsinstitut zur Verfügung zu stellen, hat die Rspr. eine gemeinsame Adoption durch zwei Personen des gleichen Geschlechts zugelassen. 24 Dringender Reformbedarf wird in Deutschland in der Literatur von zahlreichen Autoren, v. a. aus dem wissenschaftlichen Bereich, reklamiert. 25 Von den politischen Parteien verfolgen namentlich DIE GRÜNEN 26 sowie die FDP 27 eine dahin gehende Reform. Durch mehrere Gesetzesinitiativen im Laufe der letzten Legislaturperiode haben sie ihr Anliegen verdeutlicht, die nach dem LPartÜbG noch verbliebenen Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft auch im Hinblick auf ein fehlendes gemeinsames Adoptionsrecht zu beseitigen. 28 Der Gesetzentwurf der Bundestagsabgeordneten Beck u. a. 29 fordert daher die Einfügung eines neuen Abs. 8 in 9 LPartG mit folgendem Wortlaut: (8) Beide Lebenspartner können ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Für diesen Fall gelten 1741 Abs. 2, 1742, 1743 S. 2, 1747 Abs. 3, 1749, 1763, 1764 Abs. 5, 21 Vgl. Muscheler, FPR 2010, 227, Vgl. Pintens, FamRZ 2006, Ring/Olsen-Ring, StAZ 2008, 304 ff. 24 Vgl. Schwenzer, RabelsZ Bd. 71 (2007), S. 705, 723; Dethloff, ZKJ 2009, 141, 146, dort auch zu weiteren Ländern. 25 Vgl. Dethloff, Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare, ZRP 2004, 195 ff.; dies., Adoption und Sorgerecht Problembereiche für eingetragene Lebenspartner, FPR 2010, 208 ff.; Pätzold, Die gemeinschaftliche Adoption Minderjähriger durch eingetragene Lebenspartner, FPR 2005, 269 ff.; Muscheler, Die Reform des Lebenspartnerschaftsrechts, FPR 2010, 227 ff.; vgl. auch Hoppe, Ein Kind seiner Zeit Lebenspartnerschaft und Adoption, StAZ 2010, 107 ff. 26 Vgl. BT-Drucks. 16/497 vom ; BT-Drucks. 16/5596 vom Vgl. BT-Drucks. 16/8875 vom BT-Drucks. 16/497 S BT-Drucks. 16/5596.

13 S , 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Im Koalitionsvertrag unser gegenwärtig regierenden Parteien ist die Angleichung der Rechtsstellung eingetragener Lebenspartner zwar enthalten. Dies gilt aber nur in Bezug auf Besoldung, Versorgung und Beihilfe. 30 Eine Gleichstellung im Bereich Adoptionsrecht steht dort nicht auf dem Programm. Dennoch hat sich politisch etwas bewegt, und zwar auf europäischer Ebene. Ein Argument gegen die Einführung des gemeinsamen Adoptionsrechts von eingetragenen Lebenspartnern lautete bislang immer, dass dem das Europäische Adoptionsübereinkommen des Europarats von 1967 (SEV-Nr. 058) entgegenstehe. Dies ist in der Sache zutreffend. Das Europäische Adoptionsübereinkommen wurde auch von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und durch Gesetz vom (BGBl. II, 1093) ratifiziert. Das Abkommen enthält in seinem Teil II (Art. 4 16) obligatorische Bestimmungen zur Ausgestaltung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Zu den Adoptionsbeteiligten enthält das Übereinkommen in Art. 6 Abs. 1 folgende Bestimmung: (1) Die Rechtsordnung darf die Adoption eines Kindes nur zwei miteinander verheirateten Personen, ob sie nun gleichzeitig oder nacheinander annehmen, oder einer Person allein ge-statten. (...). Damit stand das Übereinkommen bislang der Einführung eines gemeinsamen Adoptionsrechts für andere Personen als Ehegatten entgegen. Staaten, die das Übereinkommen gezeichnet hatten, aber gleichwohl das gemeinsame Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Partnerschaften einführen wollten, wie z. B. Schweden, mussten das Übereinkommen vor ihrer Gesetzesänderung kündigen. 31 Dies ist nun nicht mehr erforderlich, da das Europäische Adoptionsübereinkommen zwischenzeitlich geändert ist. Das Ministerkomitee hat im Jahr 2008 eine revidierte Fassung des 30 Vgl. Muscheler, FPR 2010, Vgl. BT-Drucks. 16/5596, S. 4; Hoppe, StAZ 2010, 107, 110.

14 S. 14 Übereinkommens (SEV-Nr. 202) beschlossen, die nunmehr zur Zeichnung aufgelegt ist. 32 Die Neufassung eröffnet in Artikel 7 Abs. 2 ausdrücklich die Möglichkeit der Adoption für gleichgeschlechtliche Ehen oder registrierte Partnerschaften. Zahlreiche Mitgliedstaaten (z. B. Spanien, Belgien, Niederlande, Norwegen, Finnland, Portugal, usw.) haben die revidierte Fassung bereits unterzeichnet 33. Auch die Bundesrepublik müsste die revidierte Fassung unterzeichnen und ratifizieren, damit ein gemeinsames Adoptionsrecht durch Lebenspartner in Deutschland zugelassen werden kann. Laut aktueller Mitteilung aus dem Bundesjustizministerium vom erscheint die Zeichnung des revidierten europäischen Adoptionsübereinkommens von 2008 durch Deutschland aber derzeit als eher aussichtslos. Der Grund hierfür liegt in den unterschiedlichen Auffassungen der Koalitionsparteien zu diesem Thema. 2. Argumente gegen die Zulassung der gemeinsamen Fremdadoption In weiten Bevölkerungskreisen (namentlich solchen mit einem streng christlichen Hintergrund 34 ) bestehen nach wie vor Vorbehalte gegen die gemeinschaftliche Adoption eines Minderjährigen durch Gleichgeschlechtliche. Ein Vorbehalt besteht darin, dass für diese Kinder eine besondere Gefahr gesehen wird, Opfer sexuellen Missbrauchs durch die Adoptiveltern zu werden. 35 Ferner besteht die Befürchtung, dass Kinder, die bei homosexuellen Eltern aufwachsen, keine normale sexuelle Entwicklung erfahren und ein erhöhtes Risiko tragen, selbst homosexuell zu werden. Schließlich wird eine besondere Instabilität der Verhältnisse der Partnerschaften mit 32 Als Textdatei abrufbar (in Englisch) unter 33 Der aktuelle Stand ist im Internet abrufbar unter (unter search/treaties/full list/nr. 202 suchen). 34 Gegenwind bekamen die Gesetzesvorhaben bislang v. a. von christlichen Gruppen wie der Deutschen Vereinigung für eine Christliche Kultur. Diese befürchtet durch die Zulassung der Homo-Adoption eine Schwächung der normalen, christlichen Familie und startete im Jahr 2009 eine Unterschriftskampagne mit dem Slogan Kinder in Gefahr. Dabei wurde vorgebracht, dass es nicht um Kinder ginge, sondern nur darum, zu erreichen, dass Homosexualität und die Homo-Ehe das gleiche Ansehen wie die christliche Ehe hätten; vgl. den Internet-Artikel unter 35 Pätzold, FPR 2005, 269, 270.

15 S. 15 potentiell negativen Folgen für das Kind reklamiert. Auch eine mögliche Stigmatisierung der Kinder, die in solchen Lebensgemeinschaften aufwachsen, wird befürchtet. Viele dieser Vorbehalte haben sich heute als wissenschaftlich nicht belegbare Vorurteile erwiesen. So dürfen beispielsweise Homosexualität und Pädophilie nicht miteinander verwechselt werden. Durch mehrere Studien ist belegt, dass in ca. 90 % der Fälle der sexuelle Kindesmissbrauch durch heterosexuelle Männer an Mädchen begangen wird. 36 Also müsste man hieraus eher den natürlich nicht haltbaren Schluss ziehen, dass heterosexuellen Männern ein Adoptionsrecht vorenthalten werden muss. Nach heutigem Kenntnisstand wird ferner davon ausgegangen, dass Eltern auf die sexuelle Orientierung ihres Kindes keinen Einfluss haben. Auch liegt der prozentuale Anteil homosexueller Kinder bei homosexuellen Eltern nicht höher als bei Kindern heterosexueller Eltern. 37 Schließlich wurde eine besondere Instabilität homosexueller Partnerschaften mit der Folge potentiell negativer Einflüsse auf die Entwicklung der Kinder nicht belegt, ebenso wenig wie die Vermutung, dass homosexuelle Eltern weniger erziehungskompetent sind. 38 Die Gefahr der Stigmatisierung und dass die Kinder Anfeindungen aus dem gesellschaftlichen Umfeld ausgesetzt sein könnten, könnte zwar tatsächlich gegeben sein. Dieses Problem ist aber kein spezifisches Problem gemeinsam adoptierter Kinder, sondern betrifft alle Kinder, die in homosexuellen Partnerschaften aufwachsen. Insoweit dürfte außerdem davon auszugehen sein, dass durch die rechtliche Gleichstellung auch ein Abbau gesellschaftlicher Diskriminierung erreicht werden könnte. Bislang konnte man sich hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen nur auf sozialwissenschaftliche Untersuchungen aus den USA stützen, wo angeblich mehrere Millionen Kinder mit homosexuellen Eltern leben. Diese Untersuchungen belegen, dass Kinder in gleichgeschlecht- 36 Pätzold, FPR 2005, 269, 270 m. w. N. 37 Pätzold, FPR 2005, 269, 270 m. w. N. 38 Pätzold, FPR 2005, 269, 271.

16 S. 16 lichen Partnerschaften nicht weniger Entwicklungschancen haben und dieselbe Förderung erfahren wie Kinder mit verschiedengeschlechtlichen Eltern. 39 Nunmehr gibt es aktuelle, rechtstatsächliche Erkenntnisse auch aus Deutschland. Denn im Auftrag des BMJ wurde eine vor kurzem erst veröffentlichte Studie zur Situation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften erstellt. 40 Gegenstand der Untersuchung war die Frage, wie Kinder in so genannten Regenbogenfamilien aufwachsen und ob das Kindeswohl in diesen Lebensgemeinschaften gleichermaßen gewahrt ist wie bei heterosexuellen Eltern. Dies wurde durch die Studie bestätigt. Nach den Ergebnissen der Untersuchung sind Regenbogeneltern gleichermaßen gute Eltern wie andere an ihren Kindern interessierte Eltern. Persönlichkeitsentwicklung, schulische und berufliche Entwicklung der betroffenen Kinder verlaufen positiv. Sie entwickeln sich genauso gut wie Kinder aus heterosexuellen Beziehungen. Aus der Studie ergibt sich, dass es für das Kindeswohl nicht erforderlich ist, dass die Erziehung nach dem klassischen Rollen-Modell von verschiedenen Geschlechtern gleichermaßen übernommen wird. Maßgeblicher Einflussfaktor sei vielmehr eine gute Eltern-Kind- Beziehung unabhängig vom Geschlecht der Eltern. Die Studie hat damit bestätigt, dass in allen Familienformen die Beziehungsqualität in der Familie der bedeutsame Einflussfaktor für die kindliche Entwicklung ist. Kinder wachsen dort gut auf, wo ihnen Liebe und Aufmerksamkeit entgegengebracht wird, unabhängig von der sexuellen Identität der Eltern. 3. Argumente für die Zulassung der gemeinsamen Adoption Die o.g., vom BMJ in Auftrag gegebene Studie gelangte auch zum Ergebnis, dass Nachteile für das Kindeswohl durch die Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption eines fremden Kindes nicht zu erwarten sind, sondern die gemeinschaftliche Adoption für das Kindeswohl tatsächlich vorteilhaft ist. 39 Vgl. Dethloff, ZKJ 2009, 141, Rupp (Hrsg.), Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften (2009), 303.

17 S. 17 Dies gilt v. a. im Vergleich zu der nach dem Gesetz zugelassenen Adoption eines fremden Kindes durch einen der Lebenspartner allein (mit Zustimmung des anderen). In diesem Fall hat der andere (nur) das kleine Sorgerecht nach 9 Abs. 1 LPartG, das ihm nur ein Mitspracherecht in Dingen des täglichen Lebens, nicht aber bei grundlegenden Erziehungs- und Betreuungsfragen gibt. Außerdem bleibt der andere Lebenspartner im Notfall allein mit der Verantwortung für das Kind. 41 Dies dient eigentlich nicht dem Kindeswohl; für das Kind ist es regelmäßig vorteilhafter, von zwei Partnern gemeinsam adoptiert zu werden als nur von einem (nichtehelichen) Partner. Denn dann erfolgt eine rechtliche Absicherung gerade auch für den Falle einer Trennung oder auch des Todes eines Elternteils. Für einen adoptionswilligen homosexuellen Lebenspartner bedeutet dies u. U. auch eine Verminderung seiner Chancen auf eine Berücksichtigung bei der Vermittlung, da dieser im Hinblick auf die ohnehin sehr beschränkte Anzahl von zur Adoption freigegebenen Kindern mit einer Überzahl an adoptionswilligen Ehepaaren konkurriert, bei denen die genannten Risiken nicht bestehen. 42 Die derzeitige Rechtslage ist aber auch aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch. Zwar ist zweifelhaft, ob man die Zulassung der gemeinschaftlichen Fremdadoption für Lebenspartner mit dem Persönlichkeitsrecht der Annahmewilligen begründen kann. Denn aus dem Recht des einzelnen, ein sexuelles Leben nach seiner Wahl zu führen, folgt nicht ohne Weiteres auch ein Recht auf Kinder. 43 Eine der Dissertationen, die in den letzten Jahren zur verfassungsrechtlichen Dimension des Adoptionsrechts gleichgeschlechtlicher Paare erschienen sind, geht allerdings davon aus, dass die Beschränkung der gemeinsamen Adoption gem Abs. 2 S. 2 BGB auf Ehepaare (und der Ausschluss der eingetragenen Lebenspartner) gegen den verfassungsrechtlichen Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, da auch das Recht auf Gründung einer Familie durch die Norm geschützt sei Rupp, FPR 2010, 185, Rupp, FPR 2010, 185, Muscheler, FPR 2010, 227, Grehl, Das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008, S. 157; a. A. Pätzold, Die gemeinschaftliche Adoption Minderjähriger durch Eingetragene Lebenspartner, 2006, S. 150.

18 S. 18 Außerdem wird ein Verstoß der geltenden Vorschriften bezüglich der gemeinschaftlichen Adoption, insbesondere des 1741 Abs. 2 BGB, wegen der Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG reklamiert. 45 In der Tat ist die Argumentation des Gesetzgebers in sich widersprüchlich 46 : Einerseits wird das Aufwachsen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nach einer Stiefkindadoption durch den eingetragenen Lebenspartner oder nach einer Einzeladoption durch nur einen eingetragenen Lebenspartner als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen. Andererseits sollen aber einer gemeinsamen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner die Kindeswohlinteressen entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG für problematisch halten kann man auch die Ungleichbehandlung des Adoptivkindes eines Ehegatten und das eines eingetragenen Lebenspartners, da in dem einen Fall eine Sukzessivadoption in Frage kommt, im anderen (zumindest nach der bislang vorliegenden Rechtsprechung) nicht. Gleiches gilt wie oben bereits ausgeführt für die Ungleichbehandlung zwischen adoptierten und leiblichen Abkömmlingen des Lebenspartners, die sogar innerhalb einer Familie eine statusrechtliche Trennlinie zwischen den Familienmitgliedern verlaufen lässt. Die derzeitige Regelung wird daher m. E. zu Recht als unangemessen angesehen. Auch Muscheler schreibt in seinem äußerst lesenswerten Beitrag zur Reform des Lebenspartnerschaftsrechts, dass aus seiner Sicht die Zeit reif sei für eine vollständige Angleichung der Lebenspartnerschaft an die Ehe. 47 Auch wenn dies politisch derzeit noch umstritten ist, so könnte möglicherweise im Hinblick auf das Verfassungsrecht sogar eine Pflicht des Gesetzgebers zur Nachbesserung der geltenden Rechtslage bestehen. 48 Ein Handlungsauftrag wird in der Literatur z. T. aus der Ent- 45 So Grehl, Das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008, S. 174; im Ergebnis auch Siegfried, FPR 2005, 120, So zu Recht Grehl, Das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008, S. 172 f. 47 Muscheler, FPR 2010, 227, Grehl, Das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008, S. 187.

19 S. 19 scheidung des BVerfG vom hergeleitet. 49 Die genannte Entscheidung des BVerfG betraf die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der VBL- Hinterbliebenenversorgung. Hierzu entschied das BVerfG, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Aus dieser Entscheidung, die eine gewisse Kehrtwende zu den vorhergehenden höchstrichterlichen Entscheidungen darstellt, wird z. T. hergeleitet, dass auch beim Adoptionsrecht ein sachlicher Rechtfertigungsgrund erforderlich sei, um eingetragene Lebenspartner gegenüber Ehegatten ungleich zu behandeln. 50 Im Übrigen hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Adoption durch Homosexuelle mittlerweile seine Ansicht geändert. Während der EGMR im Jahr 2002 eine auf Homosexualität gestützte Ablehnung eines Adoptionsantrags noch nicht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 i. V. mit Art. 8 EMRK ansah, da sie zum Schutz der Gesundheit und Rechte des Kindes gerechtfertigt sei, 51 entschied er nunmehr im Jahr 2008, dass die Ablehnung nicht (direkt oder indirekt) mit der sexuellen Orientierung des Antragstellers begründet werden dürfe. 52 Nach aktueller Ansicht des EGMR ist die Ungleichbehandlung wegen sexueller Orientierung im Rahmen der Adoption von Art. 14 i. V. mit Art. 8 EMRK erfasst und bedarf zu ihrer Rechtfertigung daher besonders gewichtiger und überzeugender Gründe (deren Vorliegen im konkreten Fall verneint wurde). Wenn aber allein die sexuelle Orientierung kein Argument gegen die Zulassung der Adoption sein kann, kann man eingetragenen Lebenspartnern eine gemeinschaftliche Adoption kaum verwehren. 53 Schließlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass seit dem beim 1. Senat des BVerfG auch eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, die sich gegen den gesetzlichen Ausschluss der gemeinschaftlichen Fremdadoption für eingetragene Lebenspartner richtet So Hoppe, StAZ 2010, 107, 110; Siegfried, NJW-aktuell 11/2010, 10 f. 50 Vgl. Hoppe, StAZ 2010, 107, EGMR, FamRZ 2003, 149 (Fretté/Frankreich). 52 EGMR, NJW 2009, 3637 = FamRZ 2008, 845 (E.B./Frankreich). 53 Vgl. Dethloff, FPR 2010, 208, BVerfG, Az. 1 BvR 3247/09.

20 S. 20 IV. Ausblick Folgt man der Auskunft aus dem BMJ, lassen die derzeitigen politischen Verhältnisse keine rasche Gleichstellung Homosexueller in Adoptionssachen erwarten. Dies gilt nicht nur für die Schaffung eines gemeinsamen Adoptionsrechts eingetragener Lebenspartner, sondern auch für die dem vorgelagerte Zeichnung des geänderten Adoptionsübereinkommens des Europarats durch Deutschland. Dies ist misslich, da die Zeichnung des geänderten Übereinkommens nicht gleichbedeutend wäre mit der durch das Übereinkommen eröffneten Option für die rechtliche Einführung der gemeinsamen Adoption. Die Zeichnung könnte vielmehr eine öffentliche politische Diskussion zu diesem Thema ermöglichen, zumal mittlerweile auch für Deutschland die rechtstatsächlichen Untersuchungen zur Entwicklung der Kinder in Regenbogenfamilien vorliegen, deren Fehlen bislang immer Grund für das Zurückstellen einer Gleichstellung bei der gemeinsamen Adoption war. Aus meiner Sicht war es allerdings grundsätzlich richtig, dass der Gesetzgeber im Zuge des Abbaus der Diskriminierung homosexueller Partnerschaften zunächst die Rechtsbeziehungen der Lebenspartner untereinander angegangen und die Rechtsbeziehungen zu Dritten, namentlich der Kinder, vorerst zurückgestellt hat. Denn bislang gab es eben wenige gesicherte Erkenntnisse über die Chancen und Entwicklung von Kindern, die in Regenbogenfamilien aufwachsen. Und eine Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten zu Lasten des Kindeswohls ist in jedem Fall indiskutabel. Andererseits setzt sich zunehmend die Ansicht durch, dass maßgeblicher Gesichtspunkt für die Zulassung der Adoption allein das Kindeswohl sein sollte. Und dafür kommt es wohl tatsächlich mehr auf die Erziehungseignung und Persönlichkeit des Annehmenden an als auf seine sexuelle Orientierung. Letzlich kann und sollte man die sich konkret stellenden Probleme daher einzelfallbezogen lösen und nicht durch einen generellen Ausschluss der Lebenspartner von der gemeinschaftlichen Fremdadoption. 55 Bei der umfassenden und zeitintensiven Eignungsprüfung, denen sich adoptionswillige Personen in Deutschland unterziehen müssen und der großen Anzahl von an sich geeigneten Adoptionsbewerbern, steht wie bei Ehegatten auch nicht zu be- 55 So zu Recht Muscheler, FPR 2010, 227, 231.

21 S. 21 fürchten, dass sich das Aufwachsen bei den im konkreten Fall von der Adoptionsvermittlungsstelle ausgewählten und vom Familiengericht nach umfassender Prüfung als geeignet angesehenen Personen später als dem Kindeswohl abträglich herausstellt. Zum Schluss sei noch eine kurze Anmerkung zu den praktischen Auswirkungen einer etwaigen Reform erlaubt: Die Forderung nach einer Gleichstellung bei der Adoption geht einher mit der Forderung nach einer vollständigen Beseitigung jeglicher rechtlichen Diskriminierung von homosexuellen Partnerschaften. Betrachtet man, dass sich (Stand: 2008) von den rund gleichgeschlechtlichen Paaren mit gemeinsamen Haushalt, die seit 2001 die Möglichkeit der Verpartnerung haben, tatsächlich nur (also 27 %) verpartnert haben 56, dann ist m. E. auch nicht unbedingt damit zu rechnen, dass die Zulassung der gemeinsamen Adoption eine Adoptionsschwemme eingetragener Lebenspartner auslösen wird. Konkreter Kinderwunsch und Forderung nach rechtlicher Gleichstellung müssen also nicht zwangsläufig miteinander einhergehen. 56 Rupp, FPR 2010, 185.

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