Energieapéro Nr. 66. Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung. Anforderungen an die Gebäudehülle
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1 Energieapéro Nr. 66 Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die Gebäudehülle Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die haustechnischen Anlagen Michael Casutt, Amt für Energie und Verkehr GR Vollzug der energetischen Bestimmungen Balz Lendi, Amt für Energie und Verkehr GR Förderprogramme 2011 Clelia Lento, Amt für Energie und Verkehr GR
2 Energiegesetz und Energieverordnung Graubünden Allgemein: Umsetzung politischer Auftrag Musterenergievorschriften der Kantone (MuKen) als Grundlage Inkraftsetzung per 1. Januar 2011 Das Gesetz (BEG): Das neues Gesetz ist ein Rahmengesetz Energetische Ziele festgelegt: Anforderungen/Vollzug/Förderung Periodischer Bericht an die Regierung Die Verordnung (BEV): Die Verordnung regelt die Details Beinhaltet Gebote, Verbote und entsprechende Anreize
3 Energetische Ziele Verbrauch fossiler Energien für Heizung und Brauchwarmwasser gegenüber dem Stand im Jahr 2008: für Neubauten ab dem Jahr 2011 um 40 Prozent reduziert wird ab dem Jahr 2015 um 50 Prozent reduziert wird ab dem Jahr 2020 um 60 Prozent reduziert wird ab dem Jahr 2035 um 80 Prozent reduziert wird für alle Bauten (Messgrösse: Wohnbauten) bis zum Jahr 2015 um 5 Prozent reduziert und zusätzlich um 5 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird bis zum Jahr 2020 um 10 Prozent reduziert und zusätzlich um 10 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird bis zum Jahr 2035 um 25 Prozent reduziert und zusätzlich um 40 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird.
4 Energetische Ziele Monitoring Die Zielerreichung ist mit einem Monitoringbericht alle vier Jahre zu belegen. Aufgrund dieses Berichtes werden die Massnahmen zur Zielerreichung festgelegt.
5 Energieapéro Nr. 66 Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die Gebäudehülle Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die haustechnischen Anlagen Michael Casutt, Amt für Energie und Verkehr GR Vollzug der energetischen Bestimmungen Balz Lendi, Amt für Energie und Verkehr GR Förderprogramme 2011 Clelia Lento, Amt für Energie und Verkehr GR
6 Was ändert? Anforderungen an die Gebäudehülle Verschärfte Anforderungen an Gebäudehülle 80/20 Regel Was bedeutet das? Neubau Einzelbauteilnachweis Neubau Systemnachweis Standardlösungen der haustechnischen Anlagen Umbau Einzelbauteilnachweis Umbau Systemnachweis Zusammenfassender Überblick
7 Neubau Einzelbauteilnachweis: U-Wert-Grenzwerte Grenzwerte U li in W/(m 2 K) mit Wärmebrückennachweis Grenzwerte U li in W/(m 2 K) ohne Wärmebrückennachweis Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Bauteil opake Bauteile - Dach, Decke, 0,25 0,20 - Wand, Boden 0,28 0,17 0,25 opake Bauteile mit Flächenheizungen 0,20 0,25 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren, Türen 1,30 1,60 1,30 1,60 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1,00 1,30 1,00 1,30 Tore (Türen grösser als 6 m2) 1,70 2,00 1,70 2,00 Storenkasten 0,50 0,50 0,50 0,50
8 Neubau Einzelbauteilnachweis: U-Wert-Grenzwerte Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Grenzwert W/(m K) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln 0,30 Typ 2: Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder Decken Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten 0,20 0,20 Typ 5: Fensteranschlag 0,10 Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0,30
9 Neubau : Standardlösungen 80/20 Wärmebedarf 100% Grenzwert Wärmebedarf SIA 380/1, % Anforderungen BEG/BEV (max. fossil) Erneuerbare Energie oder eingespart durch bessere Gebäudehülle
10 Neubau : Standardlösungen 80/20 Neubauten und Erweiterungen maximal 80% des Wärmebedarfs (Heizung und Brauchwarmwasser) dürfen mit nichterneuerbarer Energien abgedeckt werden Beim Einzelbauteilnachweis muss eine der folgenden Standardlösungen gewählt werden
11 Standardlösungen: Neubau : Standardlösungen 80/20 a) Verbesserte Wärmedämmung: U-Wert Bauteile gegen aussen 0.12 W/m2K U-Wert Fenster 1.0 W/m2K b) Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung: U-Wert Bauteile gegen aussen 0.15 W/m2K U-Wert Fenster 1.0 W/m2K Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung c) Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage: U-Wert Bauteile gegen aussen 0.15 W/m2K U-Wert Fenster 1.0 W/m2K Sonnenkollektoren für BWW: Absorberfläche 2% von EBF
12 Standardlösungen: d) Holzfeuerung, Solaranlage: Neubau : Standardlösungen 80/20 Holzfeuerung für Heizung Sonnenkollektoren für BWW: Absorberfläche 2% von EBF e) Automatische Holzfeuerung: Automatische Holzfeuerung für Heizung und BWW ganzjährig (bspw. Pelletheizung). f) Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser: Sole-Wasser oder Wasser-Wasser Wärmepumpe Wärmepumpe elektrisch angetrieben Für Heizung und BWW, ganzjährig
13 Standardlösungen: Neubau : Standardlösungen 80/20 g) Wärmepumpe mit Aussenluft: Auslegung WP für Wärmeleistungsbedarf vom ganzen Gebäude und Wassererwärmung ohne elektrische Nachwärmung. max. Vorlauftemperatur 35 C h) Komfortlüftung und Solaranlage: Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung Sonnenkollektoren für BWW: Absorberfläche 5% von EBF i) Solaranlage: Sonnenkollektoren für Heizung und BWW: Absorberfläche 7% von EBF
14 Standardlösungen: Neubau : Standardlösungen 80/20 j) Abwärmenutzung: Nutzung von Abwärme (Fernwärme von KVA oder ARA, etc.) für Heizung und BWW, ganzjährig k) Wärmekraftkopplung: Wärmekraftkopplungsanlagen: elektrischer Wirkungsgrad 30% und Deckungsgrad Wärmebedarf Heizung und BWW 70%
15 Neubau Systemnachweis: Grenzwerte Heizwärmebedarf Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Q h,li0 MJ/m 2 Q h,li MJ/m 2 I Wohnen MFH II Wohnen EFH III Verwaltung IV Schulen V Verkauf VI Restaurants VII Versammlungslokale VIII Spitäler IX Industrie X Lager XI Sportbauten XII Hallenbäder Grenzwert Systemnachweis: Beispiel Einfamilienhaus Wärmebedarf 100% Grenzwert Wärmebedarf SIA380/1, % Anforderungen BEG/BEV (max. fossil)
16 Einzelbauteilnachweis Neubau : Beispiel Anforderungen - U-Wert nach aussen: 0.2 W/m2K - U-Wert nach unbeheizt: 0.28 W/m2K - U-Wert Fenster: 1.3 W/m2K - Haustechnik: Standardlösung g) Luft-Wasser WP für Heizung und BWW - Wärmebrücken eingehalten und nachgewiesen Einfamilienhaus max. 35 C Systemnachweisnachweis - Grenzwert gem. SIA 380/1, Rechnersicher Nachweis 80/20 oder Standardlösung d) bis k)
17 Umbau Einzelbauteilnachweis: U-Wert-Grenzwerte Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Bauteil opake Bauteile - Dach, Decke, 0,25 0,28 - Wand, Boden ,30 opake Bauteile mit Flächenheizungen 0,25 0,28 Fenster, Fenstertüren, Türen 1,30 1,60 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1,00 1,30 Tore (Türen grösser als 6 m2) 1,70 2,00 Storenkasten 0,50 0,50
18 Umbau Systemnachweis: Grenzwerte Heizwärmebedarf Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen Q h,li0 Q h,li MJ/m 2 MJ/m 2 I Wohnen MFH II Wohnen EFH III Verwaltung IV Schulen V Verkauf VI Restaurants VII Versammlungslokale VIII Spitäler IX Industrie X Lager XI Sportbauten XII Hallenbäder Q h,li_umbauten/umnutzungen MJ/m 2 1,25 * Q h,li_neubauten
19 Umbau : Beispiel Anforderungen Einzelbauteilnachweis - U-Wert nach aussen: 0.25 W/m2K - U-Wert nach unbeheizt: 0.30 W/m2K - U-Wert Fenster: 1.3 W/m2K Systemnachweisnachweis - Grenzwert gem. SIA 380/1, 2009 Einfamilienhaus
20 Zusammenfassung / Überblick Neubau Einzelbauteilnachweis Verschärfte Anforderungen Hülle Wärmebrücken eingehalten und nachgewiesen 80/20 Regel: Hülle + Wärmebrücken+ Standardlösung Systemnachweis Systemnachweis Berechnung nach SIA 380/1, /20 Regel mit rechnerischem Nachweis oder Standardlösung d) bis k) Umbau Einzelbauteilnachweis U-Werte nach aussen 0.25 W/m2K keine Wärmebrücke keine 80/20 Regel Systemnachweis Berechnung nach SIA 380/1, 2009 keine 80/20 Regel
21 Energieapéro Nr. 66 Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die Gebäudehülle Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die haustechnischen Anlagen Michael Casutt, Amt für Energie und Verkehr GR Vollzug der energetischen Bestimmungen Balz Lendi, Amt für Energie und Verkehr GR Förderprogramme 2011 Clelia Lento, Amt für Energie und Verkehr GR
22 Anforderungen an Haustechnische Anlagen Die wichtigsten Änderungen Heizkessel mit fossilen Brennstoffen Brauchwarmwasseranlagen Wärmeverteilung Abwärmenutzung Lüftungstechnische Anlagen Kühlen, Be- und Entfeuchten Elektrische Energie im Hochbau Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen Verbrauchsabhängige Heiz- und BWW-Kostenabrechnung Heizung im Freien Zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen
23 Heizkessel mit fossilen Brennstoffen Kondensierender Kessel zwingend wenn, Absicherungstemperatur kleiner als 110 C bei Neubauten bei Kesselersatz (wenn technisch möglich und Aufwand verhältnismässig)
24 Brauchwarmwasseranlagen Brauchwarmwassererwärmer max. Betriebstemperatur 60 C bei neuen Anlagen in Wohnbauten zwingend an Heizsystem oder primär erneuerbare Energie oder primär Abwärme Abwärme
25 Wärmeverteilung Wärmeverteilung und - abgabe max. Vorlauftemperatur: 50 C max. Vorlauftemperatur bei Fussbodenheizung: 35 C Ausnahme: Bandstrahler für Hallenheizung oder Heizung für Gewächshäuser max. 50 C max. 35 C Bsp. Radiatoren Fussbodenheizung
26 Abwärmenutzung Nutzung der Abwärme anfallende Abwärme aus dem Gebäude ist zu nutzen z.b. Abwärme aus: Kälteerzeugungen gewerblichen Prozessen industriellen Prozessen
27 FOL Lüftungstechnische Anlagen Lüftungsanlagen Wärmerückgewinnung (WRG) mit FOL und AUL zwingend Abluftanlagen >1000 m3/h und Betriebsdauer > 500h zwingend WRG oder Abwärmenutzung (Mehrere getrennte Anlagen in einem Gebäude gelten als eine Anlage) Unterschiedliche Raumnutzung = Individueller Betrieb notwendig ABL BWW Heizung
28 Lüftungstechnische Anlagen Kühlung, Be-, Entfeuchtung, Wasseraufbereitung für Lüftungsanlagen Neuanlage: max. 7 W/m2 (Watt elektrische Leistung / m2 EBF) Ersatzanlage: max. 12 W/m2 (Watt elektrische Leistung / m2 EBF) Bei höheren Werten Nachweis nach SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", Ausgabe 2006
29 Elektrische Energie im Hochbau Nachweis für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen Energiebezugsfläche EBF > 1000 m2 gilt nicht für Wohnbauten Nachweis SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", Ausgabe 2006 Beleuchtung Lüftung Klimakälte SIA 382/1 Elektrizitätsbedarf
30 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen Nicht erlaubt: Installation von neuen ortsfesten Elektroheizungen (inkl. Infrarotheizungen) Ersatz von zentralen Elektrospeicherheizung mit Wasserverteilsystem Elektrische Zusatzheizungen Erlaubt: Notheizung Wärmepumpe: für Aussentemperaturen unter Auslegungspunkt Notheizung handbeschickte Holzheizungen: max. 50% vom Heizleistungsbedarf Frostschutzheizungen: zur Vermeidung von Schäden an Anlageteilen Ersatz von dezentralen Elektrospeicheröfen Einzelne Ausnahmen möglich
31 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
32 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
33 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen Notheizung Zusatzheizung
34 Verbrauchsabhängige Heiz- und BWW-Kostenabrechnung Wo besteht eine Pflicht In neuen Gebäuden ab zehn Nutzungseinheiten In bestehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen ab zehn Nutzungseinheiten - bei einer Gesamterneuerung der Heizung und/oder des BWW-Systems - wenn mind. 75% der Hülle eines der angeschlossenen Gebäude saniert wird, ist pro Gebäude zu messen Wo besteht keine Pflicht bei weniger als 10 Nutzungseinheiten Installierte Wärmeerzeugerleistung < 20 W/m2 EBF MINERGIE zertifiziert
35 Zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen Heizungsregulierung von zeitweise belegten Gebäuden In neuen Einfamilienhäusern muss die Raumtemperatur mittels Fernbedienung (z.b. Telefon, Internet, SMS) abgesenkt werden können In neuen Mehrfamilienhäusern gilt das gleiche pro Wohneinheit Im Bestand ist diese Fernbedienung bei wesentlichen Umbauten einzubauen
36 Heizung im Freien Voraussetzungen für eine Bewilligung von ortsfesten Heizungen im Freien Heizung im Freien notwendig für Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder technischen Einrichtungen bauliche Massnahmen nicht möglich oder unverhältnismässig Einsatz von erneuerbaren Energien (Holz, Sonne, Bohrung direkt ohne WP) oder Abwärme zwingend Temperatur und Feuchteregelung notwendig
37 Heizung im Freien Voraussetzungen für dem Betrieb von mobilen Heizungen im Freien CO2 Kompensation mittels einheitlicher Vignette ab Mitte 2011 (zb. Für Wärmestrahler)
38 Energieapéro Nr. 66 Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die Gebäudehülle Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die haustechnischen Anlagen Michael Casutt, Amt für Energie und Verkehr GR Vollzug der energetischen Bestimmungen Balz Lendi, Amt für Energie und Verkehr GR Förderprogramme 2011 Clelia Lento, Amt für Energie und Verkehr GR
39 Vollzug Vollzug im Gesetz Vollzug in der Verordnung Übersicht Energienachweise Basisformular Graubünden Spezifische Formulare Gebäudehülle, Haustechnik und spez. Bauten Vollzugshilfen Klimastationen nach SIA Hilfestellung Kanton
40 Vollzug im Gesetz Art. 34 Vollzug Bauvorschriften Bei der Behandlung von Baugesuchen haben die Gemeinden namentlich folgende Aufgaben zu vollziehen: a) prüfen, ob die energetischen Anforderungen eingehalten sind; b) durchführen von Baukontrollen und Schlussabnahmen; c) erheben der relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs und dessen Veränderung; d) durchführen von Verfahren nach dem V. Titel dieses Gesetzes in kommunalen Angelegenheiten.
41 Vollzug im Gesetz Art. 35 Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Private 1 Der Kanton und die Gemeinden können Private zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll-, Überwachungs-, Informations- und Beratungsaufgaben übertragen. 2 Sie erteilen entsprechende Aufträge anhand von Leistungsvereinbarungen.
42 Vollzug in der Verordnung Art. 50 Kommunale Vollzugsaufgaben 1 Die Gemeinden führen nach Abschluss der bewilligten Arbeiten eine Abnahme durch. 2 Sie können die in Artikel 49 verlangten Nachweise sowie ihre Feststellungen am Bau nachprüfen lassen. Der Gesuchsteller hat die von ihm verursachten Prüfkosten zu tragen. 3 Beanstandete Mängel sind vom Eigentümer innert angemessener Frist auf eigene Kosten zu beheben.
43 Vollzug in der Verordnung Art. 49 Inhalt des Baugesuches 1 Mit dem Baugesuch sind Energienachweise nach Massgabe der Vollzugshilfen im Anhang 1 einzureichen. 2 Das Baugesuch hat die für das Objekt relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs zu enthalten. Bei energetischen Sanierungen ist zudem die erwartete Veränderung des Energiebedarfs auszuweisen. 3 Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.
44 Übersicht Energienachweise
45 Übersicht Energienachweise: Nachweisformulare Nummer EN-GR EN-1a EN-1b EN-1c EN-2a EN-2b EN-3 EN-4 EN-5 EN-6 EN-7 EN-8 EN-9 EN-10 EN-11 EN-12 EN-13 Titel des Energienachweises Basisformular Graubünden Höchstanteil Standardlösung Höchstanteil Rechnerische Lösung Höchstanteil Rechnerische Lösung (calc) Wärmedämmung Einzelbauteilnachweis Wärmedämmung Systemnachweis Heizungs- und Warmwasseranlagen Lüftungstechnische Anlagen Kühlung/Befeuchtung Kühlräume Gewächshäuser Traglufthallen Elektrizitätserzeugungsanlagen Heizung im Freien Freiluftbad Elektrische Energie, Teil: Beleuc htung Elektrische Energie, Teil: Lüftung/Klimatisierung Energienachweisformulare
46 Übersicht Energienachweise
47 Übersicht Energienachweise Vollzugshilfen Nummer Check EN-1 EN-2 EN-3 EN-4 EN-5 EN-6 EN-7 EN-8 EN-9 EN-10 EN-11 EN-12 EN-13 EN-14 EN-16 Titel der Vollzugshilfe Checkliste Wärmebrücken Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien Wärmeschutz von Gebäuden Heizung und Warmwasser Lüftungstechnische Anlagen Kühlen, Be- und Entfeuchten Kühlräume Beheizte Gewächshäuser Beheizte Traglufthallen Elektrizitätserzeugungsanlagen Heizungen im Freien Beheizte Freiluftbäder Elektrische Energie, Teil: Beleuchtung Elektrische Energie, Teil: Lüftung/Klimatisierung Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung Ferienhäuser / zeitweise belegte Gebäude
48 Klimastationen
49 Hilfestellung Kanton Liste von Fachleuten Weiterbildungsangebot Telefonische Auskünfte Keine Vollzugsaufgaben durch Amt für Energie und Verkehr
50 Energieapéro Nr. 66 Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die Gebäudehülle Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die haustechnischen Anlagen Michael Casutt, Amt für Energie und Verkehr GR Vollzug der energetischen Bestimmungen Balz Lendi, Amt für Energie und Verkehr GR Förderprogramme 2011 Clelia Lento, Amt für Energie und Verkehr GR
51 Förderprogramme 2011 Übersicht Neubauten mit Vorbildcharakter Bestehende Bauten Teil- / Gesamtsanierung Haustechnik mit und ohne Qualitätsanforderung Hülle Wärmeverteilsystem Nutzungsgradverbesserung
52 Neubauten mit Vorbildcharakter Eingangsbestätigung MINERGIE-P Antrag Beitragsbemessung in Abhängigkeit der Energiebezugsfläche Förderzusage vor Baubeginn max. CHF 100'000.--
53 Teil- / Gesamtsanierung Gebäudehülle A Fenster U Glas 0.7 W/m 2 K 70 CHF pro m 2 Mauerlichtmass B Dach, Wand, Boden gegen aussen U 0.2 W/m 2 K 40 CHF pro m 2 gedämmte Fläche Wand und Boden im Erdreich bis 2m C Wand, Decke und Boden gegen unbeheizt U 0.25 W/m 2 K 15 CHF pro m 2 gedämmte Fläche Wand und Boden mehr als 2m im Erdreich
54 Das Gebäudeprogramm - Gesamtsanierung Der Kanton Graubünden gewährt einen Gesamtsanierungsbonus 50 % der Fördersumme des Gebäudeprogramms
55 Haustechnik Thermische Solaranlagen und Wärmepumpenboiler Gebäude und Anlagen älter als 5 Jahre Beitragsbemessung in Abhängigkeit der Energiebezugsfläche Reduzierter Fördersatz für Erweiterung mind. 4 m 2 Absorberfläche Förderzusage vor Installationsbeginn max. CHF 50'000.--
56 Haustechnik - Anforderungen Gebäudehülle Voraussetzung für die Förderung von Wärmepumpenanlagen, Holzfeuerungen, Komfortlüftungen, Wärmeverbünde und Anschlüsse an Fernwärmenetze ist, dass 2 von 3 Bauteilen der Gebäudehülle die folgenden Grenzwerte erfüllen: Fenster U Glas 1.2 W/m 2 K Dach / Estrichboden U 0.3 W/m 2 K Wand gegen aussen U 0.3 W/m 2 K
57 Haustechnik Wärmepumpenanlagen, Holzfeuerungen, Komfortlüftungen, Wärmeverbünde und Anschlüsse an Fernwärmenetze Gebäude und Anlagen älter als 5 Jahre Qualitätsnachweis Gebäudehülle: 2 von 3 Hauptflächen Deckungsgrad min. 75 % Heizleistung Beitragsbemessung in Abhängigkeit der Energiebezugsfläche Reduzierter Fördersatz für Ersatz Förderzusage vor Installationsbeginn max. CHF 200'000.--
58 Haustechnik Wärmeverteilsystem Ersatz dezentraler Elektroheizung Neue Zentralheizung mit erneuerbaren Energien Beitragsbemessung in Abhängigkeit der Energiebezugsfläche Förderzusage vor Baubeginn max. CHF 200'000.--
59 Nutzungsgradverbesserungen in gewerblichen / industriellen Prozessen gewerblicher oder industrieller Prozess minimale Nutzungsgradverbesserung 25 % Beitragsbemessung gemäss den gesetzlichen Kriterien Förderzusage vor Baubeginn max. CHF 100'000.--
60 Danke für die Aufmerksamkeit Fragen?
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