Energieapéro Nr. 66. Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung. Anforderungen an die Gebäudehülle

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Energieapéro Nr. 66. Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung. Anforderungen an die Gebäudehülle"

Transkript

1 Energieapéro Nr. 66 Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die Gebäudehülle Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die haustechnischen Anlagen Michael Casutt, Amt für Energie und Verkehr GR Vollzug der energetischen Bestimmungen Balz Lendi, Amt für Energie und Verkehr GR Förderprogramme 2011 Clelia Lento, Amt für Energie und Verkehr GR

2 Energiegesetz und Energieverordnung Graubünden Allgemein: Umsetzung politischer Auftrag Musterenergievorschriften der Kantone (MuKen) als Grundlage Inkraftsetzung per 1. Januar 2011 Das Gesetz (BEG): Das neues Gesetz ist ein Rahmengesetz Energetische Ziele festgelegt: Anforderungen/Vollzug/Förderung Periodischer Bericht an die Regierung Die Verordnung (BEV): Die Verordnung regelt die Details Beinhaltet Gebote, Verbote und entsprechende Anreize

3 Energetische Ziele Verbrauch fossiler Energien für Heizung und Brauchwarmwasser gegenüber dem Stand im Jahr 2008: für Neubauten ab dem Jahr 2011 um 40 Prozent reduziert wird ab dem Jahr 2015 um 50 Prozent reduziert wird ab dem Jahr 2020 um 60 Prozent reduziert wird ab dem Jahr 2035 um 80 Prozent reduziert wird für alle Bauten (Messgrösse: Wohnbauten) bis zum Jahr 2015 um 5 Prozent reduziert und zusätzlich um 5 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird bis zum Jahr 2020 um 10 Prozent reduziert und zusätzlich um 10 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird bis zum Jahr 2035 um 25 Prozent reduziert und zusätzlich um 40 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird.

4 Energetische Ziele Monitoring Die Zielerreichung ist mit einem Monitoringbericht alle vier Jahre zu belegen. Aufgrund dieses Berichtes werden die Massnahmen zur Zielerreichung festgelegt.

5 Energieapéro Nr. 66 Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die Gebäudehülle Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die haustechnischen Anlagen Michael Casutt, Amt für Energie und Verkehr GR Vollzug der energetischen Bestimmungen Balz Lendi, Amt für Energie und Verkehr GR Förderprogramme 2011 Clelia Lento, Amt für Energie und Verkehr GR

6 Was ändert? Anforderungen an die Gebäudehülle Verschärfte Anforderungen an Gebäudehülle 80/20 Regel Was bedeutet das? Neubau Einzelbauteilnachweis Neubau Systemnachweis Standardlösungen der haustechnischen Anlagen Umbau Einzelbauteilnachweis Umbau Systemnachweis Zusammenfassender Überblick

7 Neubau Einzelbauteilnachweis: U-Wert-Grenzwerte Grenzwerte U li in W/(m 2 K) mit Wärmebrückennachweis Grenzwerte U li in W/(m 2 K) ohne Wärmebrückennachweis Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Bauteil opake Bauteile - Dach, Decke, 0,25 0,20 - Wand, Boden 0,28 0,17 0,25 opake Bauteile mit Flächenheizungen 0,20 0,25 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren, Türen 1,30 1,60 1,30 1,60 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1,00 1,30 1,00 1,30 Tore (Türen grösser als 6 m2) 1,70 2,00 1,70 2,00 Storenkasten 0,50 0,50 0,50 0,50

8 Neubau Einzelbauteilnachweis: U-Wert-Grenzwerte Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Grenzwert W/(m K) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln 0,30 Typ 2: Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder Decken Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten 0,20 0,20 Typ 5: Fensteranschlag 0,10 Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0,30

9 Neubau : Standardlösungen 80/20 Wärmebedarf 100% Grenzwert Wärmebedarf SIA 380/1, % Anforderungen BEG/BEV (max. fossil) Erneuerbare Energie oder eingespart durch bessere Gebäudehülle

10 Neubau : Standardlösungen 80/20 Neubauten und Erweiterungen maximal 80% des Wärmebedarfs (Heizung und Brauchwarmwasser) dürfen mit nichterneuerbarer Energien abgedeckt werden Beim Einzelbauteilnachweis muss eine der folgenden Standardlösungen gewählt werden

11 Standardlösungen: Neubau : Standardlösungen 80/20 a) Verbesserte Wärmedämmung: U-Wert Bauteile gegen aussen 0.12 W/m2K U-Wert Fenster 1.0 W/m2K b) Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung: U-Wert Bauteile gegen aussen 0.15 W/m2K U-Wert Fenster 1.0 W/m2K Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung c) Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage: U-Wert Bauteile gegen aussen 0.15 W/m2K U-Wert Fenster 1.0 W/m2K Sonnenkollektoren für BWW: Absorberfläche 2% von EBF

12 Standardlösungen: d) Holzfeuerung, Solaranlage: Neubau : Standardlösungen 80/20 Holzfeuerung für Heizung Sonnenkollektoren für BWW: Absorberfläche 2% von EBF e) Automatische Holzfeuerung: Automatische Holzfeuerung für Heizung und BWW ganzjährig (bspw. Pelletheizung). f) Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser: Sole-Wasser oder Wasser-Wasser Wärmepumpe Wärmepumpe elektrisch angetrieben Für Heizung und BWW, ganzjährig

13 Standardlösungen: Neubau : Standardlösungen 80/20 g) Wärmepumpe mit Aussenluft: Auslegung WP für Wärmeleistungsbedarf vom ganzen Gebäude und Wassererwärmung ohne elektrische Nachwärmung. max. Vorlauftemperatur 35 C h) Komfortlüftung und Solaranlage: Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung Sonnenkollektoren für BWW: Absorberfläche 5% von EBF i) Solaranlage: Sonnenkollektoren für Heizung und BWW: Absorberfläche 7% von EBF

14 Standardlösungen: Neubau : Standardlösungen 80/20 j) Abwärmenutzung: Nutzung von Abwärme (Fernwärme von KVA oder ARA, etc.) für Heizung und BWW, ganzjährig k) Wärmekraftkopplung: Wärmekraftkopplungsanlagen: elektrischer Wirkungsgrad 30% und Deckungsgrad Wärmebedarf Heizung und BWW 70%

15 Neubau Systemnachweis: Grenzwerte Heizwärmebedarf Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Q h,li0 MJ/m 2 Q h,li MJ/m 2 I Wohnen MFH II Wohnen EFH III Verwaltung IV Schulen V Verkauf VI Restaurants VII Versammlungslokale VIII Spitäler IX Industrie X Lager XI Sportbauten XII Hallenbäder Grenzwert Systemnachweis: Beispiel Einfamilienhaus Wärmebedarf 100% Grenzwert Wärmebedarf SIA380/1, % Anforderungen BEG/BEV (max. fossil)

16 Einzelbauteilnachweis Neubau : Beispiel Anforderungen - U-Wert nach aussen: 0.2 W/m2K - U-Wert nach unbeheizt: 0.28 W/m2K - U-Wert Fenster: 1.3 W/m2K - Haustechnik: Standardlösung g) Luft-Wasser WP für Heizung und BWW - Wärmebrücken eingehalten und nachgewiesen Einfamilienhaus max. 35 C Systemnachweisnachweis - Grenzwert gem. SIA 380/1, Rechnersicher Nachweis 80/20 oder Standardlösung d) bis k)

17 Umbau Einzelbauteilnachweis: U-Wert-Grenzwerte Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Bauteil opake Bauteile - Dach, Decke, 0,25 0,28 - Wand, Boden ,30 opake Bauteile mit Flächenheizungen 0,25 0,28 Fenster, Fenstertüren, Türen 1,30 1,60 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1,00 1,30 Tore (Türen grösser als 6 m2) 1,70 2,00 Storenkasten 0,50 0,50

18 Umbau Systemnachweis: Grenzwerte Heizwärmebedarf Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen Q h,li0 Q h,li MJ/m 2 MJ/m 2 I Wohnen MFH II Wohnen EFH III Verwaltung IV Schulen V Verkauf VI Restaurants VII Versammlungslokale VIII Spitäler IX Industrie X Lager XI Sportbauten XII Hallenbäder Q h,li_umbauten/umnutzungen MJ/m 2 1,25 * Q h,li_neubauten

19 Umbau : Beispiel Anforderungen Einzelbauteilnachweis - U-Wert nach aussen: 0.25 W/m2K - U-Wert nach unbeheizt: 0.30 W/m2K - U-Wert Fenster: 1.3 W/m2K Systemnachweisnachweis - Grenzwert gem. SIA 380/1, 2009 Einfamilienhaus

20 Zusammenfassung / Überblick Neubau Einzelbauteilnachweis Verschärfte Anforderungen Hülle Wärmebrücken eingehalten und nachgewiesen 80/20 Regel: Hülle + Wärmebrücken+ Standardlösung Systemnachweis Systemnachweis Berechnung nach SIA 380/1, /20 Regel mit rechnerischem Nachweis oder Standardlösung d) bis k) Umbau Einzelbauteilnachweis U-Werte nach aussen 0.25 W/m2K keine Wärmebrücke keine 80/20 Regel Systemnachweis Berechnung nach SIA 380/1, 2009 keine 80/20 Regel

21 Energieapéro Nr. 66 Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die Gebäudehülle Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die haustechnischen Anlagen Michael Casutt, Amt für Energie und Verkehr GR Vollzug der energetischen Bestimmungen Balz Lendi, Amt für Energie und Verkehr GR Förderprogramme 2011 Clelia Lento, Amt für Energie und Verkehr GR

22 Anforderungen an Haustechnische Anlagen Die wichtigsten Änderungen Heizkessel mit fossilen Brennstoffen Brauchwarmwasseranlagen Wärmeverteilung Abwärmenutzung Lüftungstechnische Anlagen Kühlen, Be- und Entfeuchten Elektrische Energie im Hochbau Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen Verbrauchsabhängige Heiz- und BWW-Kostenabrechnung Heizung im Freien Zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen

23 Heizkessel mit fossilen Brennstoffen Kondensierender Kessel zwingend wenn, Absicherungstemperatur kleiner als 110 C bei Neubauten bei Kesselersatz (wenn technisch möglich und Aufwand verhältnismässig)

24 Brauchwarmwasseranlagen Brauchwarmwassererwärmer max. Betriebstemperatur 60 C bei neuen Anlagen in Wohnbauten zwingend an Heizsystem oder primär erneuerbare Energie oder primär Abwärme Abwärme

25 Wärmeverteilung Wärmeverteilung und - abgabe max. Vorlauftemperatur: 50 C max. Vorlauftemperatur bei Fussbodenheizung: 35 C Ausnahme: Bandstrahler für Hallenheizung oder Heizung für Gewächshäuser max. 50 C max. 35 C Bsp. Radiatoren Fussbodenheizung

26 Abwärmenutzung Nutzung der Abwärme anfallende Abwärme aus dem Gebäude ist zu nutzen z.b. Abwärme aus: Kälteerzeugungen gewerblichen Prozessen industriellen Prozessen

27 FOL Lüftungstechnische Anlagen Lüftungsanlagen Wärmerückgewinnung (WRG) mit FOL und AUL zwingend Abluftanlagen >1000 m3/h und Betriebsdauer > 500h zwingend WRG oder Abwärmenutzung (Mehrere getrennte Anlagen in einem Gebäude gelten als eine Anlage) Unterschiedliche Raumnutzung = Individueller Betrieb notwendig ABL BWW Heizung

28 Lüftungstechnische Anlagen Kühlung, Be-, Entfeuchtung, Wasseraufbereitung für Lüftungsanlagen Neuanlage: max. 7 W/m2 (Watt elektrische Leistung / m2 EBF) Ersatzanlage: max. 12 W/m2 (Watt elektrische Leistung / m2 EBF) Bei höheren Werten Nachweis nach SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", Ausgabe 2006

29 Elektrische Energie im Hochbau Nachweis für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen Energiebezugsfläche EBF > 1000 m2 gilt nicht für Wohnbauten Nachweis SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", Ausgabe 2006 Beleuchtung Lüftung Klimakälte SIA 382/1 Elektrizitätsbedarf

30 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen Nicht erlaubt: Installation von neuen ortsfesten Elektroheizungen (inkl. Infrarotheizungen) Ersatz von zentralen Elektrospeicherheizung mit Wasserverteilsystem Elektrische Zusatzheizungen Erlaubt: Notheizung Wärmepumpe: für Aussentemperaturen unter Auslegungspunkt Notheizung handbeschickte Holzheizungen: max. 50% vom Heizleistungsbedarf Frostschutzheizungen: zur Vermeidung von Schäden an Anlageteilen Ersatz von dezentralen Elektrospeicheröfen Einzelne Ausnahmen möglich

31 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

32 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

33 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen Notheizung Zusatzheizung

34 Verbrauchsabhängige Heiz- und BWW-Kostenabrechnung Wo besteht eine Pflicht In neuen Gebäuden ab zehn Nutzungseinheiten In bestehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen ab zehn Nutzungseinheiten - bei einer Gesamterneuerung der Heizung und/oder des BWW-Systems - wenn mind. 75% der Hülle eines der angeschlossenen Gebäude saniert wird, ist pro Gebäude zu messen Wo besteht keine Pflicht bei weniger als 10 Nutzungseinheiten Installierte Wärmeerzeugerleistung < 20 W/m2 EBF MINERGIE zertifiziert

35 Zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen Heizungsregulierung von zeitweise belegten Gebäuden In neuen Einfamilienhäusern muss die Raumtemperatur mittels Fernbedienung (z.b. Telefon, Internet, SMS) abgesenkt werden können In neuen Mehrfamilienhäusern gilt das gleiche pro Wohneinheit Im Bestand ist diese Fernbedienung bei wesentlichen Umbauten einzubauen

36 Heizung im Freien Voraussetzungen für eine Bewilligung von ortsfesten Heizungen im Freien Heizung im Freien notwendig für Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder technischen Einrichtungen bauliche Massnahmen nicht möglich oder unverhältnismässig Einsatz von erneuerbaren Energien (Holz, Sonne, Bohrung direkt ohne WP) oder Abwärme zwingend Temperatur und Feuchteregelung notwendig

37 Heizung im Freien Voraussetzungen für dem Betrieb von mobilen Heizungen im Freien CO2 Kompensation mittels einheitlicher Vignette ab Mitte 2011 (zb. Für Wärmestrahler)

38 Energieapéro Nr. 66 Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die Gebäudehülle Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die haustechnischen Anlagen Michael Casutt, Amt für Energie und Verkehr GR Vollzug der energetischen Bestimmungen Balz Lendi, Amt für Energie und Verkehr GR Förderprogramme 2011 Clelia Lento, Amt für Energie und Verkehr GR

39 Vollzug Vollzug im Gesetz Vollzug in der Verordnung Übersicht Energienachweise Basisformular Graubünden Spezifische Formulare Gebäudehülle, Haustechnik und spez. Bauten Vollzugshilfen Klimastationen nach SIA Hilfestellung Kanton

40 Vollzug im Gesetz Art. 34 Vollzug Bauvorschriften Bei der Behandlung von Baugesuchen haben die Gemeinden namentlich folgende Aufgaben zu vollziehen: a) prüfen, ob die energetischen Anforderungen eingehalten sind; b) durchführen von Baukontrollen und Schlussabnahmen; c) erheben der relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs und dessen Veränderung; d) durchführen von Verfahren nach dem V. Titel dieses Gesetzes in kommunalen Angelegenheiten.

41 Vollzug im Gesetz Art. 35 Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Private 1 Der Kanton und die Gemeinden können Private zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll-, Überwachungs-, Informations- und Beratungsaufgaben übertragen. 2 Sie erteilen entsprechende Aufträge anhand von Leistungsvereinbarungen.

42 Vollzug in der Verordnung Art. 50 Kommunale Vollzugsaufgaben 1 Die Gemeinden führen nach Abschluss der bewilligten Arbeiten eine Abnahme durch. 2 Sie können die in Artikel 49 verlangten Nachweise sowie ihre Feststellungen am Bau nachprüfen lassen. Der Gesuchsteller hat die von ihm verursachten Prüfkosten zu tragen. 3 Beanstandete Mängel sind vom Eigentümer innert angemessener Frist auf eigene Kosten zu beheben.

43 Vollzug in der Verordnung Art. 49 Inhalt des Baugesuches 1 Mit dem Baugesuch sind Energienachweise nach Massgabe der Vollzugshilfen im Anhang 1 einzureichen. 2 Das Baugesuch hat die für das Objekt relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs zu enthalten. Bei energetischen Sanierungen ist zudem die erwartete Veränderung des Energiebedarfs auszuweisen. 3 Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.

44 Übersicht Energienachweise

45 Übersicht Energienachweise: Nachweisformulare Nummer EN-GR EN-1a EN-1b EN-1c EN-2a EN-2b EN-3 EN-4 EN-5 EN-6 EN-7 EN-8 EN-9 EN-10 EN-11 EN-12 EN-13 Titel des Energienachweises Basisformular Graubünden Höchstanteil Standardlösung Höchstanteil Rechnerische Lösung Höchstanteil Rechnerische Lösung (calc) Wärmedämmung Einzelbauteilnachweis Wärmedämmung Systemnachweis Heizungs- und Warmwasseranlagen Lüftungstechnische Anlagen Kühlung/Befeuchtung Kühlräume Gewächshäuser Traglufthallen Elektrizitätserzeugungsanlagen Heizung im Freien Freiluftbad Elektrische Energie, Teil: Beleuc htung Elektrische Energie, Teil: Lüftung/Klimatisierung Energienachweisformulare

46 Übersicht Energienachweise

47 Übersicht Energienachweise Vollzugshilfen Nummer Check EN-1 EN-2 EN-3 EN-4 EN-5 EN-6 EN-7 EN-8 EN-9 EN-10 EN-11 EN-12 EN-13 EN-14 EN-16 Titel der Vollzugshilfe Checkliste Wärmebrücken Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien Wärmeschutz von Gebäuden Heizung und Warmwasser Lüftungstechnische Anlagen Kühlen, Be- und Entfeuchten Kühlräume Beheizte Gewächshäuser Beheizte Traglufthallen Elektrizitätserzeugungsanlagen Heizungen im Freien Beheizte Freiluftbäder Elektrische Energie, Teil: Beleuchtung Elektrische Energie, Teil: Lüftung/Klimatisierung Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung Ferienhäuser / zeitweise belegte Gebäude

48 Klimastationen

49 Hilfestellung Kanton Liste von Fachleuten Weiterbildungsangebot Telefonische Auskünfte Keine Vollzugsaufgaben durch Amt für Energie und Verkehr

50 Energieapéro Nr. 66 Überblick Neues Energiegesetz und Förderprogramme 2011 Einführung Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die Gebäudehülle Andrea Lötscher, Amt für Energie und Verkehr GR Anforderungen an die haustechnischen Anlagen Michael Casutt, Amt für Energie und Verkehr GR Vollzug der energetischen Bestimmungen Balz Lendi, Amt für Energie und Verkehr GR Förderprogramme 2011 Clelia Lento, Amt für Energie und Verkehr GR

51 Förderprogramme 2011 Übersicht Neubauten mit Vorbildcharakter Bestehende Bauten Teil- / Gesamtsanierung Haustechnik mit und ohne Qualitätsanforderung Hülle Wärmeverteilsystem Nutzungsgradverbesserung

52 Neubauten mit Vorbildcharakter Eingangsbestätigung MINERGIE-P Antrag Beitragsbemessung in Abhängigkeit der Energiebezugsfläche Förderzusage vor Baubeginn max. CHF 100'000.--

53 Teil- / Gesamtsanierung Gebäudehülle A Fenster U Glas 0.7 W/m 2 K 70 CHF pro m 2 Mauerlichtmass B Dach, Wand, Boden gegen aussen U 0.2 W/m 2 K 40 CHF pro m 2 gedämmte Fläche Wand und Boden im Erdreich bis 2m C Wand, Decke und Boden gegen unbeheizt U 0.25 W/m 2 K 15 CHF pro m 2 gedämmte Fläche Wand und Boden mehr als 2m im Erdreich

54 Das Gebäudeprogramm - Gesamtsanierung Der Kanton Graubünden gewährt einen Gesamtsanierungsbonus 50 % der Fördersumme des Gebäudeprogramms

55 Haustechnik Thermische Solaranlagen und Wärmepumpenboiler Gebäude und Anlagen älter als 5 Jahre Beitragsbemessung in Abhängigkeit der Energiebezugsfläche Reduzierter Fördersatz für Erweiterung mind. 4 m 2 Absorberfläche Förderzusage vor Installationsbeginn max. CHF 50'000.--

56 Haustechnik - Anforderungen Gebäudehülle Voraussetzung für die Förderung von Wärmepumpenanlagen, Holzfeuerungen, Komfortlüftungen, Wärmeverbünde und Anschlüsse an Fernwärmenetze ist, dass 2 von 3 Bauteilen der Gebäudehülle die folgenden Grenzwerte erfüllen: Fenster U Glas 1.2 W/m 2 K Dach / Estrichboden U 0.3 W/m 2 K Wand gegen aussen U 0.3 W/m 2 K

57 Haustechnik Wärmepumpenanlagen, Holzfeuerungen, Komfortlüftungen, Wärmeverbünde und Anschlüsse an Fernwärmenetze Gebäude und Anlagen älter als 5 Jahre Qualitätsnachweis Gebäudehülle: 2 von 3 Hauptflächen Deckungsgrad min. 75 % Heizleistung Beitragsbemessung in Abhängigkeit der Energiebezugsfläche Reduzierter Fördersatz für Ersatz Förderzusage vor Installationsbeginn max. CHF 200'000.--

58 Haustechnik Wärmeverteilsystem Ersatz dezentraler Elektroheizung Neue Zentralheizung mit erneuerbaren Energien Beitragsbemessung in Abhängigkeit der Energiebezugsfläche Förderzusage vor Baubeginn max. CHF 200'000.--

59 Nutzungsgradverbesserungen in gewerblichen / industriellen Prozessen gewerblicher oder industrieller Prozess minimale Nutzungsgradverbesserung 25 % Beitragsbemessung gemäss den gesetzlichen Kriterien Förderzusage vor Baubeginn max. CHF 100'000.--

60 Danke für die Aufmerksamkeit Fragen?

Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten bei Neubauten

Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten bei Neubauten 1 741.111-A1 Anhang 1 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten bei Neubauten Grenzwerte U li in W/(m 2 K) mit Wärmebrückennachweis Aussenklima oder weniger

Mehr

Anhang 1. Anhang Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss angeführtem Ausgabejahr

Anhang 1. Anhang Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss angeführtem Ausgabejahr Anhang 1 773.116 Anhang 1 Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss angeführtem Ausgabejahr Norm SIA 180 «Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau», Ausgabe 1999 Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im

Mehr

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008:

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008: Gebäudehülle Anpassungen Gebäudehülle - Übersicht Einzelbauteilnachweis Systemnachweis Neue Anforderungen Mögliche Verfahren Neubau / Anbau

Mehr

Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen

Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen 1 741.111-A1 Anhang 1 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 (Stand 01.09.2016) Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Bauteil Bauteil gegen opake Bauteile

Mehr

Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons

Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern gehen den Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler

Mehr

Nationale und kantonale Förderprogramme. Sie und die Umwelt profitieren. Amt für Energie und Verkehr Graubünden

Nationale und kantonale Förderprogramme. Sie und die Umwelt profitieren. Amt für Energie und Verkehr Graubünden Nationale und kantonale Förderprogramme Sie und die Umwelt profitieren Inhaltsverzeichnis Einführung Kantonale und nationale Förderprogramme Fragen Amt für Energie und Verkehr (AEV) Leitung: Erich Büsser

Mehr

Energievollzug das Wichtigste in Kürze. Schulung Beratende, 4. April 2017 Pasqual Stüdle, Projektleiter Energie und Bauen

Energievollzug das Wichtigste in Kürze. Schulung Beratende, 4. April 2017 Pasqual Stüdle, Projektleiter Energie und Bauen Energievollzug das Wichtigste in Kürze Schulung Beratende, 4. April 2017 Pasqual Stüdle, Projektleiter Energie und Bauen Ausblick MuKEn 2014 MuKEn 2014 Was sind die MuKEn? Die Mustervorschriften der Kantone

Mehr

Förderprogramme des Kantons Graubünden 2017

Förderprogramme des Kantons Graubünden 2017 des Kantons Graubünden 2017 Michael Casutt Amt für Energie und Verkehr GR 18. Januar 2017 1 Haustechnische Anlagen Gesamtsanierungsbonus GR Nutzungsgradverbesserungen Neubauten mit Vorbildcharakter Teil-

Mehr

Mehr Sonnenenergie in Graubünden. Fördermöglichkeiten. Energie-Apéro

Mehr Sonnenenergie in Graubünden. Fördermöglichkeiten. Energie-Apéro Mehr Sonnenenergie in Graubünden Fördermöglichkeiten Energie-Apéro 20.06.2007 Andrea Lötscher, Gliederung Energie heute Energie morgen Schwerpunkte der Energiepolitik in Graubünden Fördermöglichkeiten

Mehr

U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (SIA-Norm 380/1, Ausgabe 2009)

U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (SIA-Norm 380/1, Ausgabe 2009) Anhang a U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (SIA-Norm 380/, Ausgabe 2009) Grenzwerte U li in W/(m 2 K) mit Wärmebrückennachweis Grenzwerte U li in W/(m 2 K) ohne Wärmebrückennachweis Bauteil gegen Bauteil

Mehr

941.22. Anhang 1. Stand der Technik ( 7 Absatz 3 EnVSO)

941.22. Anhang 1. Stand der Technik ( 7 Absatz 3 EnVSO) Anhang 94.22 Stand der Technik ( 7 Absatz 3 EnVSO) Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik:. Norm SIA 80 "Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau", Ausgabe 999 2. Norm SIA 380/ "Thermische

Mehr

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Silvia Gemperle, Energie & Bauen, Amt für Umwelt und Energie des Kantons St.

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Silvia Gemperle, Energie & Bauen, Amt für Umwelt und Energie des Kantons St. Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich - 2008 Silvia Gemperle, Energie & Bauen, Amt für Umwelt und Energie des Kantons St.Gallen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich SH BS BL AG ZH

Mehr

Anhang 1: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 14 Abs. 1)

Anhang 1: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 14 Abs. 1) Anhang 750. Anhang : Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 4 Abs. ) Speicherinhalt in Litern Dämmstärke bei > 0,03 W/mK bis 0,05 W/mK bis 400 0 mm 90

Mehr

Anhang 1. Standardlösungen

Anhang 1. Standardlösungen Anhang 1 Standardlösungen 1. Verbesserte Wärmedämmung U-Wert der opaken Bauteile gegen aussen höchstens 0,12 W/m 2 K U-Wert der Fenster höchstens 1,0 W/m 2 K 2. Verbesserte Wärmedämmung und Komfortlüftung

Mehr

Informationsveranstaltung Thun, 22. September Energiebedarf bei Neubauten Grenzwerte. Markus May Öffentliche Energieberatung Thun Oberland-West

Informationsveranstaltung Thun, 22. September Energiebedarf bei Neubauten Grenzwerte. Markus May Öffentliche Energieberatung Thun Oberland-West Informationsveranstaltung Thun, 22. September 2016 Energiebedarf bei Neubauten Grenzwerte Markus May Öffentliche Energieberatung Thun Oberland-West Wesentliche Neuerungen Primäranforderung Verschärfung

Mehr

Anhang 1: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 14 Abs. 1)

Anhang 1: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 14 Abs. 1) Anhang 1 750.11 Anhang 1: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (vgl. Art. 14 Abs. 1) Speicherinhalt in Litern Dämmstärke bei > 0,03 W/mK bis 0,05 W/mK bis 400 110

Mehr

Weiterbildungstag Feuerungskontrolleure Zeljko Lepur Produktmanager Feuerungen Hoval AG Schweiz

Weiterbildungstag Feuerungskontrolleure Zeljko Lepur Produktmanager Feuerungen Hoval AG Schweiz Zeljko Lepur Produktmanager Feuerungen Hoval AG Schweiz Übersicht: MUKEN 2014 - «Wie sieht die Heizung der Zukunft aus?» ErP-Richtlinie «Was bedeutet das für die Haustechnik?» Hoval AG 2 Was bedeutet MuKEn?....Die

Mehr

Photovoltaik in Gebäudestandards / Förderprogramme

Photovoltaik in Gebäudestandards / Förderprogramme Photovoltaik in Gebäudestandards / Förderprogramme Andrea Lötscher Amt für Energie und Verkehr GR März 12, 2017 1 Photovoltaik in Gebäudestandards / Förderprogramme Inhaltsverzeichnis Ø Photovoltaik in

Mehr

Anwendungen der Vorschriften bei Umbauten

Anwendungen der Vorschriften bei Umbauten 1 Anwendungen der Vorschriften bei Umbauten Anwendungen der Vorschriften bei Umbauten Einzelbauteilanforderungen Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien Systemanforderungen Häufige Fragen 2 Nachweisarten

Mehr

EnergiePraxis-Seminar 2/2008. Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008: Haustechnik

EnergiePraxis-Seminar 2/2008. Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008: Haustechnik Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2008: Haustechnik Antje Christoph Heinrich Gmür Gesamtenergieverbrauch Schweiz Erdöl-Reserven Der Grossteil der erkundeten Welterdölreserven befindet

Mehr

www.aev.gr.c www.energie. Förderprogramme des Kantons Graubünden 2017 18. Januar 2017 1 Gebäudehülle Holzheizungen Wärmepumpenanlagen Thermische Solaranlagen Anschlüsse an Fernwärmenetze Wärmeverbund ab

Mehr

Reduktion des Wärmebedarfs und effiziente Energienutzung auch bei bestehenden Bauten!

Reduktion des Wärmebedarfs und effiziente Energienutzung auch bei bestehenden Bauten! Reduktion des Wärmebedarfs und effiziente Energienutzung auch bei bestehenden Bauten! Stephan Kämpfen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Energie Kanton Aargau Fokussierung auf Energieeffizienz

Mehr

EnergiePraxis-Seminar 2 / 2007 Wärmedämmvorschriften (WDV) 2008. Neuerungen und Höchstanteil an nichterneuerbarer Energien.

EnergiePraxis-Seminar 2 / 2007 Wärmedämmvorschriften (WDV) 2008. Neuerungen und Höchstanteil an nichterneuerbarer Energien. Wärmedämmvorschriften (WDV) 2008 Neuerungen und Höchstanteil an nichterneuerbarer Energien Nov./Dez. Zürich, 2007 Übersicht Wärmedämmvorschriften (WDV) 2008 Norm SIA 380/1, Ausgabe 2007 Einzel-U-Werte

Mehr

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich gemäss 4 (MuKEn; Auszug)

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich gemäss 4 (MuKEn; Auszug) Nr. 774-A Anhang (Stand 0.0.04) Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich gemäss 4 (MuKEn; Auszug) B. Wärmeschutz von Gebäuden Art..6 Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz Die Anforderungen

Mehr

Sanieren und profitieren. Das müssen Sie wissen! Herzlich willkommen! Amt für Energie und Verkehr Graubünden

Sanieren und profitieren. Das müssen Sie wissen! Herzlich willkommen! Amt für Energie und Verkehr Graubünden Sanieren und profitieren. Das müssen Sie wissen! Herzlich willkommen! Sanieren und profitieren. Einführung Soviel Energie können Sie sparen Soviel Förderbeiträge erhalten Sie Beispiel einer Gebäudesanierung

Mehr

[Geschäftsnummer] Der Erlass Kantonale Energieverordnung vom (KEnV) (Stand ) wird wie folgt geändert:

[Geschäftsnummer] Der Erlass Kantonale Energieverordnung vom (KEnV) (Stand ) wird wie folgt geändert: [Geschäftsnummer] Kantonale Energieverordnung (KEnV) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 74. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des

Mehr

Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien bei Neubauten

Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien bei Neubauten Vollzugshilfe EN-1 Höchstanteil an nichterneuerbaren bei Neubauten Inhalt und Zweck Diese Vollzugshilfe behandelt die an den Höchstanteil an nichterneuerbaren bei Neubauten. Sie legt Definitionen, Grundsätze,

Mehr

Merkblatt «Höchstanteil-Standardlösungen zu SIA 380/1, Ausgabe 2007»

Merkblatt «Höchstanteil-Standardlösungen zu SIA 380/1, Ausgabe 2007» Merkblatt «Höchstanteil-Standardlösungen zu SIA 380/1, Ausgabe 2007» Dieses Merkblatt zeigt die Anpassungen in den Vorschriften betreffend «Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien» (oft bezeichnet als

Mehr

Wärmedämmvorschriften Ausgabe 2009

Wärmedämmvorschriften Ausgabe 2009 Wärmedämmvorschriften Ausgabe 2009 Inhalt I. Grundlagen...1 II. Neubauten: Winterlicher Wärmeschutz...2 Teil 1: Wärmedämmung der Gebäudehülle...2 Teil 2: Höchstanteil nichterneuerbarer Energien...4 III.

Mehr

Energieverordnung (EnerV)

Energieverordnung (EnerV) 1 730.010 Energieverordnung (EnerV) vom 24. Juni 2002 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 21 des Energiegesetzes

Mehr

DIV / Abteilung Energie. MuKEn Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich. Bernard Dubochet. Kanton Thurgau, Abteilung Energie

DIV / Abteilung Energie. MuKEn Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich. Bernard Dubochet. Kanton Thurgau, Abteilung Energie DIV / Abteilung Energie MuKEn 2014 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Bernard Dubochet Kanton Thurgau, Abteilung Energie Themen Um was geht es bei den MuKEn 2014? Ziele der MuKEn Vorgaben

Mehr

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO)

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) 94. Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) Vom. August 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 6. Juni 998 ) und

Mehr

MINERGIE - Cost-optimized way to nearly zero energy buildings

MINERGIE - Cost-optimized way to nearly zero energy buildings MINERGIE - Cost-optimized way to nearly zero energy buildings Energy Performance Today and Tomorrow 13. April 2011, Brussels DI Ulrich Nyffenegger Amt für Umweltkoordination und Energie, Kanton Bern Leiter

Mehr

SIA 380/1 Thermische Energie im Hochbau

SIA 380/1 Thermische Energie im Hochbau Revidierte Norm gültig ab 1. März 2007 alte Norm bleibt gültig bis Ende 2007 Anlass zur Revision: neue Formel für Ausnutzungsgrad der freien Wärme bei nur tagsüber benutzten Räumen gemäss EN 13790 Erfahrungen

Mehr

Gesetzliche Grundlagen des Kantons Thurgau im Energiebereich

Gesetzliche Grundlagen des Kantons Thurgau im Energiebereich DIV / Abteilung Energie Gesetzliche Grundlagen des Kantons Thurgau im Energiebereich Bernard Dubochet Kanton Thurgau, Abteilung Energie Themen Strategie des Kantons Rückblick / Entwicklung Blick vorwärts

Mehr

1. Zweck und Abgrenzung

1. Zweck und Abgrenzung Vollzugshilfe Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien bei Neubauten 1. Zweck und Abgrenzung Für den Vollzug der energierechtlichen Anforderungen der Kantone sind eine Reihe von Vollzugshilfen geschaffen

Mehr

Amt für Wirtschaft und Arbeit Energiefachstelle. Energieförderprogramm

Amt für Wirtschaft und Arbeit Energiefachstelle. Energieförderprogramm Amt für Wirtschaft und Arbeit Energiefachstelle Energieförderprogramm 1/2017 Wichtiges in Kürze Förderprogramme im Bereich Energie sind für Private, Unternehmen und Gemeinden bestimmt. Förderung kommt

Mehr

1. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer

1. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Vollzugshilfe EN-120 Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz Inhalt und Zweck Diese Vollzugshilfe behandelt die en an die erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz in Wohnbauten. Sie legt Definitionen,

Mehr

Vollzugshilfe "EN-2 Wärmeschutz von Gebäuden" Ergänzung "Beheizte Geflügelställe"

Vollzugshilfe EN-2 Wärmeschutz von Gebäuden Ergänzung Beheizte Geflügelställe Vollzugshilfe "EN-2 Wärmeschutz von Gebäuden" Ergänzung "Beheizte Geflügelställe" Silvia Gemperle, Projektleiterin Energie und Bauen Amt für Umwelt und Energie, Kanton St.Gallen ab 1. November 2012, Energieagentur

Mehr

Mehr dämmen oder erneuerbare Energie wie und was fördern bzw. fordern die Kantone? Suisse Public, Bern, 19. Juni 2015

Mehr dämmen oder erneuerbare Energie wie und was fördern bzw. fordern die Kantone? Suisse Public, Bern, 19. Juni 2015 Mehr dämmen oder erneuerbare Energie wie und was fördern bzw. fordern die Kantone? Suisse Public, Bern, 19. Juni 2015 Ulrich Nyffenegger Amtsvorsteher Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons

Mehr

Minimierung des Strombedarfs - wenig brauchen und selber produzieren. Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014)

Minimierung des Strombedarfs - wenig brauchen und selber produzieren. Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) Minimierung des Strombedarfs - wenig brauchen und selber produzieren Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) Inhaltsübersicht Stromverbrauch und Einflussmöglichkeiten Anforderungen

Mehr

Wie wird ein Gebäude mit dem GEAK-Plus analysiert?

Wie wird ein Gebäude mit dem GEAK-Plus analysiert? Wie wird ein Gebäude mit dem GEAK-Plus analysiert? 31.05.2013 1 GEAK-System 31.05.2013 2 Vorgehen GEAK-Plus Erfassung Berechnung/Abgleich Massnahmen/Varianten Bericht 31.05.2013 3 Erfassung Ist-Zustand

Mehr

Energie und Gebäudehülle

Energie und Gebäudehülle Kurs für Baufachleute der Gebäudehülle Energie und Gebäudehülle Baufachleute der Gebäudehülle - Kurs Energie & Gebäudehülle - 2013 1 Die Energiekennzahl Spezifischer Benzinverbrauch pro 100 km? Spezifischer

Mehr

Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anlagen (Energiehaushaltverordnung, EHV)

Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anlagen (Energiehaushaltverordnung, EHV) 700.40 Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anlagen (Energiehaushaltverordnung, EHV) vom 5. Februar 005 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 4 ff. des Gesetzes über

Mehr

DIV / Energie Energiepolitische Ziele, Energierecht und Förderprogramm

DIV / Energie Energiepolitische Ziele, Energierecht und Förderprogramm Energiepolitische Ziele, Energierecht und Förderprogramm Bernard Dubochet Abteilung Energie Kanton Thurgau Förderung einer nachhaltigen und sicheren Energieversorgung Sicherstellung einer volkswirtschaftlich

Mehr

Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV)

Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) 80.0 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) Von der Regierung beschlossen am. Oktober 00 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, welche getroffen werden, um die

Mehr

Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV)

Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) 80.0 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) Vom. Oktober 00 (Stand. Januar 07) Von der Regierung beschlossen am. Oktober 00. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Diese Verordnung legt die Massnahmen

Mehr

3. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern; 4. Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes.

3. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern; 4. Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes. 7. Gesetz über die Energienutzung vom 0. März 004 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz bezweckt:. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung;. Förderung der Nutzung erneuerbarer und

Mehr

Neuerungen MINERGIE 2009 BE-700

Neuerungen MINERGIE 2009 BE-700 Neuerungen MINERGIE 2009 BE-700 Die neuen Anforderungen an den Endenergiebedarf Wärme kwh/m 2 /a 90 2007 2009 60 ~21% 30 0 MuKEn MuKEn, mit MINERGIE MINERGIE MINERGIE-P Basismodul 20% erneuerbar Modernisierung

Mehr

Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV)

Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) Vom 5. November 2008 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und

Mehr

Wie wird ein Gebäude mit dem GEAK-Plus analysiert?

Wie wird ein Gebäude mit dem GEAK-Plus analysiert? Wie wird ein Gebäude mit dem GEAK-Plus analysiert? Vortrag, gehalten am Energie-Apero vom 5. Juni 2013 in Chur Verfasser Hans Ziörjen, dipl. Ing. FH, 7302 Landquart ziörjen bauberatung & expertisen, 7302

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Gesetzliche Grundlagen. Förderprogramm Kanton Aargau. Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Gesetzliche Grundlagen. Förderprogramm Kanton Aargau. Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Gesetzliche Grundlagen Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Förderprogramm

Mehr

Energiepraxis Seminar

Energiepraxis Seminar EnergiePraxis Seminar Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz Umsetzbarkeitsstudie von Standardlösungen Jörg Drechsler, St.Gallen Energieingenieur FH/NDS MAS in nachhaltigem Bauen Neue fossil beheizte

Mehr

VWD/Vorentwurf vom Verordnung. zur Änderung des Energiereglements. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom...

VWD/Vorentwurf vom Verordnung. zur Änderung des Energiereglements. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom... VWD/Vorentwurf vom 7.06.0 Verordnung vom... zur Änderung des Energiereglements Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 000; gestützt auf den Bericht Nr. 60 des Staatsrats

Mehr

Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG)

Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) Entwurf Energiegesetz des Kantons Graubünden Seite von 9 0.06.009 ANHANG Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) 80.00 vom Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. und 9 des eidgenössischen

Mehr

Energiestrategie 2050 Was geschieht im Gebäudebereich?

Energiestrategie 2050 Was geschieht im Gebäudebereich? Amt für Umwelt und strategie 2050 Was geschieht im Gebäudebereich? Christian Mathys, Leiter technik Amt für Umwelt und Basel-Stadt Amt für Umwelt und Amt für Umwelt und Amt für Umwelt und Aufbau der MuKEn(www.endk.ch/muken.html)

Mehr

Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen (VREN)

Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen (VREN) - - 70.00 Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen (VREN) vom 9. Februar 0 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Energiegesetz vom 5. Januar 00; eingesehen das

Mehr

Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten. Inhalt und Zweck. 1. Geltungsbereich. Vollzugshilfe EN-101

Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten. Inhalt und Zweck. 1. Geltungsbereich. Vollzugshilfe EN-101 Vollzugshilfe EN-101 Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten Inhalt und Zweck Diese Vollzugshilfe behandelt die Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten. Sie legt

Mehr

Kantone setzen auf energieeffiziente Gebäude

Kantone setzen auf energieeffiziente Gebäude Sperrfrist: Dienstag, 08.04.2008, 09.00 Uhr Medienrohstoff Nr. 2 Neue Mustervorschriften der Kantone mit Signalwirkung Kantone setzen auf energieeffiziente Gebäude Mit den neuen Mustervorschriften der

Mehr

Praxistest MINERGIE. Erfolgskontrollen an 52 Wohnbauten Verbrauchsdatenauswertung von 506 Wohnbauten

Praxistest MINERGIE. Erfolgskontrollen an 52 Wohnbauten Verbrauchsdatenauswertung von 506 Wohnbauten Praxistest MINERGIE Erfolgskontrollen an 52 Wohnbauten Verbrauchsdatenauswertung von 506 Wohnbauten Silvia Gemperle Projektleiterin Energie und Bauen Amt für Umwelt und Energie des Kantons St.Gallen Hält

Mehr

vom 11. Dezember 1990* (Stand 1. Januar 2014)

vom 11. Dezember 1990* (Stand 1. Januar 2014) Nr. 774 Energieverordnung vom. Dezember 990* (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 64 Absatz des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 989 und die 5 Absatz, 6, 7, Absatz,

Mehr

Auswirkungen auf Architektur und Planung MuKEn, SIA 380/1, SIA 180

Auswirkungen auf Architektur und Planung MuKEn, SIA 380/1, SIA 180 Auswirkungen auf Architektur und Planung MuKEn, SIA 380/1, SIA 180 Basel, 16. Juni 2015 energieapéro beider Basel Manfred Huber, dipl. Arch. ETH SIA, manfred@aardeplan.ch www.aardeplan.ch Gliederung 1.

Mehr

Einführung Die Mustervorschriften Anforderungen an Neubauten Anforderungen an Umbauten Zusatzmodule Weiteres Vorgehen

Einführung Die Mustervorschriften Anforderungen an Neubauten Anforderungen an Umbauten Zusatzmodule Weiteres Vorgehen Kaminfegertagung 2013 Energiegesetzgebung Was Bund und Kantone in der Gesetzgebung vorsehen Energiestrategie 2050 7. August 2013 Bauführertagung 25. Mai 2016 Einführung Die Mustervorschriften Anforderungen

Mehr

MuKEn 2014 Herausforderung an Neubauten und die Gebäudeerneuerung

MuKEn 2014 Herausforderung an Neubauten und die Gebäudeerneuerung Energienetz Zug Roundtable, 13. Januar 2016 MuKEn 2014 Herausforderung an Neubauten und die Gebäudeerneuerung Jules Pikali, Dip. Ing. ETH/SIA Konferenz Kantonaler Energiefachstellen Regionalkonferenz der

Mehr

Solarwärme in der Energiestrategie: Rolle von Bund und Kantonen

Solarwärme in der Energiestrategie: Rolle von Bund und Kantonen 3. Tagung Solarwärme Schweiz 2014 Solarwärme in der Energiestrategie: Rolle von Bund und Kantonen Hansruedi Kunz, Abteilungsleiter Energie / Stv. Amtschef AWEL Präsident der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen

Mehr

$KANTON VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE SPARSAME ENERGIENUTZUNG UND DIE FÖRDERUNG ERNEUERBARER ENERGIEN BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG

$KANTON VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE SPARSAME ENERGIENUTZUNG UND DIE FÖRDERUNG ERNEUERBARER ENERGIEN BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG $KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE SPARSAME ENERGIENUTZUNG UND DIE FÖRDERUNG ERNEUERBARER ENERGIEN BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG STANS, 1. Dezember 2009 1 Übersicht 3 2

Mehr

Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kenv)

Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kenv) 750. Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kenv) vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 4 des Energiegesetzes vom 4. September 00

Mehr

Kantonale Energieverordnung

Kantonale Energieverordnung Kantonale Energieverordnung (Entwurf Vernehmlassung vom 28. Mai 2013) vom Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, beschliesst: I.

Mehr

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kenv)

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kenv) 641.11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kenv) vom 20. April 2010 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen

Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen Politische Gemeinde Sennwald Gemeindeverwaltung, Spengelgasse 10, 9467 Frümsen Telefon 058 228 28 28 Telefax 058 228 28 00 Bauverwaltung Direktwahl 058 228 28 07 E-Mail: Bauamt@sennwald.ch Richtlinien

Mehr

3. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern; 4. Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes.

3. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern; 4. Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes. 73. Gesetz über die Energienutzung vom 0. März 004 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz bezweckt:. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung;. Förderung der Nutzung erneuerbarer und

Mehr

Neues Energiegesetz des Kantons Luzern Umsetzung der MuKEn 2014

Neues Energiegesetz des Kantons Luzern Umsetzung der MuKEn 2014 Neues Energiegesetz des Kantons Luzern Umsetzung der MuKEn 2014 Energie Apéro Luzern Beat Marty, Leiter Abt. Luft, Lärm, Energie, uwe 7. November 2016 Energiepolitische Herausforderung Ausgangslage Entwicklung

Mehr

Gebäudemodernisierung in Etappen als Chance

Gebäudemodernisierung in Etappen als Chance Gebäudemodernisierung in Etappen als Chance 4. April 2017, ERFA Beratung, Fachhochschule St.Gallen Lorenz Neher, Leiter Energieförderung Ausgangslage Einfamilienhaus Einfamilienhaus in Holzständer-Bauweise

Mehr

Energieverordnung (EnergieV)

Energieverordnung (EnergieV) Energieverordnung (EnergieV) Vom 4. Juli 2012 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9 Abs. 3 des Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 1), Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

Mehr

Informationsanlass Fischer Wärmetechnik AG Heizen und Warmwassererzeugung im Wandel. Jules Pikali, Dipl. Ing. ETH/SIA OekoWatt GmbH, Rotkreuz

Informationsanlass Fischer Wärmetechnik AG Heizen und Warmwassererzeugung im Wandel. Jules Pikali, Dipl. Ing. ETH/SIA OekoWatt GmbH, Rotkreuz Informationsanlass Fischer Wärmetechnik AG Heizen und Warmwassererzeugung im Wandel Jules Pikali, Dipl. Ing. ETH/SIA OekoWatt GmbH, Rotkreuz Unsere Tätigkeitsbereiche Energiefachstellenkonferenz Zentralschweiz

Mehr

Die MuKEn 2014: Gemeinden in einem Spannungsfeld. Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

Die MuKEn 2014: Gemeinden in einem Spannungsfeld. Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Die MuKEn 2014: Gemeinden in einem Spannungsfeld Veranstaltung Gebäude-Labels vom 22. Oktober 2015 Hansruedi Kunz, Abteilungsleiter Energie

Mehr

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest. 7. Gesetz über die Energienutzung vom 0. März 004 (Stand. Januar 0). Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz bezweckt:. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung;. Förderung der Nutzung

Mehr

Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten. Inhalt und Zweck. 1. Geltungsbereich. Vollzugshilfe EN-101

Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten. Inhalt und Zweck. 1. Geltungsbereich. Vollzugshilfe EN-101 Vollzugshilfe EN-101 Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten Inhalt und Zweck Diese Vollzugshilfe behandelt die Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten. Sie legt

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Kantonales Energiegesetz (Vorlage an den Kantonsrat) (Vom.) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses

Mehr

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO)

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) 9. Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) RRB Nr. 006/97 vom 9. Mai 006 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 6. Juni 998 ) und auf

Mehr

Wärmebrücken bei der Gebäudemodernisierung für typische Wohnbauten vor ERFA September 2014 Silvia Gemperle, Leiterin Energie + Bauen

Wärmebrücken bei der Gebäudemodernisierung für typische Wohnbauten vor ERFA September 2014 Silvia Gemperle, Leiterin Energie + Bauen Wärmebrücken bei der Gebäudemodernisierung für typische Wohnbauten vor 1980 ERFA September 2014 Silvia Gemperle, Leiterin Energie + Bauen Energetisches Potenzial von Gebäudemodernisierungen im Kanton SG

Mehr

Totalrevision kantonales Energiegesetz. Medienkonferenz vom 26. Juni 2017

Totalrevision kantonales Energiegesetz. Medienkonferenz vom 26. Juni 2017 Totalrevision kantonales Energiegesetz Medienkonferenz vom 26. Juni 2017 1 Verbundaufgabe Bund (Art. 89 Abs. 3 BV) > Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und

Mehr

Nr. 774 Energieverordnung. vom 11. Dezember 1990* (Stand 1. Januar 2009) I. Zuständigkeit 3

Nr. 774 Energieverordnung. vom 11. Dezember 1990* (Stand 1. Januar 2009) I. Zuständigkeit 3 Nr. 774 Energieverordnung vom. Dezember 990* (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 5 Absatz, 6, 7, Absatz, Absatz 4, 6 Absatz und 3 des Energiegesetzes vom 7. März

Mehr

Holzenergie-Tagung 2016 BEO HOLZ, Wimmis,

Holzenergie-Tagung 2016 BEO HOLZ, Wimmis, Holzenergie-Tagung 2016 BEO HOLZ, Wimmis, 14.10.2016 Holzenergie, Zukunftsträger oder Auslaufmodell? Ulrich Nyffenegger Vorsteher Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern Energiestrategie

Mehr

Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen.

Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen. 74. Kantonale Energieverordnung (KEnV) vom 6.0.0 (Stand 0.09.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des Energiegesetzes des Bundes vom 6. Juni 998 (EnG) ), Artikel Absatz, Artikel

Mehr

Energierechtliche Vorschriften

Energierechtliche Vorschriften Kurs Energie und Gebäudehülle Energierechtliche Vorschriften Grundlagen Energienachweis Anforderungen der Gebäudehülle Anforderungen Haustechnik Baufachleute der Gebäudehülle - Kurs Energie & Gebäudehülle

Mehr

Mehr Schub für Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Mehr Schub für Energieeffizienz und erneuerbare Energien Das klimafreundliche MFH Mehr Schub für Energieeffizienz und erneuerbare Energien Globale Jahresmittelwerte der bodennahen Lufttemperatur 1860-2003 ppm jährl. Abweichung gleitendes Mittel (der Temp.änderung

Mehr

MuKEn2014. Robert Uetz, Bereichsleiter/Partner Energie-Consulting c/o Amstein+Walthert AG ZH

MuKEn2014. Robert Uetz, Bereichsleiter/Partner Energie-Consulting c/o Amstein+Walthert AG ZH MuKEn2014 Robert Uetz, Bereichsleiter/Partner Energie-Consulting c/o Amstein+Walthert AG ZH Inhalt Übersicht Gesetzgebung Bund & Kantone Aufbau MuKEn 2014 Unterschied Basis- und Zusatzmodule Basismodul

Mehr

Energieförderung im Kanton St.Gallen Neuerungen, Änderungen, speziell für Bewirtschafter. 22. August 2017 Philipp Egger, Geschäftsleiter

Energieförderung im Kanton St.Gallen Neuerungen, Änderungen, speziell für Bewirtschafter. 22. August 2017 Philipp Egger, Geschäftsleiter Energieförderung im Kanton St.Gallen Neuerungen, Änderungen, speziell für Bewirtschafter 22. August 2017 Philipp Egger, Geschäftsleiter Energiestrategie des Bundes 2050 Effizienz fossil erneuerbar 2011:

Mehr

380/1-Nachweis :49 Projektwert = 69 MJ/m2

380/1-Nachweis :49 Projektwert = 69 MJ/m2 Akten-Nr: Projekt: Mustergebäude in Zürich Haus: Testbeispiel Eco - Standardgebäude Projektadresse: Musterstrasse 10, 8000 Zürich Kanton: Zürich Bauherrschaft: Kontaktperson: evt. BauherrschaftvertreterIn:

Mehr

Neue energetische Herausforderungen an das Gebäude

Neue energetische Herausforderungen an das Gebäude MuKEn 2014 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Neue energetische Herausforderungen an das Gebäude Z f d i hti t I f ti Zusammenfassung der wichtigsten Informationen Energiefachstellenkonferenz

Mehr

Förderprogramm Energie

Förderprogramm Energie Förderprogramm Energie Finanzielle Unterstützung für: -Sanierungen Grosse Holzheizungen Grosse thermische Solaranlagen Abwärmenutzung aus Wasser und Abwasser Abwärmenutzung aus gebäudeexternen Industrieprozessen

Mehr

Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung)

Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung) 750. Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung) vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 des Energiegesetzes vom 4. September 00 ),

Mehr

Informationsanlass für Gemeinden, Januar 2016 Beat Marty, Abteilungsleiter Energie, Luft und Strahlen

Informationsanlass für Gemeinden, Januar 2016 Beat Marty, Abteilungsleiter Energie, Luft und Strahlen Informationsanlass für Gemeinden, Januar 2016 Beat Marty, Abteilungsleiter Energie, Luft und Strahlen I. Entwicklungen auf Stufen Bund und Kanton Energiestrategie 2050 (Bund) Gebäudepolitik 2050 (Kantone/EnDK)

Mehr

Sanieren nach Minergie. Marco Ragonesi - c/o Ragonesi Strobel & Partner AG - Bauphysik & Technische Kommunikation - Luzern

Sanieren nach Minergie. Marco Ragonesi - c/o Ragonesi Strobel & Partner AG - Bauphysik & Technische Kommunikation - Luzern Sanieren nach Minergie 1 Sanieren nach Minergie Anforderung 2007 für Wohnen EFH/MFH für Bauten vor 1990 Gebäudehülle: Primäranforderung Q h max. 120 % von H g Gewichtete Energiekennzahl: 80 kwh/m 2 Lüftung:

Mehr

Das neue Förderprogramm Energie

Das neue Förderprogramm Energie Das neue Förderprogramm Energie Die wichtigsten Änderungen Reto Hunziker Abteilung Energie Rückblick 2016 Ausbezahlte Beiträge: - 12 Mio. CHF (davon über 6 Mio. vom Bund) Bewilligte Gesuche (Total 1 554):

Mehr

Änderung der kantonalen Energieverordnung

Änderung der kantonalen Energieverordnung Änderung der kantonalen Energieverordnung Spack Matthias, lic.iur., Fürsprecher, Rechtsamt Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) Einleitung Der Regierungsrat hat am 18. Mai 2016 eine Änderung der

Mehr

Energiereglement (EnR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 5. März 2001

Energiereglement (EnR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 5. März 2001 770. Energiereglement (EnR) vom 5. März 00 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Energiegesetz des Bundes vom 6. Juni 998 (EnG) und die dazugehörige Energieverordnung vom 7. Dezember 998

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung 7. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung vom 9. November 00 (Stand 9. Oktober 0). Allgemeine Bemerkungen Departement Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges

Mehr

Martinelli + Menti AG Beilage 1.1. Sanierungspaket 2.2 mit Zustazmassnahmen für gesetzlicher Mindestwärmeschutz

Martinelli + Menti AG Beilage 1.1. Sanierungspaket 2.2 mit Zustazmassnahmen für gesetzlicher Mindestwärmeschutz Beilage 1.1 Bauvorhaben/Projekt: Auftragsnummer: Sanierung Gemeindehaus Horw 0/1 FALSCH Variante: Sanierungspaket 2.2 mit Zustazmassnahmen für gesetzlicher Mindestwärmeschutz Sachbearbeiter: M. Meyer ordimensionierung

Mehr