Arbeitshilfe. Eingliederungsvereinbarung gem. 15 SGB II

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1 Eingliederungsvereinbarung gem. 15 SGB II

2 Eingliederungsvereinbarung gem. 15 SGB II Jobcenter im Kreis Borken Der Landrat Borken Fragen beantwortet Ihnen: Michaela Kellner Jobcenter Eingliederung Tel.: Internet: Stand: August 2016

3 Eingliederungsvereinbarung gem. 15 SGB II Inhalt: Seite 1. Allgemeines Ausgangslage Grundsätzliche Hinweise 2 2. Rechtlicher Rahmen Gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung Rechtsform Gültigkeitsdauer Anpassung und Fortentwicklung Geänderter Handlungsbedarf Ergänzender Handlungsbedarf Meldepflicht gem. 59 SGB II 7 3. Fallkonstellationen ohne Eingliederungsvereinbarung Regelung durch Verwaltungsakt gem. 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II Unterbreitung von Angeboten Ausgenommener Personenkreis Rechtsfolgen Festlegung der Pflichten Rechtsfolgenbelehrung Konkrete Rechtsfolgenbelehrung Richtiger Personenkreis Ablauf der rechtlichen Maßnahmen Sanktionen Arbeitsunfähigkeit nach 56 SGB II Anspruch auf Nacherfüllung Zusammenfassung Inhaltlicher Überblick Grafischer Überblick EGV und Alternativen Tabellarischer Überblick EGV und Alternativen 18 Anlagen: A1: Prüfliste EGV A2: Rechtsgrundlagen

4 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Allgemeines 1.1 Ausgangslage Die Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist das zentrale Instrument zur Unterstützung der gemeinsamen Eingliederungsbemühungen zwischen der/dem Fallmanager/in (FM) und der/dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb). Der Grundgedanke ist hierbei, den Eingliederungsprozess auf der Basis gemeinsam vereinbarter Ziele und gegenseitiger Rechte und Pflichten aufzubauen und dazu in der EGV die Rechte und Pflichten der/des elb verbindlich festzulegen. Die Bedeutung der EGV sowohl durch die Rechtsprechung als auch durch die gestiegenen statistischen Anforderungen hat in den letzten Jahren enorm zugenommen. Die Daten zur EGV werden u.a. auch in die offizielle statistische Berichterstattung X- Sozial aufgenommen. Neben den inhaltlichen und rechtlichen Aspekten in Zusammenhang mit dem Abschluss einer EGV ist nunmehr auch der Datenqualität in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Letztlich wird dadurch ein Teil der geleisteten Arbeit im Fallmanagement statistisch abgebildet. Der Abschluss einer EGV dient somit insgesamt folgender Zielrichtung: Vereinbarung gemeinsamer Ziele zwischen elb und FM in einem rechtssicheren Verfahren mit dem Ergebnis, die Fallmanagement-Aktivitäten in der Statistik realistisch abzubilden. Mit der nun vorliegenden Arbeitshilfe werden die rechtlichen und inhaltlichen Rahmenbedingungen zum Thema EGV umfassend dargestellt, aktualisiert und bedarfsgerecht weiter entwickelt. Die Arbeitshilfe bildet die inhaltliche Grundlage für die statistische Datenerfassung in OPEN/PROSOZ. Die Details zur Datenerfassung sind im Leitfaden Fallmanagement OPEN/PROSOZ gesondert dargestellt.

5 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Grundsätzliche Hinweise Mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person soll grundsätzlich eine EGV geschlossen werden: konkrete EGV Zeitraum Dauer Inhalte In der EGV sollen konkret die beiderseitigen Leistungen und Pflichten bestimmt werden. Das Verhältnis von Leistungen und Pflichten muss dem Einzelfall angemessen sein. Die erste EGV sollte in der Regel einen Monat nach Antragstellung abgeschlossen werden. (Insbesondere, wenn mit Sofortangeboten oder anderen Aktivitäten im Rahmen der Zugangssteuerung gearbeitet wird.) Die EGV soll in der Regel für max. 6 Monate abgeschlossen werden (in Anlehnung an den Gewährungszeitraum). Die Vereinbarungsinhalte sind nicht auf spezielle Maßnahmen und Angebote bei Bildungsträgern beschränkt. Vielmehr können bzw. sollen alle möglichen Eingliederungsaktivitäten, die für den Integrationsprozess förderlich sind, in einer EGV vereinbart werden. Abhängig von Bedarf und Entwicklung der/des elb sind insofern auch mehrere EGV mit verschiedenen Inhalten und Zeiträumen denkbar. Personen in BG minderjährige Personen Leben mehrere elb in einer Bedarfsgemeinschaft (BG), soll mit jedem Einzelnen eine EGV abgeschlossen werden. Der Abschluss einer EGV mit einem erwerbsfähigen Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die/der gesetzliche Vertreter/in ist über die Rechtsfolgen zu belehren. Verweigert die/der gesetzliche Vertreter/in seine Zustimmung, sollen die Regelungen mittels VA festgesetzt werden.

6 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Folgende Aspekte sind beim Abschluss einer EGV zu beachten und werden in den nachfolgenden Kapiteln detailliert beschrieben: Leistungen und Pflichten In der EGV sind die Leistungen und Pflichten beider Vertragsparteien genau zu beschreiben. Die Verteilung der Rechte und Pflichten sollte für beide Parteien ausgewogen sein. Es ist daher darauf zu achten, dass sowohl die Leistungen, die die/der elb erhält, als auch die Pflichten, die sich aus der EGV ergeben, möglichst konkret festgelegt werden. Bestimmtheit und Rechtmäßigkeit der EGV sind entscheidend für die Möglichkeit einer Sanktionierung von Pflichtverstößen. Rechtsfolgen und Sanktionen Die EGV ist sowohl für das Jobcenter als auch für die/den elb verbindlich. Durch das Nicht-Einhalten der Vereinbarung können unmittelbare Rechtsfolgen/Sanktionen nur dann entstehen, wenn die Pflichten zuvor im Rahmen einer EGV festgestellt worden sind und eine konkrete und individuelle Belehrung über die Folgen der Pflichtverletzung erfolgt ist. Alle Verstöße gegen die in einer EGV festgelegten Pflichten unterliegen den Rechtsfolgen der 31 ff. SGB II. Dies gilt auch für die Fälle, in denen in der EGV die Pflicht zur Vorsprache bei einem Dritten vereinbart wurde (z.b. wegen Leistungen nach 16a SGB II). Meldepflicht gem. 59 SGB II Die allgemeine Meldepflicht (gegenüber dem Jobcenter) ist in 59 SGB II geregelt (siehe Pkt. 2.5): Die Meldepflicht wird nicht im Rahmen einer EGV vereinbart, sondern bedarf einer eigenständigen Aufforderung ( Einladung ). Verstöße gegen die Meldepflicht ( Meldeversäumnisse ) unterliegen den besonderen Regelungen des 32 SGB II. Vordrucke in OPEN/PROSOZ In OPEN/PROSOZ sind folgende Vordrucke hinterlegt: EGV- Muster Der Text der jeweiligen EGV soll dem individuellen Einzelfall angepasst werden. Überflüssige Formulierungen sind zu löschen. Notwendige Ergänzungen können zusätzlich aufgenommen werden. Einladung Beratungsgespräch Meldepflicht gem. 59 SGB II Rechtsfolgenbelehrungen Angebote Anhörungen Sanktionsbescheide Wahrnehmung von Meldeterminen

7 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Rechtlicher Rahmen 2.1 Gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer EGV Nach 15 SGB II soll mit jeder/m elb eine EGV abgeschlossen werden, d.h. dem zuständigen Jobcenter wird ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt: Nur in bestimmten Fällen, d.h. wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, kann vom Abschluss der EGV abgesehen werden (siehe 3.3). 2.2 Rechtsform Die EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ( 53 ff SGB X), der schriftlich zu schließen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben ist ( 56 SGB X): Die EGV weist dabei alle Merkmale (insbesondere durch Rechte und Pflichten) eines Austauschvertrages im Sinne des 55 SGB X auf. Die EGV ist für beide Vertragsparteien verbindlich, d.h. im Fall der Nichteinhaltung der EGV kann sich jede Vertragspartei auf die Einhaltung der Rechte und Pflichten berufen. Kommt eine EGV nicht zustande, sollen die Regelungen als Verwaltungsakt (VA) festgesetzt werden ( 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Die festgestellte Hilfebedürftigkeit ist Grundlage der EGV. Entfällt die Hilfebedürftigkeit, sind beide Vertragsparteien nicht mehr an die Vereinbarung gebunden (sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage). 16g SGB II sieht folgende Ausnahmen vor: Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. ( 16g Abs. 1 SGB II). Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers können die dort genannten Leistungen erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt 15 entsprechend ( 16g Abs. 2 SGB II). Tritt nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges Hilfebedürftigkeit innerhalb der Geltungsdauer der ursprünglichen EGV wieder ein, lebt die Gültigkeit der ursprünglichen EGV nicht automatisch wieder auf. Es entsteht keine Bindungswirkung hinsichtlich der ursprünglichen Vereinbarungen.

8 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Gültigkeitsdauer Eine EGV soll gem. 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II für sechs Monate abgeschlossen werden: Die maximale Dauer der EGV sollte sich dabei nach dem Gewährungszeitraum der SGB II-Leistungen richten: Der Gültigkeitszeitraum der EGV sollte daher nicht über den Gewährungszeitraum der SGB II-Leistungen hinaus reichen. Eine EGV sollte daher in der Regel für maximal 6 Monate abgeschlossen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Laufzeit vereinbart werden: Eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten kann z.b. dann vereinbart werden, wenn absehbar ist, dass von beiden Seiten kein Änderungsbedarf eintreten wird (z.b. Bildungsmaßnahme nach 81 SGB III) und das Ziel der Integration den Abschluss einer erneuten EGV nach sechs Monaten nicht erforderlich macht. Bei einer ggf. begründeten Laufzeit von mehr als 6 Monaten wird empfohlen, die/den elb zwischenzeitlich zu Beratungsterminen einzuladen (Meldepflicht gem. 59 SGB II). Der Abschluss einer EGV mit unbegrenzter Laufzeit ist in keinem Fall zulässig. Gelingt die Eingliederung während der Geltungsdauer der EGV nicht, ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue EGV abzuschließen. Hierbei sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Es ist grds. möglich, für den gleichen Zeitraum mehrere EGV mit unterschiedlichen Inhalten und Zielrichtungen abzuschließen. Bei elb unter 25 Jahren ist die EGV auf den Tag vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu befristen, weil die EGV mit der für diesen Personenkreis maßgeblichen Rechtsfolgenbelehrung verknüpft ist. Für den darauf folgenden Zeitraum ist mit der/dem elb eine neue EGV mit der nun geltenden Rechtsfolgenbelehrung für Personen ab 25 Jahren zu schließen. 2.4 Anpassung und Fortentwicklung Im Verlaufe des Betreuungsprozesses kommt es häufig vor, dass sich der Handlungsbedarf ändert oder sich weitere Handlungsbedarfe ergeben Geänderter Handlungsbedarf Ergibt sich bereits während der Laufzeit der EGV ein veränderter Handlungsbedarf, ist eine Vertragsanpassung notwendig. Jede EGV sollte daher einen Änderungsvorbehalt beinhalten. Beispiel: Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser EGV erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann. Sofern sich beide Vertragsparteien einig sind, kommt eine einvernehmliche Änderung der EGV in Betracht ( 59 Abs. 1 SGB X): Eine Änderung kann entweder durch Neuabschluss oder durch Fortschreibung (innerhalb der Geltungsdauer) erfolgen. In jedem Fall ist es erforderlich, die geänderte EGV auszudrucken und zu unterschreiben.

9 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Sofern sich die/der elb weigert, eine abgeänderte EGV zu unterschreiben, können abweichende Regelungen nur dann als VA festgesetzt werden, wenn eine Kündigung ( 59 Abs. 1 SGB X) erfolgt ist. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Es wurde ein Änderungsvorbehalt vereinbart. und Es handelt sich um wesentliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der/des elb oder das Ziel der Integration erfordert eine Änderung/Anpassung. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Sie kann aus verwaltungspragmatischen Gründen mit dem neuen VA gem. 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II kombiniert werden. Weitere Hinweise, die bei der Regelung durch VA zu beachten sind, sind in Pkt. 3.1 erläutert. Beispiel wesentliche Änderung : Wesentliche Veränderung des Gesundheitszustand der/des elb, so dass eine andere Handlungsstrategie und somit andere Förderleistungen erforderlich sind. Beispiel erforderliche Anpassung : Eine erforderliche Anpassung ist z.b.: der Beginn/das Ende der vereinbarten Maßnahme verschiebt sich, eine bisher nicht berücksichtigte Integrationsmaßnahme ist für das Ziel der Integration erforderlich und soll nachträglich als Verpflichtung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person aufgenommen werden u.ä Ergänzende Handlungsbedarfe Ergibt sich parallel zu einer bereits bestehenden EGV ergänzender Handlungsbedarf, sollten entsprechende Aktivitäten in einer eigenständigen EGV vereinbart werden. Es ist sinnvoll, unterschiedliche Aktivitäten jeweils in einer eigenständigen EGV zu vereinbaren. Für jede einzelne Aktivität gelten die Regelungen zur Festlegung der Pflichten, Rechtsfolgenbelehrung und Sanktion (siehe Pkt. 4). Beispiel: 1) Zu Beginn des Beratungsprozesses wird vereinbart, dass die/der elb Bewerbungsbemühungen nachzuweisen hat. Der Nachweis ist im Detail in der EGV geregelt. 2) Nach einigen Wochen soll eine Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit durch Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit erfolgen. Bewerbungsbemühungen sollen weiterhin nachgewiesen werden. Es wird daher eine 2. EGV über die AGH-Teilnahme abgeschlossen. 3) Parallel dazu wird offenkundig, dass eine Schuldenproblematik vorliegt. Unabhängig von den Inhalten der ersten zwei EGV soll an der Schuldenproblematik gearbeitet werden. Es wird eine 3. EGV über die Inanspruchnahme der Schuldnerberatung abgeschlossen.

10 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Meldepflicht gem. 59 SGB II ELb haben sich während der Zeit, für die sie Leistungen nach dem SGB II beanspruchen, beim Jobcenter persönlich zu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn das Jobcenter sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Meldepflicht unterliegen Bezieher/innen nach dem SGB II sowie alle Antragsteller/innen, die einen Anspruch erheben. Die Meldepflicht wird nicht im Rahmen einer EGV vereinbart, sondern bedarf einer eigenständigen Aufforderung. Die Aufforderung zur Meldung beim Jobcenter kann für folgende Zwecke erfolgen: Erbringung bzw. Vorbereitung der Leistungen zur Eingliederung gem. 16 SGB II, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren, Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für Leistungsansprüche. Der Meldezweck muss in der Einladung hinreichend bestimmt sein. Bei der Meldeaufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Einladungsschreiben sind daher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie einer Rechtsfolgenbelehrung zu versehen. Widerspruch und Klage haben gem. 39 Nr. 4 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Bei Versäumnissen gegen die Meldepflicht richten sich die Rechtsfolgen nach 32 SGB II ( Meldeversäumnisse ). Vordruck Einladung Beratungsgespräch Der Vordruck ist in OPEN/PROSOZ hinterlegt. Vordrucke Wahrnehmung von Meldeterminen Aufforderung, Anhörung, Minderungsbescheid - Die Vordrucke sind in OPEN/PROSOZ hinterlegt. Aufforderungen/Einladungen gem. 59 SGB II werden statistisch nicht erfasst! Hinweis: Folgende Fallkonstellationen fallen nicht unter die allgemeine Meldepflicht gem. 59 SGB II: Vorsprache bei einem Dritten Ärztliche/ psychologische Untersuchung Die Vorsprache bei einem Dritten (z.b. wegen Leistungen nach 16a SGB II) unterliegt nicht der Meldepflicht i.s.d. 59 SGB II, sondern ist in einer EGV zu vereinbaren. Bei der Aufforderung zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen bezieht sich die Meldepflicht lediglich auf das persönliche Erscheinen: Die Weigerung, bei der Untersuchung selbst mitzuwirken, stellt hingegen kein Meldeversäumnis dar. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen wegen fehlender Mitwirkung nach den 62 und 66 SGB I ein. Für eine Versagung/Entziehung bedarf es auch hier einer vorherigen schriftlichen Belehrung über die Folgen und der Setzung einer angemessenen Frist, der Mitwirkungspflicht nachzukommen.

11 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Fallkonstellationen ohne Eingliederungsvereinbarung Grundsätzlich soll mit jeder/jedem elb innerhalb eines Monats nach Antragstellung eine EGV abgeschlossen werden. Allerdings gibt es Fallkonstellationen, bei denen man vom Abschluss einer EGV absehen kann oder in denen andere Regelungsformen erforderlich bzw. zielführender sein können. Diese Fallkonstellationen werden nachfolgend dargestellt: 3.1 Regelung durch Verwaltungsakt (VA) gem. 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II Kommt eine EGV nicht zustande, soll gem. 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ein VA die vertraglichen Regelungen zu den Leistungen zur sozialen und beruflichen Integration und zu Form und Umfang der Eigenbemühungen und Mitwirkungspflichten der/des elb ( 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB II) ersetzen. Ein solcher (die EGV ersetzender) VA kann erst nach Feststellung der Hilfebedürftigkeit erlassen werden. Ein VA unter Vorbehalt ist nicht zulässig. In der Regel ist der Erlass eines (die EGV ersetzenden) VA in folgenden Fällen erforderlich: Die/der elb weigert sich, eine EGV abzuschließen. Die/der elb ist beschränkt geschäftsfähig (z.b. minderjährig) oder geschäftsunfähig und es ist kein erforderlicher gesetzlicher Vertreter bestellt oder der gesetzliche Vertreter will die EGV nicht abschließen. Das örtliche Jobcenter entscheidet im Einzelfall, bezogen auf die konkrete Situation und unter Berücksichtigung aller Umstände, die EGV ersatzweise als VA zu erlassen, wenn dies als der besser geeignete Weg zum Erreichen eines raschen Eingliederungserfolges erscheint (z.b. bei Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten). In diesen Fällen ist eine vorrangige einvernehmliche EGV nicht erforderlich (BSG-Urteil vom 22. September 2009 Az: B 4 AS 13/09 R). Bei der Regelung durch einen (die EGV ersetzenden) VA ist weiterhin folgendes zu beachten: Im zu erlassenden VA sind die Leistungen des Jobcenters sowie die Pflichten der/des elb eindeutig und konkret zu formulieren. Im VA sind dabei die Gründe anzugeben, welche Zielsetzung(en) das Jobcenter mit den Verpflichtungen verfolgt. Darüber hinaus ist zu bestimmen, für welchen Zeitraum der VA Wirkung entfalten soll. Hierbei ist entsprechend 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Regel eine Dauer von 6 Monaten zu bestimmen. Von diesem Grundsatz kann im Einzelfall abgewichen werden. Der VA muss eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten, die auf die Konsequenzen bei Verstoß gegen den VA hinweist (siehe 5.1). Legt die/der elb Rechtsmittel gegen den VA ein, so haben diese gem. 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, d.h., dass der VA sofort vollziehbar ist. Erklärt sich die/der elb innerhalb der Geltungsdauer des VA doch zum Abschluss einer EGV bereit, so ist der VA gem. 48 Abs. 1 SGB X für die Zukunft aufzuheben und eine EGV mit der/dem elb zu schließen. In der Statistik ist ein (die EGV ersetzender) VA wie eine EGV zu erfassen! Ein (die EGV ersetzender) VA wird somit statistisch wie eine EGV gewertet und gezählt!

12 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Unterbreitung von Angeboten Bei bestimmten Fallkonstellationen kann es vorkommen, dass in einer EGV zunächst nur die grundsätzliche Teilnahme an einer Eingliederungsaktivität vereinbart werden kann, weil z.b. die konkrete inhaltliche Ausgestaltung oder der tatsächliche Beginn der Eingliederungsaktivität noch nicht feststeht. In diesen Fällen kann die Konkretisierung der Aktivität zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und zwar durch ein ergänzendes, konkretes, schriftliches Angebot. Dabei ist folgendes zu beachten: In der vorbereitenden EGV ist auf die Bedeutung und geplanten Ausgestaltung der Eingliederungsaktivität hinzuweisen (z.b. die beabsichtigte Information über freie Stellen). Eine Rechtsfolgenbelehrung entfällt an dieser Stelle, da die Eingliederungsaktivität noch nicht konkret beschrieben werden kann. Das schriftliche Angebot, dass die EGV im Anschluss ergänzt, muss eine Präzisierung der Aktivität enthalten sowie eine Rechtsfolgenbelehrung, die explizit auf die Maßnahme bzw. das Angebot zugeschnitten ist. Die Regelungen zur Festlegung der Pflichten sowie zur Rechtsfolgenbelehrung (siehe Pkt. 4 Rechtsfolgen ) gelten insoweit für ein Angebot genauso wie für eine EGV oder einen (die EGV ersetzenden) VA. Bei der Unterbreitung eines Angebotes richtet sich die Prüfung einer möglichen Sanktion insofern nicht nach der ursprünglichen EGV, sondern nach dem Angebotsschreiben. Angebote können unterbreitet werden zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, einer Maßnahme zur Eingliederung oder eines zumutbaren geförderten Arbeitsverhältnisses ( 16e SGB II). Bei einem Angebot handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt gem. 31 SGB X: Es liegt keine Entscheidung, Verfügung oder andere hoheitliche Maßnahme vor und es wird keine konkrete Regelung getroffen. Die/der elb hat demnach keine Möglichkeit des Rechtsbehelfs (kein Widerspruch, keine Klage). Das alleinige Unterbreiten von Angeboten unabhängig von einer vorherigen Eingliederungsvereinbarung sollte auf begründete Einzelfälle beschränkt bleiben. Beispiel: Der/dem elb kann kurzfristig die Teilnahme an einer Maßnahmen ermöglicht werden. Vor Maßnahmeantritt ist ein Beratungsgespräch mit Abschluss einer EGV zeitlich nicht mehr möglich. Die/der FM informiert die/den elb telefonisch über die Maßnahme und übersendet das Angebot. Vordrucke Angebote sind in OPEN/PROSOZ hinterlegt. In der Statistik kann die alleinige Unterbreitung von Angeboten nicht erfasst werden! Ein alleiniges Angebot wird somit - anders als ein (die EGV ersetzender) VA statistisch nicht als Eingliederungsvereinbarung gewertet. Die Eingliederungsaktivität Unterbreitung eines Angebotes wird somit statistisch nur dann abgebildet, wenn im Vorfeld eine vorbereitende Eingliederungsvereinbarung geschlossen und im System erfasst wurde.

13 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Ausgenommener Personenkreis Gesetzliche Vorgaben oder fachlich nachvollziehbare Gründe können es den elb ermöglichen, sich erlaubt dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen zu müssen. In diesen Fällen kann daher ggf. aufgrund der persönlichen Voraussetzungen der/des elb für den betreffenden Zeitraum auf den Abschluss einer EGV verzichtet werden. Dies könnte z.b. für nachfolgende Konstellationen zutreffen: 1. BAB-/AusG-/BAFöG-Bezieher/innen 27 Abs. 3 SGB II 2. Personen mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand 65 Abs. 4 SGB II 3. (Allein-)Erziehende mit Kind unter 3 Jahren 10 Abs.1 Nr. 3 SGB II 4. Pflege eines Angehörigen 10 Abs.1 Nr. 4 SGB II 5. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen 10 Abs.1 Nr. 5 SGB II 6. Personen, die einen allg. oder berufsbildenden Abschluss in Vollzeit absolvieren 7. Jugendliche unter 25 Jahren, die eine duale Ausbildung absolvieren 10 Abs.1 Nr. 5 SGB II 10 Abs.1 Nr. 5 SGB II 8. Absolvieren eines Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienstes 10 Abs.1 Nr. 5 SGB II 9. Sonstige Gründe (nur im Ausnahmefall!), z.b.: Vollzeitbeschäftigung mit ergänzendem SGB II-Anspruch Ist ein/e elb bereits in Vollzeit auf dem Arbeitsmarkt integriert und bezieht ergänzend Leistungen nach dem SGB II, kann auf den Abschluss einer EGV verzichtet werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass eine Möglichkeit besteht, den Leistungsanspruch nachhaltig zu beenden oder zu senken durch: eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis, einen Stellenwechsel, das Angebot von Eingliederungsmaßnahmen (z.b. berufsbegleitende Fortbildung). Phasen, in denen die o.g. Konstellationen vorliegen, sind statistisch zu erfassen und in OPEN/PROSOZ im persönlichen Werdegang zu dokumentieren. Ergänzend dazu wird empfohlen, die Entscheidung über den Abschluss einer EGV in einer Prüfliste EGV zu dokumentieren. Insbesondere in den Fällen, in denen auf den Abschluss einer EGV verzichtet wurde, kann so aktenkundig dokumentiert werden, welche Gründe hierzu geführt haben. Der entsprechende Vordruck ist in OPEN/PROSOZ hinterlegt und als Anlage A1 beigefügt.

14 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Rechtsfolgen Die EGV ist sowohl für das Jobcenter als auch für die/den elb verbindlich. Durch das Nichteinhalten der Vereinbarung können unmittelbare Rechtsfolgen entstehen. Damit tatsächlich eine rechtmäßige Sanktion nach 31 ff. SGB II erfolgen kann, ist zwingend erforderlich, dass zum einen die Pflichten der/des elb in einer EGV konkret festgelegt werden und die/der elb vor einem pflichtwidrigen Verhalten über die Rechtsfolgen ordnungsgemäß belehrt wurde. Eine nachträgliche Erläuterung über die Rechtsfolgen heilt einen Belehrungsmangel nicht. 4.1 Festlegung der Pflichten In der EGV sind die Leistungen und Pflichten beider Vertragsparteien genau zu beschreiben. Dabei ist darauf zu achten, dass in der EGV nicht eine Vertragspartei im Verhältnis zur anderen ausschließlich oder übermäßig belastet oder begünstigt wird. Die Verteilung der Rechte und Pflichten sollte für beide Parteien ausgewogen sein. Beispiel: Vereinbarung über eine ergänzende Kostenerstattungsregelung für verbindlich vereinbarte schriftliche Bewerbungen. In der EGV muss genau bestimmt sein, welche Leistungen die/der elb erhält und welche Verpflichtung sich für sie/ihn daraus ergibt. Die Leistungen sind individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen. Die mit der Aktivität verfolgten Ziele sollten ergänzend erläutert und dokumentiert werden. Wird die Teilnahme an einer konkreten Maßnahme verbindlich über die EGV geregelt (z.b. Arbeitsgelegenheit), sind insbesondere die Art der Tätigkeiten, Tätigkeitsort, zeitlicher Umfang und Verteilung sowie die Höhe der Mehraufwandsentschädigung zu bestimmen. (SG Köln Beschl. vom ) Sofern in der EGV nur die grds. Teilnahme an einer Maßnahme vereinbart wird und eine Konkretisierung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, ist in der EGV zunächst auf die Bedeutung und geplante Ausgestaltung der Maßnahme hinzuweisen. Im Anschluss kann dann ein konkretes schriftliches Angebot die EGV ergänzen (siehe Pkt.3.2 Unterbreitung von Angeboten ).

15 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Rechtsfolgenbelehrung Nach der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung ist eine rechtmäßige Sanktion aufgrund einer lediglich allgemeinen Rechtsfolgenbelehrung nicht möglich Konkrete Rechtsfolgenbelehrung In Rechtsprechung und Kommentarliteratur besteht Einigkeit, dass diese Belehrung konkret, verständlich, richtig und vollständig zu sein hat und dass insbesondere ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Rechtfolgenbelehrung und dem sanktionsbewehrten Verhalten bestehen muss. konkret: verständlich: Die Rechtsfolgenbelehrung darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen. Allgemeine und pauschale Hinweise in Merkblättern, auf der Rückseite von Bescheiden oder in allgemeinen Informationsbroschüren oder die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes in einer EGV reichen damit nicht aus. Die konkreten Auswirkungen evtl. Pflichtverletzungen sind zu benennen. Die Rechtsfolgenbelehrung muss in einer dem Empfänger- bzw. Verständnishorizont der elb angemessenen Form geschehen. richtig: Die Rechtsfolgenbelehrung muss die für das konkret zu sanktionierende Fehlverhalten vorgesehene Sanktion nach 31 ff. SGB II benennen. Eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung führt somit im Ergebnis dazu, dass in diesem Fall keine Sanktion gegen die/den elb verhängt werden kann. vollständig: Zur Vollständigkeit der Rechtsfolgenbelehrung gehört, dass sie Ausführungen über Beginn, Dauer und Höhe einer Absenkung enthält. Wegen der besonderen Härte der Sanktionen bei unter 25-Jährigen soll zu einer vollständigen Rechtsfolgenbelehrung auch der Hinweis gehören, dass die Sanktion unter bestimmten Voraussetzungen auf 6 Wochen verkürzt werden kann. Zu beachten ist weiterhin: Eine fehlende Rechtsgrundlage in der Belehrung führt nach der bisherigen Rechtsprechung nicht dazu, dass die Rechtsfolgenbelehrung als nicht richtig oder nicht vollständig anzusehen ist. In einem Sanktionsbescheid ist die Rechtsgrundlage zwingend zu benennen. Das Gesetz fordert gem. 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis. Im Interesse einer gerichtsfesten beweiskräftigen Belehrung sollte diese jedoch regelmäßig schriftlich erfolgen. Bei einer mündlichen bzw. telefonischen Rechtsfolgenbelehrung, z.b. bei Analphabeten oder kurzfristigen Stellenangeboten, sollte eine hinreichende aktenkundige Dokumentation des Vorganges vorgenommen werden. Da die Rechtsfolgenbelehrung auch Beweiszwecken dienen muss, ist in einem Vermerk ggf. aufzuführen, welche unklaren Punkte dem Kunden erläutert wurden. Entspricht die Rechtsfolgenbelehrung den o.g. Voraussetzungen nicht, kann eine Sanktion nicht rechtmäßig festgesetzt werden. Einem evtl. Widerspruch gegen eine dennoch verhängte Sanktion ist abzuhelfen.

16 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Richtiger Personenkreis Neben den beschriebenen inhaltlichen Anforderungen ist ebenfalls zu beachten, dass die richtige Belehrung hinsichtlich des Personenkreises (U25/ab25) ausgewählt wird. Die folgende Übersicht differenziert die Rechtsfolgenbelehrungen sowohl nach Personenkreis als auch nach Erst- bzw. Wiederholungsverstoß: Rechtsfolgenbelehrung vor: Vordruck Betroffene Person U25 Betroffene Person ab25 1. Verstoß 01_RFB_U25_erster_Verstoß 1. Wiederholung und öfter 02_RFB_U25_Wiederholung 1. Verstoß 03_RFB_AB25_erster_Verstoß 1. Wiederholung 04_RFB_AB25_erste_Wiederholung 2. Wiederholung und öfter 05_RFB_AB25_zweite_Wiederholung Ablauf der rechtlichen Maßnahmen Die einzelnen rechtlichen Maßnahmen folgen regelmäßig folgendem Schema: 1) Konkrete Eingliederungsaktivität mit Rechtsfolgenbelehrung, 2) Anhörung vor Erlass des Minderungsbescheides, 3) Minderungsbescheid mit Hinweis auf verschärfte Sanktionen bei wiederholter Pflichtverletzung, 4) erneute konkrete Aktivität mit Rechtsfolgenbelehrung für eine wiederholte Pflichtverletzung, 5) Anhörung bei wiederholter Pflichtverletzung, 6) Minderungsbescheid wegen wiederholter Pflichtverletzung mit Hinweis auf verschärfte Sanktionen bei nochmaliger Pflichtverletzung, 7) usw. Vordrucke Rechtsfolgenbelehrung Die Vordrucke sind in OPEN/PROSOZ hinterlegt. Vordruck Übersicht der erlassenen Minderungsbescheide In dieser Übersicht sind alle tatsächlich durch Bescheid vorgenommenen Sanktionen einzutragen. Besonders zu beachten ist der Minderungszeitraum, da dieser entscheidend ist für die Feststellung, ob es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handelt. Der Vordruck ist in OPEN/PROSOZ hinterlegt.

17 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Sanktionen Siehe auch Arbeitshilfe des Kreises Borken Verfahren bei Pflichtverletzungen- Sanktionen nach den 31, 31a, 31b, 32 SGB II. Sollte die/der elb ohne wichtigen Grund ihre Pflichten aus der EGV verletzen, können Rechtsfolgen eintreten, wenn über diese - wie unter 4.2 beschrieben - vorher entsprechend belehrt wurde. Generell ist bei Sanktionsmaßnahmen nach den 31 ff. SGB II zu beachten, dass ein Sanktionsbescheid (Minderungsbescheid) nur rechtmäßig ergehen kann, wenn die/der elb eine Pflichtverletzung nach 31 SGB II oder ein Meldeversäumnis nach 32 SGB II begangen hat, keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen kann, eine vorherige konkrete Rechtsfolgenbelehrung erfolgt ist, ein Anhörungsverfahren nach 24 SGB X vor Umsetzung der Sanktion durchgeführt wurde und die Sanktion innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung festgestellt wird. Im Einzelnen ist u.a. folgendes zu beachten: Empfänger: Sanktionen sollen nur die Leistungen dessen betreffen, der das Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Fremdes Verschulden wird nicht zugerechnet. Auch bei Anrechenbarkeit eigener Einkünfte oder bei anrechenbaren Einkünften anderer BG-Mitglieder darf nur der individuell zustehende Auszahlungsanspruch der Person gemindert werden, die sich pflichtwidrig verhalten hat. Meldetermine: Meldetermine beim Jobcenter oder Aufforderungen, bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, können nicht als Verstöße gegen Inhalte einer EGV sanktioniert werden, sondern sind gem. 32 SGB II zu sanktionieren. Fälle nach 16g Abs. 2 SGB II: In der Fallgestaltung des 16g Abs. 2 SGB II (Abschluss einer EGV trotz Wegfall der Hilfebedürftigkeit) sind die vereinbarten Pflichten bzgl. ihrer Zumutbarkeit kritisch zu prüfen. Sofern eine vereinbarte Pflicht durch die/den elb verletzt wurde, kann u.u. eine Sanktionierung nach 31 ff. SGB II bei Wiedereintritt der Hilfebedürftigkeit erfolgen. zeitlicher Zusammenhang: Das zeitliche Moment ist bei der Entscheidung über die Sanktionierung zu berücksichtigen: Grundsätzlich muss die Sanktionsentscheidung innerhalb von sechs Monaten nach dem Pflichtverstoß bekannt gegeben werden ( 31b Abs.1 Satz 5 SGB II).

18 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Integrationskurs: Ist die Teilnahme an einem Integrationskurs gem. Integrationskursverordnung in der EGV verbindlich festgeschrieben, kommt bei einer Pflichtverletzung (Nichtantritt/Abbruch) eine Minderung der Leistung nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Betracht. wichtiger Grund: 31, 32 SGB II sehen Sanktionen nur für den Fall vor, dass die/der elb keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist: In Betracht kommen insb. familiäre oder gesundheitliche Gründe. Der wichtige Grund ist als unbestimmter Rechtsbegriff im Gesetz nicht näher definiert. Ein wichtiger Grund sind alle Umstände des Einzelfalles, die unter Berücksichtigung der Interessen des Einzelnen in Abwägung mit entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten der/des elb rechtfertigen. Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt bei der/dem elb. Diese/r muss geeignete Nachweise vorlegen. Beispiel: Die/der elb kann aufgrund nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkungen eine vereinbarte Maßnahme nicht antreten. Die Sanktionstatbestände werden wie folgt unterschieden: 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II: 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II: 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II: Verstoß gegen die in der EGV festgelegten Pflichten. Verstoß gegen Regelungen, die durch (einen die EGV ersetzenden) VA nach 15 Abs.1 Satz 6 SGB II bekannt gegeben wurden. Ablehnung des Angebotes einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit gem. 16d SGB II oder geförderten Arbeit gem. 16e SGB II. Nichtantritt, Abbruch, Anlass für den Abbruch einer angebotenen zumutbaren Maßnahme. 32 SGB II: Meldeversäumnis (Verstoß gegen die Meldepflicht gem. 59 SGB II). nachrichtlich: 31 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB II: Vorsätzliche Verminderung von Einkommen und Vermögen (Nr.1), unwirtschaftliches Verhalten (Nr.2), Eintritt einer Sperrzeit nach 159, 161 SGB III (Nr. 3), Sperrzeitfiktion (Nr. 4).

19 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Hinsichtlich weitergehender Ausführungen und Erläuterungen zum Bereich Sanktionen wird auf folgende Informationen verwiesen: Arbeitshilfe des Kreises Borken Verfahren bei Pflichtverletzungen-Sanktionen nach den 31, 31a, 31b, 32 SGB II Die jeweils aktuellen Hinweise der BA zu den 31 ff. SGB II. Arbeitshilfe Sanktionen gem. 31 SGB II des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NW (MAIS NW). Vordrucke Sanktion Die Vordrucke sind in OPEN/PROSOZ hinterlegt. 4.4 Arbeitsunfähigkeit nach 56 SGB II Die Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit soll in der Eingliederungsvereinbarung geregelt werden, wenn dies zur Integration in Arbeit oder Ausbildung erforderlich ist. Der/Die elb verpflichtet sich somit, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem zuständigen Jobcenter anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nachzuweisen. Eine Sanktionierung kommt -bei entsprechender Belehrung- aber gleichwohl im Zusammenhang mit einer konkreten Eingliederungsmaßnahme in Betracht, wenn die Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu führt, dass ein wichtiger Grund für ein anderweitiges nach 31 Abs. 1 SGB II sanktionsbewehrtes Verhalten nicht glaubhaft gemacht werden kann. Es erfolgt somit keine Sanktionierung wegen eines Verstoßes gegen die Bescheinigungspflicht, sondern wegen fehlenden Nachweises eines wichtigen Grundes. Keine Sanktionierung allein wegen eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht - 31 (1) SGB II gilt nicht! Siehe hierzu die Arbeitshilfe des Kreises Borken Verfahren bei Pflichtverletzungen-Sanktionen nach den 31, 31a, 31b, 32 SGB II. 4.5 Anspruch auf Nacherfüllung Kommt das zuständige Jobcenter seinen in der EGV festgelegten Pflichten nicht nach, kann die/der elb diese einfordern und unter Fristsetzung das Jobcenter zur Nacherfüllung auffordern. Der Zeitraum für das Recht der Nacherfüllung sollte sich an einer Dauer von vier bis sechs Wochen orientieren.

20 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Zusammenfassung 5.1 Inhaltlicher Überblick 1 Monat nach Antragstellung: Die erste EGV sollte in der Regel einen Monat nach Antragstellung abgeschlossen werden. für 6 Monate: Die EGV soll maximal für sechs Monate abgeschlossen werden. Eine EGV darf nicht unbefristet abgeschlossen werden. Alternativen zur EGV: Alternativ kann eine Regelung durch den (die EGV ersetzenden) VA getroffen werden oder es wird ein Angebot unterbreitet - ergänzend zu einer vorbereitenden EGV. ausgenommener Personenkreis: Gehört die betreffende Person zum Personenkreis, für den keine EGV abzuschließen ist, ist dies in OPEN/PROSOZ statistisch zu erfassen und ergänzend in der Prüfliste zu dokumentieren. Rechtsfolgen: Die Pflichten der/des elb müssen in der EGV hinreichend bestimmt sein. Die EGV ist mit einer Rechtsfolgenbelehrung zu versehen (konkret, verständlich, richtig, vollständig). Verstöße gegen die festgelegten Pflichten unterliegen den Rechtsfolgen der 31 ff. SGB II ( Sanktionen ). 5.2 Grafischer Überblick EGV und Alternativen Regelfall Alternative 1 Alternative 2 Ausnahme Sonderfall EGV VA EGV Angebot Meldepflicht konkrete Vereinbarung konkrete Regelung vorbereitende Vereinbarung + Angebot konkrete Eingliederungsaktivität konkrete Eingliederungsaktivität konkrete Regelung Statistische Erfassung Statistische Erfassung wie EGV Statistische Erfassung nur der EGV keine Statistik! keine Statistik!

21 Eingliederungsvereinbarung 15 SGB II Seite Tabellarischer Überblick EGV und Alternativen Regelfall Alternative 1 Alternative 2 Ausnahme Sonderfall EGV VA EGV + Angebot Angebot Meldepflicht (Aufforderung) Rechtsgrundlage 15 SGB II 15 Abs.3 Satz 3 SGB II 15 SGB II 59 SGB II Rechtsform EGV: VA: einvernehmliche Vereinbarung hoheitliche Entscheidung, Regelung einvernehmliche Vereinbarung keine hoheitliche Entscheidung, keine Regelung hoheitliche Entscheidung, Regelung + Rechtsbehelfsmöglichkeit Widerspruch/ Klage keine aufschiebende Wirkung Angebot: spezifische Ergänzung der EGV kein VA, keine Rechtsbehelfsmöglichkeit Rechtsbehelfsmöglichkeit, Widerspruch/ Klage keine aufschiebende Wirkung Regelungsgehalt EGV: vorbereitende Vereinbarung + Angebot: konkrete Festlegung der Pflichten konkrete Festlegung der Pflichten konkrete Festlegung der Pflichten konkrete Festlegung der Pflichten konkrete Festlegung der Pflichten Rechtsfolgenbelehrung Rechtsfolgenbelehrung Rechtsfolgenbelehrung Rechtsfolgenbelehrung Rechtsfolgenbelehrung Rechtsfolgen Sanktionsmöglichkeit Sanktionsmöglichkeit Sanktionsmöglichkeit Sanktionsmöglichkeit Sanktionsmöglichkeit nicht aufgrund der EGV, nur aufgrund des Angebotes 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB II 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB II 31 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bzw. 3 SGB II 31 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bzw. 3 SGB II 32 SGB II Statistik statistische Erfassung statistische Erfassung statistische Erfassung keine statistische Erfassung, keine statistische Erfassung wie EGV der EGV, nicht des Angebotes (ein alleiniges Angebot wird statistisch nicht als Aktivität gewertet)

22 Seite - 1 Prüfliste EGV Anlage 1 Prüfliste Eingliederungsvereinbarung (EGV) Jobcenter Stadt/Gemeinde: Name, Vorname der/des elb: Anschrift: Geb.-Datum: 1. Für die/den elb ist eine EGV abzuschließen. 2. Eine EGV kommt nicht zustande. Die Regelung erfolgt durch Verwaltungsakt (VA) gem. 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II. 3. Es liegen Gründe vor, die es der/dem o.g. ermöglichen, sich erlaubt dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen zu müssen. 1. BAB-/AusG-/BaFöG-Bezieher/in 27Abs. 3 SGB II 2. Personen mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand 65 Abs. 4 SGB II 3. (Allein)Erziehende mit Kind unter 3 Jahren 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II 4. Pflege eines Angehörigen 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II 5. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II 6. Personen, die einen allg. oder berufsbildenden Abschluss in Vollzeit absolvieren 7. Jugendliche unter 25 Jahren, die eine duale Ausbildung absolvieren 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II 8. Absolvieren eines Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienstes 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II 9. Sonstige Gründe, wie z.b.: (1) Vollzeitbeschäftigung mit ergänzendem SGB II-Anspruch 1 Erläuterungen: 1 Ist ein/e elb bereits auf dem Arbeitsmarkt integriert und bezieht ergänzende SGB II-Leistungen, kann auf den Abschluss einer EGV verzichtet werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass eine Möglichkeit besteht, den Leistungsanspruch nachhaltig zu beenden oder zu senken (z.b. durch Änderung im Beschäftigungsverhältnis, durch einen Stellenwechsel oder durch das Angebot von Eingliederungsmaßnahmen, z.b. berufsbegleitende Fortbildung)

23 Seite - 2 Prüfliste EGV Anlage 1 (2) Sonstiges: Erläuterungen: 4. Weitere Erläuterungen: Erfassung in OPEN/PROSOZ am: Wiedervorlage am: Datum Unterschrift

24 Anlage 2 Rechtsgrundlagen 15 SGB II - Eingliederungsvereinbarung (Fassung ab ) (1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. (2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden, 1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält, 2. welche Bemühungen elb s in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden. Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll. (3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden. (4) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen. 10 SGB II - Zumutbarkeit (Fassung ) (1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, 2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, 5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

25 Anlage 2 31 SGB II - Pflichtverletzungen (Fassung ab ) (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach 15 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach 16d oder ein nach 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn 1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, 2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, 3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder 4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. 31a SGB II - Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (Fasssung ab ) (1) Bei einer Pflichtverletzung nach 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen. (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach 31 auf die für die Bedarfe nach 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach 22 zu erbringenden Leistungen gewähren. (3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. (4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechen

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