GEWERBEINFORMATION. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk) gem. 94 Z 68 GewO 1994

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1 GEWERBEINFORMATION Tapezierer und Dekorateure (Handwerk) gem. 94 Z 68 GewO 1994

2 Basisinformationen Gewerbeart Reglementiertes Gewerbe Behörde für die Gewerbeanmeldung Bezirksverwaltungsbehörde Behörde für die individuelle Befähigung Bezirksverwaltungsbehörde Fundstelle Befähigungsnachweis Verordnung BGBl. II 88/2003 Fundstelle Spezialbestimmungen 150 Abs 20 GewO 1994 Befähigungsnachweis Volltext Auf Grund des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet: Zugangsvoraussetzungen Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Tapezierer und Dekorateure ( 94 Z 68 GewO 1994) jedenfalls als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit ( 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als 4. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als 5. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als 6. Zeugnisse über a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder 7. Zeugnisse über Tapezierer und Dekorateure (Handwerk) gem. 94 Z 68 GewO Seite 2

3 a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Dekoratuer oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung ( 18 Abs. 3 GewO 1994). Befähigungsprüfungsordnung: Befaehigungspruefung/Pruefungsordnungen-und-allgemeine-Informationen/MP29- MPO_Tapezierer_und_Dekorateure_erstellt_am_ _2.pdf Spezialbestimmungen 150. (20) Tapezierer und Dekorateure ( 94 Z 68) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingutund keramischen Belägen berechtigt. Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen. Berufsumfang 1. Gestaltung und Ausstattung von Räumen 2. Anfertigung von Dekorationen aller Art, von Sonnenschutz- und Verdunkelungsanlagen sowie von Raumteilen 3. Anfertigung, Aufarbeitung und Reparatur von Polster-, Sitz- und Schlafmöbeln 4. Verlegung von Bodenbelägen aus Textilien, Kunststoffen, Naturmaterialien durch Spannen, Kleben und Schweißen 5. Bekleiden von Wänden und Decken mit Tapeten, Textilien, Leder und Kunststoffen 6. Nähen und Montieren von Vorhängen 7. Bespannen von Sonnenschutzanlagen Branchen- und Fachgruppeninformationen 105 Landesinnung der Maler und Tapezierer Geschäftsführer/-in Innungsmeister Innungsmeister-Stv. Dipl-Ing. Barbara Holtsch-Quendler Adresse: Koschutastraße Klagenfurt am Wörthersee Telefon: Fax: barbara.quendler@wkk.or.at Rudolf Bredschneider Hugo Rom Werner Trügler Tapezierer und Dekorateure (Handwerk) gem. 94 Z 68 GewO Seite 3

4 Grundumlageninformation 5A - Maler, Lackierer u. Schilderhersteller Sockelbetrag pro Berechtigung 180,-- zuzügl. 1,2 % der Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen des Vorjahres an die GKK Deckelung (= Maximalbetrag) 2.700,-- 5B - Tapezierer, Dekorateure und Sattler Sockelbetrag pro Berechtigung Tapezierer und Dekorateure 308,-- Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer 125,-- zuzügl. 0,2 % der Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge des Vorjahres Berufszweige Maler Maler und Anstreicher Industriemaler Maler, Lackierer und Schilderhersteller Hinterglasmaler Fassadenmaler Sandstrahlen Lackierer Schilderhersteller Vergolder und Staffierer Bodenmarkierer sonstige Berechtigungen im Bereich Maler Tapezierer und Dekorateure Tapezierer Bettfedernreiniger Bettwarenerzeuger Dekorateure Nähen und Montieren von Vorhängen Segelmacher Zelterzeuger Sonnenschutzanlagenhersteller (Jalousien,Rollladen,Markisen) Montage von Sonnenschutzanlagen aller Art Montage von Jalousien Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer Erzeuger von Fechtartikeln Herstellen von Produkten u.verwend. d. Federkielsticktechnik Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner Lederwarenerzeuger Gürtel- u. Riemenerz. sowie Reparatur v.lederwaren u.taschen Bodenverleger sonstige Berechtigungen im Bereich Tapezierer Tapezierer und Dekorateure (Handwerk) gem. 94 Z 68 GewO Seite 4

5 Das Gründerinformationssystem (GIS) und darin enthaltene Gewerbeinformationen sind urheberrechtlich geschützt. Die Informationen sind nur für Ihre persönliche Verwendung als Gründer bestimmt. Jede weitergehende Nutzung, jede Form von gewerblicher Nutzung und jede Weitergabe an Dritte (auch in Teilen oder in überarbeiteter Form) ohne Zustimmung Ihrer Wirtschaftskammer ist untersagt. Die Inhalte des GIS dürfen nicht abgeändert werden. Sämtliche Ausdrucke sind mit dem Logo des Gründerservice der Wirtschaftskammer gekennzeichnet. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass durch den Zugang zum GIS keine Rechte, welcher Art auch immer, an den Immaterialgüterrechten der Wirtschaftskammern Österreichs, insbesondere an der Datenbank des GIS selbst, übertragen werden. Soweit in den Gewerbeinformationen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Die im GIS enthaltenen Gewerbeinformationen wurden von den Wirtschaftskammern Österreichs mit größter Sorgfalt erstellt und werden regelmäßig aktualisiert. Die Angaben dienen der Erstinformation und ersetzen keinesfalls eine eingehende gewerberechtliche Beratung. Für Schäden, die infolge mangelnder Geeignetheit von Informationen zu einem bestimmten Zweck, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit oder zeitliche bzw. inhaltliche Überholung eintreten, kann trotz aller Sorgfalt keine Haftung übernommen werden. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk) gem. 94 Z 68 GewO Seite 5

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