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1 Rundschreiben Nr vom Kontakt: Joachim Schulze Tel.: (03 51) Fax: (03 51) joachim.schulze@hsw-mail.de Ferienarbeit von Schülern und Studenten Viele Unternehmen geben Schülern und Studenten die Möglichkeit, während der Ferien erste Einblicke in das Arbeitsleben zu gewinnen und sich etwas hinzu zu verdienen. Für die Einstellung von Schülern und Studenten als Aushilfskräfte in der Ferienzeit möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben: 1. Einstellung Aushilfskräfte sind, sofern sie länger als einen Monat beschäftigt werden, mit einer schriftlichen Vereinbarung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung einzustellen ( 1 i. V. m. 2 Nachweisgesetz). Aber auch bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist die Einhaltung der Schriftform aus Beweisgründen und wegen des Schriftformerfordernisses der Befristung nach 623 BGB notwendig. Das Arbeitsverhältnis sollte befristet abgeschlossen werden. Bitte beachten Sie dabei, dass eine erleichterte Befristung ohne Sachgrund nur dann zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wir empfehlen folgende Vorgehensweise: Eine Befristung ohne Sachgrund sollte nur dann vereinbart werden, wenn der betreffende Schüler/Student erstmals bei Ihnen arbeitet und vorher - auch in zurückliegenden Jahren - keinerlei arbeitsvertragliche Beziehungen bestanden haben. Anderenfalls sollten Sie eine Befristung mit Sachgrund wählen, wobei sich hier der Befristungsgrund der Vertretung anbietet. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass in dem schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag der Befristungsgrund nicht angegeben sein muss. Gleichwohl wäre eine Dokumentation des konkreten Vertretungsfalles ( Wer vertritt wen? ) zur Vermeidung denkbarer Rechtsnachteile in einem Arbeitsgerichtsverfahren sehr hilfreich. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Fristablauf. Vorher kann es nur einvernehmlich oder - soweit ein Kündigungsrecht vereinbart wurde - durch Kündigung beendet werden. Für die Kündigung gelten die tariflichen Fristen oder aber ohne Tarifbindung die gesetzlichen Fristen. Nach Gesetz kann - und sollte - eine kürzere als die normale Frist vereinbart werden, z. B. abgekürzt auf 3 Tage zum Wochenschluss (zulässig für Aushilfsarbeitsverhältnisse von bis zu 3 Monaten nach 622 Abs. 5 BGB).

2 2 Bei befristeten Verträgen sollte zur Sicherheit stets folgender Passus aufgenommen werden: Das Arbeitsverhältnis ist auch vor Ablauf der vereinbarten Befristung mit einer Frist von... (z. B.: 3 Tagen zum Wochenschluss) ordentlich kündbar. Arbeitsverträge mit unter 18-Jährigen sind nur mit Einwilligung oder allgemeiner Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter (also beider Elternteile) wirksam. Die Arbeitsverträge sollten also entweder von den Eltern mitunterzeichnet werden, oder aber der Minderjährige legt eine Erklärung der Eltern vor, dass er von ihnen zur Eingehung eines Ferienarbeitsverhältnisses ermächtigt ist. Beachten Sie bitte die Beschäftigungsverbote für Schüler: SCHÜLER unter 15 Jahre über 15 Jahre bis 18 Jahre mit Vollzeitschulpflicht keine Vollzeit-* schulpflicht mehr Verbot der Beschäftigung 7 Stunden täglich, 35 Stunden/Woche, max. 5 Tage/Woche 4 Wochen im Jahr während der Schulferien, max. 5 Tage/Woche 8 Stunden täglich, 40 Stunden/Woche, max. 5 Tage/Woche * Die Vollzeitschulpflicht dauert ab Schuleintritt 9 Jahre; bei Nichterreichen des Hauptschulabschlusses verlängert sie sich in der Regel um 1 Jahr. 2. Vergütung Die Tarifverträge gelten für Aushilfskräfte, wenn sie der Gewerkschaft angehören und der Arbeitgeber tarifgebunden ist, oder wenn die Anwendung der Tarifverträge auch für Aushilfskräfte im Betrieb üblich oder im einzelnen Arbeitsvertrag vereinbart ist. Andernfalls kann das Entgelt im angemessenen Rahmen frei vereinbart werden. 3. Urlaub Auch Aushilfskräfte haben Anspruch auf Urlaub. Der Urlaub richtet sich: bei Tarifgeltung nach den Tarifverträgen, wenn der Tarifvertrag nicht gilt, nach dem Bundesurlaubsgesetz: für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat 1/12 von 24 Werktagen. Für Beschäftigte unter 18 Jahren beträgt der gesetzliche Urlaub nach 19 Jugendarbeitsschutzgesetz: 30 Werktage, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre, 27 Werktage, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre, 25 Werktage, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

3 3 Die Bestimmung des jeweiligen Alters richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am des Kalenderjahres hat. Werktage sind alle die Tage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind, also auch Samstage. Da Ferienarbeiter die 6-monatige Wartezeit für den Urlaub nicht erfüllen, können sie den Urlaub in bezahlter Freizeit oder aber auch abgegolten erst am Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen. Wichtig: Die Urlaubsabgeltung darf nicht im pauschalen Stunden- oder Monatslohn enthalten sein. Wird Urlaubsabgeltung vereinbart, so muss diese am Ende des Arbeitsverhältnisses als solche gesondert abgerechnet werden. Die zusätzlichen Kosten des Urlaubs sollten bereits bei der Festlegung des Stunden- oder Monatslohnes berücksichtigt werden, dieser also ggf. niedriger angesetzt werden. 4. Krankheit Bei Krankheit ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bereits 4 Wochen andauert. Für den Beginn der Frist ist nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern der darin vereinbarte Tag der Arbeitsaufnahme maßgeblich. Bei Tarifgeltung (MTV gewerbliche Arbeitnehmer/MTV Angestellte der Metall- und Elektroindustrie) besteht die Entgeltfortzahlungspflicht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. 5. Arbeitsschutz Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet für Arbeitnehmer unter 18 Jahren Akkordarbeit und sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann. Unzulässig nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind weiterhin Arbeiten, bei denen die Gesundheit beispielsweise durch Hitze, Kälte, Lärm oder Gefahrstoffe gefährdet ist. 6. Lohnsteuer Ferienarbeiter sind, wie jeder Arbeitnehmer, lohnsteuerpflichtig (Ausnahme: Studenten an einer ausländischen Lehranstalt, die in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben; Bescheinigung des Betriebsstätten-Finanzamts ist erforderlich). Da es seit dem keine Lohnsteuerbefreiung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mehr gibt, entfallen ab diesem Zeitpunkt auch die bisherigen Freistellungsbescheinigungen des Finanzamts. Arbeitsrechtlich kann die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom , Az.: 5 AZR 628/04). Bei einer Bruttolohnabrede hat der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zu tragen, wenn nicht die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber vereinbart ist. Das gilt auch für Formulararbeitsver-

4 4 träge. Die Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes (a. a. O.) nicht gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Die Parteien des Arbeitsvertrages haben bei der grundsätzlich vorzunehmenden Lohnversteuerung folgende Wahlmöglichkeiten: Lohnversteuerung nach Lohnsteuerkarte ( 40 a Abs. 2 EStG n. F.) Lohnsteuer-Pauschalierung Wird der Arbeitslohn nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte entrichtet, kann der Beschäftigte die entrichteten Steuern im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückbekommen, wenn er wie in der Regel anzunehmen unter dem nicht zu versteuernden Grundfreibetrag bleibt. Dieser Weg ist dann günstiger als die Pauschalversteuerung. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Vorlage seiner Lohnsteuerkarte, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für einen 400-Euro-Minijob mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass er für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge (mit oder ohne Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers) zahlt. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale gezahlt. Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt eines 400-Euro-Minijobs den Betrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent nicht zu entrichten (z. B. weil daneben eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird dieser Fall dürfte bei Ferienarbeit von Schülern und Studenten jedoch eher selten vorkommen), kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Hierzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht. Diese Pauschalsteuer ist anders als die Pauschsteuer an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen. Für einen kurzfristig Beschäftigten kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage andauert, der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 12 EUR beträgt, der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften).

5 5 Zu beachten ist demnach, dass die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung im Sozialrecht anders definiert sind als im Steuerrecht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss die Versteuerung anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte erfolgen. Auch die Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent ist an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. 7. Sozialversicherung 7.1 Grundsätzliches a) Kurzfristige Beschäftigungen (sog. Zeitgeringfügigkeit) Ohne Rücksicht auf Entgelthöhe und Arbeitszeit sind Beschäftigungen versicherungsfrei, wenn sie innerhalb eines Jahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden (sog. kurzfristige Beschäftigungen). Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Abitur und Studium, Ferienbeschäftigung) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. Bei Schulentlassenen, die bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses eine befristete Beschäftigung ausüben, ist dagegen in der Regel Berufsmäßigkeit anzunehmen. Die 2-Monatsgrenze gilt für volle Arbeitswochen. Wird nur tageweise gearbeitet, so ist die Grenze von 50 Arbeitstagen maßgebend. Maßgeblicher Zeitraum ist das Kalenderjahr. Innerhalb dieses Zeitraums sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammenzurechnen. b) Geringfügige Beschäftigungen (sog. Entgeltgeringfügigkeit) Unabhängig davon sind auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Die bisherige Grenze von 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche ist entfallen. Wird die Grenze von 400 EUR überschritten, so besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung; mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung und einer nicht geringfügigen Beschäftigung ( 8 Abs. 2 SGB IV). Der Arbeitgeber ist bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen verpflichtet, einen pauschalen Beitrag in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgeltes zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Minijobzentrale zu entrichten. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, den Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Ren-

6 6 tenversicherung auf den vollen Pflichtbeitrag zu ergänzen. Der Differenzbetrag ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Der entgeltgeringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Seit bestehen davon jedoch gewichtige Ausnahmen nach 249b SGB V. Ist der Arbeitnehmer aufgrund anderer Tatbestände gesetzlich krankenversichert (beispielsweise als Familienangehöriger oder pflichtversicherter Student), sind vom Arbeitgeber für den Versicherten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgeltes aus dieser geringfügigen Beschäftigung zu tragen. 7.2 Besonderheiten gelten für Studenten der Universitäten und der Fachhochschulen, soweit diese nicht geringfügig beschäftigt sind, also nach Ziffer 7.1 beitragsfrei bleiben Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Arbeiten sie ausschließlich in den Semesterferien, sind sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung stets versicherungsfrei. Auf die Dauer der Beschäftigung, die Höhe des Arbeitsentgeltes und die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden kommt es dabei nicht an. Ausnahme: Wenn Studenten im Laufe von 365 Tagen ( Zeitjahr ) mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden und insgesamt mehr als 26 Wochen Dauer haben, werden sie versicherungsrechtlich zum Arbeitnehmer. Es besteht dann Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Wenn Studenten während des Semesters eine Beschäftigung ausüben, für die sie insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, werden sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob der Student dem Erscheinungsbild nach als Student oder Arbeitnehmer einzustufen ist. Arbeitet er an mehr als 20 Stunden in der Woche und gehört danach dem Erscheinungsbild nach zu den Arbeitnehmern, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ggf. bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit i. S. d. 8SGB IV vorliegt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Geht die wöchentliche Arbeitszeit nur in den Semesterferien über 20 Stunden hinaus, so besteht auch in dieser Zeit Versicherungsfreiheit. Beachte: Wenn Studenten während oder außerhalb der Semesterferien eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (nach Ziffer 7.1.2) ausüben, sind sie wie sonstige geringfügig Beschäftigte zwar versicherungsfrei, der Arbeitgeber hat jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung wie für andere geringfügige Beschäftigte selbst dann zu zahlen, wenn die Studenten in der Krankenversicherung als Familienangehörige oder Studenten versichert sind.

7 7 Trotz der Versicherungsfreiheit ist eine Anmeldung für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte entweder im automatisierten Verfahren oder mittels des dafür vorgeschriebenen Verfahrens der zuständigen Krankenkasse zu erstellen. Die Beendigung der Aushilfs- bzw. der geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls entsprechend zu melden. Die erwähnten Vordrucke für die Meldungen werden von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt Rentenversicherung In der Rentenversicherung unterliegen auch ordentlich Studierende in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, wie alle übrigen Arbeitnehmer, grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei denn, die Beschäftigung wird im Rahmen eines versicherungsfreien Minijobs ausgeübt. Beachte: Üben Studenten eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (nach Ziffer 7.1.2) aus, sind sie wie sonstige geringfügig Beschäftigte auch rentenversicherungsfrei, der Arbeitgeber hat jedoch den entsprechenden Pauschalbeitrag zu entrichten. Bei der Prüfung der Frage, ob ein 400-Euro-Minijob vorliegt, ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt maßgeblich. Diese Prüfung muss der Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung bzw. bei jeder vorhersehbaren Änderung der Bezüge vornehmen. Bei Zweifeln hinsichtlich der Versicherungsfreiheit empfehlen wir, sich mit der zuständigen AOK oder der Minijob-Zentrale in Verbindung zu setzen. 8. Unfallversicherung In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Studenten und Schüler anzumelden und damit stets versichert. Der Versicherungsschutz ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Entgeltes. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und bezieht sich auf den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause. 9. Ausländer Arbeitnehmer der alten EU-Länder sind - wie bisher - von der Arbeitserlaubnispflicht befreit. a) Ausländische Studenten an ausländischen Hochschulen (EU- Beitrittsländer Polen, Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Slowakische Republik, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien sowie alle Drittstaaten) benötigen eine Arbeitserlaubnis. Zuständig sind die deutschen Vertretungen im Ausland. Daneben benötigen solche Studenten aus Drittstaaten einen Aufenthaltstitel.

8 8 Ferner ist eine Vermittlung nur über eine zentrale Stelle bei der Arbeitsagentur zulässig: Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) Studentenvermittlung Bonn Tel.: (02 28) Fax: (02 28) Bonn-ZAV.studenten@arbeitsagentur.de b) Für ausländische Studierende, die an deutschen Hochschulen immatrikuliert sind, gilt, dass deren Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dabei ist bei einer Beschäftigung von nicht mehr als 4 Stunden täglich von einem halben Tag auszugehen. Bei mehr als 4 Stunden täglich ist jeweils ein ganzer Arbeitstag verbraucht. Die Überwachung der Einhaltung der 90-Tage-/180-halbe-Tage-Frist obliegt sowohl dem Studenten selbst als auch dem jeweiligen Arbeitgeber. Bei der Neueinstellung eines Studenten hat der Arbeitgeber sich von diesem bestätigen zu lassen, wie viele von den 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen bereits verbraucht sind. Im Zweifelsfall sollte Rücksprache mit der ZAV gehalten werden.

9 9 Anlage Arbeitsvertrag (kurzfristige Beschäftigung gem. 8 Abs.1 Ziff. 2 SGB IV) Zwischen (Arbeitgeber) und Frau/Herrn (Arbeitnehmer/in) wird Folgendes vereinbart: 1 Tätigkeit Der/Die Arbeitnehmer/in wird als eingestellt. (Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten, zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung 1.) 1. Zeitbefristung: 2 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt am und endet am, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2 Während der Dauer der Befristung kann das Beschäftigungsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von gekündigt werden. 2. Befristung mit Sachgrund: 3 Das Arbeitsverhältnis beginnt am und endet am, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitsvertrag wird befristet, weil (z. B.: der/die Arbeitnehmer/in auf Grund der wechselnden Erfordernisse seines/ihres Studiums außerhalb der Semesterferien keine langfristigen Verpflichtungen eingehen kann). Während der Dauer der Befristung kann das Beschäftigungsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von gekündigt werden. 3. Zweckbefristung Das Arbeitsverhältnis wird zu dem Zweck begründet, Es beginnt am und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Erreichen dieses Zwecks, nach 15 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schrift-

10 10 lichen Unterrichtung des/der Arbeitnehmer/s/in durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung - ohne eine solche Mitteilung spätestens am. Während der Dauer der Befristung kann das Beschäftigungsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von gekündigt werden. 3 Kurzfristige Beschäftigung Der/Die Arbeitnehmer/in wird für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 des SGB IV eingestellt, die sozialversicherungsfrei ist. Das Arbeitsentgelt wird individuell/pauschal versteuert. Die Pauschsteuer trägt der/die Arbeitnehmer/in. 4 Der/Die Arbeitnehmer/in versichert, dass er/sie bei einer Zusammenrechnung der Dauer der im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen mit der Dauer der in diesen Vertrag vereinbarten Beschäftigung die Grenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschreiten wird. 5 Er/Sie ist verpflichtet, die Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen und den Arbeitgeber über den Inhalt dieser Beschäftigungsverhältnisse zu informieren, soweit der Arbeitgeber, insbesondere zur Erfüllung seiner melde- und beitragsrechtlichen Verpflichtungen, diese Informationen benötigt. Der Arbeitgeber hat den/die Arbeitnehmer/in darauf hingewiesen, dass er/sie nach 5 Abs. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten kann. Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt, dass er/sie auf die Versicherungsfreiheit des durch diesen Vertrag begründeten Beschäftigungsverhältnisses in der Rentenversicherung verzichtet/nicht verzichtet. 6 4 Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Wochenstunden an Tagen. 7 5 Vergütung Der/Die Arbeitnehmer/in erhält eine monatliche Vergütung von EUR. Die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig und wird auf das dem Arbeitgeber angegebene Konto angewiesen. 6 Urlaub

11 11 Der/Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Werktage/Arbeitstage Erholungsurlaub, dessen Lage mit dem Arbeitgeber abzustimmen ist. 7 Arbeitsverhinderung Im Falle einer krankheitsbedingten oder aus sonstigen Gründen veranlassten Arbeitsverhinderung hat der/die Arbeitnehmer/in den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist dem Arbeitgeber nach dem ersten Tag ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 8 Verschwiegenheitspflicht Der/Die Arbeitnehmer/in wird über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm/ihr im Rahmen oder aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit in der Firma bekannt geworden sind Stillschweigen zu bewahren, soweit es sich um Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse handelt. Dies gilt auch für solche Tatsachen, die der Arbeitgeber als vertraulich bezeichnet oder bei denen aus den Umständen ersichtlich ist, dass sie gegenüber Dritten nicht offenbart werden dürfen. 9 Weitere Beschäftigungen Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, während der Dauer der Aushilfstätigkeit keiner entgeltlichen Nebenbeschäftigung nachzugehen, durch die seine/ihre Arbeitsleistung beeinträchtigt werden kann. 10 Ausschlussklausel Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt. 11 Formerfordernis Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Ort, Datum Arbeitgeber Arbeitnehmer/in

12 12 Erläuterung zu den Fußnoten: 1 Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die vom Arbeitnehmer auszuführende Tätigkeit so präzise wie möglich zu beschreiben. Je nach Umfang der Tätigkeit kann eine zusätzliche Stellenbeschreibung sinnvoll sein. Eine solche ist aber nicht unbedingt notwendig, weil es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt und ein Einsatz des Arbeitnehmers an einer anderen Stelle durchaus erforderlich sein kann, so dass bei einer Stellenbeschreibung für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, die Tätigkeit an einer anderen Stelle zu verweigern. 2 Eine Zeitbefristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 3 Frist muss in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck stehen; andernfalls bitte streichen. 4 Nur aufnehmen, wenn die Belastung des Arbeitnehmers mit der Pauschsteuer vereinbart werden soll. Der Arbeitgeber bleibt allerdings auch bei einer solchen Vereinbarung Steuerschuldner. 5 Dieser Punkt sollte, um die Gefahr einer rückwirkenden Haftung des Arbeitgebers für Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden, mit dem Arbeitnehmer vor Vertragsschluss erörtert werden. Die alleinige Aufnahme der Klausel in den Vertrag reicht für den Haftungsausschluss nach 8 Abs. 2 SGB IV nicht aus. Siehe dazu schon die Vorbemerkung. 6 Bitte je nach der Erklärung des Arbeitnehmers Unzutreffendes streichen. 7 Trotz des Wegfalles der Höchststundenbegrenzung für geringfügige Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sollte eine regelmäßige Wochenarbeitszeit vertraglich festgelegt werden, da dies ein Hauptbestandteil des Arbeitsvertrages ist und auch vom Nachweisgesetz gefordert wird. Bei der Festlegung der Wochenarbeitszeit sollte darauf geachtet werden, dass diese dem anteiligen Entgelt entspricht. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Sozialversicherungsträger von einer Überschreitung der 400-Euro-Grenze ausgehen. Unzutreffendes bitte streichen.

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