Merkblatt über die Personenversicherungen
|
|
- Ludo Kohler
- vor 2 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Merkblatt über die Personenversicherungen der Politischen Gemeinde Fällanden im Sinne von Art. 76 Abs. 3 der Vollzugsbestimmungen zur Personalverordnung
2 Seiten Ansprüche der Angestellten im Falle von Krankheit oder Unfall Heilungskosten Vorübergehender Erwerbsausfall Invalidität Tod Alter Vorgehen der Angestellten im Falle von Krankheit oder Unfall Meldepflicht Anmeldung bei der Versicherung Empfehlungen und Hinweise für die Angestellten Leistungskoordination Berufs- und Nichtberufsunfälle Lohn Taggelder aus Unfall- und Krankenversicherungen Informationen Gültigkeit 2
3 3 Ansprüche der Angestellten im Falle von Krankheit oder Unfall
4 I. HEILUNGSKOSTEN Krankenkassendeckung Obligatorische Zusätzliche A. bei Krankheit Ambulante und stationäre Behandlungen entsprechend der individuellen Krankenkassendeckung der Angestellten. B. bei Unfall Gesetzliche durch die "Mobiliar" im Rahmen des obligatorischen Unfallversicherungsgesetzes (UVG) für ambulante und stationäre Behandlungen. Zusätzliche durch die "Mobiliar" in Ergänzung der gesetzlichen des UVG für das der SUVA unterstellte und das nicht der SUVA unterstellte Personal mit mehr als 8 Stunden pro Woche: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen versichert bei Spitalaufenthalten private Abteilung Prämientragung C. Prämien Die Prämien für die Krankenkasse sind von den Angestellten zu tragen. Die Politische Gemeinde Fällanden übernimmt die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung. Die Prämien für die UVG-Zusatzversicherung werden den Angestellten belastet. II. VORÜBERGEHENDER ERWERBSAUSFALL Lohnfortzahlung durch Gemeinde Zusätzliche A. durch Krankheit Lohnfortzahlung zu 100 % durch die Politische Gemeinde Fällanden während 90 Tagen gemäss kantonalem Recht (Art. 76 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen zur Personalverordnung). Zusätzliche durch die "Mobiliar" in Ergänzung des Anspruchs aus kantonalem Recht für das gesamte Personal: Versicherte Angestelle mit mehr als 8 Arbeitsstunden pro Woche Taggeld 90 % Deckungsart Wartefrist Leistungsdauer Volldeckung, BVG-koordiniert 90 Tage je Versicherungsfall 640 Tage je Versicherungsfall 4
5 Geburtengeld keine zusätzlichen Lohnfortzahlung durch Gemeinde Obligatorische B. durch Unfall Lohnfortzahlung zu 100 % durch die Politische Gemeinde Fällanden während 90 Tagen im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen zur Personalverordnung. Gesetzliche durch die "Mobiliar" im Rahmen des obligatorischen Unfallversicherungsgesetzes (UVG) für vorübergehenden Erwerbsausfall: Taggeld 80 % des UVG-Lohnes ab 3. Tag Die Politische Gemeinde Fällanden hat bis zum 90. Tag Anspruch auf die UVG-Taggelder in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes. Zusätzliche Zusätzliche durch die "Mobiliar" in Ergänzung der gesetzlichen des UVG für das der SUVA unterstellte und das nicht der SUVA unterstellte Personal mit mehr als 8 Stunden pro Woche: Taggeld 10 % des UVG-Lohnes ab 91. Tag 90 % des Überschusslohnes ab 91. Tag Prämientragung C. Prämien Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden von der Politischen Gemeinde Fällanden übernommen. Die Gemeinde übernimmt die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung. Die Prämien für die UVG-Zusatzversicherung sind von den Angestellten zu tragen. III. INVALIDITÄT Invalidenversicherung Pensionskasse Invalidenversicherung A. durch Krankheit Aktuelle Informationen sind bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erhältlich. Die richten sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), den aktuellen Bestimmungen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) und nach dem persönlichen Versicherungsausweis der Angestellten. B. durch Unfall Aktuelle Informationen sind bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erhältlich. 5
6 Obligatorische Zusätzliche Die werden im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ausgerichtet. Zusätzliche durch die "Visana" in Ergänzung der gesetzlichen des UVG für das der SUVA unterstellte und das nicht der SUVA unterstellte Personal mit mehr als 8 Stunden pro Woche: Invalidenrente Überbrückungskapital 80 % des Überschusslohnes Rentendauer lebenslänglich (gemäss UVG) 1-facher AHV-Lohn Pensionskasse Prämientragung Die richten sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), den aktuellen Bestimmungen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) und nach dem persönlichen Versicherungsausweis der Angestellten. C. Prämien Die Prämien für die Invalidenversicherung und die Beamtenversicherungskasse werden zu den jeweils geltenden Ansätzen von der Politischen Gemeinde Fällanden und den Angestellten getragen. Die Gemeinde übernimmt die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung. Die Prämien für die UVG-Zusatzversicherung sind von den Angestellten zu tragen. IV. TOD Alters- und Hinterlassenenversicherung Pensionskasse Alters- und Hinterlassenenversicherung Obligatorische A. durch Krankheit Aktuelle Informationen sind bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erhältlich. Die richten sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), den aktuellen Bestimmungen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) und nach dem persönlichen Versicherungsausweis der Angestellten. B. durch Unfall Aktuelle Informationen sind bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erhältlich. Die werden im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ausgerichtet. 6
7 Zusätzliche Zusätzliche durch die "Mobiliar" in Ergänzung der gesetzlichen des UVG für das der SUVA unterstellte und das nicht der SUVA unterstellte Personal mit mehr als 8 Stunden pro Woche: Hinterlassenenrenten 40 % des Überschusslohnes für Witwen/Witwer 15 % des Überschusslohnes für Halbwaisen 25 % des Überschusslohnes für Vollwaisen 70 % des Überschusslohnes im Maximum für mehrere Hinterlassene zusammen Rentendauer lebenslänglich (gemäss UVG) für Witwen/Witwer Überbrückungskapital 1-facher AHV-Lohn Pensionskasse Prämientragung Die richten sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), den aktuellen Bestimmungen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) und nach dem persönlichen Versicherungsausweis der Angestellten. C. Prämien Die Prämien für die AHV und die Beamtenversicherungskasse werden zu den jeweils geltenden Ansätzen von der Politischen Gemeinde Fällanden und den Angestellten getragen. Die Gemeinde übernimmt die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung. Die Prämien für die UVG-Zusatzversicherung sind von den Angestellten zu tragen. V. ALTER Alters- und Hinterlassenenversicherung Pensionskasse Prämientragung Aktuelle Informationen sind bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erhältlich. Die richten sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), den aktuellen Bestimmungen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) und nach dem persönlichen Versicherungsausweis der Angestellten. Prämien Die Prämien für die AHV und die Beamtenversicherungskasse werden zu den jeweils geltenden Ansätzen von der Politischen Gemeinde Fällanden und den Angestellten getragen. 7
8 8
9 9 Vorgehen der Angestellten im Falle von Krankheit oder Unfall
10 Meldung Arztzeugnis Zuständigkeit Meldepflicht Absenzen infolge Krankheit oder Unfall müssen dem oder der Vorgesetzten durch die Angestellten selbst oder durch Dritte unverzüglich gemeldet werden, wenn möglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer (Art. 57 der Personalverordnung). Versäumt ein Angestellter oder eine Angestellte diese Mitteilung, kann die Abwesenheit als Ferien, Kompensation von Gleitzeit oder unbezahlter Urlaub angerechnet werden. Für Dienstaussetzungen von mehr als fünf Arbeitstagen ist innert angemessener Frist ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Der oder die Vorgesetzte kann auch für kürzere Absenzen ein Arztzeugnis verlangen. Anmeldung bei der Versicherung Die Finanzverwaltung ist für die Anmeldung von Versicherungsfällen zuständig. Die Abwicklung des Falles erfolgt ausschliesslich über diese Stelle. 10
11 11 Empfehlungen und Hinweise für die Angestellten
12 Koordinierung und Limitierung Versicherte Angestellte Erlöschen des Versicherungsschutzes Massgebender Lohn Versicherter Verdienst Leistungskoordination aus der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und der Beamtenversicherungskasse als Pensionskasse werden entsprechend den geltenden Bestimmungen koordiniert bzw. limitiert. Berufs- und Nichtberufsunfälle Alle Angestellten sind gemäss Unfallversicherungsgesetz obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert. Beträgt das Arbeitspensum durchschnittlich 8 Stunden pro Woche und mehr (Stand 1. Januar 2014), gilt die Deckung auch für Nichtberufsunfälle. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht der Versicherungsschutz noch 30 Tage über den letzten Tag des Lohnanspruchs hinaus, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Stelle angetreten wird. Die Nichtberufsunfallversicherung kann für höchstens 180 Tage fortgeführt werden (Abredeversicherung), wenn keine neue Stelle angetreten wird (z.b. bei vorübergehendem Auslandaufenthalt, Weiterbildung etc.). Lohn Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn. Ausnahmen sind unter anderem Familien- und Kinderzulagen, Abgangsentschädigungen etc. (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Unterliegt der Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bezug von Taggeldern Taggelder aus Unfall- und Krankenversicherungen Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die AHV, AHVV). 12
13 Taggeldentschädigungen gelten somit nicht als AHV-pflichtiger Lohn. Deshalb sind auf Taggeldern von Unfall- und Krankenversicherungen keine Sozialabzüge (AHV, IV, ALV etc.) zu leisten. Von den BVK-Renten werden keine Abzüge gemacht. Die einzige Ausnahme besteht bei Rentenleistungen ins Ausland. In diesem Fall muss die Quellensteuer abgezogen und dem Steueramt abgeliefert werden. Wichtige Links Informationen Weiterführende Informationen sind erhältlich bei (Schweizerische Bundesbehörden) (Internetseite der AHV-IV Institution) (Bundesamt für Sozialversicherung) (Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich) (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich) Gültigkeit dieses Merkblattes Gültigkeit Für Versicherungsleistungen gelten in jedem Fall die entsprechenden gesetzlichen und/oder vertraglichen Regelungen (z.b. UVG, BVG, Versicherungsverträge, Allgemeine Vertragsbestimmungen etc.). 13
14 14
15 Gemeindeverwaltung Fällanden Schwerzenbachstrasse Fällanden Telefon Telefax
Leistungen bei Krankheit und Unfall
Anhang 4 Leistungen bei Krankheit und Unfall Inhaltsverzeichnis 1. Krankentaggeldversicherung... 2 2. Obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG... 3 3. Zusätzliche Kranken- und Unfall-Taggeldversicherungen...
Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung
Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung 24.11.2011 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz... 3 2 Sozialversicherungen AHV, IV, ALV, EO, MV... 3 3 Berufliche Vorsorge... 4 4 Unfallversicherung... 4 5 Krankentaggeldversicherung...
Die obligatorische Unfallversicherung
1/7 A M T FÜ R G ES U N D H EIT FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN Merkblatt Die obligatorische Unfallversicherung 01.01.2012 9490 Vaduz, Telefon +423 236 73 42 Internet: www.ag.llv.li 9490 Vaduz Liechtenstein
Personalversicherungen
Personalversicherungen Eine Kurzorientierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer AHV/IV 1. Säule ALV Arbeitslosenversicherung BVG 2. Säule / Pensionskasse UVG Obligatorische Unfallversicherung KTG Krankentaggeldversicherung
MERKBLATT ZUM UNFALLVERSICHERUNGSGESETZ (UVG) VOM 17. JUNI 2004
MERKBLATT ZUM UNFALLVERSICHERUNGSGESETZ (UVG) VOM 17. JUNI 2004 AUSGABE 20. OKTOBER 2005 NR. 41 Der Gemeinderat von Horw beschliesst Als Grundlage dient das UVG vom 20. März 1981 sowie die dazugehörenden
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. Dezember 2012 (710 12 217 / 337) Alters- und Hinterlassenenversicherung Persönliche AHV/IV/EO-Beiträge bei Taggeldern
Unfallversicherung und Krankenversicherung. 1. Unfallversicherung UVG Betriebsunfallversicherung BU Nichtbetriebsunfallversicherung NBU
Unfallversicherung und Krankenversicherung 1. Unfallversicherung UVG Betriebsunfallversicherung BU Nichtbetriebsunfallversicherung NBU Einzelfirma freiwillig. Angestellte obligatorisch. Ansatz je nach
6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009
6.02 Stand am 1. Januar 2009 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
Wie bin ich als Arbeitnehmer versichert? Das Wichtigste zur obligatorischen Unfallversicherung
Wie bin ich als Arbeitnehmer versichert? Das Wichtigste zur obligatorischen Unfallversicherung 2 In dieser Broschüre finden Sie Informationen dazu, wie und wann Sie nach Bundesgesetz über die Unfallversicherung
6.05 Stand am 1. Januar 2008
6.05 Stand am 1. Januar 2008 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
competenza 2012 Versicherungsbeitrag Jörg Freundt Versicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis / Hauptagent
competenza 2012 Versicherungsbeitrag Jörg Freundt Versicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis / Hauptagent competenza 2012 Mehrwert bei der Personalversicherung Gebäudeversicherung; was ist mit der Erdbebendeckung
6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010
6.02 Stand am 1. Januar 2010 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
Merkblatt für Case Management-Anbieter: Besonderheiten der Lohnfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit und Unfall
Merkblatt für Case Management-Anbieter: Besonderheiten der Lohnfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit und Unfall Stand: 1. Januar 2015 1. Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung
Personalversicherungen
Personalversicherungen Eine Kurzorientierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer AHV/IV 1. Säule ALV Arbeitslosenversicherung BVG Vorsorge der 2. Säule UVG Obligatorische Unfallversicherung Krankentaggeldversicherung
Info-Blatt: Obligatorische Sozialversicherungen der Schweiz
Info-Blatt: Obligatorische Sozialversicherungen der Schweiz Änderungen der Kennzahlen per 1. Januar 2016 1. Säule AHV/IV/EO pro Jahr Mindestbeiträge AHV/IV/EO (unverändert) CHF 480 CHF 480 freiwillige
UVG. UVG Die berufliche Unfallversicherung als Teil der zweiten Säule.
UVG UVG Die berufliche Unfallversicherung als Teil der zweiten Säule. Inhalt. 1. Ausgangslage..................... 3 2. Versicherte Personen................ 3 3. Beginn und Ende der obligatorischen Unfallversicherung....
Unfallversicherung gemäss UVG Merkblatt
Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2017 Wir machen Sie sicherer. 2 Unfallversicherung gemäss UVG Unfallversicherung gemäss UVG 3 Inhalt 1. Gesetzliche Grundlage der Versicherung 2. Versicherte Personen
Der Versicherungsschutz der Suva. Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen.
Der Versicherungsschutz der Suva Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen. Darüber sollten Sie als Arbeitnehmer informiert sein Versicherungsschutz
Personalvorsorge Swiss Life BVG-Sammelstiftung HOVAL AG Kurzreglement Vorsorgeplan und Reglement
Personalvorsorge Swiss Life BVG-Sammelstiftung HOVAL AG Kurzreglement Vorsorgeplan und Reglement (gültig ab 1.1.2016) 1. Allgemeines / Organisation Die Hoval AG hat sich zur Abwicklung der BVG-konformen
6.05 Unfallversicherung UVG Obligatorische Unfallversicherung UVG
6.05 Unfallversicherung UVG Obligatorische Unfallversicherung UVG Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung
V E R T R A G MAKLER BETREUUNG K OLLEKTIV-KRANKENGELDVERSICHERUNG. Nr. Offerte* *Diese Offerte ist bis. CONCORDIA Hauptsitz Bundesplatz 15 6002 Luzern
K OLLEKTIV-KRANKENGELDVERSICHERUNG Offerte* V E R T R A G Nr. *Diese Offerte ist bis gültig. Versicherungsnehmer Versicherer Hauptsitz Bundesplatz 15 6002 Luzern Beginn des Vertrages: Versicherungsbedingungen:
6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung
6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung.
Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts
Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts 1. Einführende Überlegungen 2. Stellenwechsel/Entlassung vor Eintritt versichertes Risiko 3. Stellenwechsel/Entlassung nach Eintritt
Wissenswertes für Neuzugezogene
1 Integrationsförderung Generell www. Wegweiser durch das soziale Angebot der Stadt Zürich stadt-zuerich.ch/izs Integrationsförderung, 07.07.2009, BV Präsidialdepartement 1 Wissenswertes für Neuzugezogene
1. Arbeitgeber Name und Adresse mit Postleitzahl Tel.-Nr. Police-Nummer
meldung UVG 1. Arbeitgeber mit Postleitzahl Tel.-Nr. Police-Nummer 2. Strasse Geburts AHV-Nr. (11-stellig) 3. Anstellung Datum der Anstellung Ausgeübter Beruf Stellung: Höheres Kader Mittleres Kader Verhältnis:
Personenversicherungen für Ihr Unternehmen Vorsorge- und Versicherungslösungen aus einer Hand
Personenversicherungen für Ihr Unternehmen Vorsorge- und Versicherungslösungen aus einer Hand Personenversicherungen mit umfassendem Schutz Sie haben die Verantwortung für Ihr Unternehmen und für Ihre
6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006
6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
Informationen für Arbeitgeber und Mitarbeitende Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG
für Arbeitgeber und Mitarbeitende Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG Pflegeleistungen und Kostenvergütungen Taggeld Invalidenrente Integritätsentschädigung Hilflosenentschädigung Hinterlassenenrenten
Reglement über die Unfallversicherung
Reglement über die Unfallversicherung Beschlossen vom Stadtrat am 14. Juni 2004 I. Obligatorische Versicherung und Ergänzungsversicherung Art. 1 Gesetzliche Grundlagen 1 Für die gesetzlich obligatorische
Herzlich willkommen. Ihre Anstellung bei AS Aufzüge AG
Herzlich willkommen Ihre Anstellung bei Ihre Anstellung bei AS im Überblick * Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für AS Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der Maschinenindustrie, in der arbeitsvertragliche
Pinakothek der Moderne, München (Rosemarie Rossi)
Personaladministration und Sozialversicherungen Skript für den Bildungsgang der Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen sowie Treuhänder mit Fachausweis Pinakothek der Moderne, München (Rosemarie Rossi)
Motorfahrzeugversicherungen. Insassenversicherung wieso ist sie nötig? Unfallversicherungen
Motorfahrzeugversicherungen 68 69 Insassenversicherung wieso ist sie nötig? Über die Notwendigkeit einer Motorfahrzeug-Unfallversicherung (MFU) oder Insassenversicherung höre ich viel Widersprüchliches.
Unfallversicherung gemäss UVG Merkblatt
Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2016 Wir machensie sicherer. 2 Unfallversicherung gemäss UVG Unfallversicherung gemäss UVG 3 Inhalt 1. Gesetzliche Grundlage der Versicherung 2. Versicherte Personen
1. Arbeitgeber Name und Adresse mit Postleitzahl Tel.-Nr. Police-Nr. 2. Verletzter Geburtsdatum AHV-Nummer (11stellig)
Unfallmeldung UVG 1. 2. Verletzter Geburts AHV-Nummer (11stellig) 3. Anstellung Datum der Anstellung Übliche berufliche Tätigkeit 4. 5. Unfallort Wo ereignete sich der Unfall? (Ort / Stelle) 6. Unfallbe-
Nr. 148 Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals bei Betriebsunfall. vom 6. November 1972 (Stand 1. März 2009)
Nr. 48 Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals bei Betriebsunfall vom 6. November 97 (Stand. März 009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 5 des Gesetzes über das Dienstverhältnis
Personenversicherungen Unfallversicherung UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie diesen vor
Personenversicherungen Unfallversicherung -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie diesen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten
Versicherungen. Bedrohungen
Bedrohungen Murphy's Gesetz: Wenn etwas schiefgehen kann, dann wird es auch schiefgehen! oder Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Butterbrot mit der Butterseite auf den Teppich fällt, ist umso grösser je
Ziele einer Vorsorge - Analyse
Ziele einer Vorsorge - Analyse Die momentane Versicherungssituation klar und übersichtlich darzustellen. Die wichtigsten Risiken aufzuzeigen. Mögliche Über- oder Doppelversicherung zu erkennen. Krankheit:
Persönliche Vorsorgeanalyse
Persönliche Vorsorgeanalyse Dieses Dokument wurde erstellt für Ihr Ansprechpartner Realprisma VersicherunsTreuhand AG Peter Wieland Algierstrasse 848 Zürich Algierstrasse 848 Zürich Telefon: Mobil: E-Mail:
821.322 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
8. Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft RRB vom 0. November 97 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht
UVGInformationen zur. Obligatorischen Unfallversicherung
UVGInformationen zur Obligatorischen Unfallversicherung 2 Dieses Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über unsere Versicherungsleistungen. Im Einzelnen richten sich die Ansprüche und Pflichten nach den
ARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL
Standort Berner Oberland 3702 Hondrich Telefon 033 650 84 00 Telefax 033 650 84 10 e-mail inforama.oberland@vol.be.ch ARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL zwischen dem Arbeitgeber... und dem
Reglement über die Versicherung der Mitglieder des Stadtrats und das Ruhegehalt des Stadtammanns
Reglement über die Versicherung der Mitglieder des Stadtrats und das Ruhegehalt des Stadtammanns vom. Dezember 989 (Stand: 0.0.0) Der Einwohnerrat der Stadt Zofingen beschliesst, gestützt auf 5 Abs. lit.
INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN
Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe April 2012 INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Inhalt 1. Antritt einer neuen Stelle innerhalb von 30 Tagen... 2 2. Aufgabe der Erwerbstätigkeit
2. Säule, UVG. Unfallversicherung. Im Rahmen der 2. Säule sichert die berufliche Unfallversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
2. Säule, UVG Unfallversicherung Im Rahmen der 2. Säule sichert die berufliche Unfallversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ab. 1. Ausgangslage. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
HOTELA Versicherungen AG. Merkblatt
01.2010 HOTELA Versicherungen AG Merkblatt Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1, Tél. 021 962 49 49, www.hotela.ch Inhaltsverzeichnis I. Gesetzliche Grundlagen der Versicherung 1 II. Versicherte
4.11. Versicherungsschutz während beruflicher. Massnahmen. Berufliche Massnahmen gelten nicht als Arbeitsverhältnis. Versicherungsschutz bei Krankheit
4.11 Stand am 1. Januar 2006 Versicherungsschutz während beruflicher Massnahmen 1 Berufliche Massnahmen gelten nicht als Arbeitsverhältnis Berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) gelten nicht
SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2015. Obligatorische Unfallversicherung (UV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2015 Obligatorische Unfallversicherung (UV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung
Versicherungspflicht... 4 Versicherter Lohn und Beiträge... 4 Leistungen... 5 3.1 Bei Invalidität... 5-6 3.2 Im Todesfall... 6 3.
HINWEISE Das vorliegende Info-Service gibt den versicherten Personen einen Überblick über die Abläufe, Pflichten, Ansprüche und Informationsquellen bezüglich der beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen.
Information über die Anstellungsbedingungen in der Einwohnergemeinde Heimberg
igenständig fortschrittlich regional stark Information über die Anstellungsbedingungen in der Einwohnergemeinde Heimberg für öffentlich-rechtlich angestellte Mitarbeitende Gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis
1. Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung
Mutterschaftsversicherung / Bezahlter Mutterschaftsurlaub 1. Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung Vor der Geburt arbeitete ich 80 Prozent als Sekretärin und zusätzlich zehn Stunden pro Monat
Merkblatt des kantonalen Steueramtes Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen
und Merkblatt des kantonalen Steueramtes und (vom 9. Dezember 2009) Zusammenstellung der Praxis zur Besteuerung der am häufigsten anfallenden und bei den Staats- und Gemeinde steuern sowie bei der direkten
Vertrag zwischen ChorleiterIn und Verein: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Vertrag zwischen ChorleiterIn und Verein: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Schriftlicher Vertrag, ja oder nein? Stellt ein Chorleiter oder eine Chorleiterin seine/ihre Dienste für eine gewisse
Schadenmeldung UVG Unfall Zahnschaden Berufskrankheit Rückfall
Schadenmeldung UVG Unfall Zahnschaden Berufskrankheit Rückfall 1. Name und Adresse mit Postleitzahl Strasse (sofern bekannt) Staatsangehörigkeit 5. Unfallort Ort (Name oder PLZ) und Stelle (z. B. Werkstatt,
Muss die lernende Person die versäumte Arbeits- oder Schulzeit nachholen?
Merkblatt 203 Krankheit und Unfall Wird eine lernende Person während einer beruflichen Grundbildung krank oder erleidet sie einen Unfall, steht sie unter besonderem rechtlichen Schutz. Einige der folgenden
Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
Firmenname: Betriebsart/Branche: E-mail: Adresse: PLZ/Ort: Kontaktperson: Telefon: Fax:
Offerten - Bestellformular für: Kollektiv-Krankentaggeld UVG BVG Unternehmensversicherungen : Antragsanfrage A Informationen zum Unternehmen Firmenname: Betriebsart/Branche: E-mail: Adresse: PLZ/Ort: Kontaktperson:
Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
5. Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls Vom 7. Juni 000 (Stand. April 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Ein überzeugendes Gesamtkonzept/
Personenversicherungen Ein überzeugendes Gesamtkonzept/ Mit den Versicherungs- und Vorsorgelösungen der AXA setzen Sie bei der Absicherung Ihres Personals auf ein umfassendes, transparentes Gesamtkonzept.
Arbeitslos und Unfall? Informationen von A bis Z
Arbeitslos und Unfall? Informationen von A bis Z Wenn Sie Anspruch auf Arbeits - losenentschädigung (ALE) haben, dann sind Sie bei der Suva gegen Unfall versichert. Melden Sie einen Unfall rasch Ihrem
ARBEITSVERTRAG (Kader)
ARBEITSVERTRAG (Kader) zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und L, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) 1. Tätigkeitsbereich 1.1. Der Arbeitnehmer wird als... angestellt.
Die obligatorische Unfallversicherung
Die obligatorische Unfallversicherung Lehrgang Sachbearbeiter/in Sozialversicherung 2011/2012 1 Versicherungsträger Art. 66 UVG - schwerpunktmässig industrielle Betriebe - Automobil- und Flugbetriebsbranchen
> Mutterschaftsentschädigungen sind bei der AHV-Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers geltend zu machen.
Taggelder Wer zahlt Taggelder und wieviel? > Mutterschaftsentschädigungen sind bei der AHV-Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers geltend zu machen. AHV > «Kleines» Taggeld für erste Ausbildung ca. Fr.
Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz
6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
Angebot für Firmenkunden
business Angebot für Firmenkunden Massgeschneiderte Versicherungslösungen. visana-business.ch Inhalt Personenversicherungen 4 Krankentaggeld Unfall Geschäftsreisen 6 Betriebliches Gesundheitsmanagement
Informationen zum. Vorsorge-System Schweiz
Informationen zum Vorsorge-System Schweiz VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ Sozialversicherungssystem Schweiz Für Sie als Grenzgänger gehen wir hinab in die Abgründe des Schweizerischen Sozialversicherungssystems
Kantonale Unfallversicherung Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 (UVG)
AGV Aargauische Gebäudeversicherung Abteilung Unfallversicherung Januar 2008 Kantonale Unfallversicherung Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 (UVG) AGV Aargauische Gebäudeversicherung
Personalverleih GAV vom 01.01.2012
Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsdauer: AVE: 01.01.2012 31.12.2014. Ohne Kündigung bis 6 Monate vor Ablauf gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Bei dringenden
Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)
177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2
Merkblatt zur Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen
Page 1 of 9 Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Steuerbarkeit von und (vom 9. Dezember 2009) ZStB I Nr. 16/013 Zusammenstellung der Praxis zur Besteuerung der am häufigsten anfallenden und bei den
Trotz Unfall nicht gleich von der Rolle.
Trotz Unfall nicht gleich von der Rolle. Unfallversicherung. Ab jetzt wird alles einfacher. Mit Sympany. Sympany. Die erfrischend andere Versicherung. Sympany ist die erste Versicherung der Schweiz, die
Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben
Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese
Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015
Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015 Schwyz, im Juni 2015 Rubiswilstrasse 8, Ibach/SZ, Telefon 041 819 04 25,
ALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele
ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen
ÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG)
ÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG) Wegleitung prämienpflichtiger Verdienst gültig ab 1.1.2008 1. Beitrags- und Prämienpflicht Die Beiträge und Prämien werden grundsätzlich auf dem massgebenden Lohn gemäss
Die Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit. Informationen von A bis Z.
Die Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit. Informationen von A bis Z. Arbeitslose Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind bei der Suva gegen Unfall versichert. Die Genesung von verunfallten
Merkblatt zur Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen
Merkblatt zur Besteuerung von und (Stand 1. Januar 2014) Zusammenstellung der Praxis zur Besteuerung der am häufigsten anfallenden und ab Steuerperiode 2009 bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei
Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung. Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen!
Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen! Inhaltsverzeichnis Wo liegt die richtige Balance zwischen Kosten und Leistung
Info-Blatt: Obligatorische Sozialversicherungen der Schweiz
Info-Blatt: Obligatorische Sozialversicherungen der Schweiz Änderungen der Kennzahlen per 1. Januar 2015 AHV/IV- pro Monat Renten minimale monatliche Vollrente CHF 1 170 CHF 1 175 maximale monatliche Vollrente
ARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL
Standort Berner Oberland 3702 Hondrich Telefon 033 650 84 00 Telefax 033 650 84 10 e-mail inforama.oberland@vol.be.ch ARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL zwischen dem Arbeitgeber... und dem
Risikosportarten wie bin ich bei einem Unfall versichert? 68. Raumpflegerin muss ich sie gegen Unfall versichern? 70
67 Unfallversicherungen Risikosportarten wie bin ich bei einem Unfall versichert? 68 Schulbeginn welche Versicherungen sind nötig? 69 Raumpflegerin muss ich sie gegen Unfall versichern? 70 Unfall im Ausland
ARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL
Standort Berner Oberland 3702 Hondrich Telefon 033 650 84 00 Telefax 033 650 84 10 e-mail inforama.oberland@vol.be.ch ARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL zwischen dem Arbeitgeber... und dem
2.09 Stand am 1. Januar 2012
2.09 Stand am 1. Januar 2012 Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung Allgemeines 1 Dieses Merkblatt informiert über die Auswirkungen der Qualifikation als Selbständigerwerbender
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)/
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)/ Personenversicherung Professional Ausgabe 07.2010 8006051 09.10 WGR 708 De Inhaltsverzeichnis Ihre Personenversicherung Professional im Überblick......................
Helsana lässt Sie nicht im Stich. Verlässlich kompetent engagiert.
Helsana lässt Sie nicht im Stich. Verlässlich kompetent engagiert. Massgeschneiderter Versicherungsschutz mit modularen Lösungen. Wir versichern Firmen und ihre Mitarbeitenden gegen die Folgen von Krankheit
Obligatorische Unfallversicherung (UVG) Gesetzliche Basis und Ergänzungsmöglichkeiten/
Obligatorische Unfallversicherung (UVG) Gesetzliche Basis und Ergänzungsmöglichkeiten/ Obligatorische Unfallversicherung (UVG)/ Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) sichert Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft
96.7 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft Vom 4. November 004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 0. März
Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
.7 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 7. Januar 986 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 59 Abs. der Schweizerischen Obligationenrechtes ) und auf 6
Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
2.09 Beiträge Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Dieses Merkblatt informiert Selbständigerwerbende über die Auswirkungen der Qualifikation
Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst im Kanton Bern (NAV BE)
Allgemeines Wenn Sie eine Betreuungsperson anstellen, werden Sie zum Arbeitgeber. Dies gilt für jede Anstellung im Privathaushalt, sei das Arbeitspensum auch noch so klein. Seit dem 1. Januar 2008 gilt
7. Arztadressen Erstbehandelnder Arzt bzw. Spital/Klinik Nachbehandelnder Arzt bzw. Spital/Klinik
Krankheitsanzeige 4. Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt gekündigt aufgelöst per: 6. Datum der Anstellung: 7. Arztadressen Erstbehandelnder Arzt bzw. Spital/Klinik Nachbehandelnder Arzt bzw. Spital/Klinik
Vorsorge in der Schweiz und an der Universität Basel. Stand: 1.1.2015 / lic.rer.pol. Ulrich Pfister
Vorsorge in der Schweiz und an der Universität Basel Stand: 1.1.2015 / lic.rer.pol. Ulrich Pfister Ziel: Existenzsicherung Versicherer: Bund 1. Säule 2. Säule 3. Säule Name des Versicherers: Eidg. AHV
Merkblatt: Krankheit, Unfall
1/ 5 Merkblatt: Krankheit, Unfall Krankheit Die KTG-Versicherung eines anderen allgemein verbindlich erklärten GAV sieht die Ausrichtung eines Krankentaggelds von 80% des ausfallenden Lohnes ab dem 2.
Sozialversicherungsrecht I 22. Juni 2012
Sozialversicherungsrecht I. Juni 01 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter FS 01 1. Teil: Multiple-Choice-Fragen ( Punkte) Die Multiple-Choice-Fragen werden aufgrund eines entsprechenden Fakultätsbeschlusses nicht
aktuell Sozialversicherungen: Beiträge und Leistungen 2012 die wichtigsten änderungen bei der ahv per 1. 1. 2012 finden sie auf der rückseite. 1. Säule, AHV/IV/EO Beiträge Unselbstständigerwerbende Ab
Vorsorge in der Schweiz und an der Universität Basel
Vorsorge in der Schweiz und an der Universität Basel Stand: 1.1.2014 lic.rer.pol. Ulrich Pfister, Ressort Personal 23.05.2014 1 Ziel: Existenzsicherung Versicherer: Bund 1. Säule 2. Säule 3. Säule Obligatorisch
Existenzsicherung. Die staatliche Vorsorge gewährleistet im Rahmen der AHV/IV die Deckung des Existenzbedarfes für die gesamte Bevölkerung.
1. Säule, AHV/IV Existenzsicherung Die staatliche Vorsorge gewährleistet im Rahmen der AHV/IV die Deckung des Existenzbedarfes für die gesamte Bevölkerung. 1. Ausgangslage. Die Alters-, Hinterlassenen-
Ausgabe 2010 Wegweiser zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer
Ausgabe 2010 Wegweiser zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer Wir machen Sie sicherer. 2 Mit dieser Broschüre wissen Sie mehr über die schweizerischen Sozialversicherungen Das System der Sozialversicherungen
SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
Name / Vorname: SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Probeprüfung Obligatorische Unfallversicherung
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung