A) Die Beschwerde wird gemäß 9, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG ivm 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom , ohne Zahl, betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme näher bezeichneter Zusatzeintragungen in den Behindertenpass beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß 9, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG ivm 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.h. Am beantragte sie beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Vornahme mehrerer Zusatzeintragungen in ihren Behindertenpass. 2. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am erstatteten Gutachten vom sowie in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom wurde mit näherer Begründung festgehalten, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" sowie "bedarf einer Begleitperson" nicht gegeben seien. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 erster Teilstrich", "Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 dritter Teilstrich" sowie "Trägerin von Osteosynthesematerial" wurden von der Sachverständigen als erfüllt angesehen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" sowie "bedarf einer Seite 1 von 6

2 Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Als Beilage des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten übermittelt. 4. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom Beschwerde ein, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass im Sachverständigengutachten angeführte von ihr näher bezeichnete Punkte (insbesondere hinsichtlich der Anamnese und des Untersuchungsbefundes) falsch wiedergegeben seien. Daraus zog die Beschwerdeführerin den Schluss, dass "auch die Abweisung des Antrages, da für mich eine Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist", nicht korrekt sei. 5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt. 6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Aus der Beschwerde geht nicht eindeutig hervor, gegen welche(n) Spruchteil(e) sie sich richtet. Das Vorbringen enthält zudem weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein (hinreichend klares) Begehren. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, d.h. eine Erklärung, in welchem Umfang und auf welche Art über den angefochtenen Bescheid abgesprochen werden soll. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bekanntzugeben, welche Spruchteile des Bescheides (abgelehnte Zusatzeintragungen) sie bekämpft. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Gründe bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt (Beschwerdegründe), wobei die Anfechtung jedes einzelnen von ihr bekämpften Spruchteiles einer entsprechenden Begründung bedarf. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß 17 VwGVG ivm 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu eigenen Handen der Beschwerdeführerin verfügt. Diesbezüglich wurde vom elektronischen Zustelldienst vermerkt: "Zugestellt: :07:33 Abgeholt: noch nicht abgeholt" Am wandte sich die Beschwerdeführerin telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass sie ihre Post "per " erhalte. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes könne sie aufgrund von Zugriffsproblemen auf ihr elektronisches Postfach nicht beheben. Sie würde gerne alle Schriftstücke per E- Mail erhalten, da sie bettlägerig sei Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am vom Bundesverwaltungsgericht kontaktiert. Im Zuge dieses Telefonats wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der neuerlichen Zustellung des Schreibens per RSb-Brief (Zustellung an einen Ersatzempfänger) und/oder die Erteilung einer Vollmacht zur Behebung von RSa- und RSb-Briefen bei der Post informiert. Dies wurde von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt, da sie alleine wohne und den Auftrag bei der Post nicht ändern wolle. Die Beschwerdeführerin ersuchte erneut um Zustellung des hg. Schreibens per . Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine nachweisliche Zustellung des hg. Schreibens erforderlich sei, weshalb eine formlose Übermittlung per nicht in Betracht komme. Nach Rücksprache mit der Vorsitzenden des erkennenden Senates und einem weiteren erfolglosen Versuch, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, erging ein an die Beschwerdeführerin, in der diese erneut über Voraussetzungen und Wirkungen einer nachweislichen Zustellung informiert und um Rückruf gebeten wurde Da die Beschwerdeführerin darauf nicht reagierte, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine neuerliche Zustellung des Mängelbehebungsauftrages per RSa-Brief an die Abgabestelle der Beschwerdeführerin verfügt, wobei aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Zugriffsprobleme auf ihr elektronisches Postfach eine nicht duale Zustellung angeordnet wurde. Dem Rückschein des Schreibens zufolge wurde dieses nach einem erfolglosen Zustellversuch am beim Postamt XXXX hinterlegt. Als Seite 2 von 6

3 Beginn der Abholfrist wurde vom Zusteller der vermerkt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in das Hausbrieffach eingelegt. 8. Die Beschwerdeführerin ließ den Mängelbehebungsauftrag unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Behindertenpass. Sie stellte am einen Antrag auf Vornahme mehrerer Zusatzeintragungen in ihren Behindertenpass. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Gesundheitsschädigung gem. 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" sowie "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Beschwerdebegehren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nach einem erfolglosen Zustellversuch am durch Hinterlegung der Sendung (spätestens) mit Beginn der Abholfrist am rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Zustellvorgang des Mängelbehebungsauftrages beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSa-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Aus diesem Rückschein ergeben sich ein Zustellversuch des Schriftstücks am sowie die Hinterlegung der Sendung beim Postamt XXXX. Der Beginn der Abholfrist wurde am Rückschein vom Zusteller mit vermerkt. Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass eine Verständigung über die Hinterlegung im Hausbrieffach eingelegt wurde. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung zweifeln ließe. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, bettlägerig zu sein, nicht dargetan, dass es ihr auch nicht möglich gewesen wäre, durch andere geeignete Maßnahmen, etwa durch Bestellung eines Vertreters, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen und letztlich fristgerecht dem Verbesserungsauftrag nachzukommen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus 6, 7 BVwGG ivm 45 Abs. 3 und 4 BBG Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen Seite 3 von 6

4 sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: - die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, - die Bezeichnung der belangten Behörde, - die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, - das Begehren und - die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß 17 VwGVG ivm 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH , 2010/11/0108; , 2012/05/0184) dient 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH , 2007/07/0075; , 2009/04/0153; , 2013/12/0079). Aus der Beschwerde geht nicht eindeutig hervor, gegen welche(n) Spruchteil(e) sie sich richtet. Die vorliegende Beschwerde enthält zudem weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit bezogen auf die einzelnen Spruchteile des Bescheides stützt, noch ein (hinreichend klares) Beschwerdebegehren. Der Inhalt der Beschwerde (s. Punkt I.4.) erschöpft sich lediglich in Ausführungen, wonach einige Punkte im Sachverständigengutachten falsch wiedergegeben seien. Das unter Punkt I.4. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Der Beschwerdeführerin wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen drei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages am Da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt XXXX erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit vermerkt wurde. Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, Seite 4 von 6

5 welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH , Ra 2015/02/0156; , Ra 2015/04/0086, je mwn). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH , 2006/10/0040; , 2007/18/0827 mwn). Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin keine Zustellmängel behauptet hat. Vielmehr teilte sie lediglich mit, dass sie ihre Post einschließlich des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes "per " (gemeint wohl: über einen elektronischen Zustelldienst) erhalte, eine Behebung von Sendungen jedoch aufgrund von Zugriffsproblemen auf das elektronische Postfach nicht möglich sei. Trotz mehrfacher Erläuterung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes über das Erfordernis einer nachweislichen Zustellung und die Möglichkeit der Vornahme einer Ersatzzustellung oder der Bestellung eines Bevollmächtigten hielt die Beschwerdeführerin ihr Ersuchen um (formlose) Zustellung des Mängelbehebungsauftrages per aufrecht. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, in einem laufenden von ihr in Gang gesetzten Verfahren entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit Erledigungen des Gerichtes nachweislich (elektronisch oder physisch) an einer Abgabestelle zugestellt werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin auf weitere Versuche einer Kontaktaufnahme seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr reagiert hat, wurde aufgrund der geltend gemachten Zugriffsprobleme auf das elektronische Postfach der Beschwerdeführerin eine neuerliche nicht duale Zustellung des Mängelbehebungsauftrages per RSa-Brief verfügt. Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, sie sei bettlägerig, wurde von ihr im Übrigen weder ein entsprechender Beleg beigebracht noch dargetan, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, durch andere geeignete Maßnahmen, etwa durch Bestellung eines Vertreters, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen und dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nachzukommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag die Beurkundung des Zustellvorganges somit nicht zu widerlegen. Auf dem Boden des Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die laut Beurkundung des Zustellorgans am in das Hausbrieffach eingelegte Verständigung über die Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrages in die Gewahrsame der Beschwerdeführerin gelangt ist. Die genannte Erledigung gilt mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am als zugestellt. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" isd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg /2003 und /2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH , 2008/07/0161 und VwGH , 2013/12/0224, je mwh). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH , Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 13 Abs. 3 AVG und zur Urkundenqualität von Rückscheinen wird verwiesen. Seite 5 von 6

6 European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 6 von 6

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