1. Teil Allgemeine Vorschriften AV - LP

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1 AV LP 1 Schiessvorschriften Luftpistole / SVLP SSV Der Schweizer Schiesssportverband erlässt Vorschriften über das Schiessen mit der Luftpistole. Als Grundlagen für das Luftpistolenschiessen dienen: die Vorschriften des Internationalen Schiesssportverbandes (International Shooting Sport Federation ISSF), im besonderen: die "Allgemeinen technischen Regeln für alle Schiessdisziplinen" die "Speziellen technischen Regeln für die Pistolendisziplinen" die Vorschriften des SSV für das Luftpistolenschiessen SVLP SSV Im Zweifelsfalle haben die ISSF-Vorschriften Priorität. 1. Teil Allgemeine Vorschriften AV - LP Art. 1 Diese Vorschriften regeln das Schiessen mit der Luftpistole und bezwecken dessen geordnete Abwicklung. Nachstehend sind mit der Bezeichnung Schützen auch die Schützinnen einbezogen. Die Lizenz ist ein persönlicher Ausweis zur Teilnahme an den bewilligungspflichtigen Anlässe des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV). Tätigkeits- und Geltungsbereich Lizenz Art. 2 Die Durchführung der verbandsinternen Luftpistolenwettkämpfe wird den Kantonen übertragen. Art. 3 Art. 4 Die Schweizerische Pistolen-Gruppenmeisterschaft (SPGM-10) untersteht dem SSV, der auch die technischen und finanziellen Belange regelt. Art. 5 Die Organisation und Durchführung der Schweizer Meisterschaften ist vollumfänglich Aufgabe der Abteilung G 10/50, Ressort SM. Der SSV meldet dem Ressort SM die Schützen, die sich auf Grund der regionalen Ausscheidungsschiessen für die Schweizer Meisterschaften qualifiziert haben. Die Qualifikation der Schützen erfolgt gemäss den Reglementen LP-DMM und LP- AS/SM. Die technischen und finanziellen Kompetenzen für die Schweizer Meisterschaften liegen bei dem Ressort SM. Art. 6 Mit Ausnahme von vereins- oder kursinternen Anlässen (B1) ist für jeden Wettkampf ein Schiessplan zu erstellen. Jeder Schiessplan hat diesen Vorschriften zu entsprechen und muss von einer übergeordneten Instanz (gemäss Tabelle I-LP) beurteilt und genehmigt werden. Art. 7 Die Schiesspläne (Programme und Reglemente) dürfen erst veröffentlicht werden, wenn sie von den zuständigen Instanzen genehmigt worden sind. Die Genehmigungen sind im Schiessplan aufzuführen. Für die Erstellung der Reglemente und Ausführungsbestimmungen ist der SSV zuständig. Für die Ausführungsbestimmungen an die Vereine sind die KSV / UV zuständig. Pistolen- Gruppenmeisterschaft Schweizer Meisterschaften Schiesspläne Publikation

2 AV LP 2 Einheitswettkampf Mindestbestände Art. 8 Die Schiessanlässe des SSV werden als Einzel- und/oder Einheitswettkämpfe ausgetragen. Einheitswettkämpfe sind Sektions- und Gruppenwettkämpfe mit folgenden Mindestbeständen: Sektion gemäss Schiessplan Reglement Sektionswettkämpfe Gruppe 4 Teilnehmer 3 Teilnehmer bei reinen JJ und J-Gruppenwettkämpfen Sektionswettkampf Kategorien-- einteilung Art. 9 Wird ein Sektionswettkampf in einen Schiessplan aufgenommen, muss dieser nach dem Reglement Sektionswettkämpfe (SW -10/25/50) durchgeführt werden. Die Kategorieneinteilung erfolgt gemäss dem Reglement Sektionswettkämpfe. Sie wird jährlich in einer separaten Liste bis auf Stufe Verein abgegeben. Publikation im Internet. Einteilung, Definition und Bewilligung der Schiessen Einteilungskriterien Gruppe B 1 Gruppe B 2 Art. 10 Die Schiessanlässe des SSV werden in 4 Gruppen eingeteilt. Einteilungskriterien siehe Tabelle l-lp. Art. 11 Schiessen der Gruppe B 1 Diese Gruppe umfasst alle vereinsinternen Anlässe, die Wettkämpfe der Jugendlichen, die Kurse und die vereinsinternen Nachwuchswettkämpfe sowie die Freundschaftsschiessen. Sie sind gebühren- und lizenzfrei. Freundschaftsschiessen sind Schiessanlässe, die folgende Bedingungen erfüllen müssen: es darf keine Ausschreibung erfolgen sie dürfen nicht gewinnorientiert sein. Die Freundschaftsschiessen sind dem kantonalen Chef B/C bzw. Chef der Schützenfeste zur Information und Kontrolle zu melden. Art. 12 Schiessen der Gruppe B 2 Diese Gruppe umfasst alle vom Verband sowie den kantonalen Schützenverbänden und Unterverbänden durchgeführten Schiessanlässe. Sie werden nach speziellen Reglementen geregelt. Diese Schiessanlässe sind gebührenfrei, jedoch lizenzpflichtig (ausser bei den vom SSV bewilligten Ausnahmen). Als Schiessen der Gruppe B2 gelten: Stichschiessen, deren Reingewinn einem bestimmten Zweck dienen SSV-Stiche Kantonalstiche Unterverbandsstiche Sponsorenstiche Gruppenmeisterschaften Eidg. Schützenfest für Jugendliche Eidg. Schützenfest für Veteranen (gebührenpflichtig gemäss Vereinbarung VSSV- SSV)

3 AV LP 3 Nachstehende Wettkämpfe und Meisterschaften werden durch den SSV organisiert, können aber den KSV / UV zur Durchführung übertragen werden: Nadelstich (LP-NS) Einzelwettkampf (LP-EW) Dezentralisierte Matchmeisterschaft (LP-DMM) Sektionswettkampf (LP-SW) und weitere SSV-Wettkämpfe Nachstehende Wettkämpfe und Meisterschaften werden durch den SSV organisiert und durchgeführt: LP-Ausscheidungsschiessen Schweizer Meisterschaften (LP-AS/SM) Schweizerische Pistolen-Gruppenmeisterschaft (SPGM-10) LP-Junioren-Einzelmeisterschaft (LP-JE) und weitere SSV-Wettkämpfe Für weitere Schiessen der Gruppe B2 entscheidet der Vorstand SSV über die Gebühren- und Lizenzpflicht. Art. 13 Schiessen der Gruppe B3 Diese Gruppe umfasst öffentliche, bewilligungspflichtige Schiessanlässe, die von Vereinen oder Vereinsgruppen durchgeführt werden. Diese Schiessanlässe sind gebühren- und lizenzpflichtig. Es werden an diesen Anlässen in der Regel Auszeichnungen, Kranzkarten und Preise abgegeben. Diese Schiessanlässe stehen Vereinen und Einzelschützen von Vereinen offen, die mit mindestens einer Einheit am Wettkampf teilnehmen. Einzelschützen, deren Verein an keinem Einheitswettkampf teilnimmt, sind nicht gabenberechtigt. Bedingungen: Der Schiessplan muss den Minimalanforderungen des SSV entsprechen. Bei Einheitswettkämpfen (Sektions- und Gruppenwettkämpfen) darf die erste Gabe Fr nicht übersteigen. Der Schiessplan mit den Doppelgeldern unterliegt der Genehmigung durch die KSV / UV. Mit Ausnahme eines Einheitswettkampfes darf kein Stich als obligatorisch erklärt werden. Für jeden Auszahlungsstich müssen die Auszahlungssätze im Schiessplan publiziert werden. Die Preisverteilung muss gemäss SA LP Art. 4 und 5 erfolgen. Art. 14 Schiessen der Gruppe C Diese Gruppe umfasst bewilligungspflichtige Schiessanlässe, die nach einem Schiessplan mit Plansumme durchgeführt werden. An diesen Anlässen können auch Einzelschützen ohne Beschränkungen teilnehmen. Es werden Kranzauszeichnungen, Kranzkarten und Gaben abgegeben. Diese Schiessanlässe sind gebühren- und lizenzpflichtig. Dabei handelt es sich beispielsweise um Regional- und Landesteilschiessen, Kantonalschützenfeste sowie um Eidg. Schützenfeste, für die jedoch besondere Grundbestimmungen erlassen werden, die von den SVLP SSV abweichen können. Die Schiesspläne unterliegen der Genehmigung durch KSV / UV und SSV. Gruppe B3 Gruppe C Art. 15 Ausführungsbestimmungen Die Durchführung der bewilligungspflichtigen Schiessen wird durch die Kantone geregelt gemäss Tabelle I-LP.

4 AV LP 4 Art. 16 Rechtsmittel Wird ein Schiessplan oder ein Schiessanlass nicht bewilligt, kann beim zuständigen Kantonalvorstand Beschwerde eingelegt werden. Dies hat schriftlich zu erfolgen (gemäss AV-LP Art. 33 und 34). Rangordnung Art. 17 Die Rangordnung wird bestimmt: Für Einzel- und Gruppenwettkämpfe nach den Vorschriften ISSF Für die Schweizerische Pistolen-Gruppenmeisterschaft gemäss Reglement SPGM- 10/25/50. Für den Sektionswettkampf gemäss Reglement Sektionswettkämpfe (SW- 10/25/50). Für SSV-Wettkämpfe Wenn der Schiessplan keine anderen Bestimmungen enthält, entscheiden bei Gleichheit der Resultate zuerst die letzte Passe (zweitletzte usw.), die besseren Tiefschüsse des ganzen Programms (ohne Probeschüsse), dann das höhere Alter über den Rang. Sind auch Schüler, Jugendliche und Junioren punktgleich, erhalten sie den Vorrang und die Reihenfolge wird wie folgt festgelegt: Schüler / Jugendliche / Junioren / Seniorveteranen / Veteranen I Aktive. Doppel / Gebühren Definition Art. 18 Der Doppel (Stich- oder Kehrdoppel) setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: Gruppe B2 Gruppe B3 Nach Spezialreglementen Doppelgeld (Einheitsdoppel, Einzeldoppel, Sport- und Ausbildungsbeitrag) Gruppe C Doppelgeld evtl. Kontrollgebühr Sport- und Ausbildungsbeitrag SA-LP Art. 14 Doppelgeld Gebühren KSV / SSV Sport- und Ausbildungsbeitrag Das Doppelgeld ist jener Anteil an den Stichdoppeln, der ganz oder teilweise zur Auszahlung gelangt. Das höchstzulässige Doppelgeld wird von den zuständigen Instanzen festgelegt und den Organisatoren von Schiessanlässen mitgeteilt (siehe AV - LP Art. 13, SA - LP Art. 14). Art. 19 Die KSV / UV legen die für sie bestimmten Gebühren selbständig fest. Die kantonalen Gebühren inkl. Abgaben für Unterverbände dürfen jedoch höchstens gleich hoch sein wie die des SSV (siehe Tabelle I-LP). Die KSV / UV können für ihre Kantonalschützenfeste abweichende Bestimmungen festlegen. Art. 20 Der SSV erhebt pro Wettkampfschuss im Bereich B3 und C Anlässe eine Gebühr als Sport- und Ausbildungsbeitrag, welcher von der DV festgelegt wird. Gebührenhöhe: siehe Tabelle II-LP

5 AV LP 5 Sicherheitsvorschriften Art. 21 Siehe Technische Vorschriften TV - LP Kapitel Sicherheitsvorschriften Teilnahme Art. 22 Altersgruppen Damen und Herren schiessen in den gleichen Altersgruppen. S Schüler * Jahre JJ Jugendliche * Jahre J Junioren * Jahre A Aktive * Jahre V Veteranen * Jahre SV Seniorveteranen ab 70 Jahren Alter / Geschlecht * bis 31. Dezember des Jahrganges Art. 23 An sämtlichen Schiessanlässen der Gruppen B und C dürfen nur Mitglieder des Schweizer Schiesssportverbandes teilnehmen. Ausnahmen bewilligt der Vorstand SSV. Teilnahmeberechtigt an bewilligungspflichtigen Schiessanlässen und an Verbandswettkämpfen ist nur, wer in der Verbandsadministration als Lizenziertes Vereinsmitglied erfasst ist. Die Teilnahmeberechtigung von ausländischen Staatsangehörigen ist in den Ausführungsbestimmungen Reg.-Nr geregelt. Die Teilnahmeberechtigung von ISCD-Schützen ist in den Ausführungsbestimmungen Reg-Nr geregelt. Art. 24 a Stammverein Der Stammverein wird für jede Distanz auf der Lizenzkarte aufgeführt. Die Verbandswettkämpfe sind mit dem Stammverein zu schiessen. Art. 24 b Mehrfachmitglieder Mehrfachmitglieder sind Schützen, welche neben ihrem Stammverein Mitglied in anderen Vereinen sind. Sie müssen mit ihrem Stammverein konkurrieren. Eine Teilnahme mit einem anderen Verein ist nur erlaubt, wenn der Stammverein nicht am Sektionsoder Gruppenwettkampf teilnimmt. Art. 24 c Wechsel des Stammvereins Bei einen Wechsel des Stammvereins muss der bisherige Stammverein das Mitglied als lizenziertes Vereinsmitglied löschen und allenfalls einer anderen Mitgliederkategorie zuweisen der neue Stammverein das Mitglied als lizenziertes Vereinsmitglied erfassen. Es muss zulasten des neuen Stammvereins eine neue Lizenz bestellt werden. Ein mit dem bisherigen Stammverein begonnener Verbandswettkampf kann noch beendet werden. Die Teilnahme mit dem neuen Stammverein am gleichen Verbandswettkampf ist nicht möglich. Teilnahmeberechtigung Stammverein Mehrfachmitglieder Wechsel des Stammvereins

6 AV LP 6 Art. 25 Je nach Schiessplan sind Einheiten und Einzelschützen zugelassen. Ein Schütze kann am gleichen Wettkampf nur mit einer Einheit teilnehmen. Auszeichnungen Kranzabzeichen Art. 26 Den Organisatoren ist es freigestellt, Kranzabzeichen und/oder Kranzkarten abzugeben. Kranzabzeichen sind einfach zu halten und dürfen nicht überdimensioniert sein. Die Meisterschaftsauszeichnungen und der Dreifachkranz müssen in besonderer Ausführung und mit Doppelband versehen sein. Die Gestaltung der Kranzabzeichen ist den zuständigen Bewilligungsinstanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Werte der Kranzkarten werden durch die Präsidentenkonferenz SSV festgelegt (siehe Tabelle III-LP). Bei Gruppe B-Schiessen können anstelle von Kranzkarten auch Naturalgaben abgegeben werden. Diese Naturalgaben müssen von den KSV / UV genehmigt werden. Anzahl Auszeichnungen Schützentaler Art. 27 Dem gleichen Schützen darf nur eine Auszeichnung abgegeben werden. Von dieser Bestimmung sind die Spezialauszeichnungen für die Meisterschaften und Junioren- Stiche ausgenommen. Art. 28 Der Verkauf von Schützentalern bedarf der Genehmigung durch den KSV / UV. Punktzahlen für Auszeichnungen Art. 29 Auszeichnungen müssen abgegeben werden, wenn die in Tabelle III-LP aufgeführten Auszeichnungslimiten erreicht wurden. Versicherung Versicherungspflicht Genehmigung Art. 30 Für alle Schiessen der Gruppe C sowie für Schiessen, an denen Nichtmitglieder des SSV als Schützen teilnehmen, muss bei der Unfallversicherung Schweiz. Schützenvereine (USS) eine Spezialversicherung abgeschlossen werden. Für die Versicherungspflicht sind die «Allgemeinen Versicherungsbedingungen» (AVB) der USS massgebend. Im Schiessplan ist auf die Allg. Versicherungsbedingungen der USS hinzuweisen. Schiesspläne der Gruppe C werden erst dann genehmigt, wenn die Schiessunternehmung den Versicherungsnachweis erbracht hat.

7 AV LP 7 Haftung Art. 31 Für alle aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehenden Folgen haften die durchführenden Vereine und Organisationen. Disziplinarwesen Art. 32 Für die Zuständigkeit, das Verfahren und das Strafmass bei Disziplinarfällen ist das Disziplinar- und Rekursreglement des SSV massgebend. Rechtsmittel Art. 33 Bei Beschwerden wegen Verletzung von Schiessplanbestimmungen oder Verstoss gegen die Schiessvorschriften entscheidet der KSV / UV mit Rekursmöglichkeit an den Vorstand SSV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den Spezialreglementen der Gruppen A und B2. Für Beschwerden, die Verbands-, Sektions- oder Gruppenwettkämpfe betreffen, steht das Beschwerderecht nur den Vereinen zu. Art. 34 Die Beschwerde ist samt Begründung, spätestens innert 15 Tagen nach bekannt werden des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer der für die Behandlung zuständigen Instanz schriftlich einzureichen. Ein allfälliger Rekurs gegen den Beschwerde-Entscheid ist innert 15 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Instanz, die ihn gefällt hat, einzureichen. Diese leitet ihn mit ihrer Vernehmlassung ohne Verzug an die Rekursinstanz weiter. Beschwerden Rekursfrist Schlussbestimmungen Art. 35 Diese Revision ersetzt die Vorschriften LP-V und LP-VA des SRPV vom 1. Oktober Sie wurde vom Schweiz. Schützenrat Pistole am 22. Oktober 1999 in Martigny beschlossen, dann von der Präsidentenkonferenz SSV am 25. April 2003 in Gossau angepasst. Diese Vorschriften treten am in Kraft. SCHWEIZER SCHIESSSPORTVERBAND Der Präsident Der Chef Abteilung Pistole Peter Schmid Hans Sameli

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