Hauptfeststellung der Einheitswerte 2014 Alpen- und Weiderechte

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1 Hauptfeststellung der Einheitswerte 2014 Alpen- und Weiderechte NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN. Alpen (Almen) sind Vegetationsflächen oberhalb und außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze Beweidung während der Sommermonate oder in regelmäßigen Abständen gemähte Dauergrasflächen im Almbereich Kennzeichnend: getrennte Bewirtschaftung vom Heimbetrieb

2 Ertragswertermittlung der Alpflächen: Ausgangshektarsatz (Ertragswerte pro Hektar) Hektarsätze lt. Kundmachung Seehöhe des Flächenschwerpunktes der Alpe Bei gestaffelten Alpen für jeden Leger einzeln Bonitätsstufen beachten! (Bodenart, Niederschlagsverhältnisse oder vernässte Stellen etc.) Alpkataster nicht bindend Zu-und Abschläge für klimatische und lokalklimatische Verhältnisse Abschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen (Erreichbarkeit der Alpe) Mindesthektarsatz 12 Euro/ha Verwachsungsflächen und Vegetationsflächen mit geringer Ertragsfähigkeit 10 Euro/ha im Almbereich bzw. 20 Euro/ha außerhalb des Almbereichs

3 Abgrenzung der alpwirtschaftlich genutzten Flächen: Flächenausmaßnach Grundsteuer-oder Grenzkatasters Alpwald ist der Alpfläche zuzurechnen Auszuscheiden sind Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind, sowie unproduktive Flächenanteile, die mehr als 10% der Alpfläche ohne Wald isd Forstgesetzes betragen Unproduktive Flächen: kahles Gestein, Fels-und Geröllflächen, Schutthalden, Dolinen etc. Unproduktive Flächen Im Kataster scheinen unproduktive Flächen nicht immer als eigenes Grundstück oder als separat ausgewiesener Benützungsabschnitt auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn unproduktive Flächen nur kleinräumig, meistens verstreut über die gesamte Alpfläche, auftreten. Sofern dieser Anteil an unproduktiven Flächen mehr als 10% beträgt.

4 zum Betrieb gehörende Rechte und Nutzungen werden nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes zu berücksichtigt als regelmäßig anzusehen ist, dass Rechte und Nutzungen nicht zum Betrieb gehören Die Bewertung der Rechte und Nutzungen hat durch Zuschläge zum Vergleichswert zu erfolgen, wenn: die tatsächlichen Verhältnisse der Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und die Abweichung zu einer wesentlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit führt Bei der Bewertung der Weiderechte ist von den urkundlich festgelegten Vieheinheiten und der Benützungsart/Nutzung der weidebelasteten Grundflächen auszugehen. pauschaler Zuschlag je Vieheinheit 50 Euro/VE bei alp-und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 20 Euro/VE bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Zuschläge für Weiderechte unter 150 Euro sind nicht anzusetzen (Mindestzuschlag)

5 Der Zuschlag bei Weiderechten an land-und alpwirtschaftlichen Grundstücken ( Alpweiderecht ) nach urkundlich festgelegten Ausmaßdes Weiderechts (unabhängig vom tatsächlichen Bestoß) bei Weiderechten an forstwirtschaftlichen Grundstücken ( Waldweiderecht ) ist vom tatsächlichen Maßder Ausnützung der bestehenden Weiderechte auszugehen Berücksichtigung der Weidebelastung bei Verpflichteten: vom Vergleichswert einer servitutbelasteten Alpe oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes ist ein Abschlag in Höhe des Ertragswerts des Weiderechts bis zu 70% des Vergleichswerts einer servitutbelasteten Alpe oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes zu berücksichtigen

6 Berücksichtigung der Weidebelastung bei Verpflichteten: Bei servitutsbelasteten forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen werden die Auswirkungen von Waldweiderechten bereits durch die Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Holzbestands berücksichtigt Auch Holzbezugsrechte bleiben unberücksichtigt! Ein Abschlag wegen Servitut-Belastung im Forst ist daher nicht anzusetzen

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9 Zu guter Letzt Danke für Ihre Aufmerksamkeit! DI Bernulph von der Hellen NATUR NÜTZEN. NATUR SCHÜTZEN.

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