Stabilitätsverpflichtung im Wandel

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1 Stabilitätsverpflichtung im Wandel VA

2 256 VA 2007

3 Im Gefolge des EU-Beitritts schlossen Bund, Länder und Gemeinden zur Koordinierung ihrer Haushaltsführung einen Österreichischen Stabilitätspakt. Hauptgegenstand dieser erstmals im BGBl. I Nr. 101/1999 kundgemachten Vereinbarung bildete die Aufteilung der dem Gesamtstaat nach den einschlägigen EU-Vorschriften zustehenden Defizitquote in Höhe von 3 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) und allfälligen Sanktionslasten. Diese fortan als Stabilitätspakt 1999 bezeichnete Vereinbarung sah eine generelle subsidiäre Aufteilung der gesamtstaatlichen Defizitquote zwischen dem Bund auf der einen sowie Ländern und Gemeinden auf der anderen Seite vor. Während nach dieser Rechtsvorschrift die Defizitquote des Bundes 90 vh und damit 2,7 % des BIP betrug, standen Ländern und Gemeinden insgesamt 10 vh und damit 0,3 % des BIP zur Verfügung. Stabilitätspakt 1999; Aufteilung des zulässigen 3 %-Defizits gemessen am BIP zwischen Bund, Ländern und Gemeinden 0,3 Bund Länder u Gemeinden 2,7 Die Aufteilung der Länder- und Gemeindedefizitquote erfolgte durch den Stabilitätspakt 1999 folgendermaßen: Aufteilung der zulässigen Länder- und Gemeindedefizitquote Gemeinden ohne Wien 33% Länder ohne Wien 37% Wien 30% Mit 1. Jänner 2001 trat der Österreichische Stabilitätspakt 2001, BGBl. I Nr. 39/2002, in Kraft. Im Gegensatz zu seinem Vorgänger sieht dieser zwar weiterhin ein zulässiges Defizit für den Bund, nicht jedoch für die Länder die jährliche Überschüsse zu erwirtschaften haben vor. Während der Bund 2001 ein Defizit von 2,05 % und in den Folgejahren ein solches von jeweils 0,75 % des BIP zugestanden erhielt, verpflichteten sich die Länder (mit Wien) insgesamt einen jährlichen Überschuss in Höhe von 0,75 % des BIP, zumindest jedoch EUR Mio., zu erwirtschaften. Die Städte und Gemeinden (ohne Wien) verpflichteten sich österreichweit ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zu erwirtschaften: VA

4 1 0,5 0-0,5-1 -1,5 Bund Länder Gemeinden -2-2, Im Rahmen der Verhandlungen für einen neuen Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 konnte auch Einigung über einen neuen Stabilitätspakt 2005 erzielt werden. Aufgrund des einseitigen Abgehens des Bundes von der getroffenen Vereinbarung, wurden weitere Verhandlungen erforderlich, sodass der Stabilitätspakt im Laufe des Jahres 2005 rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Vereinbarung lauten: 1. Das dem Bund jährlich zugestandene Defizit soll durch Überschüsse der Länder spätestens im Jahr 2008 aufgewogen werden und so zu einem Gesamtstaatlichen Nulldefizit 2008 führen. Die Gemeinden haben in ihrer Gesamtheit ausgeglichen zu bilanzieren. 2. Die Haushaltskoordinierung und mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung durch gegenseitige Information der Gebietskörperschaften wird fortgesetzt. 3. Im Gegensatz zum Stabilitätspakt 2001 sind die Länder nunmehr gleich wie der Bund verpflichtet, eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen. Da die Erstellung einer derartigen Analyse mit der Erhebung und Berechnung eine Vielzahl von Daten verbunden ist, müssen die Länder erstmals 2007 an das Koordinationskomitee liefern. 4. Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse der Jahre 2007 und 2008 errechnen sich auf der Basis des Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 95 (ESVG 95). 5. Zur Absicherung der Einhaltung der Stabilitätsverpflichtungen sind wie im Stabilitätspakt 2001 Bestimmungen über einen Sanktionsmechanismus, Sanktionsbeitrag und das Sanktionsverfahren vorgesehen. 258 VA 2007

5 Stabilitätspakt Überschussverpflichtung der Länder und zulässiges Defizit des Bundes in Prozent des BIP 1 0,5 0-0,5-1 -1,5-2 -2, Bund Länder (mit Wien) Gemeinden Das Geheimnis von Maastricht Der Voranschlag 2007 der Stadt Wien weist einen positiven Maastricht-Saldo in der Höhe von EUR 197,5 Mio. aus, während ein administrativer Abgang von EUR 138,3 Mio. präliminiert wird. Beides zustande zu bringen, nämlich einen Maastricht-relevanten Überschuss bei gleichzeitigem administrativen Abgang, stellt keinen Widerspruch dar. Die Ursache dafür liegt vielmehr in der unterschiedlichen Berechnung der beiden Kennzahlen. Während die herkömmliche administrative Berechnung des Haushaltsergebnisses sämtliche Zahlungsströme einnahmen- und ausgabenseitig berücksichtigt, stellen bei der Maastricht- Rechnung einige Einnahmen- bzw. Ausgabenkategorien keine zu berücksichtigenden Größen dar. Bei letzterer ist darüber hinaus auch auf Besonderheiten, die aus dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 1995 (ESVG 95) resultieren, Bedacht zu nehmen. Während etwa eine Rücklagenzuführung im administrativen Ergebnis eine Ausgabe darstellt, findet der gleiche Vorgang bei der Maastricht-Rechnung keine Berücksichtigung. Gleiches gilt für Rücklagenentnahmen; im administrativen Haushalt schlägt sich eine solche als Einnahme nieder, während sie in die Maastricht-Rechnung keinen Eingang findet. Auch die Gewährung eines Darlehens findet lediglich im administrativen Ergebnis, nicht jedoch im Maastricht-Saldo als Ausgabe ihren Niederschlag. Auch Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des ESVG 95 in Wien sind dies all jene Dienststellen, die im Voranschlag auf den Ansätzen 8500, Wasserversorgung, bis 8992, Forschungs- und Versuchsanstalt, veranschlagt sind führen dazu, dass ein administrativer Abgang neben einem Maastricht-relevanten Überschuss in ein und demselben Verwaltungsjahr und Haushalt möglich ist. Der Unterschiedsbetrag von veranschlagtem Maastricht-Ergebnis zu dem nach dem Stabilitätspakt 2005 zu erzielenden Soll wird im Budgetvollzug zu egalisieren sein. VA

6 260 VA 2007

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