Bericht über Spielhallensituation unter Berücksichtigung des Landesglücksspielgesetzes

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1 Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu Sitzungsvorlage Nr. /20 Fachbereich: Öffentliche Ordnung Sitzung am Aktenzeichen: TOP-Nr.: Sachbearbeiter: Martina Miehe öffentlich nichtöffentlich Beschlussvorlagen an: GR TA VA Befangenheit Ja Nein Zugegangen sind den Mitgliedern: 1. Betreff: Bericht über Spielhallensituation unter Berücksichtigung des Landesglücksspielgesetzes 2. Sachdarstellung: Aufgrund der neuen Gesetzeslage ergeben sich Änderungen hinsichtlich des Betreibens einer Spielhalle. Das Landesglücksspielgesetz vom (LGlüG) enthält neben den zur Umsetzung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (GlüStV) erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf Landesebene in Abschnitt 7 Regeln zur Zulassung von Spielhallen und die einschlägigen Verpflichtungen der Betreiber; außerdem gelten einige der allgemeinen Bestimmungen des Ersten Abschnitts auch für Spielhallen. Ziel des GlüStV ist es u.a., eine insgesamt zusammenhängende Regulierung des Glücksspiels zu erreichen. Dabei stehen die nachfolgend genannten Ziele gleichrangig nebeneinander, auf die 1 LGlüG Bezug nimmt: Suchtbekämpfung, Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs, Entgegenwirken der Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, Schutz vor betrügerischen Machenschaften sowie der mit Glücksspiel verbundenen Folge- und Begleitkriminalität sowie Vorbeugung vor Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs. Die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der Spielhallen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG war mittlerweile Gegenstand zahlreicher Verfahren vor den Verfassungs- und Verwaltungsgerichten der Länder. Diese haben in mehreren Urteilen bestätigt, dass insbesondere die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen ( 42 Abs. 1 LGlüG) und das Verbot der Mehrfachkonzessionen ( 42 Abs. 2 LGlüG) von dieser Gesetzgebungskompetenz umfasst werden und die angeführten Bestimmungen im Hinblick auf die Berufsfreiheit von Spielhallenbetreibern (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Der Betrieb einer Spielhalle bleibt - wie nach bisheriger Rechtslage ( 33i GewO) - nach dem LGlüG erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen für deren Erteilung sind künftig allein im LGlüG geregelt.

2 Für die nach altem Recht ( 33i GewO) zugelassenen Spielhallen wird mit Ablauf des zusätzlich eine Erlaubnis nach 41 LGlüG erforderlich. Eine Erlaubnis nach 33i GewO dann keine hinreichende Betriebserlaubnis mehr. Bei der Erlaubnis nach 41 LGlüG handelt es sich wie im Falle des 33i GewO um eine gebundene Erlaubnis, so dass bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen bzw. beim Fehlen von Versagungsgründen ein Anspruch auf ihre Erteilung besteht. Nach 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG sind Spielhallenerlaubnisse künftig nur noch befristet für max. 15 Jahre zu erteilen. Bislang gab es keine Befristung. Der 42 LGlüG enthält Erlaubnisvoraussetzungen, die weitgehend schon in 25 GlüStV angelegt sind. 42 Abs. 1 LGlüG legt den Mindestabstand von 500 m zwischen einzelnen Spielhallen fest. Als Messpunkte dienen die Eingangstüren zu den Spielhallen. Für den gebotenen Abstand ist nach der Vorschrift allein die Luftlinie maßgebend. Diese Abstandsregelung ergänzt das in 42 Abs. 2 LGlüG enthaltene, aus 25 Abs. 2 GlüStV übernommene Verbot sogenannter Mehrfachkonzessionen. Mit diesem soll verhindert werden, dass sich innerhalb eines Gebäudes oder eines Gebäudekomplexes wie z.b. eines Einkaufszentrums mehrere Spielhallen ansiedeln. Das tragende Motiv beider Regelungen ist, dass Spielhallen nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander, gewissermaßen Tür an Tür mit der Folge einer Ballung dieser Betriebe entstehen sollen. Dieses schon in früheren Jahren zu beobachtende Phänomen ist insbesondere nach dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung am bundesweit verstärkt zu verzeichnen gewesen. Das Zusammenwirken beider Vorgaben soll spielenden Personen nach dem Verlassen einer Spielhalle die Möglichkeit eröffnen, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden ( Zeit zum Abkühlen ). Sie sollen dadurch die Chance erhalten, ihr Spielverhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchten. Mit der Neuregelung werden die bisherigen Bemühungen, im Interesse des Spielerschutzes eine Auflockerung der räumlichen Ansammlung von Spielhallen mit den Instrumenten des Gewerberechts einzudämmen, deutlich verstärkt. 42 Absatz 3 LGlüG enthält über den GlüStV hinausgehend eine spezielle Ausformulierung des Jugendschutzgedankens und schreibt einen Mindestabstand von 500 m zu solchen bestehenden - Einrichtungen vor, die dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienen. Die Einrichtung muss also grundsätzlich dem Aufenthalt sowohl von Kindern als auch von Jugendlichen dienen, und zwar in erster Linie dem Aufenthalt dieser Personen. Zu Einrichtungen in diesem Sinne zählen insbesondere Schulen oder Jugendheime, Jugendherbergen, Jugendmusikschulen, Wohngruppen von Jugendlichen, die unter der Betreuung des Jugendamts stehen, sowie Einrichtungen für den Schulsport. Nicht hierzu zählen - reine - Grundschulen, Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Kinderspielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin besteht, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen. Hierzu ist anzumerken, dass diese Regelung nur bei einem Betreiberwechsel zum Tragen kommt mit dem ein Neuantrag verbunden ist. Die auch als Härtefallregelung bezeichnete Vorschrift des 51 Abs. 5 LGlüG ermöglicht es, bei Erlaubnissen nach 41 LGlüG, die nach dem erforderlich werden, von der Einhaltung der Vorgaben des 42 Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG (Abstandsgebot, Mehrfachkonzession) in einem zeitlich begrenzten, im Einzelfall behördlich zu bestimmenden Umfang im Wege einer Befreiung abzusehen. Die Möglichkeit einer Befreiung nach 51 Abs. 5 LGlüG besteht nach dem Gesetz ausschließlich für Betreiber von Spielhallen, für die bis zum (Datum der Ausgabe der Landtagsdrucksache 15/849 mit der Information der Landesregierung über den Entwurf des GlüStV) eine Erlaubnis nach altem Recht ( 33i GewO) beantragt und in der Folge erteilt wurde (Spielhallen mit langem Bestandsschutz).

3 Mit der in 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG vorgesehenen befristeten Befreiung von den Vorgaben des Abstandsgebots und des Verbots der Mehrfachkonzession sollen die betroffenen Gewerbetreibenden ausweislich der amtlichen Begründung zu 51 Abs. 5 LGlüG in die Lage versetzt werden, eine Anschlussnutzung der Betriebsräume zum Beispiel als Gaststätte oder mit anderer Zielrichtung - das schließt auch die Nutzung als Spielhalle bis zum Ende der behördlich bewilligten, befristeten Befreiung ein - zu realisieren. Was die Nutzung der Geldspielgeräte anbetrifft, sind diese nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen nach vier Jahren abgeschrieben. Bei der Prüfung, ob eine unbillige Härte vorliegt, sollte die Erlaubnisbehörde u.a. berücksichtigen: *Art und Ausmaß getätigter Investitionen, *konkrete steuerliche Abschreibungsfristen, *Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers, *Laufzeiten langfristiger Verträge (Darlehen, Miet-/Pachtverhältnisse), *anderweitige Nutzungsmöglichkeiten der Räume, auch im Wege einer Untervermietung, z.b. als Gaststätte, als Spielhalle ohne Geldspielgeräte (d.h. für Unterhaltungsspiele) oder als Betriebsstätte für ein sonstiges Gewerbe. Eine Befreiung kann längstens bis erteilt werden, denn an diesem Tag endet die Geltungsdauer des 1. Glücksspielstaatsvertrages. Fiskalische Erwägungen der Gemeinde - insbesondere steuerlicher Art haben bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen und der einschlägigen Ermessensgesichtspunkte für eine Befreiung und deren zeitlichen Umfang unberücksichtigt zu bleiben. Denn dabei handelt es sich um sachfremde Aspekte, die mit den in 51 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 LGlüG angeführten Umständen bzw. vorgegebenen Gesichtspunkten und mit den durch das LGlüG verfolgten Zielen nicht in Einklang stehen. Der GlüStV - und ihm folgend das LGlüG - sind im Grundsatz darauf ausgelegt, dass wegen des Abstandsgebots zwischen einzelnen Spielhallen bzw. wegen des Verbots der Mehrfachkonzessionen in "Konkurrenzfällen" lediglich für eine der beteiligten Spielhallen eine Erlaubnis nach neuem Recht ( 24 Abs. 1 GlüStV bzw. 41 LGlüG) erteilt werden kann und ein - vorübergehender - Weiterbetrieb der "unterlegenen" Spielhallen allenfalls im Rahmen einer Härtefallregelung denkbar bleibt. In Leutkirch gibt es 4 Standorte, an denen Spielhallen betrieben werden. 1. Extra Games, Beim Hammerschmied 4, Mehrfachkonzession (Betrieb von zwei Spielhallen) 2. Spielothek Joker, Bahnhofstraße 21, Mehrfachkonzession (Betrieb von zwei Spielhallen) 3. Spielhalle Bahnhofsarkaden, Mehrfachkonzession (Betrieb von zwei Spielhallen) 4. Klingothek Joker, Wangener Straße 57, Betrieb einer Spielhalle Die Spielhallen 1 und 2, 2 und 3, 2 und 4 sowie 3 und 4 stehen in Konkurrenz zueinander, da sie den geforderten Mindestabstand von 500 m Luftlinie untereinander nicht einhalten. Zudem bestehen bei den Spielhallen 1, 2 und 3 Mehrfachkonzessionen, d. h. dass mehr als eine Spielhalle betrieben wird, was nach den Regelungen des LGlüG nicht mehr erlaubt ist. Alle Betreiber haben fristgerecht zum einen Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis gestellt. Zudem ist jeweils ein sog. Härtefallantrag gestellt worden, um vom Abstandsgebot und der Mehrfachkonzession befreit zu werden. Dieser Härtefallantrag ist zulässig, da alle Spielhallenbetreiber vor dem eine Erlaubnis beantragt haben.

4 Eine Entscheidung zu den Anträgen wurde von Seiten der Verwaltung bisher nicht getroffen, da abgewartet wurde, welche Entscheidungshilfen hierzu von den übergeordneten Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die letzte Mitteilung vom Wirtschaftsministerium in Zusammenarbeit mit den Regierungspräsidien wurde uns am 3. August weitergeleitet. Hierbei ging es um die Beantwortung eines Fragenkataloges bezüglich der Anwendung der Härtefallregelung und die Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen. Sie dient als Hilfestellung, ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Zudem hat das Wirtschaftsministerium in dieser Mitteilung die nachgeordneten Behörden ausdrücklich darum gebeten, im Rahmen von Härtefall- und Auswahlentscheidungen ihre Rechtsämter einzubinden, um rechtsfehlerfreie Verwaltungsentscheidungen sicherzustellen, da angesichts der schwierigen Rechtsfragen und der Rechtswirkungen der 41, 42, 51 Abs. 4, 5 LGlüG - insbesondere vor dem Hintergrund des Abstandsgebots und des Verbots der Mehrfachkonzession bei Spielhallen - davon auszugehen ist, dass nahezu jede ablehnende Verwaltungsentscheidung von betroffenen Spielhallenbetreibern gerichtlich angefochten werden wird. Angesichts der Rechtsfragen zur Härtefallentscheidung nach 51 Abs. 5 LGlüG und der Auswahlentscheidung bei konkurrierenden Bewerbern um eine Spielhallenerlaubnis am gleichen Standort wird bei den anstehenden Verwaltungsentscheidungen weitgehend "rechtliches Neuland" beschritten, weshalb die Einbindung von juristischem Sachverstand in den Rechtsämtern unumgänglich erscheint. Von Seiten des Steueramtes wurde zahlenmäßig dargelegt, welche finanziellen Auswirkungen der Wegfall von Spielhallen für den Haushalt der Stadt Leutkirch hat. Bisher sind Vergnügungssteuern in Höhe von ca EUR pro Jahr geflossen. Nur die Spielhallen 1 und 4 konkurrieren nicht miteinander, da sie den Mindestabstand von 500 m einhalten. Allerdings dürfte Beim Hammerschmid nur noch eine Spielhalle betrieben werden. Jedoch konkurrieren die Spielhallen 1 und 4 mit den übrigen 2 und 3 wie zuvor bereits dargelegt. Sollte sich herausstellen, dass bei den Spielhallen 2, 3 und 4 keine Befreiungstatbestände vorliegen und somit die Härtefallregelung nicht greift, würden ca EUR Vergnügungssteuereinnahmen im Jahr fehlen. 3. Finanzielle Auswirkungen: Ja Abwicklung im Haushaltsjahr 20.., s. Finanzierung Ja Mehrjahresvorhaben des Vermögenshaushalts, s. Finanzierungsübersicht Nein Gesamtkosten der Maßnahme(n) Jährliche Folgekosten/-lasten (Beschaffungs-/Herstellungskosten) Ja Nein Finanzierung: HH-Jahr HH-Stelle Ja Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Nein überplanmäßig außerplanmäßig Deckungsvorschlag HH-Stelle: HH-Jahr:

5 4. Familienverträglichkeitsprüfung Die vorgesehene Maßnahme: hat keine bedeutsame Auswirkung auf die Familien in Leutkirch im Allgäu hat Auswirkungen auf die Familien in Leutkirch im Allgäu. Folgende Lebensbereiche von Familien sind betroffen: Die getroffene Entscheidung trägt zu folgender Verbesserung der Lebensbedingungen für Familien in Leutkirch im Allgäu bei: Die geplante Entscheidung hat folgende negativen Auswirkungen auf Familien in Leutkirch im Allgäu: 5. Beschlussantrag Leutkirch im Allgäu, Sachbearbeiter: Fachbereichsleiter: Geschäftsbereichsleiter: Miehe Haag Bürgermeister: Oberbürgermeister: Hans-Jörg Henle

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