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1 Informationsblatt über das Zulassungsverfahren an der HNU zum Sommersemester 2016 Stand: Übersicht über die zum Sommersemester 2016 an der HNU angebotene Bachelor- und Masterstudiengänge Studiengang Bewerbungsfrist Betriebswirtschaft - BW Bachelor Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen - BGW Bachelor Informationsmanagement und Unternehmenskommunikation - IMU Bachelor Information Management Automotive - IMA Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen - WIN Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen Schwerpunkt Logistik - WIL Bachelor Informationsmanagement im Gesundheitswesen - IGM Bachelor Für das Zulassungsverfahren ist die Hochschule Ulm zuständig ( Wirtschaftsinformatik - WIF Bachelor Für das Zulassungsverfahren ist die Hochschule Ulm zuständig ( Master of Advanced Management - MAM Master Für alle zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengänge wird ein örtliches Auswahlverfahren durchgeführt. Dabei vergibt die Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm die Studienplätze nach Abzug der Quoten für Vorwegzulasser, Härtefälle, Zweitstudierende, besonders Berufsqualifizierte, Ausländer, Verbundstudierende und A-, B-, C-Kader-Mitglieder wie folgt: 25 % nach Qualifikation = Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung 65 % ergänzendes Hochschulauswahlverfahren = Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung 10% nach Wartezeit = Wartesemester. 1

2 Bitte lesen Sie dieses Informationsblatt genau durch und beachten Sie vor dem Absenden des Zulassungsantrags folgende w i c h t i g e Punkte: Die Zulassungsanträge müssen spätestens am bei der Hochschule Neu-Ulm eingegangen sein. Diese Frist ist eine AUSSCHLUSSFRIST! Der Poststempel dieses Tages genügt nicht! Die Nichtvorlage der behördlich oder notariell beglaubigten Kopie der Hochschulzugangsberechtigung hat in jedem Fall den Ausschluss vom Auswahlverfahren zur Folge. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, Ihre Bewerbung möglichst frühzeitig der Hochschule vorzulegen. Bei der Hochschule Neu-Ulm ist die Anmeldung per Online-Bewerbung notwendig. Für die Online-Bewerbung müssen Sie sich im Bewerberportal der HNU registrieren, Ihren Zugang per aktivieren, Ihre Daten eingeben und anschließend Ihren Antrag/ Ihre Anträge abgeben. Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihrer Bewerbung können Sie mithilfe Ihrer Zugangsdaten online abfragen. Bitte notieren Sie Ihre Zugangsdaten! Von Rückfragen bitten wir abzusehen. Zulässig sind nur f o r m g e r e c h t e Anträge. Per Fax und gestellte Anträge sind unzulässig. Bei der Hochschule Neu-Ulm ist die Anmeldung per Online-Bewerbung notwendig. Die Online-Anmeldung allein genügt nicht! Der ausgedruckte und unterschriebene Antrag auf Zulassung einschließlich sämtlicher Unterlagen muss am bei der Hochschule eingegangen sein. Wenn Sie mehrere Anträge stellen, müssen die Anlagen nur einmal eingereicht werden. Mit Angabe Ihrer -Adresse eröffnen Sie der Hochschule Neu-Ulm einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente i.s.v. Art. 3a Bayerischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Im Antrag auf Zulassung erklären Sie sich, eingegebenes -Postfach während dem gesamten Zulassungs- sowie Immatrikulationsverfahren zu pflegen bzw. die elektronischen Nachrichten seitens der Hochschule/des Bewerbungsonlineportals gewissenhaft zu lesen. Überprüfen Sie den Antrag und die Anlagen - insbesondere die Beglaubigung - (siehe 7 Allgemeine Hinweise) genau auf Vollständigkeit! Die Hochschule ist nicht verpflichtet und aufgrund der großen Bewerberzahl in der Regel auch nicht in der Lage, Sie auf Fehler oder fehlende Unterlagen aufmerksam zu machen. Bitte fügen Sie nur tatsächlich notwendige Unterlagen bei. Fehler bei der Antragstellung gehen zu Ihren Lasten. Wenn Sie den Studienplatz angenommen haben, müssen Sie sich zu dem im Zulassungsbescheid genannten Termin an der Hochschule immatrikulieren (einschreiben). Die Zulassung wird unwirksam, wenn Sie die Immatrikulation nicht vornehmen. Die Hochschule kennt das Ergebnis der Auswahlverfahren erst nach Abschluss des Verfahrens. Fragen Sie bitte nicht nach möglichen Zulassungschancen nach. Hierüber kann keine Auskunft erteilt werden. Bitte beachten Sie, dass vor Studienbeginn, also bei der Immatrikulation, in den Studiengängen BGW, IMU, WIN und WIL der Abschluss einer fachpraktischen Ausbildung nachgewiesen werden muss. Sie muss grundsätzlich der gewählten Fachrichtung entsprechen. Die fachpraktische Ausbildung kann durch eine mindestens sechswöchige, dem gewählten Studiengang entsprechende praktische Tätigkeit ersetzt werden (Vorpraxis). Dies gilt auch, wenn Sie nach Abschluss der Fachoberschule die Ausbildungsrichtung wechseln (bitte ggf. bei der Hochschule nachfragen). Bitte legen Sie dem Zulassungsantrag keine Unterlagen im Original, sondern nur behördlich beglaubigte Kopien bei. Die Unterlagen verbleiben bei der Hochschule und werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. 2

3 Inhaltsverzeichnis: 1 Die Zulassung zum Hochschulstudium Der Zulassungsantrag Online-Antrag Antragsfrist Antragsunterlagen Hochschulzugangsberechtigung Unterschriebener lückenloser tabellarischer Lebenslauf ggf. Bescheinigung über Ableistung eines Dienstes ggf. Nachweis über abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufstätigkeit für alle die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem erworben haben Die Studienplatzvergabe Zulassungs- und Ablehnungsbescheide Nachrückverfahren Studienplatzbörse Immatrikulation Immatrikulation und Immatrikulationsfrist Immatrikulationsunterlagen Fachpraktische Ausbildung/ Vorpraktikum für die Studiengänge BGW, IMU, WIN und WIL Fachpraktische Ausbildung Vorpraktikum Zulassung zum Studium im Rahmen von Sonderquoten Sonderregelung für Bewerber aus früheren Vergabeverfahren Vorwegzulasser Besonderheiten des Verfahrens für Ausländer Ausländerquote Ausländische Vorbildungsnachweise Zweitstudienbewerber Wer sind Zweitstudienbewerber? Der Antrag und die Nachweise Die Auswahl Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung Meister und gleichgestellte Fortbildungsprüfungen in Bayern Berufstätige Härtefallantrag Was gilt als Härtefall? Beispiele für begründete Anträge Beispiele für unbegründete Anträge Unterlagen Sonderanträge Verbesserung der Durchschnittsnote (Nachteilsausgleich) Wann wird ein Nachteilsausgleich gewährt? Notwendige Unterlagen Schulgutachten Sachverständigengutachten Beispiele für begründete Anträge Beispiele für unbegründete Anträge Verbesserung der Wartezeit Begründete Anträge Informationen zum Masterstudiengnag Master of advanced Management (MAM) Voraussetzungen für die Zulassung Studienbeginn im Wintersemester (1. Semester) Antragsfrist Der Zulassungsantrag Antragsunterlagen Studierfähigkeitstest (TM-WISO) Allgemeine Hinweise Die Beglaubigung Anmeldung für mehrere Studiengänge Anmeldung für höhere Semester (Hochschulund Studiengangwechsler) Rechtsgrundlagen Merkblatt über die Krankenversicherung der Studierenden

4 1 Die Zulassung zum Hochschulstudium Die Bachelor-Studiengänge BWL, BGW, IMU, IMA, WIN, WIL an der HNU sind zulassungsbeschränkte Studiengänge für die ein besonderes Zulassungsverfahren durchgeführt wird. Zunächst erhalten Bewerber einen Studienplatz, die bereits in einem Vorsemester-Vergabeverfahren zugelassen waren, aber das Studium wegen Erfüllung eines Dienstes nicht aufnehmen konnten. Von den verbleibenden Studienplätzen werden bestimmte Quoten für Härtefälle, Zweitstudierende, Ausländer und besonders qualifizierte Berufstätige abgezogen. Näheres hierzu finden Sie unter Punkt 4 dieses Merkblatts. Die übrigen Studienplätze werden zu 90 % nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und zu 10 % nach der Wartezeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. In bestimmten Fällen kann entweder die Durchschnittsnote oder auch die Wartezeit verbessert werden. Näheres hierzu finden Sie unter Punkt 5 Sonderanträge in diesem Merkblatt. Grenzwerte/NC-Werte Die Grenzwerte der vergangenen Semester finden Sie auf der Webseite der Hochschule Neu-Ulm. Sie dienen lediglich zur Orientierung und lassen nur bedingt Rückschlüsse auf die Grenzwerte des diesjährigen Verfahrens zu. 1.1 Der Zulassungsantrag Online-Antrag Die Bewerbung an der Hochschule Neu-Ulm ist nur über das Onlineportal der HNU möglich. Das Onlineportal erreichen Sie über die Internetseite der HNU unter und den entsprechenden Studiengang oder unter der Rubrik Studium und Prüfung. Für die Online-Bewerbung müssen Sie sich im Bewerberportal der HNU registrieren, Ihren Zugang per aktivieren, Ihre Daten eingeben und anschließend Ihren Antrag / Ihre Anträge abgeben. Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihrer Bewerbung können Sie mithilfe Ihrer Zugangsdaten online abfragen. Die Anmeldung im Onlineportal allein genügt nicht. Sind alle Daten eingetragen, müssen Sie den Antrag bzw. die Anträge ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit sämtlichen Unterlagen bei der Hochschule Neu-Ulm einreichen. Eine formlose Bewerbung ist nicht zulässig! Durch Telefax oder übermittelte Zulassungsanträge oder Nachweise werden nicht anerkannt. Bitte füllen Sie für jeden Studiengang für den Sie sich bewerben möchten einen separaten Antrag aus und reichen Sie diesen an der Hochschule ein. Die zusätzlich benötigten Unterlagen brauchen jedoch nur einmal dem Antrag beigefügt werden Antragsfrist Die Anmeldefrist für das Sommersemester 2016 endet am Der unterschriebene Ausdruck einschl. sämtlicher Unterlagen muss daher am der Hochschule vorliegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist! Bis zu diesem Datum muss der vollständige Antrag bei der Hochschule Neu-Ulm eingegangen sein. Der Poststempel dieses Tages genügt nicht. Änderungen und Ergänzungen des eingereichten Antrages sind ebenfalls nur schriftlich unter Angabe des Studienganges und der Bewerbernummer bis zum o.g. Bewerbungsschluss möglich; gleiches gilt für Sonderanträge (z. B. Härteantrag). Bei Zulassungsanträgen für das Wintersemester können Nachweise für Hochschulzugangsberechtigungen, die bis zum noch nicht erworben worden sind, bis nachgereicht werden. Wird diese Frist versäumt, ist Ihr Antrag ungültig und nimmt nicht mehr am Zulassungsverfahren teil. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, Ihre Bewerbung möglichst frühzeitig der Hochschule vorzulegen Antragsunterlagen Sie müssen bis zur o.g. Antragsfrist zusätzlich zum unterschriebenen Zulassungsantrag folgende Unterlagen einreichen, um am Auswahlverfahren teilzunehmen: Hochschulzugangsberechtigung in behördlich oder notariell beglaubigter Kopie unterschriebener lückenloser tabellarischer Lebenslauf ggf. Bescheinigung über Ableistung eines Dienstes ggf. Nachweis über abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufstätigkeit Hochschulzugangsberechtigung =Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife. Nähere Informationen zum Thema Beglaubigungen finden Sie unter Punkt 6.1 des Merkblatts. Zeugnisanerkennung von Abschlüssen des zweijährigen Berufskollegs in Baden-Württemberg Das Zeugnis der Fachhochschulreife eines zweijährigen Berufskollegs in Baden Württemberg wird an bayerischen Hochschulen nur in Verbindung mit dem Nachweis über ein mindestens halbjährig gelenktes Praktikum nach Besuch des Berufskollegs in einem der Ausbildungsrichtung entsprechenden Berufsfeld oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einem der Ausbildungsrichtung entsprechenden Berufsfeld o- der eine mindestens zweijährige zusätzliche Berufsausbildung (abgeschlossen vor der IHK oder Handwerkskammer) anerkannt. Für die Anerkennung der Praktika zum Erwerb der Fachhochschulreife wenden Sie sich bitte an Ihre ehemalige Schule. Von der Schule erhalten Sie eine Bescheinigung über eine bundesweit gültige Fachhochschulreife. Diese Bescheinigung inkl. einem qualifizierten Praktikums- und/oder Ausbildungszeugnismuss bis zur Bewerbungsfrist in amtlich beglaubigter Kopie eingereicht werden. Achtung WIN und WIL: Wenn Sie sich für die Studiengänge WIN und/oder WIL bewerben möchten, gilt Ihr Zeugnis der Fachhochschulreife für Baden-Württemberg auch ohne entsprechende Anerkennung. 4

5 Unterschriebener lückenloser tabellarischer Lebenslauf Ggf. Vordruck im Antragsformular verwenden Die nächsten Punkte sind für die Bearbeitung Ihrer Bewerbung nicht unbedingt erforderlich, können Ihre Zulassungschancen aber erheblich verbessern. Bundesfreiwilligendienst Wenn Sie ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableisten oder abgeleistet haben, benötigen Sie eine Bescheinigung nach dem abgebildeten Muster. Eine Bescheinigung der Einsatzstelle genügt nicht ggf. Bescheinigung über Ableistung eines Dienstes Als Dienst gilt ein freiwilliger Wehrdienst, ein Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr), ein mindestens zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer, ein Jugendfreiwilligendienst im Sinn des Jugendfreiwilligendienstgesetzes, eine Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. Auch bei Deutschen, die gleichzeitig eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder besessen haben, wird ein im Ausland geleisteter Dienst berücksichtigt, sofern er mit einem deutschen Dienst vergleichbar ist. Wehrdienst bzw. Bundesfreiwilligendienst zum Zeitpunkt der Bewerbung schon abgeleistet: Wenn Sie einen der vorgenannten Dienste zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits abgeleistet haben, fügen Sie bitte einen Nachweis über Beginn und Ende des Dienstes bei (Dienstzeitbescheinigung mit Dienstsiegelabdruck - bei maschinell erstellten Bescheinigungen ist das Dienstsiegel entbehrlich). Ein Einberufungsbescheid alleine reicht nicht aus! Wehrdienst endet erst nach dem bzw Falls Sie Ihren Wehrdienst noch leisten, müssen Sie eine Bescheinigung Ihrer Einheit über Beginn und voraussichtliches Ende des Dienstes vorlegen (vorläufige Dienstzeitbescheinigung). Einheit/Dienststelle M u s t e r Ort, Datum Vorläufige Dienstzeitbescheinigung für Wehrdienstleistende/Zivildienstleistende deren Dienstzeit nach dem bzw endet Herrn/Frau geb. am in wird hiermit bestätigt, dass er vom bis voraussichtlich Wehrdienst/Zivildienst leistet. Zur Aufnahme des Studiums wird er/sie bereits ab freigestellt. Die Bescheinigung gilt vorbehaltlich einer tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Dienstleistungspflicht. Unterschrift Dienstsiegel falls nicht geführt: Dienststempel Dienst im Ausland Wenn Sie als zivilen Ersatzdienst einen anderen Dienst im Ausland gemäß 14 d Zivildienstgesetz (ZDG) ableisten oder abgeleistet haben, benötigen Sie eine von dem anerkannten Träger ausgestellte Dienstzeitbescheinigung. Betreuung/Pflege eines Kindes oder sonstigen Angehörigen Die Betreuung/Pflege eines Kindes oder sonstigen Angehörigen kann nur dann als Dienst anerkannt werden, wenn sie in ihrem Umfang und ihrer Intensität mit den übrigen Diensten vergleichbar ist. Die Betreuung/Pflege muss mit einer eigenhändigen schriftlichen Erklärung des Bewerbers nachgewiesen werden, aus der hervorgeht, dass diese vollzeitbeanspruchende Tätigkeit von ihm ausgeübt wurde und keine andere Person zur Verfügung stand. Darüber hinaus sind im Falle der Betreuung/Pflege eines Kindes alle Belege beizufügen, die Aufschluss über die Betreuungstätigkeit geben (z.b. Geburtsurkunde, Meldebescheinigung, ärztliches Attest). Im Falle der Betreuung/Pflege eines sonstigen Angehörigen sind eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, die über Grund und Umfang der Pflegebedürftigkeit Aufschluss geben muss, sowie eine Meldebescheinigung der pflegebedürftigen Person. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, dass die Betreuung/Pflege in dem angegebenen Umfang ausgeübt wurde ggf. Nachweis über abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufstätigkeit für alle die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem erworben haben Wenn Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem erworben haben kann eine Berufsausbildung auf die Wartezeit angerechnet werden. Haben Sie eine Berufsausbildung (außerhalb der Hochschule) erfolgreich abgeschlossen, ist dies durch behördlich beglaubigte Kopien nachzuweisen. Als Berufsausbildungen gelten eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, eine Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule, Fachschule oder Berufsakademie, eine abgeschlossene Ausbildung im einfachen und 5

6 mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung oder eine bestandene Unteroffizier- bzw. Offiziersprüfung von Berufsoder Zeitsoldaten. 2 Die Studienplatzvergabe 2.1 Zulassungs- und Ablehnungsbescheide Die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide werden voraussichtlich Anfang August (Wintersemester) bzw. Anfang Februar (Sommersemester) online zur Verfügung gestellt. Die Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheide werden nicht per Post versendet! 2.2 Nachrückverfahren ein Nachweis über den eingezahlten Immatrikulationsbeitrag, den Nachweis über die Krankenversicherung, sonstige, im Zulassungsbescheid aufgeführte Unterlagen. 3.3 Fachpraktische Ausbildung/ Vorpraktikum für die Studiengänge BGW, IMU, WIN und WIL Fachpraktische Ausbildung Bei den Studienfächern BGW, IMU, WIN und WIL muss vor dem eigentlichen Studienbeginn der Abschluss einer fachpraktischen Ausbildung nachgewiesen werden, die grundsätzlich der gewählten Fachrichtung entsprechen muss. Beispiele für anerkannte fachpraktische Ausbildungen: Die nicht angenommenen Studienplätze werden im Nachrückverfahren an Bewerber vergeben, die im Hauptverfahren einen Ablehnungsbescheid erhalten haben. Nachrückverfahren finden solange statt, bis alle Studienplätze vergeben und angenommen worden sind; sie werden jedoch voraussichtlich längstens bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn durchgeführt. BGW: IMU: WIN: FOS Wirtschaft, kaufm. Ausbildung/Berufstätigkeit im Gesundheitswesen FOS Wirtschaft, kaufm. Berufsausbildung oder Berufsausbildung/Berufstätigkeit im Bereich Werbung/Gestaltung FOS Technik, Technisches Gymnasium, techn. Berufsausbildung/Berufstätigkeit 2.3 Studienplatzbörse Die Studienplätze, die nach der Zulassung aller Bewerber noch frei sind, werden auf der Internetseite zur Verfügung gestellt. 3 Immatrikulation 3.1 Immatrikulation und Immatrikulationsfrist Wenn Sie einen Zulassungsbescheid erhalten haben (wird im Online-Bewerbungsportal abgelegt), müssen Sie sich termingerecht bei der Hochschule einschreiben (immatrikulieren). Die Immatrikulation erfolgt zunächst online im Bewerbungsportal der Hochschule Neu-Ulm und ist anschließend auch noch schriftlich vorzunehmen. Die Immatrikulationsfrist wird Ihnen mit dem Zulassungsbescheid mitgeteilt. Ihm entnehmen Sie auch, welche Unterlagen zusätzlich dabei vorzulegen sind. Werden diese Unterlagen nicht vollständig vorgelegt, erfolgt keine Immatrikulation. Wird die Immatrikulation wegen Versäumung der Einschreibungsfrist oder Vorliegens von Immatrikulationshindernissen (z. B. fehlender oder unzureichender Nachweis des einschlägigen, sechswöchigen Vorpraktikums) abgelehnt, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 3.2 Immatrikulationsunterlagen Für die Immatrikulation sind innerhalb der im Bescheid genannten Frist folgende Unterlagen bei der Hochschule Neu- Ulm einzureichen: der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Immatrikulation mit Angaben zur Person, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, WIL: FOS Technik, Technisches Gymnasium, Berufsausbildung im Bereich Technik oder Spedition/Lager alternativ entsprechende Berufstätigkeit. Als Nachweis der fachpraktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung der für die Berufsabschlussprüfung zuständigen Stelle (z. B. Gehilfenbrief, Gesellenbrief, Facharbeiterbrief) oder eine Bescheinigung über die ausgeübte Berufstätigkeit notwendig Vorpraktikum Wer keine entsprechende fachpraktische Ausbildung hat, muss vor Studienbeginn ein mindestens sechswöchiges, dem gewählten Studiengang entsprechendes Praktikum nachweisen. Der Nachweis erfolgt über eine aktuelle Bescheinigung Ihrer Praktikumsstelle. Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, in welchem Zeitraum Sie welche Tätigkeiten absolviert haben. Bitte achten Sie darauf, dass das Ausstellungsdatum nach Beendigung des Vorpraktikums liegt. 4 Zulassung zum Studium im Rahmen von Sonderquoten Die Vergabe der Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Studiengängen erfolgt im örtlichen Auswahlverfahren nach der Hochschulzulassungsverordnung und der Satzung Hochschulzulassungsverfahren an der HNU. Danach werden von den Studienplätzen Vorabquoten für bestimmte Gruppen gebildet. Vorwegzulassungen 5 % für die Zulassung von Ausländern und Staatenlosen, die nicht den Deutschen gleichgestellt sind (Ausländerquote) 4% für Bewerber, die bereits ein Studium abgeschlossen haben (Zweitstudienbewerber) 5 % für besonders qualifizierte Berufstätige 6

7 2% für Fälle außergewöhnlicher, insbesondere sozialer Härte 4 % für Verbundstudierende (gilt nur für die Studiengänge WIL und WIN!) 1 % für Bewerber, die im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen sind, insbesondere für Bewerber die einem auf Bundesebenen gebildeten A-, B- oder C-Kader eine Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören. 4.1 Sonderregelung für Bewerber aus früheren Vergabeverfahren Vorwegzulasser Wenn Sie Wehr- bzw. Ersatzdienst oder einen anderen unter Punkt genannten Dienst geleistet haben, werden Sie bevorzugt zugelassen, wenn für diesen Studiengang zu Beginn oder während des Dienstes keine Zulassungsbeschränkungen bestanden haben oder Zulassungsbeschränkungen bestanden haben und Sie einen Studienplatz erhalten haben. Die bevorzugte Zulassung ist nur möglich, wenn Sie die Zulassung spätestens zum zweiten auf die Beendigung des Dienstes folgenden Vergabeverfahren beantragen. Die sog. Vorwegzulassung erfolgt nur an der Hochschule, von der Sie einen Zulassungsbescheid erhalten haben. Um den Anspruch auf bevorzugte Zulassung zu verwirklichen, müssen Sie sich nach Dienstende erneut mit allen Unterlagen frist- und formgerecht bei der Hochschule bewerben. Diesem Antrag sind zusätzlich eine (vorläufige) Dienstzeitbescheinigung (amtl. beglaubigt) und der frühere Zulassungsbescheid (Kopie) beizulegen. Durch die bevorzugte Zulassung erhalten Sie nach Dienstende erneut einen Studienplatz. 4.2 Besonderheiten des Verfahrens für Ausländer Ausländerquote In der Ausländerquote werden nur ausländische oder staatenlose Bewerber berücksichtigt, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind und die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworben haben. EU-Staatsangehörige werden zulassungsrechtlich den Deutschen gleichgestellt. Innerhalb dieser Quote wird ein Ranking nach der HZB- Note gebildet. Die Wartezeit wird nicht berücksichtigt Ausländische Vorbildungsnachweise Studienbewerber, die ihre Vorbildungsnachweise nicht in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, müssen diese der Hochschule Neu-Ulm zur Bewertung/Anerkennung vorlegen. Im Rahmen der Bewerbung/Anerkennung wird auch die Durchschnittsnote festgesetzt. Folgende Unterlagen sind von Studienbewerbern einzureichen, die ihren Schulabschluss im Ausland erworben haben: Zeugnisse im Original und mit einer Übersetzung von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer Die Echtheit der Unterlagen soll mittels Apostille oder Legalisation nachgewiesen werden. Nachweis über die Vorprüfungsdokumentation des externen Dienstleisters uni-assist e.v. Den Antrag auf Vorprüfungsdokumentation (VPD) finden Sie unter und/oder unter Den VPD-Antrag schicken Sie bitte zusammen mit beglaubigten Kopien Ihrer Zeugnisse an: Hochschule Neu-Ulm c/o uni-assist e.v. Geneststr. 5 D Berlin Um eine reibungslose Zulassung zu ermöglichen, empfehlen wir die Zusendung Ihrer Unterlagen an uni-assist e.v. bis spätestens 6 Wochen vor dem jeweiligen Bewerbungsschluss Bei Schulabschlüssen aus China, Vietnam und der Mongolei muss zusätzlich ein APS-Zeugnis der Botschaft im Original beigelegt werden. Nicht vergessen! Online-Bewerbung an der Hochschule Neu-Ulm Parallel zu dem VPD-Antrag müssen Sie sich form- und fristgerecht um einen Studienplatz an der Hochschule Neu-Ulm bewerben. Dazu ist die Online-Bewerbung erforderlich. Nach Erhalt der VPD müssen Sie diese bis spätestens für das Wintersemester bzw für das Sommersemester im Original oder in behördlich beglaubigter Kopie an der Hochschule Neu-Ulm nachreichen Deutsche Sprachprüfung Wenn Ihr Vorbildungsnachweis einen direkten Hochschulzugang ermöglicht, müssen Sie eine Deutschprüfung nachweisen, um evtl. Zulassung an einer bayerischen Hochschule zu erhalten. Dabei gilt die Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO- DT) in der jeweiligen Fassung; demnach sind folgende Prüfungen als ausreichende Sprachnachweise für das Hochschulstudium anerkannt: deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe DSH II; deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) mit einem Ergebnis der Niveaustufe 2 oder 3; Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber (TestDaF) mit einem Ergebnis, das in allen vier Teilprüfungen die TestDaF-Niveaustufe 4 oder 5 ausweist; der Prüfungsteil Deutsch der Feststellungsprüfung an Studienkollegs; Die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland muss vor Studienbeginn abgelegt und bestanden werden. Die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung wird am Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern Friedrich-Streib-Straße Coburg Tel.: 09561/ durchgeführt. Nach Bestehen der Feststellungsprüfung ist die Immatrikulation an einer bayerischen Fachhochschule möglich. Sie ist jedoch vom Ergebnis des Auswahlverfahrens abhängig. das neue Goethe-Zertifikat C2: das Große und das Kleine Deutsche Sprachdiplom (KDS) oder das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts. 7

8 Der Nachweis über die bestandene Deutschprüfung muss spätestens bei der Immatrikulation vorgelegt werden. 4.3 Zweitstudienbewerber Wer sind Zweitstudienbewerber? Wenn Sie bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben oder bis zur Antragsfrist abschließen, können Sie nur im Rahmen der Sonderquote für Zweitstudienbewerber zugelassen werden. Sofern Sie bis zur Antragsfrist nicht im Besitz des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums sind, werden Sie nicht in der Quote für Zweitstudienbewerber berücksichtigt! Ist die Zahl der Zweitstudienbewerber höher als in dieser Quote Plätze vorhanden sind, können Sie nur über einen sog. Härtefallantrag zugelassen werden. Dabei wird geprüft, ob besondere soziale und familiäre Umstände vorliegen, die die sofortige Aufnahme des Zweitstudiums zwingend erfordern Der Antrag und die Nachweise Im Rahmen der Online-Bewerbung sind zusätzlich zu den unter dem aufgeführten Unterlagen folgende Nachweise einzureichen: Abschlusszeugnisse des Erststudiums in beglaubigter Kopie (sämtliche Seiten); Die Durchschnittsnote, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls muss der schlechteste Leistungsgrad zu Grunde gelegt werden. Formlose, ausführliche, schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel. Die Begründung sollte abschließend alle Gesichtspunkte enthalten, die für Ihr Zweitstudium maßgebend sind; die geltend gemachten Gründe (s. nachstehende Hinweise) sollten ausdrücklich genannt werden Die Auswahl Die Auswahl der Zweitstudienbewerber erfolgt nach den Kriterien Prüfungsergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben. Die Punkte werden zu einer Messzahl addiert. Die Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste der Zweitstudienbewerber. Bewerber mit einer größeren Messzahl gehen Bewerbern mit einer kleineren Messzahl vor. In dieser Reihenfolge werden die Zweitstudienbewerber innerhalb eines Studiengangs ausgewählt, bis die Quote ausgeschöpft ist. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums gibt es folgende Punkte: Noten ausgezeichnet und sehr gut 4 Punkte Noten gut und voll befriedigend 3 Punkte Note befriedigend 2 Punkte Note ausreichend 1 Punkt Note nicht nachgewiesen 1 Punkt. Die Gründe für das Zweitstudium werden wie folgt bewertet: Zwingende berufliche Gründe 9 Punkte Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn der Bewerber einen Beruf anstrebt, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Wissenschaftliche Gründe 7 bis 11 Punkte Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung, auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit, eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen der Bewerber bisher erbracht hat und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Besondere berufliche Gründe 7 Punkte Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation des Bewerbers dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Sonstige berufliche Gründe 4 Punkte Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der beruflichen Situation des Bewerbers aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Keiner der vorgenannten Gründe 1 Punkt Eine Kumulation von mehreren Gründen findet nicht statt; Das Zweitstudienvorhaben eines Bewerbers, der nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann durch Gewährung eines Zuschlages von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn ein Bewerber aus familiären Gründen (z. B. Ehe, Kindererziehung) seine frühere Berufstätigkeit aufgeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss eines Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichten musste. Die Höhe des Punktzuschlages richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z. B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen. 4.4 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung Meister und gleichgestellte Fortbildungsprüfungen in Bayern Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung und der gleichgestellten Fortbildungsprüfung sowie der Fachschulen und Fachakademien werden der allgemeine Zugang zur Hochschule eröffnet. Der Nachweis erfolgt dabei über: Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung, Zeugnis über die bestandene der Meisterprüfung gleichgestellte, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildung, Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule o- der Fachakademie, Zeugnis über den bestandenen Fortbildungsabschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Verwaltungsfachwirt/in oder die bestandene Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule. 8

9 Der Hochschulzugang setzt ferner voraus, dass ein Beratungsgespräch an der Hochschule Neu-Ulm absolviert wurde. Bitte setzen Sie sich hierzu direkt mit dem zuständigen Studienfachberater (siehe Homepage) in Verbindung und vereinbaren Sie einen entsprechenden Termin. Der Nachweis über das geführte Beratungsgespräch ist bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorzulegen. Beratungsgespräche, die bereits an anderen bayerischen Fachhochschulen für den gleichen Studiengang absolviert wurden, können anerkannt werden. Außerhalb Bayerns erworbene Zeugnisse Außerhalb des Freistaates Bayern erworbene Zeugnisse werden nur dann anerkannt, wenn die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle beteiligt wurde. Bitte kontaktieren Sie die für Ihren Bildungsabschluss zuständige Kammer (z.b. IHK oder HWK in Bayern) und legen eine Gleichwertigkeitsbescheinigung über einen der Meisterprüfung in Bayern gleichgestellten Bildungsabschluss bei Berufstätige Der fachgebundene Zugang zur Hochschule wird denjenigen eröffnet, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige daran anschließende hauptberufliche Berufspraxis nachweisen. Voraussetzung für die Zulassung ist ein Beratungsgespräch und eine Hochschulprüfung im angestrebten Studiengang. Bitte vereinbaren Sie einen entsprechenden Beratungstermin mit dem zuständigen Studienfachberater (siehe Homepage). Der Nachweis über das geführte Beratungsgespräch ist bis zur Zulassungsfrist vorzulegen. Die Hochschulprüfung dient der Feststellung, ob auf Grund der Persönlichkeit, Vorkenntnisse, geistigen Fähigkeiten und Motivation die Eignung für das angestrebte Studium besteht. Weiter umfasst die Prüfung die wesentlichen allgemeinbildenden und fachlichen Grundlagen, die für das angestrebte Studium erforderlich sind. Wann die Hochschulprüfung stattfindet wird Ihnen per Mail mitgeteilt. Außerhalb des Freistaates Bayern erworbene Berufsabschlüsse können nur anerkannt werden, wenn diese nach den Bestimmungen der zuständigen Kammer (z.b. IHK und HWK in Bayern) gleichgestellt sind. Bitte legen Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung über Ihren Berufsabschluss der Bewerbung bei. 4.5 Härtefallantrag Im Rahmen der Quote für Härtefälle können nur Bewerber zugelassen werden, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde Was gilt als Härtefall? Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in der Person des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es ihm auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Jahr auf die Zulassung zu warten Beispiele für begründete Anträge In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Härtefallantrag in der Regel stattgegeben werden. Besondere gesundheitliche Umstände des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern: Bewerber leidet an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft dazu führen wird, dass die Belastungen des Studiums nicht durchgestanden werden können (fachärztliches Gutachten). Bewerber muss aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Studium oder den bisherigen Beruf aufgeben; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen für ihn nicht möglich (fachärztliches Gutachten). Bewerber ist körperbehindert; er ist aufgrund seiner Behinderung entweder zu jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes außerstande oder gegenüber den nicht behinderten Studienbewerbern bei einer weiteren Verweisung auf die Wartezeit in unzumutbarer Weise benachteiligt (fachärztliches Gutachten). Besondere wirtschaftliche Notlage des Bewerbers, jedoch nur bei einem Zusammentreffen mit Umständen der Nummern a und/oder c (zum Nachweis geeignete Unterlagen). Besondere familiäre oder soziale Umstände des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen). Bewerber hat in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, konnte sie aber aus von ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) nicht in Anspruch nehmen (Nachweis des zwingenden Grundes, früherer Zulassungsbescheid) Beispiele für unbegründete Anträge Insbesondere in den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg: Ortsbindung wegen notwendiger häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung bisheriges Studium oder Beruf musste aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar Beschränkung in der Berufswahl infolge Krankheit; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar das Studium kann nicht aus privaten Mitteln finanziert werden künftiger Wegfall einer privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns die Finanzierung des Studiums ist begrenzt (z. B. Erbvertrag, Testament, Zahlung von Waisengeld oder Versorgungsbezügen der Bundeswehr); sie ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn die Zulassung sich weiter verzögert Bewerber ist verheiratet oder hat ein Kind Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert Herkunft aus einer kinderreichen Familie; Geschwister befinden sich noch in Ausbildung Bewerber ist Waise oder Halbwaise Unterlagen Fachärztliches Gutachten Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. 9

10 ggf. Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Ausmusterungsbescheid. Der Antrag und die Belege sind bis zum Ende der Bewerbungsfrist vollständig einzureichen. Später gestellte Anträge oder später eingereichte Belege, die den Antrag begründen, werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls können Gründe, die erst nach dem jeweiligen Anmeldeschluss eintreten, in keinem Fall berücksichtigt werden. 5 Sonderanträge 5.1 Verbesserung der Durchschnittsnote (Nachteilsausgleich) Wann wird ein Nachteilsausgleich gewährt? Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z.b. Fachhochschulreife) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt werden. Beispiel: Herr C bewirbt sich zum Wintersemester 2013/14 im Studiengang BW. Die Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife, erworben im Jahr 2011, beträgt 2,5. Er weist jedoch nach, dass er im zweiten Frühjahr 2011 einen schweren Verkehrsunfall mit monatelangem Krankenhausaufenthalt erlitten hat. Aus den Zeugnissen vor dem Unfall (Durchschnittsnote: 2,3) ist ersichtlich, dass Herr C ohne den folgenschweren Unfall wahrscheinlich eine Durchschnittsnote von 2,3 erreicht hätte. Die Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigung äußern sich so also in einer Verschlechterung der Durchschnittsnote im Fachhochschulreifezeugnis von 0,2. Herr C wird deshalb mit der Durchschnittsnote von 2,3 an der Auswahl beteiligt Notwendige Unterlagen Schulgutachten Das Beispiel zeigt, dass der Nachweis des Grundes (hier: monatelanger Krankenhausaufenthalt) für die Begründung des Antrages nicht ausreicht. Vielmehr muss zusätzlich nachgewiesen werden, wie sich der Grund auf die Durchschnittsnote ausgewirkt hat. Hierzu ist ein Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrer) erforderlich. Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit es bis zum jeweiligen Anmeldeschluss bei der Fachhochschule vorliegt. Welchen Inhalt das Schulgutachten haben muss und welche Anforderungen an das Gutachten gestellt werden, bestimmen nachstehende Grundsätze. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten. Grundsätze für die Erstellung von Schulgutachten Damit die Schulen, von denen Gutachten zu Anträgen auf Nachteilsausgleich bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation erbeten werden, nach vergleichbaren Maßstäben vorgehen, sollen folgende Grundsätze bei der Erstellung solcher Gutachten beachtet werden: eine kurze Beschreibung der Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers; die Angabe der für eine etwaige Leistungsbeeinträchtigung maßgeblichen, nicht selbst zu vertretenden Umstände nach Art und Dauer; dabei muss sich die Schule auf nachgewiesene Tatsachen beschränken; die Angabe der erkennbaren und glaubhaft gemachten Auswirkungen jener Umstände auf die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Urteil der jeweiligen Fachlehrerkräfte; eine Klausel, wonach das Gutachten nur für die Vergabe von Studienplätzen bestimmt ist und nur für diesen Zweck verwendet werden darf. Wenn die Schule davon überzeugt ist, dass die geltend gemachten (nicht selbst zu vertretenden) besonderen Umstände zu einer Beeinträchtigung der schulischen Leistungen geführt haben, so muss unter der Berücksichtigung der langjährigen Gesamtentwicklung der Leistungen für jedes in Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft festgestellt werden, innerhalb welcher Bandbreite eine bessere Note bzw. eine höhere Punktzahl ohne jene Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. Auf allgemeine Erfahrungstatsachen kann ein Gutachten nur bei der Bescheinigung von geringfügigen Leistungsdifferenzen gestützt werden. Soweit im Einzelfall notwendig und möglich, kann eine an der Schule tätige oder für die Schule zuständige Schulpsychologin oder ein entsprechender Schulpsychologe bei der Erstellung des Gutachtens zugezogen werden Sachverständigengutachten Die Entscheidung darüber ein Schulgutachten zu erstellen, trifft die Leitung der Schule nach pflichtgemäßem Ermessen. Ist die Schule nicht in der Lage ein entsprechendes Gutachten zu erstellen, kommt das Gutachten eines sowohl pädagogischen als auch psychologisch ausgebildeten Sachverständigen in Betracht. Das Gutachten muss im pädagogischen Bereich eine Auswertung Ihrer Schulleistungen vor und nach Eintritt des belastenden Umstandes enthalten. Aufbauend darauf muss der Gutachter die in der Psychologie zur Ermittlung von Intelligenz, Begabung, Persönlichkeitsstruktur, Leistungsmotivation und Belastbarkeit einer Person entwickelten Testverfahren erkennbar anwenden und in seinen Ergebnissen nachvollziehbar darstellen. Der Gutachter muss schließlich als Ergebnis seiner Untersuchungen eine Durchschnittsnote angeben, die erreicht worden wäre, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre. Ihrem Antrag müssen Sie auch die Mitteilung der Schule darüber beifügen, dass sie die Auswirkungen des Grundes nicht beurteilen und deshalb ein Schulgutachten nicht erstellen konnte. Zudem müssen Sie Ihrem Antrag alle Unterlagen beifügen, auf die sich das pädagogisch-psychologische Gutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten Beispiele für begründete Anträge In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote in der Regel stattgegeben werden: Besondere soziale oder gesundheitliche Umstände des Bewerbers wie z.b. längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten) 10

11 Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent (Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes) Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes) Besondere wirtschaftliche Umstände des Bewerbers (zum Nachweis geeignete Unterlagen) Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland Versorgung eigener minderjähriger Kinder, Geschwister oder pflegebedürftiger Angehöriger (in aufsteigender Linie) in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, falls andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren (Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder bzw. der Geschwister in Verbindung mit geeigneten Nachweisen, dass andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren z. B. Bescheinigung des Sozialamtes bzw. Nachweis der Pflegebedürftigkeit) Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunde der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand). Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse des Bewerbers und Meldebescheinigung der Eltern) Zugehörigkeit zum A-, B- oder C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes) Beispiele für unbegründete Anträge In den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg: Mitarbeit während der Schulzeit im elterlichen Haushalt, Geschäft oder Betrieb Krankheit der Eltern Zerwürfnis oder Scheidung der Eltern 5.2 Verbesserung der Wartezeit Die Wartezeit orientiert sich an der Anzahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangen sind. Es kann jedoch vorkommen, dass sich der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bei einem Bewerber verzögert hat, deren Umstand er nicht zu vertreten hat. In diesem Fall kann ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung angenommen werden, wenn der Bewerber dies beantragt und entsprechend belegt. Beispiel: Frau D. bewirbt sich zum Wintersemester 2013/14. Ihre Hochschulzugangsberechtigung erwarb sie im Juli 2011, so dass ihre Wartezeit vier Halbjahre beträgt. Frau D. weist jedoch nach, dass sie die 12. Klasse wegen Krankheit wiederholen musste. Ohne Wiederholung der Klasse 12 hätte sie ihre Fachhochschulreife bereits im Juli 2010 erworben und somit eine Wartezeit von sechs Halbjahren vorzuweisen. Frau D. wird deshalb mit einer Wartezeit von sechs Halbjahren an der Auswahl beteiligt Begründete Anträge Es können sinngemäß die gleichen Gründe berücksichtigt und anerkannt werden, die auch zu einer Verbesserung der Durchschnittsnote führen können. Auch hier gilt, dass der Nachweis des Grundes (im Beispiel: Krankheit) für eine Anerkennung des Antrages nicht ausreicht. Sie müssen zusätzlich nachweisen, dass sich durch diesen belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat; z. B. durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung. Legen Sie in allen Fällen eine Bescheinigung der Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie alle sonstigen Belege bei, mit denen Sie den Nachteilsgrund nachweisen können bei. Der Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann auch dann gestellt werden, wenn die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben wurde. 6 Informationen zum Masterstudiengnag Master of advanced Management (MAM) An der Hochschule Neu-Ulm werden momentan zwei Masterstudiengänge angeboten. 1. Master of advanced Management (Studiumbeginn ist zum Winter- sowie zum Sommersemester möglich) 2. International Enterprise Information Management (Studiumbeginn ist nur zum Wintersemester möglich!). Beim Masterstudiengang Master of Advanced Management handelt es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang. Das bedeutet, dass für die Vergabe der Studienplätze ein örtliches Auswahlverfahren stattfindet. 6.1 Voraussetzungen für die Zulassung Studienbeginn im Wintersemester (1. Semester) 1. abgeschlossenes Hochschulstudium mit 180 ECTS- Punkten oder gleichwertiger Abschluss (eine Bescheinigung der Hochschule über die erbrachten ECTS- Punkte muss vorgelegt werden) 2. Abschlussnote 2,3 oder besser 3. gute englische Sprachkenntnisse Studienbeginn im Sommersemester (2. Semester) 1. abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches oder verwandtes Hochschulstudium mit 210 ECTS-Punkten (eine Bescheinigung der Hochschule über die erbrachten ECTS-Punkte muss vorgelegt werden) 2. Abschlussnote 2,3 oder besser 3. gute englische Sprachkenntnisse 4. ausreichende Anzahl an anerkennbaren Leistungen aus dem Vorstudium für das 1. Semester (Nachweis durch Notenbestätigung/Zeugnis, Fächerbeschreibungen und Umfang in ECTS; ggf. Modulhandbuch). 6.2 Antragsfrist Die Anmeldefrist für das Sommersemester 2016 endet am Der unterschriebene Ausdruck einschl. sämtlicher Unterlagen muss daher am der Hochschule Neu-Ulm vorliegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist! Bis zu diesem Datum muss der vollständige Antrag bei der Hochschule Neu-Ulm eingegangen sein. Der Poststem- 11

12 pel dieses Tages genügt nicht. Änderungen und Ergänzungen des eingereichten Antrages sind ebenfalls nur schriftlich unter Angabe des Studienganges und der Bewerbernummer bis zum o.g. Bewerbungsschluss möglich; gleiches gilt für Sonderanträge (z. B. Härteantrag). Wird diese Frist versäumt, ist Ihr Antrag ungültig und nimmt nicht mehr am Zulassungsverfahren teil. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, Ihre Bewerbung möglichst frühzeitig der Hochschule vorzulegen. 6.3 Der Zulassungsantrag Die Bewerbung an der Hochschule Neu-Ulm ist nur über das Onlineportal der HNU möglich. Das Onlineportal erreichen Sie über die Internetseite der HNU unter und den entsprechenden Studiengang oder unter der Rubrik Studium und Prüfung. Für die Online Bewerbung müssen Sie sich im Bewerberportal der HNU registrieren, Ihren Zugang per aktivieren, Ihre Daten eingeben und anschließend Ihren Antrag / Ihre Anträge abgeben. Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihrer Bewerbung können Sie mithilfe Ihrer Zugangsdaten online abfragen. Bitte füllen Sie für jeden Studiengang für den Sie sich bewerben möchten einen separaten Antrag aus und reichen Sie diesen an der Hochschule ein. Die zusätzlich benötigten Unterlagen brauchen jedoch nur einmal dem Antrag beigefügt werden. Die Anmeldung im Online-Verfahren allein genügt nicht. Sind alle Daten eingetragen, müssen Sie den Antrag bzw. die Anträge ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit sämtlichen Unterlagen bei der Hochschule Neu-Ulm einreichen. Eine formlose Bewerbung ist nicht zulässig! Durch Telefax oder übermittelte Zulassungsanträge oder Nachweise werden nicht anerkannt. 6.4 Antragsunterlagen Sie müssen bis zur o.g. Antragsfrist zusätzlich zum unterschriebenen Zulassungsantrag folgende Unterlagen einreichen, um am Auswahlverfahren teilzunehmen: Hochschulzugangsberechtigung in behördlich o- der notariell beglaubigter Kopie. Beachten Sie bezüglich der Beglaubigung die Hinweise auf Seite tabellarischer Lebenslauf (ggf. Vordruck im Antragsformular verwenden) Abschlusszeugnis der Hochschule in behördlich oder notariell beglaubigter Kopie (inkl. Bescheinigung über die bisher erreichten ECTS-Punkte) ggf. Ergebnis des Studierfähigkeitstests (siehe Punkt 6.5) Bei Bewerbungen für das Sommersemester zusätzlich noch Anträge auf Anrechnung der Prüfungsleistungen des 1. Semesters (bitte je Fach/Modul ein Antrag ausfüllen), Notenbescheinigungen, Inhaltsbeschreibungen. 6.5 Studierfähigkeitstest (TM-WISO) Dieser Test kann Ihnen folgende Vorteile bringen: Ihre Bachelorabschlussnote verbessert sich um 0,3/0,5 bzw. 0,7, wenn Sie zu den jeweils 60 %, 50% oder 40% Besten gehören. Bewerber/-innen, die Ihr Hochschulstudium mit 2,3 oder besser absolviert haben, verbessern ggfs. ihre Zulassungschancen, wenn sie einen Nachweis über das Testergebnis bei der Bewerbung einreichen. Bewerber/-innen, deren Hochschulabschlussnote schlechter als 2,3 ist, werden u.u. zum Vergabeverfahren zugelassen, wenn sie ihre Note entsprechend ihrem Testergebnis verbessern konnten. Nähere Informationen zu der Anmeldung, den Anmeldefristen und dem Testverlauf finden Sie auf der Homepage der Hochschule Neu-Ulm sowie unter Die Punkte 3.1 Immatrikulation und Immatrikulationsfrist 3.2 Immatrikulationsunterlagen 4.2 Besonderheiten des Verfahrens für Ausländer gelten entsprechend. 7 Allgemeine Hinweise 7.1 Die Beglaubigung Hochschulzugangsberechtigungen, Berufsabschlüsse, Hochschulzeugnisse, Notenspiegel usw. müssen in Form von behördlich (amtlich) beglaubigten Kopien beigefügt werden. Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Beglaubigungen von folgenden Stellen werden akzeptiert: Bundesbehörden (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften) Städte und Gemeinden Landratsämter Verwaltungsgemeinschaften Gerichte in Bayern (z.b. Amtsgerichte) Kammern (z.b. IHK, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern) Bayrische Universitäten und Fachhochschulen AOK Bayern Bayerische Studentenwerke Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von folgenden Stellen (auch wenn sie ein Siegel führen): Rechtsanwälte, Vereine, Wirtschaftsprüfer, Buchführer, Krankenkassen (Ausnahme AOK Bayern), Banken und Sparkassen Kirchen. Die amtliche Beglaubigung muss wie das Muster auf dieser Seite zeigt, mindestens enthalten: einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk), die Unterschrift des Beglaubigenden und den Abdruck des Dienstsiegels. Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht. Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen sein, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine 12

13 Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) übereinander gelegt, geheftet und so überstempelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint (siehe Darstellung im linken oberen Teil des Musters). Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie in jedem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde. Befinden sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z. B. Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt ). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein. Zeugnis der Fachhochschulreife Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass die vor-/umstehende Abschrift/ Ablichtung mit der vorgelegten Urschrift/Ausfertigung beglaubigten/ einfachen Abschrift/Ablichtung übereinstimmt. Behörde Dienstsiegel der Behörde Dienstsiegel der Behörde Falls Sie sich bereits früher bei der Hochschule Neu-Ulm beworben haben, kann auf die damals eingereichten Unterlagen nicht zurückgegriffen werden. Auch wenn Sie bereits an der Hochschule Neu-Ulm immatrikuliert sind, kann auch auf die in Ihrem Akt befindlichen Belege nicht zurückgegriffen werden. Achtung Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag keine Originaldokumente bei, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien. Auch Kopien von Bescheinigungen, die durch Datenverarbeitung erstellt worden sind, müssen amtlich beglaubigt sein. Schicken Sie bitte pro beantragten Studiengang einen Zulassungsantrag an die Hochschule. Die geforderten Unterlagen werden nur einmal benötigt. Beachten Sie bitte, dass bei der Einschreibung die für einen Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sein müssen: ggf. 6-wöchiges Praktikum vor Studienbeginn. Die Anmeldung muss an der jeweiligen Hochschule, die den Studiengang anbietet, erfolgen; eine Weiterleitung von Anträgen an andere Hochschulen ist nicht möglich. 7.3 Anmeldung für höhere Semester (Hochschul- und Studiengangwechsler) Für die Anmeldung für höhere Semester gilt die Zulassungsfrist Es bestehen auch für höhere Semester Zulassungsbeschränkungen. Sie müssen neben den unter geforderten Unterlagen, folgende weitere Unterlagen Ihrer Bewerbung unbedingt beifügen: - einen Notenspiegel mit allen bisher erbrachten (auch negativen) Studien- und Prüfungsleistungen, ausgestellt durch das Prüfungsamt Ihrer bisherigen Hochschule. Ein Notenspiegel über die Prüfungsleistungen, die zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht abgelegt/bewertet sind, muss schnellstmöglich nachgereicht werden! - Antrag/Anträge auf Anrechnungen von Prüfungsleistungen (Das Formular finden Sie unter inkl. entsprechenden Fach-/Modulinhaltsbeschreibungen aus dem Modulhandbuch. Bitte pro Fach/Modul einen Antrag ausfüllen! Ohne diese Unterlagen kann eine Bearbeitung nicht erfolgen und Sie werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen. Bewerber für ein höheres Semester müssen bereits anrechnungsfähige Leistungen vorweisen können. Über die Anrechnungen entscheidet die Prüfungskommission. Die Hochschule kann deshalb im Voraus keine verbindliche Auskunft darüber geben, in welches Semester ein Bewerber eintreten kann bzw. welche Leistungen angerechnet werden. Aus diesem Grund ist der unmittelbare Anschluss an das bisherige Semester nicht ohne weiteres gewährleistet, so dass der Übertritt häufig mit einem Zeitverlust verbunden ist. Eine nicht ordnungsgemäße Beglaubigung hat den Verfahrensausschluss zur Folge. An den Hochschulen werden keine Beglaubigungen vorgenommen! 7.2 Anmeldung für mehrere Studiengänge Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Zulassung für verschiedene Studiengänge zu beantragen. Beachten Sie dabei aber unbedingt folgende Punkte: Geben Sie bei Ihrer Bewerbung die Studiengänge an, für die Sie sich bewerben. 13

14 8 Rechtsgrundlagen Für die Zulassung in zulassungsbeschränkten Fachhochschulstudiengängen sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend*): Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Qualifikationsverordnung (QualV) Hochschulrahmengesetz (HRG) Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) Immatrikulationssatzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu- Ulm Satzung zur näheren Bestimmung des Hochschulzulassungsverfahrens in den grundständigen Studiengängen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Neu-Ulm Satzung zum ergänzenden Hochschulauswahlverfahren in den grundständigen Studiengängen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Neu-Ulm Satzung über Zulassungszahlen an der Hochhochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm Fundstelle: Bayerische Rechtssammlung 14

15 9 Merkblatt über die Krankenversicherung der Studierenden (Gültig ab ) Bitte legen Sie Ihrem Antrag auf Zulassung keine Krankenversicherungsbescheinigung bei!!!! Dieser Nachweis ist erst bei der Immatrikulation vorzulegen! Versicherungstatbestände a) Versicherungspflicht Versicherungspflichtig sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für im Inland eingeschriebene Studenten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn - die Art der Ausbildung, - familiäre Gründe, - persönliche Gründe insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Student sind, d.h. wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Arbeitstätigkeit von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer ist, ist nicht als Student, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. b) Familienversicherung Studenten sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern oder Ehegatten familienversichert sind; gleiches gilt für die Pflegeversicherung. Anspruch auf Familienversicherung besteht für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wird die Ausbildung durch Wehroder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, besteht die Möglichkeit der Familienversicherung für einen dem Dienst entsprechen- den Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung für eine Familienversicherung ist u.a. außerdem, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das den Betrag von monatlich 385 Euro bzw. bei geringfügiger Beschäftigung von monatlich 400 Euro übersteigt. c) Befreiung von der Versicherungspflicht Wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung kann nicht wider- rufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. d) Freiwillige Versicherung Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z.b. wegen Überschreitens der Höchstsemesterzahl/des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Voraussetzung ist, dass sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert waren. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied setzt außerdem voraus, dass der Beitritt der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich angezeigt wird. Wer sich freiwillig weiterversichert, bleibt versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung Leistungen Studenten und ggf. ihre mitversicherten Angehörigen erhalten als Leistungen u. a. ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs- mitteln, Krankenhausbehandlung, Früherkennungsuntersuchungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit; Anspruch auf Krankengeld besteht hingegen nicht. Für Studenten, die familienversichert sind, wird kein Beitrag erhoben. Für Studenten, die freiwillig versichert sind, wird die Beitragsbemessung in der Satzung der Krankenkasse geregelt Keine Einschreibung ohne Vorlage einer Versicherungsbescheinigung Jeder Studienbewerber muss sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt dem Studienbewerber eine Bescheinigung darüber aus, - ob er versichert ist oder - ob er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Außerdem erhalten Sie zwei Meldeformulare, die die Hochschule - bei der Immatrikulation (Einschreibung) und - bei der Exmatrikulation (Abbruch, Hochschulwechsel, Abschluss) an die Krankenkasse zurücksenden muss. Die Versicherungsbescheinigung und die Meldeformulare sind mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule vorzulegen. Wird die Hochschule gewechselt, sind eine neue Versicherungsbescheinigung sowie Meldeformulare einzureichen Welche Krankenkasse ist zuständig? Studienbewerber erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden. Die Studienbewerber, die zu Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand. Unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft bzw. Familienversicherung zurückliegt. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist eine der wählbaren Krankenkassen für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig. Studienbewerber, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, die die Befreiung ausspricht Krankenkassenwahl Seit dem 1. Januar 1996 haben versicherungspflichtige oder -berechtigte Studenten die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei einer der folgenden Krankenkassen zu wählen: - die AOK des Wohnortes, - jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Wohnort des Versicherten erstreckt, - die Betriebs- oder Innungskrankenkassen, wenn die Satzung dies vorsieht und der Versicherte im Kassenbezirk wohnt, - die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat, - die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist, - die AOK oder jede Ersatzkasse an dem Ort, in dem die Hochschule ihren Sitz hat. Die Wahl ist vom Versicherten spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Die gewählte Krankenkasse ist auch für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht; für sie gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds Wer informiert über die Krankenversicherung? Dieses Merkblatt enthält nur allgemeine Informationen zum Thema Krankenversicherung von Studierenden. Nähere Auskünfte über die Krankenversicherung der Studierenden erteilen die Krankenkassen Beiträge Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge für das Semester vor der Einschreibung im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Satzungen der Krankenkassen können andere Zahlungsweisen vorsehen. Bei Studenten, die ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule die Einschreibung. 15

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