Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse
|
|
- Ferdinand Breiner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mandanten-Info Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse Optimale Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer
2 Mandanten-Info Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse
3 Inhalt 1. Einleitung Aktuelle Änderungen Allgemeines zu den Steuerklassen Welche Steuerklassen gibt es? Welche Frei- und Pauschbeträge sind in die Steuerklassen eingearbeitet? Die optimale Steuerklassenwahl für Ehegatten/Lebenspartner Die Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor Wechsel der Steuerklassenkombination Mehr Elterngeld, Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen durch rechtzeitigen Steuerklassenwechsel... 13
4 1. Einleitung Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern lediglich die besondere Erhebungsform der Einkommensteuer im Rahmen des unterjährigen Lohnsteuerabzugs. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Lohnsteuer bei jeder Arbeitslohnzahlung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zufließen. Hierzu zählen nicht nur Barvergütungen (Lohn oder Gehalt), sondern auch Sachbezüge (z. B. Kost und Logis) und andere geldwerte Vorteile (z. B. die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs). Die Steuerklassen bestimmen die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge der Arbeitnehmer. Den Steuerklassen ist auch zu entnehmen, welche Frei- und Pauschbeträge bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Darüber hinaus legen sie fest, ob der Grundtarif oder der für verheiratete Arbeitnehmer bzw. der für Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft maßgebliche Splittingtarif anzuwenden ist. Die richtige Kombination der Steuerklassen bei Ehegatten und Lebenspartner hängt maßgeblich von der Verteilung der Einkommen der Partner ab. Grundsätzliches Ziel eines gerechten Lohnsteuerabzugs ist es, den steuerpflichtigen Arbeitslohn bereits während des Kalenderjahres so zu belasten, wie sich die Steuerlast nach der späteren Einkommensteuerveranlagung ergeben wird. Dennoch kommt es in vielen Fällen zu einem zu hohen Lohnsteuerabzug während des Kalenderjahres. Steuerpflichtige, die aufgrund einer ungünstigen Steuerklassenwahl während des Jahres zu viel Lohnsteuern zahlen, können sich diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurückholen. Neben den unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen der verschiedenen Lohnsteuerklassen gilt es bei der Wahl der optimalen Steuerklassenkombination auch außersteuerliche Gegebenheiten 1
5 zu beachten. Denn die Steuerklasse beeinflusst erheblich auch die Höhe der Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Hinweis Während ein zu hoher unterjähriger Lohnsteuerabzug im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung wieder ausgeglichen wird, sind durch eine unvorteilhafte Steuerklasse ausfallende Lohnersatzleistungen unwiederbringlich verloren ( Kapitel 8). 2. Aktuelle Änderungen Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom wurden auch Änderungen zu den Lohnsteuerklassen beschlossen. So werden bei einer Heirat beide Ehegatten bzw. Lebenspartner künftig automatisch in Steuerklasse IV eingeordnet und zwar auch dann, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht. Dies gilt ebenso für die Begründung von Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eines einseitigen Antrags auf Steuerklassenwechsel von III/V zu IV/IV eingeführt. Der Wechsel von Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist danach künftig auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. Beide Partner werden dann in Steuerklasse IV eingereiht. Eine weitere Neuerung betrifft das sog. Faktorverfahren (beide Ehegatten/Lebenspartner: Steuerklasse IV mit Faktor, Details siehe unter Kapitel 6.2). Der beantragte Faktor ist ab 2019 für zwei Kalenderjahre gültig. 2
6 3. Allgemeines zu den Steuerklassen Für den Lohnsteuerabzug werden Arbeitnehmer in verschiedene Steuerklassen eingereiht. Zuständig für die Vergabe der jeweiligen Steuerklasse ist ausschließlich das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt. Die für das Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Merkmale, wie z. B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. das Kirchensteuermerkmal werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank als elektronischer Datensatz (ELStAM) gespeichert. Bei Beschäftigungsbeginn ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anzumelden und die von der Finanzverwaltung für den Steuerpflichtigen elektronisch bereitgestellten individuellen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) abzurufen. Auch etwaige Änderungen (z. B. Kinderfreibetrag bei Geburt eines Kindes) stellt die Finanzbehörde dem Arbeitgeber zum Abruf bereit. Der Arbeitgeber ist an die mitgeteilte Steuerklasse grundsätzlich gebunden, selbst wenn diese erkennbar falsch sein sollte; er muss den Arbeitnehmer zwecks Änderung an das Finanzamt verweisen. Eine Änderung der Steuerklasse muss durch den Steuerpflichtigen bei dem für ihn zuständigem Finanzamt beantragt werden. Wichtig: Wenn bei Ihnen eine falsche Steuerklasse oder sonstiges unzutreffendes Steuermerkmal beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird, so lassen Sie diese von Ihrem Finanzamt umgehend prüfen und ggf. berichtigen. Unter Umständen ist vorher auch eine Korrektur der Meldedaten bei der Gemeinde erforderlich. 3
7 4. Welche Steuerklassen gibt es? Durch die Einordnung in die verschiedenen Steuerklassen wird erreicht, dass die unterschiedlichen Einkommenstarife der Grundund Splittingtabelle (Ledige und Verheiratete) sowie die verschiedenen Frei- und Pauschbeträge (vgl. Kapitel 5) für den Lohnsteuerabzug bereits berücksichtigt werden können. Steuerklasse I Ledige und geschiedene Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft; Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, deren Ehegatte/ Lebenspartner im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben; Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ( 39d Abs. 1 EStG); Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2017 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte/Lebenspartner vor dem verstorben ist. Steuerklasse II Arbeitnehmer, die in die Steuerklasse I einzuordnen sind, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag i. d. R. demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld für dieses Kind erhält. 4
8 Steuerklasse III Verheiratete, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und der andere Ehegatte/Lebenspartner keinen Arbeitslohn bezieht oder in der Steuerklasse V eingestuft ist; Verwitwete, für das erste Kalenderjahr das dem Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartner folgt. Im zweiten Jahr nach dem Todesjahr gilt die Steuerklasse III für Verwitwete nicht mehr. Verwitwete sollten darauf achten, dass die dann zutreffende Steuerklasse korrekt eingetragen ist, um Nachzahlungen zu vermeiden. Steuerklasse IV Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten/ Lebenspartner Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Steuerklasse V Ehegatten/Lebenspartner, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse III eingereiht wird. Steuerklasse VI Arbeitnehmer, die nebeneinander mehrere lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnisse ausüben. Für das zweite und jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis ist die Steuerklasse VI anzuwenden. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollte von dem Arbeitgeber vorgenommen werden, bei dem der niedrigere Arbeitslohn bezogen wird. 5
9 5. Welche Frei- und Pauschbeträge sind in die Steuerklassen eingearbeitet? Die wichtigsten Frei- und Pauschbeträge sind in die Steuerklassen eingearbeitet und wirken sich daher bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs aus ohne dass die Arbeitnehmer einen Antrag stellen müssen. Hierbei handelt es sich um: den Grundfreibetrag, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in den Steuerklassen I bis V, den Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen in den Steuerklassen I bis V, den Pauschbetrag für Sonderausgaben, die Vorsorgepauschale in allen Steuerklassen, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (wenn bereits im Vorjahr die Steuerklasse II berücksichtigt worden ist) sowie den Altersentlastungsbetrag bei Rentnern und Pensionären, die noch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen. 6
10 6. Die optimale Steuerklassenwahl für Ehegatten/Lebenspartner 6.1 Die Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V Ehegatten/Lebenspartner werden grundsätzlich gemeinsam besteuert. Für den unterjährigen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber kann bei Doppelverdienern nur der Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers zugrunde gelegt werden. Um der gemeinsamen Jahressteuerschuld möglichst nahe zu kommen, können Arbeitnehmer-Ehegatten bzw. Lebenspartner zwischen den zwei klassischen Steuerklassenkombinationen wählen: Steuerklassenkombination IV/IV: Beide Ehegatten/ Lebenspartner werden nach der Steuerklasse IV besteuert. Steuerklassenkombination III/V: Einer der Ehepartner/ Lebenspartner (der Höherverdienende) wird in die Steuerklasse III und der andere in die Steuerklasse V eingeordnet. Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten/Lebenspartner annähernd gleich viel verdienen. Weichen die Arbeitslöhne stark voneinander ab, führt die Steuerklassenkombination IV/IV regelmäßig zu einer unterjährigen Steuerüberzahlung. Die Steuerüberzahlung ist dabei umso größer, je weiter die Einkünfte der Ehegatten/Lebenspartner voneinander abweichen. Dagegen ist die Steuerklassenkombination III/V so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten/Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte/Lebenspartner 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Ehepartner/Lebenspartner 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. 7
11 Wichtig: Die Steuerklassenkombination III/V ist regelmäßig dann sinnvoll, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner z. B. aufgrund der Kinderbetreuung keine oder deutliche geringere Lohneinkünfte als der andere Ehe-/Lebenspartner erzielt. Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einer Pflichtveranlagung, d. h. die Ehegatten/Lebenspartner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Bei dieser Steuerklassenkombination fallen Nachzahlungen an, wenn sich steuerliche Verhältnisse während des Jahres ändern, z. B. Lohnersatzleistungen bezogen werden. Wollen Ehegatten bzw. Lebenspartner eine andere als die bisher berücksichtigte Steuerklassenkombination (z. B. von IV/IV in III/V wählen, wird dies auf Antrag vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt vorgenommen. Hierfür ist der Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern zu verwenden. Hinweis Bei der Stellung des Antrags wird Sie auch Ihr steuerlicher Berater gerne unterstützten. 8
12 6.2 Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor Bereits mit Wirkung ab 2010 wurde neben den beiden bisherigen Steuerklassenkombinationen (IV/IV und III/V) das sog. Faktorverfahren ( 39f EStG) als zusätzliche Besteuerungsmöglichkeit für Ehegatten/Lebenspartner eingeführt. Statt die Steuerklassen III mit V oder IV und IV zu kombinieren, können Doppelverdiener auch die Kombination aus IV und IV mit einem steuermindernden Faktor wählen. Beim Faktorverfahren ermittelt das Finanzamt unter Berücksichtigung der im Einzelfall in Betracht kommenden Steuerermäßigungen die Einkommensteuer, die sich für die Ehegatten/Lebenspartner nach der Splittingtabelle ergeben würde. Diese Einkommensteuer wird ins Verhältnis zu der Lohnsteuer gesetzt, die sich als Summe der Lohnsteuer bei jeweiliger Anwendung der Steuerklasse IV bei den Ehegatten/Lebenspartner ergibt. Daraus wird ein individueller Faktor ermittelt, der stets kleiner als eins ist. Beim Faktorverfahren wird der sich jeweils nach der Steuerklasse IV ergebende Lohnsteuerbetrag mit dem für beide Ehegatten bzw. Lebenspartner einheitlich ermittelten Faktor multipliziert. Da der Faktor kleiner ist als eins, reduzieren sich dadurch die Lohnsteuerbeträge. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Einkommensteuer-Jahresschuld relativ genau angenähert, dadurch können i. d. R. größere Einkommensteuernachzahlungen vermieden werden. Beispiel: Eheleute, die beide berufstätig und in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, wenden für das Kalenderjahr 2017 das Faktorverfahren an. Die voraussichtlichen Bruttojahresverdienste betragen wie folgt: Arbeitnehmer-Ehegatte A: für Euro Arbeitnehmer-Ehegatte B: für Euro Das Wohnsitzfinanzamt errechnet für die Anwendung des Faktorverfahrens anhand der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne einen Faktor von 0,97 der für beide Ehegatten neben der Lohnsteuerklasse IV für den Lohnsteuerabzug anzuwenden ist. 9
13 Die jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,97 beträgt wie folgt: Arbeitnehmer-Ehegatte A für Euro (5.324 Euro x 0,97) = Euro Arbeitnehmer-Ehegatte B für Euro (1.526 Euro x 0,97) = Euro Die Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IVmit Faktor 0,97 = Euro Ergebnis: Im Beispielfall führt die Einkommensteuerveranlagung bei der Steuerklassenkombination III/V (Lohnsteuer A + B: Euro) zu einer Einkommensteuer-Nachzahlung in Höhe von 329 Euro. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV (Lohnsteuer A + B: Euro) ohne einen zusätzlichen Faktor zu einer Erstattung von Einkommensteuer in Höhe von 204 Euro. Die gewählte Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor (0,97) führt weder zu einer hohen Einkommensteuer-Nachzahlung noch zu einer Erstattung. Es ergibt sich lediglich eine geringe Rundungsdifferenz in Höhe von 2 Euro. Wichtig: Das Faktorverfahren wird für Ehegatten/Lebenspartner ab 2019 dahingehend vereinfacht, dass der Faktor nicht mehr nur für ein Jahr, sondern für bis zu zwei Jahre gültig ist und dadurch nicht jedes Jahr neu beantragt werden muss. 10
14 7. Wechsel der Steuerklassenkombination Ein Steuerklassenwechsel kann im Laufe eines Jahres in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November beantragt werden, für 2017 also bis zum Für die folgenden Ausnahmefälle ist ein weiterer Lohnsteuerklassenwechsel möglich, weil ein Ehegatte/Lebenspartner keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, sich die Ehegatten/Lebenspartner auf Dauer getrennt haben oder ein Dienstverhältnis wiederaufgenommen wird, z. B. nach einer Arbeitslosigkeit oder einer Elternzeit. Die erstmalige Änderung der Steuerklassen nach der automatischen Bildung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung/ Verpartnerung ist keine Steuerklassenänderung im obigen Sinne. D. h. im Jahr der Eheschließung ist nach der automatisierten Zuordnung beider Ehegatten/Lebenspartner in Steuerklasse IV eine Änderung der Steuerklassenkombination (z. B. in III/V) jederzeit möglich. Die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel; ein erneuter Wechsel ist in den o. g. Ausnahmefällen möglich. Ändert sich lediglich der Faktor, weil sich z. B. unterjährig die voraussichtlichen Werbungskosten ändern, gilt dies nicht als Steuerklassenwechsel und ist daher auch mehrfach im Jahr möglich. Das gilt ebenfalls für die Änderung eines Lohnsteuerfreibetrags; dieser kann (und sollte) vom Steuerpflichtigen geändert werden, sofern sich die erwarteten Werbungskosten unterjährig ändern. Seit dem Jahr 2016 können Lohnsteuerfreibeträge mit einer 2-jährigen Gültigkeit beantragt werden. 11
15 Wichtig: Ab ist der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Diese Änderung hat v. a. im Fall der Trennung von Ehegatten Bedeutung. Bislang war erforderlich, dass beide Ehegatten den Antrag stellen. 12
16 8. Mehr Elterngeld, Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen durch rechtzeitigen Steuerklassenwechsel Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollte auch beachtet werden, dass die Steuerklassenkombination die Höhe der Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld erheblich beeinflussen kann. Hintergrund ist, dass die Höhe der Leistungen i. d. R. auf der Basis des bisherigen Netto-Verdienstes ermittelt wird. Aus diesem Grund kann ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse von Interesse sein, da die monatliche Lohnsteuerlast für den geringer verdienenden Ehegatten sinkt. Der steigende Netto-Verdienst wirkt sich dadurch positiv auf die nettolohnabhängigen Lohnersatzleistungen aus. Das Bundessozialgericht hatte hierzu entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel zwischen den Ehegatten auch dann zulässig ist, wenn das Motiv für den Wechsel, die Erzielung eines höheren Elterngeldes ist. Während bereits bisher ein Wechsel der Steuerklasse von V auf IV möglich war, haben die Richter des Bundessozialgerichts entschieden, dass eine Änderung der Steuerklasse von V auf III ebenfalls nicht missbräuchlich, also zulässig ist. Wichtig: Voraussetzung für die Anerkennung einer günstigeren Steuerklasse für das Elterngeld ist, dass die entsprechende Steuerklasse in der Mehrzahl der zwölf Monate vor der Geburt gewählt worden ist, also in mindestens sieben von zwölf Monaten. Zu beachten ist, dass eine Änderung der Steuerklassenkombination erst mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats steuerlich wirksam ( 39 Abs. 6 Satz 5 EStG) wird, eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. 13
17 DATEV eg, Nürnberg (Verlag) 2017 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Printed in Germany DATEV-Druckservice, Nürnberg (Druck) Angaben ohne Gewähr Titelbild: Bjoern Wylezich/fotolia.com Stand: Oktober 2017 DATEV-Artikelnummer:
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind
Stand: 27.11.2014 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd
MehrMerkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind
Stand: 11.11.2015 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd
MehrDer aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Der aktuelle Tipp STAND: DEZEMBER 2015 Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt
MehrLohnsteuerklassen - Steuerklassenwechsel - Faktorverfahren
Lohnsteuerklassen - Steuerklassenwechsel - Faktorverfahren Inhalt 1 Steuerklassen 1.1 Neuerungen bei eingetragenen Lebenspartnern 2 Steuerklasseneinteilung 3 Steuerklassenwechsel 3.1 Wahl der Steuerklasse
MehrMerkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010
Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen, können
MehrInformation über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren
Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen
MehrLohnsteuer. Lohnsteuerkarte
Lohnsteuer Lohnsteuerkarten Steuerklassen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen Wechsel der Steuerklassenkombination bei Ehegatten Wenn sich etwas ändert (z.b. Heirat oder Geburt eines
MehrWer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen
10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie
MehrHäufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte
Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte Stand: 19.11.2015 Quelle: www.elster.de Allgemeine Fragen... 3 Warum wurde die Lohnsteuerkarte abgeschafft?... 3 1 Was benötigt mein Arbeitgeber
MehrSONDERINFO. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013. I. Grundsätze
SONDERINFO Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013 Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen
Mehr3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN
3. BESTEUERUNG 3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer
Mehr- IV C 5 - S 2363/07/0002-03, DOK 2010/0751441 - (BStBl I Seite 762)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrSteuererklärung. Alles, was Sie rund um die Steuererklärung wissen müssen
Steuererklärung Alles, was Sie rund um die Steuererklärung wissen müssen Abgabepflicht Zuständigkeit Abgabefrist Steuerformulare Hilfestellungen Verhaltensknigge Wertvolle Tipps und kostenlose Gestaltungshinweise
MehrWichtige Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum ELStAM-Verfahren
Wichtige Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum ELStAM-Verfahren Nach erfolgreicher Einführung des ELStAM-Verfahrens wird die bundesweite ELStAM-Hotline zum 31.12. 2015 eingestellt. Die Aufgaben der
MehrLohnabrechnung ELStAM startet erst zum 1. Januar 2013
Lohnabrechnung ELStAM startet erst zum 1. Januar 2013 Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant. Das haben die Finanzminister
MehrPresse-Information. / Industrie-Pensions-Verein e.v.
Pressemitteilung Nr. 3 vom August 2010 Auswirkung des Bürgerentlastungsgesetzes auf Betriebsrentner - Warum Arbeitgeber ihre Betriebsrentner aufklären sollten - In der Beratung des Industrie-Pensions-Vereins
MehrWie komme ich an meine ID-Nr.?
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wichtige Neuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren 4 2. Darum brauchen Sie sich nicht zu kümmern 4 3. Daran müssen Sie selber denken 4 4. Wie funktioniert das ELStAM-Verfahren?
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrEinführung des Abrufs elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in der Bezügeabrechnung des Landesamtes für Steuern und Finanzen
Einführung des Abrufs elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in der Bezügeabrechnung des Landesamtes für Steuern und Finanzen Hinweise zum Lohnsteuerabzug in 2013 Mit der Einführung der Elektronischen
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrWer muss, wer darf eine Einkommensteuererklärung
1 Im Hinblick auf die Frage, wer eine Steuererklärung einreichen muss bzw. darf, unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen der Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung. Während im Rahmen der
MehrDie Lohnsteuerkarte geht jetzt online! Jetzt hier informieren: Papier war gestern. Die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch!
Die Lohnsteuerkarte geht jetzt online! Jetzt hier informieren: Papier war gestern. Die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch! Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft und ein elektronisches Verfahren
MehrInformationen: www.copps-porcher.de E-Mail technische Fragen: support@copps-porcher.de
Informationen: www.copps-porcher.de E-Mail technische Fragen: support@copps-porcher.de Freeware zur allgemeinen Ermittlung der Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherung in 2012. Stand 22.12.2011 Mit
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrIngrid Erhard Dozentin für Steuerrecht
ELStAM-Verfahren: Fragen und Antworten für Arbeitgeber (FAQ) Ab dem 1.1.2013 wird der Lohnsteuerabzug mit der elektronischen Lohnsteuerkarte durchgeführt werden (ELStAM-Verfahren). Arbeitgeber können die
Mehr1. Bisheriges Verfahren bis einschließlich 2010
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL FAX E-MAIL
MehrKleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler
LOHNSTEUER 2015 Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wichtige Neuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren 4 2. Darum brauchen Sie sich nicht zu kümmern 4 3. Daran müssen Sie selber
MehrKleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler
LOHNSTEUER 2014 Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, in dem vorliegenden Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler sind alle wichtigen Informationen und Regelungen zum
MehrÖffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 09/08 Amselgrund im OT Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen... S.
Jahrgang 20, Nr. 14, vom 25.11.2009 für die Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung 09/08 Amselgrund im OT Zernsdorf der... S.112 Umlegungsausschuss der -Umlegungsverfahren
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Inhaltsverzeichnis 1. Verfahrenswechsel 1.1 Einleitung 1.2 Ihre Vorteile auf einen Blick 1.3 Der Countdown bis zum Start die Lohnsteuerkarte 2011 1.4 Erstmalige
MehrVI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:
MehrGA Seite 1 (Stand 12/2014) 153. Änderungen
GA Seite 1 (Stand 12/2014) 153 Aktualisierung, Stand 12/2014 Wesentliche Änderungen a) Änderung des 153 Abs. 3 SGB III Änderungen Mit dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung
Mehr11.10.2012. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, das BMF hat den vorläufigen Entwurf eines Einführungsschreibens zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und Anwendungsgrundsätze
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für den Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 die folgenden Regelungen zu beachten:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Entwurf (Stand: 02.10.2012) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste
MehrÜbung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern
Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 4: Ermittlung der
MehrKleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler
LOHNSTEUER 2013 Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wichtige Neuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren 4 2. Darum brauchen Sie sich nicht zu kümmern 4 3. Daran müssen Sie selber
MehrSteuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mit weniger Steuer mehr Geld im Alter In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info
MehrLohnsteuer-Tabellen 2011
Beck-Texte im dtv 5764 Lohnsteuer-Tabellen 2011 Tag, Woche, Monat, Jahr mit Vorbemerkungen, Übergangstabellen und Solidaritätszuschlag. Einkommensteuer- Tabellen 2011. Grundtabelle, Splittingtabelle 21.
MehrAmtliche Bekanntmachungen. Inhaltsverzeichnis
2 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel Inhaltsverzeichnis Sondersatzung der Stadt Fürstenberg/Havel über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Dorfstraße im Bereich von der
MehrPersonalaufwand. Angestellte (und Beamte)
Allgemeines Personalkosten sind in vielen Unternehmensarten die wichtigste Kostenart. Sie wird ausgelöst durch den Einsatz des Produktionsfaktors Arbeit. Jeder Mitarbeiter der Möbio-Möbel erhält als Gegenleistung
MehrHinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller. Thema: Jahreswechsel Auslieferung der ELStAM
Seite: 1 Die nachfolgenden Beschreibungen geben Hinweise zur Auslieferung der ELStAM im Zuge eines Jahreswechsels. Inhalt 1 Auslieferungstermin der geänderten ELStAM... 2 2 Wegfall oder Änderung von Freibeträgen...
MehrAktuelle Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 2011
Axel-Friedrich Foerster Aktuelle Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 2011 Neue Rechtsgrundlagen und Rechenwerte ab 01.01.2011 Kompaktwissen Lohn und Personal 9. Auflage Axel-Friedrich
MehrDer Arbeitnehmer legt bei Beginn einer neuen Beschäftigung seine Arbeitspapiere
3 Arbeitspapiere 3.1 Übersicht Arbeitspapiere Der Arbeitnehmer legt bei Beginn einer neuen Beschäftigung seine Arbeitspapiere vor. Eine Übersicht wichtiger Arbeitspapiere: Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis,
MehrKleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler
LOHNSTEUER 2010 Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler Darum brauchen Sie sich nicht zu kümmern Die Lohnsteuer soll möglichst einfach erhoben werden. Eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen werden bereits
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Postanschr ift Ber lin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrAnwendung der besonderen Lohnsteuertabelle (ohne Teilbetrag für die Rentenversicherung bei der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale)
Hinzuverdienst Dipl.-Kffr. Carola Hausen, Mario Scharf TK Lexikon Sozialversicherung 1. Januar 2016 Hinzuverdienst HI521386 Zusammenfassung LI1924489 Begriff Rentner, die neben dem Bezug einer Rente weitere
MehrGEPRÜFTE/-R PERSONALFACHKAUFMANN/-FRAU. Lohnsteuer P-P 13
GEPRÜFTE/-R PERSONALFACHKAUFMANN/-FRAU Lohnsteuer P-P 13 Alle Rechte vorbehalten! Diese Arbeitsunterlage ist ausschließlich zum Gebrauch in den Studiengängen der Akademie Handel e. V. und ihrer lizenzierten
MehrFachinformationen LOHNAKAD GmbH Juni 2015
Inhalt: 1. Aktuelles aus der Entgeltabrechnung Seite 2 2. Thema des Monats: Arbeitgeberdarlehen Seite 3 3. Serie: Grundlagen der Entgeltabrechnung Teil 2 Seite 6 Seite 1 1. Aktuelles aus der Entgeltabrechnung
MehrI ALLGEMEINE STEUERTRICKS. Die Unkenntnis der Steuergesetze. zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig. Mayer Amschel Rothschild, Bankier
Allgemeine SteuerTricks 41 I ALLGEMEINE STEUERTRICKS Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig. Mayer Amschel Rothschild, Bankier 1 Jedes
MehrNeuregelung der Besteuerung von Renten ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz
Neuregelung der Besteuerung von Renten ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit der Entscheidung vom 06.03.2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Pensionen im Vergleich zur
MehrLOHNSTEUER. Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler
LOHNSTEUER 2006 Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 1 Sehr verehrte Steuerzahlerinnen, sehr geehrte Steuerzahler, unser Steuerrecht wird von Jahr zu Jahr komplizierter. Selbst den Fachleuten fällt es
MehrLohnsteuer. Stand: Oktober 2009. HWK Oberbayern - Dr. Marcus Mey, Rechtsanwalt
Lohnsteuer Stand: Oktober 2009 1 Lohnsteuer (1) Lohnsteuer: Teil der Einkommensteuer (Vorauszahlung im laufenden Jahr, gewöhnlich monatlich mit Gehaltsabrechnung) Besonderheit: Verpflichtung des Arbeitgebers,
MehrVI. Steuererhebung. 1. Erhebung der Einkommensteuer
des Einkommensteuergesetzes 36, 37 ESt bestimmten Prozentsatz ermäßigt. 2Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt,
Mehr3.2 Das Berechnen der SV-Beiträge
3.2 Das Berechnen der SV-Beiträge In die vier Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung teilen sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils (etwa!) hälftig.
MehrBM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 26. November 2010 Seminar UNI-BUD in Warschau 26.11.2010 BM Partner Revision
MehrSteuertipps für Arbeitnehmer
Steuertipps für Arbeitnehmer Vorwort Baden-Württemberg ist ein leistungs- und wirtschaftsstarkes Land. Bezogen auf das Bruttoinlandsprodukts pro Kopf nimmt unser Land seit Jahren Spitzenplätze ein. Gerade
MehrLOHNSTEUER. Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler
LOHNSTEUER 2009 Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler Sehr geehrte Mitbürgerinnen, sehr geehrte Mitbürger, die Erhebung von Steuern ist unerlässlich, damit der Staat seine Aufgaben und Leistungen für das
MehrLösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte):
ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 20.09.2014 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:
MehrAKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen
MehrVerfahren und Übergangsregelung bei der ELStAM-Einführung
Seite 1 von 6 10.10.2012 BMF Entwurf Verfahren und Übergangsregelung bei der ELStAM-Einführung Die Finanzverwaltung hat den Entwurf des ausführlichen BMF-Schreibens zum erstmaligen Abruf der elektronischen
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrDie Prüfungsaufgabe enthält 4 Sachverhalte, die unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können.
ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Prüfungsaufgaben 2014 aus der Einkommensteuer vom 20.09.2014 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:
MehrVorsorgepauschale ab 2010 ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt
MehrBrennpunkt Arbeitgeber
Brennpunkt Arbeitgeber München, den 13.02.2013 Lohnsteuer-Freibeträge und -Hinzurechnungsbeträge für das Jahr 2013 neu beantragen Die letzte Lohnsteuerkarte aus Papier haben Ihre Arbeitnehmer für das Jahr
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
Mehr1.6 Wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, wenn kein DBA existiert
1.6 Wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, wenn kein DBA existiert 47 1.6 Wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, wenn kein DBA existiert Wenn kein DBA existiert, beansprucht Deutschland generell
MehrSteuertipps für Familien
Mecklenburg Vorpommern Finanzministerium Vorwort Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Kinder bedeuten Lebensglück, Erfüllung und Zukunft. Sie sind die Zukunft jeder Familie, aber auch unseres Landes. Die
MehrELStAM-Rückmeldung: Tipps und Tricks zur Fehlerbehebung
ELStAM-Rückmeldung: Tipps und Tricks zur Fehlerbehebung Der tägliche Umgang mit Rückmeldedaten durch die zuständigen Finanzbehörden seit Beginn der Einführung von ELStAM hat gezeigt, dass es immer wieder
MehrInformationsbrief für die Personalabteilung
Informationsbrief für die Personalabteilung Inhalt: 1. ELENA Verfahren ab dem 01.01.2010 2. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung 3. Neue Steuerklasse ab 2010 ( Faktorverfahren ) 4. Neues Brutto/Netto
MehrRund ums Kind. Wir möchten Ihnen die steuerliche Entlastung rund ums Kind kurz darstellen: Inhaltsverzeichnis
Rund ums Kind Wir möchten Ihnen die steuerliche Entlastung rund ums Kind kurz darstellen: Inhaltsverzeichnis 1. Kindergeld/Kinderfreibetrag 2. Betreuungsfreibetrag 3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Informationen für Arbeitgeber. ELStAM Informationen für Arbeitgeber. Seite 1 / 108.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Informationen für Arbeitgeber Seite 1 / 108 Inhaltsübersicht A. ALLGEMEINES... 4 1. EINFÜHRUNG... 4 2. LOHNSTEUERABZUGSMERKMALE... 6 3. AUFBAU DER ELSTAM-DATENBANK...
Mehr1 Überblick Neuerungen 2010
Wie in jedem Jahr müssen auch zum 1.1.2010 die Basiswerte angepasst werden. Steuerlich sind dies u.a.: Altersentlastungsbetrag Versorgungsfreibetrag Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 Sozialversicherungsrechtlich
MehrDie Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2013
Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2013 Das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) kann nach einer einjährigen Verschiebung wegen technischer Schwierigkeiten
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt fü r Steuern 2010/0801807
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt
MehrHandbuch Steuerlinks - Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt/
Handbuch Steuerlinks - Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt/ Wichtige Neuerungen ab 2009 Mit dem am 02.03.2009 verabschiedeten Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0287-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH,
MehrLeben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg
Leben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg Häufig gestellte Fragen Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, der eine doppelte steuerliche Erfassung von Einkünften verhindern
MehrGrundstruktur der Einkommensteuer
ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer
MehrMERKBLATT. Minijobs richtig besteuern (Privathaushalte)
Minijobs richtig besteuern (Privathaushalte) Inhalt I. Das Haushaltsscheckverfahren II. Wie kann ich das Haushaltsscheckverfahren nutzen? III. Allgemeines zu Minijobs 1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung
MehrL99960210079100 O1LVB425
O1LVB425 O1LVB455 Unterschrift des Antragstellers Unterschrift gesetzl. Vertreter/Bevollmächtigter O1LVB456 O1LVB427 Unterschrift Ehefrau L99960210079100 O1LVB457 O1LVB458 Die Angaben zu den beitragspflichtigen
MehrVorwort Nur einige wenige Neuerungen im Überblick:
Vorwort Im Handbuch für Lohnsteuer und Sozialversicherung 2015 sind die für die Lohnabrechnung bedeutsamen Änderungen der bis zum 1.1.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetze und Verordnungen
MehrSteuerrechtliche Behandlung der bkv
Steuerrechtliche Behandlung der bkv Wichtige Hinweise zur AG-finanzierten betrieblichen Krankenversicherung (bkv) Stand: Januar 2015 Steuerrechtliche Behandlung der AG-finanzierten betrieblichen Krankenversicherung
MehrFranz Konz. Steuerinspektor a. D. Friedrich Borrosch. Dipl.-Finanzwirt/Steuerberater KONZ. Das Arbeitsbuch zur Steuererklärung 2008/2009
Franz Konz Steuerinspektor a. D. Friedrich Borrosch Dipl.-Finanzwirt/Steuerberater KONZ Das Arbeitsbuch zur Steuererklärung 2008/2009 Mit den Einkommensteuertabellen für 2008 18. Ausgabe Das Beste geben
MehrAntrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller
Identifikationsnummer Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Anlage U für Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen
MehrAufzeichnungspflichten des Arbeitgebers (Stand 01.01.2015)
Verpflichtung Der Arbeitgeber ist zur Führung und geordneten Aufbewahrung von Lohnunterlagen für alle Beschäftigten verpflichtet. Lohnunterlagen sind: Firmen-/ Personalstammdaten Brutto-/Nettolohnabrechnungen
MehrFamilien und Steuern
Steuertipps zur Einkommensteuer Familien und Steuern www.mdf.brandenburg.de Familien und Steuern Steuertipps zur Einkommensteuer Herausgeber: Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und
MehrAntrag auf Einbürgerung
gem. 8 StAG 9 StAG 10 StAG Freie und Hansestadt Hburg Behörde für Inneres und Sport Einwohner-Zentralt Antrag auf Einbürgerung Bitte alle Fragen beantworten. Zutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen. Nichtzutreffendes
MehrMandantenbrief November 2012
holzbaur & partner Stuttgarter Straße 30 70806 Kornwestheim Firma Max Mustermann Musterstraße 12 12345 Musterstadt Mandantenbrief November 2012 ELStAM kommt nun doch Hinweise für Arbeitgeber Sehr geehrter
MehrFranz Konz. Steuerinspektor a. D. Friedrich Borrosch. Dipl.-Finanzwirt/Steuerberater KONZ. Das Arbeitsbuch zur Steuererklärung 2010/2011
Franz Konz Steuerinspektor a. D. Friedrich Borrosch Dipl.-Finanzwirt/Steuerberater KONZ Das Arbeitsbuch zur Steuererklärung 2010/2011 Mit den Einkommensteuertabellen für 2010 20. Ausgabe 2 Überblick Das
MehrÜbersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2014/2015
- 1 - Lohnsteuer 2014/2015 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2013 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600,00 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei
MehrBegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Ihre Notare informieren: Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Sie haben sich entschieden, mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft
MehrSachverhalt Ein Arbeitnehmer, 45 Jahre alt (Steuerklasse III, kinderlos, keine Kirchensteuerpflicht),
Abfindungen 1 1 Abfindungen 1.1 Abfindung, Fünftelregelung Ein Arbeitnehmer, 45 Jahre alt (Steuerklasse III, kinderlos, keine Kirchensteuerpflicht), mit einem laufenden Monatslohn von 2.620 EUR erhält
Mehr# 4 01.09.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, in diesem Newsletter informieren wir Sie über Änderungen, die ab 2016 für die Lohnsteuerbescheinigung der Mitarbeiter zu beachten sind. Insbesondere
MehrÄnderung gilt ab Kalenderjahr: Ist kein Kalenderjahr angegeben, gelten die Änderungen ab dem laufenden Kalenderjahr
Per Fax: 030/31007-2600 oder 030/31007-2602 Versicherungs-Nr.: Versicherungsnehmer: Skandia Lebensversicherung AG Postfach 21 01 50 Name, Vorname bzw. Firma Geburtsdatum Versicherte Person: (wenn abweichend
MehrFinanzgericht München.
Az: 15 V 2754112 Finanzgericht München. Beschluss ln der Streitsache gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87 435 Kempten StNr./Az: - Antragsteller Antragsgegner wegen Aussetzung
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...
MehrIch beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden.
Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag
MehrPauschalen: 2011. Eurobeträge im Lohn- und Einkommensteuerverfahren 2011
beträge im Lohn- und Einkommensteuerverfahren 2011 Pauschalen: 2011 3 Nr. 13, Nr. 16, 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2, 9 Abs. 5 EStG, R 38 und 40 Abs. 1, 3 LStR Reisekosten bei Dienstreisen, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit:
Mehr