Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse

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1 Mandanten-Info Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse Optimale Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer

2 Mandanten-Info Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse

3 Inhalt 1. Einleitung Aktuelle Änderungen Allgemeines zu den Steuerklassen Welche Steuerklassen gibt es? Welche Frei- und Pauschbeträge sind in die Steuerklassen eingearbeitet? Die optimale Steuerklassenwahl für Ehegatten/Lebenspartner Die Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor Wechsel der Steuerklassenkombination Mehr Elterngeld, Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen durch rechtzeitigen Steuerklassenwechsel... 13

4 1. Einleitung Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern lediglich die besondere Erhebungsform der Einkommensteuer im Rahmen des unterjährigen Lohnsteuerabzugs. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Lohnsteuer bei jeder Arbeitslohnzahlung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zufließen. Hierzu zählen nicht nur Barvergütungen (Lohn oder Gehalt), sondern auch Sachbezüge (z. B. Kost und Logis) und andere geldwerte Vorteile (z. B. die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs). Die Steuerklassen bestimmen die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge der Arbeitnehmer. Den Steuerklassen ist auch zu entnehmen, welche Frei- und Pauschbeträge bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Darüber hinaus legen sie fest, ob der Grundtarif oder der für verheiratete Arbeitnehmer bzw. der für Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft maßgebliche Splittingtarif anzuwenden ist. Die richtige Kombination der Steuerklassen bei Ehegatten und Lebenspartner hängt maßgeblich von der Verteilung der Einkommen der Partner ab. Grundsätzliches Ziel eines gerechten Lohnsteuerabzugs ist es, den steuerpflichtigen Arbeitslohn bereits während des Kalenderjahres so zu belasten, wie sich die Steuerlast nach der späteren Einkommensteuerveranlagung ergeben wird. Dennoch kommt es in vielen Fällen zu einem zu hohen Lohnsteuerabzug während des Kalenderjahres. Steuerpflichtige, die aufgrund einer ungünstigen Steuerklassenwahl während des Jahres zu viel Lohnsteuern zahlen, können sich diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurückholen. Neben den unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen der verschiedenen Lohnsteuerklassen gilt es bei der Wahl der optimalen Steuerklassenkombination auch außersteuerliche Gegebenheiten 1

5 zu beachten. Denn die Steuerklasse beeinflusst erheblich auch die Höhe der Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Hinweis Während ein zu hoher unterjähriger Lohnsteuerabzug im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung wieder ausgeglichen wird, sind durch eine unvorteilhafte Steuerklasse ausfallende Lohnersatzleistungen unwiederbringlich verloren ( Kapitel 8). 2. Aktuelle Änderungen Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom wurden auch Änderungen zu den Lohnsteuerklassen beschlossen. So werden bei einer Heirat beide Ehegatten bzw. Lebenspartner künftig automatisch in Steuerklasse IV eingeordnet und zwar auch dann, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht. Dies gilt ebenso für die Begründung von Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eines einseitigen Antrags auf Steuerklassenwechsel von III/V zu IV/IV eingeführt. Der Wechsel von Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist danach künftig auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. Beide Partner werden dann in Steuerklasse IV eingereiht. Eine weitere Neuerung betrifft das sog. Faktorverfahren (beide Ehegatten/Lebenspartner: Steuerklasse IV mit Faktor, Details siehe unter Kapitel 6.2). Der beantragte Faktor ist ab 2019 für zwei Kalenderjahre gültig. 2

6 3. Allgemeines zu den Steuerklassen Für den Lohnsteuerabzug werden Arbeitnehmer in verschiedene Steuerklassen eingereiht. Zuständig für die Vergabe der jeweiligen Steuerklasse ist ausschließlich das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt. Die für das Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Merkmale, wie z. B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. das Kirchensteuermerkmal werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank als elektronischer Datensatz (ELStAM) gespeichert. Bei Beschäftigungsbeginn ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anzumelden und die von der Finanzverwaltung für den Steuerpflichtigen elektronisch bereitgestellten individuellen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) abzurufen. Auch etwaige Änderungen (z. B. Kinderfreibetrag bei Geburt eines Kindes) stellt die Finanzbehörde dem Arbeitgeber zum Abruf bereit. Der Arbeitgeber ist an die mitgeteilte Steuerklasse grundsätzlich gebunden, selbst wenn diese erkennbar falsch sein sollte; er muss den Arbeitnehmer zwecks Änderung an das Finanzamt verweisen. Eine Änderung der Steuerklasse muss durch den Steuerpflichtigen bei dem für ihn zuständigem Finanzamt beantragt werden. Wichtig: Wenn bei Ihnen eine falsche Steuerklasse oder sonstiges unzutreffendes Steuermerkmal beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird, so lassen Sie diese von Ihrem Finanzamt umgehend prüfen und ggf. berichtigen. Unter Umständen ist vorher auch eine Korrektur der Meldedaten bei der Gemeinde erforderlich. 3

7 4. Welche Steuerklassen gibt es? Durch die Einordnung in die verschiedenen Steuerklassen wird erreicht, dass die unterschiedlichen Einkommenstarife der Grundund Splittingtabelle (Ledige und Verheiratete) sowie die verschiedenen Frei- und Pauschbeträge (vgl. Kapitel 5) für den Lohnsteuerabzug bereits berücksichtigt werden können. Steuerklasse I Ledige und geschiedene Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft; Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, deren Ehegatte/ Lebenspartner im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben; Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ( 39d Abs. 1 EStG); Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2017 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte/Lebenspartner vor dem verstorben ist. Steuerklasse II Arbeitnehmer, die in die Steuerklasse I einzuordnen sind, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag i. d. R. demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld für dieses Kind erhält. 4

8 Steuerklasse III Verheiratete, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und der andere Ehegatte/Lebenspartner keinen Arbeitslohn bezieht oder in der Steuerklasse V eingestuft ist; Verwitwete, für das erste Kalenderjahr das dem Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartner folgt. Im zweiten Jahr nach dem Todesjahr gilt die Steuerklasse III für Verwitwete nicht mehr. Verwitwete sollten darauf achten, dass die dann zutreffende Steuerklasse korrekt eingetragen ist, um Nachzahlungen zu vermeiden. Steuerklasse IV Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten/ Lebenspartner Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Steuerklasse V Ehegatten/Lebenspartner, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse III eingereiht wird. Steuerklasse VI Arbeitnehmer, die nebeneinander mehrere lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnisse ausüben. Für das zweite und jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis ist die Steuerklasse VI anzuwenden. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollte von dem Arbeitgeber vorgenommen werden, bei dem der niedrigere Arbeitslohn bezogen wird. 5

9 5. Welche Frei- und Pauschbeträge sind in die Steuerklassen eingearbeitet? Die wichtigsten Frei- und Pauschbeträge sind in die Steuerklassen eingearbeitet und wirken sich daher bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs aus ohne dass die Arbeitnehmer einen Antrag stellen müssen. Hierbei handelt es sich um: den Grundfreibetrag, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in den Steuerklassen I bis V, den Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen in den Steuerklassen I bis V, den Pauschbetrag für Sonderausgaben, die Vorsorgepauschale in allen Steuerklassen, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (wenn bereits im Vorjahr die Steuerklasse II berücksichtigt worden ist) sowie den Altersentlastungsbetrag bei Rentnern und Pensionären, die noch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen. 6

10 6. Die optimale Steuerklassenwahl für Ehegatten/Lebenspartner 6.1 Die Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V Ehegatten/Lebenspartner werden grundsätzlich gemeinsam besteuert. Für den unterjährigen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber kann bei Doppelverdienern nur der Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers zugrunde gelegt werden. Um der gemeinsamen Jahressteuerschuld möglichst nahe zu kommen, können Arbeitnehmer-Ehegatten bzw. Lebenspartner zwischen den zwei klassischen Steuerklassenkombinationen wählen: Steuerklassenkombination IV/IV: Beide Ehegatten/ Lebenspartner werden nach der Steuerklasse IV besteuert. Steuerklassenkombination III/V: Einer der Ehepartner/ Lebenspartner (der Höherverdienende) wird in die Steuerklasse III und der andere in die Steuerklasse V eingeordnet. Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten/Lebenspartner annähernd gleich viel verdienen. Weichen die Arbeitslöhne stark voneinander ab, führt die Steuerklassenkombination IV/IV regelmäßig zu einer unterjährigen Steuerüberzahlung. Die Steuerüberzahlung ist dabei umso größer, je weiter die Einkünfte der Ehegatten/Lebenspartner voneinander abweichen. Dagegen ist die Steuerklassenkombination III/V so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten/Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte/Lebenspartner 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Ehepartner/Lebenspartner 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. 7

11 Wichtig: Die Steuerklassenkombination III/V ist regelmäßig dann sinnvoll, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner z. B. aufgrund der Kinderbetreuung keine oder deutliche geringere Lohneinkünfte als der andere Ehe-/Lebenspartner erzielt. Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einer Pflichtveranlagung, d. h. die Ehegatten/Lebenspartner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Bei dieser Steuerklassenkombination fallen Nachzahlungen an, wenn sich steuerliche Verhältnisse während des Jahres ändern, z. B. Lohnersatzleistungen bezogen werden. Wollen Ehegatten bzw. Lebenspartner eine andere als die bisher berücksichtigte Steuerklassenkombination (z. B. von IV/IV in III/V wählen, wird dies auf Antrag vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt vorgenommen. Hierfür ist der Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern zu verwenden. Hinweis Bei der Stellung des Antrags wird Sie auch Ihr steuerlicher Berater gerne unterstützten. 8

12 6.2 Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor Bereits mit Wirkung ab 2010 wurde neben den beiden bisherigen Steuerklassenkombinationen (IV/IV und III/V) das sog. Faktorverfahren ( 39f EStG) als zusätzliche Besteuerungsmöglichkeit für Ehegatten/Lebenspartner eingeführt. Statt die Steuerklassen III mit V oder IV und IV zu kombinieren, können Doppelverdiener auch die Kombination aus IV und IV mit einem steuermindernden Faktor wählen. Beim Faktorverfahren ermittelt das Finanzamt unter Berücksichtigung der im Einzelfall in Betracht kommenden Steuerermäßigungen die Einkommensteuer, die sich für die Ehegatten/Lebenspartner nach der Splittingtabelle ergeben würde. Diese Einkommensteuer wird ins Verhältnis zu der Lohnsteuer gesetzt, die sich als Summe der Lohnsteuer bei jeweiliger Anwendung der Steuerklasse IV bei den Ehegatten/Lebenspartner ergibt. Daraus wird ein individueller Faktor ermittelt, der stets kleiner als eins ist. Beim Faktorverfahren wird der sich jeweils nach der Steuerklasse IV ergebende Lohnsteuerbetrag mit dem für beide Ehegatten bzw. Lebenspartner einheitlich ermittelten Faktor multipliziert. Da der Faktor kleiner ist als eins, reduzieren sich dadurch die Lohnsteuerbeträge. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Einkommensteuer-Jahresschuld relativ genau angenähert, dadurch können i. d. R. größere Einkommensteuernachzahlungen vermieden werden. Beispiel: Eheleute, die beide berufstätig und in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, wenden für das Kalenderjahr 2017 das Faktorverfahren an. Die voraussichtlichen Bruttojahresverdienste betragen wie folgt: Arbeitnehmer-Ehegatte A: für Euro Arbeitnehmer-Ehegatte B: für Euro Das Wohnsitzfinanzamt errechnet für die Anwendung des Faktorverfahrens anhand der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne einen Faktor von 0,97 der für beide Ehegatten neben der Lohnsteuerklasse IV für den Lohnsteuerabzug anzuwenden ist. 9

13 Die jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,97 beträgt wie folgt: Arbeitnehmer-Ehegatte A für Euro (5.324 Euro x 0,97) = Euro Arbeitnehmer-Ehegatte B für Euro (1.526 Euro x 0,97) = Euro Die Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IVmit Faktor 0,97 = Euro Ergebnis: Im Beispielfall führt die Einkommensteuerveranlagung bei der Steuerklassenkombination III/V (Lohnsteuer A + B: Euro) zu einer Einkommensteuer-Nachzahlung in Höhe von 329 Euro. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV (Lohnsteuer A + B: Euro) ohne einen zusätzlichen Faktor zu einer Erstattung von Einkommensteuer in Höhe von 204 Euro. Die gewählte Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor (0,97) führt weder zu einer hohen Einkommensteuer-Nachzahlung noch zu einer Erstattung. Es ergibt sich lediglich eine geringe Rundungsdifferenz in Höhe von 2 Euro. Wichtig: Das Faktorverfahren wird für Ehegatten/Lebenspartner ab 2019 dahingehend vereinfacht, dass der Faktor nicht mehr nur für ein Jahr, sondern für bis zu zwei Jahre gültig ist und dadurch nicht jedes Jahr neu beantragt werden muss. 10

14 7. Wechsel der Steuerklassenkombination Ein Steuerklassenwechsel kann im Laufe eines Jahres in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November beantragt werden, für 2017 also bis zum Für die folgenden Ausnahmefälle ist ein weiterer Lohnsteuerklassenwechsel möglich, weil ein Ehegatte/Lebenspartner keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, sich die Ehegatten/Lebenspartner auf Dauer getrennt haben oder ein Dienstverhältnis wiederaufgenommen wird, z. B. nach einer Arbeitslosigkeit oder einer Elternzeit. Die erstmalige Änderung der Steuerklassen nach der automatischen Bildung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung/ Verpartnerung ist keine Steuerklassenänderung im obigen Sinne. D. h. im Jahr der Eheschließung ist nach der automatisierten Zuordnung beider Ehegatten/Lebenspartner in Steuerklasse IV eine Änderung der Steuerklassenkombination (z. B. in III/V) jederzeit möglich. Die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel; ein erneuter Wechsel ist in den o. g. Ausnahmefällen möglich. Ändert sich lediglich der Faktor, weil sich z. B. unterjährig die voraussichtlichen Werbungskosten ändern, gilt dies nicht als Steuerklassenwechsel und ist daher auch mehrfach im Jahr möglich. Das gilt ebenfalls für die Änderung eines Lohnsteuerfreibetrags; dieser kann (und sollte) vom Steuerpflichtigen geändert werden, sofern sich die erwarteten Werbungskosten unterjährig ändern. Seit dem Jahr 2016 können Lohnsteuerfreibeträge mit einer 2-jährigen Gültigkeit beantragt werden. 11

15 Wichtig: Ab ist der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Diese Änderung hat v. a. im Fall der Trennung von Ehegatten Bedeutung. Bislang war erforderlich, dass beide Ehegatten den Antrag stellen. 12

16 8. Mehr Elterngeld, Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen durch rechtzeitigen Steuerklassenwechsel Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollte auch beachtet werden, dass die Steuerklassenkombination die Höhe der Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld erheblich beeinflussen kann. Hintergrund ist, dass die Höhe der Leistungen i. d. R. auf der Basis des bisherigen Netto-Verdienstes ermittelt wird. Aus diesem Grund kann ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse von Interesse sein, da die monatliche Lohnsteuerlast für den geringer verdienenden Ehegatten sinkt. Der steigende Netto-Verdienst wirkt sich dadurch positiv auf die nettolohnabhängigen Lohnersatzleistungen aus. Das Bundessozialgericht hatte hierzu entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel zwischen den Ehegatten auch dann zulässig ist, wenn das Motiv für den Wechsel, die Erzielung eines höheren Elterngeldes ist. Während bereits bisher ein Wechsel der Steuerklasse von V auf IV möglich war, haben die Richter des Bundessozialgerichts entschieden, dass eine Änderung der Steuerklasse von V auf III ebenfalls nicht missbräuchlich, also zulässig ist. Wichtig: Voraussetzung für die Anerkennung einer günstigeren Steuerklasse für das Elterngeld ist, dass die entsprechende Steuerklasse in der Mehrzahl der zwölf Monate vor der Geburt gewählt worden ist, also in mindestens sieben von zwölf Monaten. Zu beachten ist, dass eine Änderung der Steuerklassenkombination erst mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats steuerlich wirksam ( 39 Abs. 6 Satz 5 EStG) wird, eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. 13

17 DATEV eg, Nürnberg (Verlag) 2017 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Printed in Germany DATEV-Druckservice, Nürnberg (Druck) Angaben ohne Gewähr Titelbild: Bjoern Wylezich/fotolia.com Stand: Oktober 2017 DATEV-Artikelnummer:

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