Rahmenbedingungen für Fahrzeugeinsätze Handwerkskammer für Mittelfranken Wilhelm Scheuerlein Sulzbacher Straße Nürnberg

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1 Rahmenbedingungen für Fahrzeugeinsätze Handwerkskammer für Mittelfranken Wilhelm Scheuerlein Sulzbacher Straße Nürnberg

2 Inhalt: Begrifflichkeiten - Definitionen Übersicht über die Führerscheinklassen Regelung der Fahrerlaubnisverordnung seit dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Ausnahmeregelungen für das Handwerk Anforderungen der Fahrpersonalverordnung Ausnahmeregelungen für das Handwerk 12. Februar

3 Begrifflichkeiten Zulässige Gesamtmasse (zgm): zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung der zulässigen Anhängelasten und Stütz- oder Aufliegelasten für Ermittlung der Führerscheinklassen Ermittlung durch Addition der zulässigen Gesamtmassen (Altes Fahrerlaubnisrecht wird nach 34 StVZO gerechnet hier werden Stütz und Aufliegelasten abgezogen) 12. Februar

4 Begrifflichkeiten Zulässige Gesamtmasse (zgm): Wo steht die Zulässige Gesamtmasse? Zulässiges Gesamtgewicht: Feld 15 Fahrzeugschein Technisch zulässige Gesamtmasse: Feld F 1 Zulassungsbescheinigung im Zulassungsland zulässige Gesamtmasse: Feld F 2 der Zulassungsbescheinigung 12. Februar

5 Begrifflichkeiten Zulässige Gesamtmasse (zgm) Berechnungsbeispiel: Schlüsselzahl VW Golf VI Anhänger Gespann G Leergewicht 1314 kg kg 1314 kg kg = 1742 kg F2 zgm 1870 kg 2000 kg 1870 kg kg = 3870 kg > 3,5 Tonnen!!! 18 Länge 4,20 m 3,86 m 4,20 m + 3,86 m = 8,06 m 19 Breite ohne Spiegel!! (deswegen messen) 2,05 m 1,76 m 2,05 m 20 Höhe (messen!) 1,461-1,50 m 1,31-2,26 m 2,10 m tatsächliche Masse (ggf. Wiegenote) 01/02 Anhängelast (ungebr/gebremst) 13 Stützlast (Aufliegelast messen) 1314 kg 821 kg 1314 kg kg = 2135 kg 650 kg / 1400 kg 821 kg < 1400 kg 75 kg 43 kg 75 kg > 43 kg 12. Februar

6 Führerscheinklassen Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen ab dem Februar

7 Führerscheinklassen Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen ab dem Februar

8 Führerscheinklassen Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen ab dem Februar

9 Führerscheinklassen Besitzstandsregelungen: detaillierte Liste Anlage 3 der FeV ist beigelegt 12. Februar

10 Übergangsregelungen Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen ist freiwillig Bis müssen alle alten Führerscheine in einen EU- Scheckkartenführerschein umgetauscht werden Alte Rechte aus dem alten Führerschein bleiben erhalten Einschränkungen bei bestimmten Klassen ab dem 50. Lebensjahr 12. Februar

11 Übergangsregelungen Ärztliche Untersuchungen für "Altinhaber" Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen kg und kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger.). Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten, muss er einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Die Verlängerung erfolgt dann unter den allgemein geltenden Bedingungen (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis). 12. Februar

12 Übergangsregelungen Ärztliche Untersuchungen für "Altinhaber Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung darf vom Hausarzt durchgeführt werden, die Überprüfung des Sehvermögens muss durch einen Augenarzt oder Betriebsmediziner erfolgen. 12. Februar

13 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Fahrer/Innen, die gewerblichen Güterverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifikation nachweisen: Voraussetzung Fahrer/innen mit deutscher Staatsangehörigkeit, Staatsangehörige eines EU, EWR-Raum, Staatsangehörige eines Drittlandes und Sitz des Unternehmens in der EU Fahrten zu gewerblichen Zwecken Fahrerlaubnis der Klassen: C1, C1E, C, CE (D1, D1E, D oder DE Personentransport für unsere Unternehmen nicht relevant) Keine Unterscheidung zwischen gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr 12. Februar

14 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Besitzstandswahrung Eine Grundqualifikation ist nachzuweisen beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE (LKW) ab dem Bei Besitzständen für Inhaber einer Fahrerlaubnis der genannten Klassen, die vor diesen Terminen erworben wurde muss keine Grundqualifikation sondern eine Weiterbildung in folgenden Zeiträumen nachgewiesen werden: LKW-Fahrer bis spätestens Februar

15 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Abweichend von der Frist kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt. Hierunter fallen nur Fahrerlaubnisse, deren Gültigkeit in den in Zeiträumen für LKW bis ) abläuft. Dann gelten folgende Fristen: LKW-Fahrer bis Umfang der Weiterbildung: 35 UE zu je 60 Minuten 12. Februar

16 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Ausnahmetatbestände: Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge < 45 km/h Bundeswehr, Polizei, Zoll, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Rettungsdienste Fahrten zu Reparatur und Wartungszwecken Fahrten von Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 Kraftfahrsachverständigengesetz (z.b. zur Hauptuntersuchung) Fahrten zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet (Fahren des Fahrzeugs darf nicht Hauptbeschäftigung darstellen) 12. Februar

17 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Nähere Definition der Handwerkerregelung: Beförderung von Material und Ausrüstung Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten und Maschinen, sonstigen Zubehörs sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Diese weite Definition der Begriffe Material und Ausrüstung umfasst grundsätzlich jegliche Gegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihres Berufes benötigen und hierfür entweder zwischen einer Betriebsstätte und der jeweiligen Arbeitsstätte oder von einem Lieferanten zur Betriebs- oder Arbeitsstätte befördern, um diese dann zu verwenden, bzw. nach deren Verwendung von einer Betriebsstätte zum Kunden befördern. (Ausführungen BAG) 12. Februar

18 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Nähere Definition der Handwerkerregelung: zur Ausübung seiner Tätigkeit. Grundsätzlich erforderlich ist die Verwendung der beförderten Güter durch die Fahrerin oder den Fahrer für die Ausübung des Berufes. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten über den Transport hinausgehend mit der Be- oder Verarbeitung bzw. der Verwendung der beförderten Gegenstände befasst sind oder sein werden. Nicht ausreichend hierfür ist die reine Anlieferung oder Abholung von Material und die zugehörigen Lade- und Entladetätigkeiten sowie die Zusammenstellung von Waren für den Transport (Kommissionierung), da diese der Beförderung zuzurechnen sind. 12. Februar

19 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Nähere Definition der Handwerkerregelung: nicht Haupttätigkeit des Fahrens handelt. Die Fahrtätigkeit darf grundsätzlich nicht die Haupttätigkeit der Beschäftigten sein. Ob die Haupttätigkeit im Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer anderen Tätigkeit besteht, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Art und Inhalt des Arbeitsvertrags können als Indiz für die Beurteilung der Haupttätigkeit herangezogen werden. Weichen jedoch die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten von den arbeitsvertraglichen Festlegungen ab, so ist bei der Beurteilung, ob es sich bei der Fahrtätigkeit nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, stets auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Als weiteres Indiz kommt die Branchenzugehörigkeit (z.b. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten der Fahrerin oder des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein ebenfalls nur ein Indiz, da im Rahmen der Gesamtschau ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen ist. 12. Februar

20 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Nähere Definition der Handwerkerregelung: Beispiele: Handwerker Fahrten zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das/die Handwerker zur Ausübung ihres Berufes verwenden, erfordern keine Berufskraftfahrerqualifikation, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Handwerkers handelt. Auslieferungsfahrten Bei der Auslieferung von Produkten kommt die Ausnahme dann in Betracht, wenn die Fahrerin oder der Fahrer in den Herstellungs- oder Verarbeitungsprozess der beförderten Produkte einbezogen war, und das Fahren nicht die Hauptbeschäftigung darstellt. Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Auslieferung, dann unterliegt die Fahrerin oder der Fahrer der Qualifizierungspflicht. Hierunter fallen auch Fahrten von Post- und Paketdiensten. 12. Februar

21 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Was ist zu tun? Erfassung der zulässigen Gesamtmassen der Fahrzeuge und Anhänger und Kombinationen Festlegung des erforderlichen Führerscheines Habe ich Fahrten die eine Führerscheinklasse : C1, C1E, C, CE erfordern? Wer fährt? Mehr als 50 % der Tätigkeit als Fahrer? Ist der Fahrer in die Produktion eingebunden? Handwerkerregelung? 12. Februar

22 Fahrpersonalverordnung Neue EU-Verordnung veröffentlicht Regelt die Aufzeichnungspflicht mit digitalem Tachographen und die Lenk- und Ruhezeiten Am 1. März 2014 ist die EU-Verordnung 165/2014, die die bisherige EU-Verordnung 3821/85 ersetzen soll und mit der die Verordnung 561/2006 geändert wird, in Kraft getreten. Die Verordnung ist zum 2. März 2015 und teilweise ab dem 2. März 2016 wirksam: Für das Handwerk wichtig: Der Umkreis für bereits bestehende Ausnahmemöglichkeiten wurde von 50 km auf 100 km erweitert Die Ausnahme für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt (so genannte Handwerkerausnahme ) ist auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht mehr lediglich eine Option für die Mitgliedstaaten, sondern sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Wie sind die Regelungen für das Handwerk nun konkret? 12. Februar

23 Fahrpersonalverordnung 12. Februar

24 Fahrpersonalverordnung 12. Februar

25 Fahrpersonalverordnung Bescheinigung über arbeitsfreie Tage bzw. nachweisbefreite Fahrzeuge Formular liegt als Anlage bei 12. Februar

26 Fahrpersonalverordnung Was ist zu tun? Erfassen der zulässigen Gesamtmasse aller Fahrzeuge und Kombinationen Falle ich unter die Handwerkerregelung? Habe ich Fahrten über einen Radius von 100 km hinaus? Kann ich die Fahrten durch eine Spedition erledigen lassen? 12. Februar

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