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1 GRÜNBUCH der EU-Kommission über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union: Chancen und Herausforderungen für den digitalen Binnenmarkt 18. November 2011 Einleitung VPRT H:\WORD\USER13_(JMH)\Urheberrecht\VPRT\ VPRT-Anworten-Grünbuch-AV.docx Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.v. (VPRT) 1 vertritt die Interessen von ca. 140 Unternehmen aus den Bereichen des kommerziellen Fernsehens und Multimedia sowie privater Radio- und Audiodienste, darunter bundes- und landesweite sowie regionale TV- und Radioanbieter und Telemedienangebote (u. a. Teleshopping, User-Generated-Content-Portale) ebenso wie in mehreren Staaten tätige Sendeunternehmen. Die Unternehmen finanzieren sich maßgeblich über Werbung, Abonnement oder Pay sowie über Transaktionen. Dabei sind sie auf Grund der Marktstrukturen und Nutzerinteressen national oder auf einen bestimmten Sprachraum ausgerichtet. Sie nehmen im Bereich Urheberrecht eine Doppelrolle ein sie sind sowohl Rechteinhaber als auch Rechtenutzer und damit an verlässlichen Rahmenbedingungen für beide Seiten interessiert. Der VPRT heißt das rechtlich breit angelegte Grünbuch 2 ausdrücklich willkommen und nimmt die Gelegenheit gerne wahr, die Sicht der privaten Rundfunksender und audio- wie auch der audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu erläutern. Das künftige Urheberrecht muss so zukunftsfähig ausgestaltet sein, dass auch neue, noch unbekannte Nutzungsformen ermöglicht werden. 1 Registrierungsnummer: OM2011_427_de.pdf

2 A. Einzelne Anmerkungen 1. Anmerkung zur Einleitung der KOM (1.1. und 1.2.) Lizenzierung audiovisueller Werke Der VPRT begrüßt, dass die Europäische Kommission anerkennt, dass die Vertriebsnetze für audiovisuelle Inhalte auf ein nationales Publikum bzw. einen bestimmten Sprachraum ausgerichtet sind und sich die Wertschöpfungsketten weiterentwickeln. Dabei ist jedoch festzustellen, dass entgegen der Beschreibung der EU-Kommission das Bedürfnis der Verbraucher nach grenzüberschreitenden Angeboten noch nicht eine Schwelle erreicht hat, die zu einer Anpassung des national bzw. am Sprachraum ausgerichteten Geschäftsmodells für VPRT- Mitglieder geführt hätte. Selbst die in vielen EU-Staaten tätigen VPRT- Mitgliedsunternehmen erwerben die Rechte in der Regel nicht pan-europäisch, sondern Land für Land oder nach Sprachraum. Im Bereich der audiovisuellen Werke funktioniert der Rechteerwerb zufriedenstellend auf vertraglicher, territorialer Basis über die Produzenten. Auch das stellt das Grünbuch entsprechend fest. 3 Daher sieht der VPRT an dieser Stelle keinen Regelungsbedarf. Verbesserungsbedarf sieht der VPRT hingegen beim Schutz audiovisueller Inhalte und bei der konsequenten und effektiven Bekämpfung illegaler Angebote. Hindernisse im Bereich der Musikrechtelizenzierung Hindernisse bei der Lizenzierung von Urheberrechten ergeben sich für die VPRT- Mitglieder ausschließlich im Bereich der Lizenzierung der Online-Musikrechte. Dies erkennt das Grünbuch an. 4 Für diesen Bereich setzt sich der VPRT für eine möglichst weitreichende Aggregation der Rechte (One-Stop-Shop) ein. Da die Rechte über Verwertungsgesellschaften und Rechteagenturen lizenziert werden, die eine Monopol- bzw. Oligopolstellung gegenüber den Rechtenutzern einnehmen, unterstützt der VPRT die Kommission darin, Good Governance- Kriterien in einer künftigen Richtlinie über die kollektive Rechtewahrnehmung festzuschreiben. Darüber hinaus sollten alle Musikrechteagenturen, die sich wie Verwertungsgesellschaften gerieren und/oder die Infrastruktur der Verwertungsgesellschaften nutzen, auch als Verwertungsgesellschaften qualifiziert werden und europaweit einheitliche Rechte und Pflichten einhalten. Exkurs: Rechtelizenzierung im Radio und zeitversetzte Online-Nutzung Die private Radiolandschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist föderal und mehrheitlich kleinräumig, d.h. regional oder lokal strukturiert. Radiosender, 3 Vgl. Grünbuch S. 10, Punkt Vgl. Grünbuch S. 10, Punkt /41

3 meist mittelständische Unternehmen, haben in diesem Zusammenhang ein besonderes Interesse an einer möglichst weitgehenden Aggregation der Rechte insbesondere für das anglo-amerikanische Repertoire. Sie haben daher weder die finanziellen noch die personellen Kapazitäten, Rechte bei einer Vielzahl von Verwertungs- und Nicht-Verwertungsgesellschaften zu erwerben. Können die Sender die Rechte für Hintergrundmusik nicht klären, müssten sie unter großem Aufwand die Musik ihrer Programme für eine zeitversetzte Online-Nutzung herausschneiden. Aus diesem Grund besteht das Risiko, dass Radiosender ihre Angebote nicht zeitversetzt online zugänglich machen und so die Vielfalt im Netz beschränkt wird. 2. Der digitale (Binnen-)Markt für audiovisuelle Mediendienste Investitionen der VPRT-Mitglieder in audiovisuelle Inhalte Der VPRT nimmt die Gelegenheit wahr, in Anlehnung an Punkt 2. des Grünbuchs einen Einblick in den deutschen Markt für audiovisuelle Mediendienste zu geben: Die privaten TV- und Hörfunksendeunternehmen im VPRT zahlen für die Nutzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten jährlich mehr als 100 Mio. EUR an die Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL. Sie gehören damit zu den größten Nutzern urheberrechtlichen Repertoires in Deutschland. VPRT-Mitglieder investieren rund 2 Milliarden Euro pro Jahr in audiovisuellen Content. 5 In die Filmförderung fließen weitere 20 Millionen Euro pro Jahr in Form von Bar- und Medialeistungen der VPRT-Mitglieder. Anders als das Grünbuch auf Seite 13 vermuten lässt, kann der VPRT einen Investitionsmangel bei deutschen Filmen nicht erkennen. 5 Quelle: VPRT-Schätzung 3/41

4 Die Umsätze privater Radioanbieter in Deutschland lagen im Jahr 2010 bei ca. 0,6 Milliarden Euro. Die Zahl der von den Landesmedienanstalten erfassten privaten Radioprogramme ist im Jahr 2010 auf insgesamt 252 Angebote angestiegen, darunter nur wenige bundesweite Programme. Die Tagesreichweite von Radio liegt im Jahr 2011 bei 79,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, die durchschnittliche Hördauer bei 199 Minuten pro Tag. 4/41

5 Die privaten Fernsehunternehmen erreichten 2010 in Deutschland Gesamterlöse von rund 7,9 Mrd. Euro. Die Zahl der privaten TV-Programme lag bei 403 Programmen, davon 152 bundesweite und 251 landesweite, regionale und lokale. Fernsehen erreicht an einem durchschnittlichen Wochentag etwa drei Viertel der Gesamtbevölkerung (ab 14 Jahren) in Deutschland (s. Grafik). Die durchschnittliche TV-Sehdauer lag in 2010 bei 223 Minuten pro Tag. 5/41

6 Die Netto-Werbeerlöse der Online-Medien in Deutschland lagen 2010 bei etwa 0,9 Milliarden Euro; hinzu kommen weitere Erlösarten. Die darin enthaltenen Umsatzanteile von Audio und Video werden derzeit zwar noch nicht separat erfasst, sollen jedoch künftig deutlich wachsen. Ebenfalls deutliches Wachstum wird im Bereich Video-ondemand erwartet. Die Angebotsvielfalt im Internet übertrifft nochmals die Zahl der privaten Radio- und TV-Programme. Die im September 2011 von der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern geprüften Online-Medien (u. a. Websites von Zeitungen, Zeitschriften, Radio- und TV-Sendern) sowie die von der AGOF ausgewiesenen Online-Angebote erfassen selbst nur einen Bruchteil aller in Deutschland angebotenen Online-Medien. 6/41

7 Auch im Bereich der Audio/Video-Angebote besteht bereits eine beeindruckende Vielfalt. Laut einer Erhebung der Bayerischen Landesanstalt für neue Medien (BLM) wurden 2010 in Deutschland rund Web-TV-Angebote gezählt. Und das Interesse an Fernsehinhalten im Internet wächst. Laut ARD/ZDF- Onlinestudie 2011 rufen bereits 68 Prozent der Onliner Videoinhalte ab, knapp jeder Dritte (29 %) sieht sich dabei TV-Sendungen zeitversetzt an. Der Anteil derer, die live im Netz fernsehen, liegt bei 21 Prozent. Vor allem die 14- bis 29- Jährigen rufen überdurchschnittlich viele TV-Inhalte über das Internet ab. Etwa 51% der Deutschen rufen Audioinhalte über das Netz ab. Wie im Vorjahr sind hier besonders Radioprogramme (27 %) gefragt. Dem Marktforschungsinstitut TNS Emnid gaben sogar drei Viertel aller Befragten an, Radio über das Internet zu hören. Zu Punkt 2.3. Verwertungsfenster/Chronologie in Deutschland Unter 2.3. beschreibt das Grünbuch die Verwertungskette bei audiovisuellen Werken in Europa. In Ergänzung zu den im Grünbuch genannten Auswertungsfenstern 6 möchte der VPRT klarstellen, dass nach der Free-TV-Nutzung noch weitere Verwertungsfenster folgen: die exklusive Library-Nutzung im Pay-TV und schließlich die Library-Nutzung im Free-TV und/oder Free VOD. Die Kommission unterstreicht treffend, dass die Verwertungskette so ausgestaltet sein muss, dass die Re-Finanzierung der Filme gesichert werden kann. Da die Verwertungskette zur Sicherung der Finanzierung audiovisueller Werke individual vertraglich ausgestaltet werden muss, ist die Frage, wie Piraterie wirksam bekämpft werden kann, hiervon klar zu trennen. Das Problem der Piraterie muss über eine Überarbeitung der Enforcement-Richtlinie und/oder über eine Verbesserung der Kooperation zwischen Providern und Rechteinhabern gelöst werden. 3. Politikkonzepte und Fragen 7 1. Welches sind die wichtigsten rechtlichen oder sonstigen Hindernisse in Bezug auf das Urheberrecht oder andere Aspekte die die Entwicklung des digitalen Binnenmarktes für den grenzübergreifenden Vertrieb audiovisueller Werke behindern? Welche Rahmenbedingungen sollten angepasst oder geschaffen werden, um einem dynamischen digitalen Binnenmarkt für audiovisuelle Inhal- 6 S Die Fragen des Grünbuchs der EU-Kommission befinden sich in den Kästen. 7/41

8 te Impulse zu geben und die Mehrgebietslizenzierung zu erleichtern? Welches sollten die wichtigsten Prioritäten sein? I. Musikrechtelizenzierung Die im VPRT organisierten Radio- und Fernsehunternehmen wie auch audiovisuellen Mediendiensteanbieter erfüllen eine wichtige Rolle bei der Vielfaltsicherung in den Mitgliedstaaten. Sie stellen viele verschiedene Beiträge und Programmteile teils auch spontan in ihr Programm ein. In der Regel nutzen sie bereits auf Tonträgern veröffentlichte Musik von verschiedenen Rechteinhabern auf nicht-exklusiver Basis bei der Sendung bzw. Zugänglichmachung ihrer Programme und Online-Dienste. In der Mehrzahl der Fernseh- und Radioprogramme wie auch in Telemedien läuft Hintergrundmusik. Eine Trennung der Angebote in Offline- und Online-Aktivitäten ist angesichts der rasanten technischen Entwicklung und der Verbreitung hybrider Empfangsgeräte nicht mehr zeitgemäß: immer mehr Programme erreichen die Zuschauer bzw. Zuhörer zugleich offline- und online. Für die TV- und Radiounternehmen als Nutzer der Musikrechte ist ein einfaches Rechteclearing für Hunderttausende an Programmstunden unabdingbar. 1. Wichtigstes Hindernis: Fragmentierte Lizenzierung von Online- Musikrechten Das System der Verwertungsgesellschaften hat sich im Bereich der Musikrechtelizenzierung in der Vergangenheit bewährt. Verwertungsgesellschaften sind für die TV- und Radiounternehmen wie auch für Telemedienanbieter ein wichtiger Partner zur Verwirklichung ihrer Geschäftsmodelle. Im Bereich der Online-Nutzung von Musikrechten sind die Mitglieder des VPRT jedoch mit einer zunehmenden Fragmentierung des Weltrepertoires konfrontiert. Eine Herausnahme von Rechten, wie beispielsweise durch große Musikverlage nach dem Vorbild von CELAS GmbH und PAECOL GmbH führt zu einer Zersplitterung der Rechtevergabe. Dabei lizensiert die CELAS beispielsweise exklusiv die als Zwischenhandlung für eine Online-Nutzung von Musik notwendigen mechanischen Vervielfältigungsrechte, die im Vergleich zur öffentlichen Zugänglichmachung eine untergeordnete Rolle spielen müssten und erschwert so die Rechteklärung für Online-Auswertende. Die Forderungen der CELAS beliefen sich zum Teil auf ein Vielfaches (bis zum 60-fachen!) dessen, was die GEMA bislang für ihr (anteiliges 85%iges) Weltrepertoire geltend gemacht hatte. 8 8 Vgl. VPRT Anmerkungen des VPRT zum Gespräch mit Mitgliedern des BT-Ausschusses für Kultur und Medien (Online-Lizenzierung von Musikrechten), 18. März 2009, ent/anmerkungen-des-vprt-zum-gespr%c3%a4ch?c=0 8/41

9 Nationale Online-Dienste müssen allein für die deutschen Rechte derzeit mit mindestens sechs unterschiedlichen Rechteagenturen verhandeln: CELAS für die mechanischen Rechte des anglo-amerikanischen (AA-) Repertoires der EMI, das von GEMA und PRS administriert werden; PAECOL für die mechanischen Rechte des AA-Repertoires von Sony-ATV, administriert von GEMA; DEAL für die mechanischen Rechte des AA-Repertoires von UNIVERSAL, administriert von SACEM für paneuropäische, von BUMA für "national agierende" deutsche Lizenznehmer; PEDL für die mechanischen Rechte des AA-Repertoires von WARNER, nicht exklusiv über PRS, STIM, BUMA oder SACEM; Für die mechanischen Rechte des AA-Repertoires von Peer Music, administriert von PRS; GEMA für das verbleibende Repertoire Für weitere kleinere Musikverlage könnten zusätzliche Ansprechpartner entstehen. Dies führt dazu, dass die Verhandlungen auch für rein national ausgerichtete Online-Dienste immer komplizierter werden und eine vollständige Lizenzierung kaum mehr sichergestellt werden kann. Beleuchtet man zudem das Problem der sogenannten Split-Copyrights, müssen bei einem Musiktitel wie Feels like a Prayer von Madonna Rechte bei 13 Verlagen geklärt werden. 9 Da es in Deutschland im Online-Bereich noch keine im Markt durchgesetzten Tarife gibt, gestalten sich die Verhandlungen noch schwieriger. Dies könnte den Einsatz von Nischenrepertoire gefährden und das Angebot an zeitversetzten Radio- und TV-Angeboten im Internet beschränken. 2. Abhilfemaßnahme: One-Stop-Shop Der VPRT setzt sich für eine gemeinsame Wahrnehmung der Vervielfältigungsrechte und des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung ein. Im April 2010 hat das Oberlandesgericht München festgestellt, dass CELAS nicht isolierte Vervielfältigungsrechte als Teil einer einheitlich bewerteten Online-Nutzung geltend machen kann 10. Das europäische Wahrnehmungsrecht ist entsprechend anzupassen, um solche Entwicklungen auch auf nationaler Ebene zu verhindern. Ein EU-Passport-Modell, das nur Vorgaben für grenzüberschreitende Dienste enthielte wäre nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang geeignet, Abhilfe zu schaffen. 9 vgl. Werkdatenbank der GEMA und Martin von Albrecht, ZUM 2011 Heft Urteil des OLG München vom 29. April 2010, ZUM 2010, 709 ff 9/41

10 Aus Sicht des VPRT sollte der künftige Vorschlag der Kommission zur Reform der kollektiven Rechtewahrnehmung darauf abzielen, das globale Musikrepertoire über einfach administrierbare und ausreichend flexible One-Stop-Shop-Mechanismen an Nutzer zu lizenzieren. Sollte dieses Ziel nicht erreicht werden, sieht der VPRT die Gefahr, dass die Notwendigkeit komplizierter Verhandlungen und eine entsprechende Rechtsunsicherheit einen direkten negativen Einfluss auf die Kreativschaffenden und die Innovationskraft der audiovisuellen Industrie in Europa haben werden. Neben einer Lizenzierung dieser Rechte über möglichst eine einzige Verwertungsgesellschaft kann sich der VPRT auch eine parallele direkte Lizenzierung zwischen Rundfunk-/Mediendiensteanbieter und Musikverleger vorstellen (sog. Parallel Direct Licensing Modell), hierzu siehe unten VPRT-Antwort zu Frage 3 des Grünbuchs). Der VPRT setzt sich dafür ein, am bewährten System der Verwertungsgesellschaften im Bereich der Musikrechtelizenzierung festzuhalten und ausgegliederte Teilrechte aus Nicht-Verwertungsgesellschaften wieder in die Verwertungsgesellschaften zurückzuführen. Daneben sollte eine direkte nichtexklusive Lizenzierung zwischen Rechtenutzer und Musikrechteverlagen möglich sein. 3. Abhilfemaßnahme: Qualifizierung der Rechteagenturen als Verwertungsgesellschaften Wie bereits ausgeführt haben zahlreiche große Musikverlage ihre Online-Rechte in Rechteagenturen ausgelagert und so die Rechteklärung de-zentralisiert. Vielfach wird jedoch die Infrastruktur der ursprünglich zuständigen Verwertungsgesellschaften genutzt, d.h. deren Vorteile. Im Falle der CELAS, die das EMI- Repertoire verwaltet, nutzt die CELAS die Räumlichkeiten und die mit GEMA- Treuhandgeldern aufgebauten und unterhaltenen Datenbanken der GEMA. Dennoch lehnt die CELAS eine Anwendung der Vorgaben des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und eine Überwachung durch das dem Bundesjustizministerium weisungsgebundene Deutsche Patent- und Markenamt ab. Der VPRT hat daher beim für die Aufsicht der deutschen Verwertungsgesellschaften zuständigen Patent- und Markenamt vorgetragen, dass CELAS entweder als Verwertungsgesellschaft zu qualifizieren ist oder dass die GEMA mit der Beteiligung an CELAS eine mit ihrer Treuhandfunktion unvereinbare unternehmerische Aktivität betreibt. Im ersteren Fall müssten die Regelungen des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (insbesondere Abschlusszwang, Tarifkontrolle und Zugang zur Schiedsstelle) Anwendung finden; im zweiten Fall wäre die Be- 10/41

11 teiligung der GEMA an der CELAS zu untersagen, da die GEMA aufgrund ihrer Treuhandfunktion dem Kollektiv der Rechteinhaber verpflichtet ist und nicht einseitig Partikularinteressen bestimmter Mitglieder bedienen darf. Der VPRT kritisiert diese fortbestehende Diskrepanz zwischen der Nutzung der Vorteile der kollektiven Strukturen einerseits und der Verweigerungshaltung, unter Berufung auf eine individuelle Lizenzierung der Rechte bestimmte Pflichten dieser kollektiven Rechtewahrnehmung einzuhalten. Im Sinne einer Rückführung der fragmentierten Rechtelizenzierung und zur Steigerung der Rechtssicherheit setzt sich der VPRT dafür ein, Rechteagenturen wie die CELAS als Verwertungsgesellschaften zu qualifizieren und europaweit einheitlichen Standards wie Abschlusszwang, unabhängige Tarifkontrolle, Zugang zur Schiedsstelle) zu unterwerfen. II. Good Governance-Vorgaben für Verwertungsgesellschaften Das System der nationalen Verwertungsgesellschaften und der Gegenseitigkeitsverträge für die Rechteklärung zur Nutzung von Musik hat sich aus Sicht der im VPRT vertretenen Unternehmen im Grundsatz bewährt. Die Verwaltung von Rechten ist jedoch prinzipiell intern und daher für Rechtenutzer schwer kontrollierbar. Der VPRT begrüßt daher, dass die Europäische Kommission die Rahmenbedingungen für die kollektive (Musik-)Rechtelizenzierung verbessern will. Dies kann neben der Schaffung eines Wettbewerbs der Verwertungsgesellschaften, durch mehr Transparenz und die Einführung eines effektiven Streitbeilegungsverfahrens erreicht werden. Transparenz der Verwaltungskosten Rechteinhaber sowie Nutzer werden durch Rechtsvorschriften, welche die Offenlegung der Verwaltungskosten für jede einzelne Sparte von Nutzungsrechten verbindlich vorgeben würden, überhaupt erst in die Position versetzt, von einem Wahlrecht zwischen Verwertungsgesellschaften in überlegter und begründeter Weise Gebrauch zu machen und sich an die effektivste Verwertungsgesellschaft zu wenden. Verbindliche Rechtsvorschriften für echte Transparenz d.h. in Form der Kostentrennung zwischen Verwaltungskosten, Kosten für die Nutzungsrechte sowie der Lizenzierungs- und Verwaltungsbedingungen würden insbesondere den von den Sendeunternehmen geforderten One-Stop-Shop für Lizenzen für umfassendes Musikrepertoire sinnvoll ergänzen. 11/41

12 Transparenz über die Ausgestaltung der (Gegenseitigkeits-)Verträge Der VPRT setzt sich dafür ein, dass die Ausgestaltung der Gegenseitigkeitsverträge, insbesondere hinsichtlich des wahrgenommenen Repertoires und die Tarifbildung transparent gemacht werden. Dies ist aus Gründen der Preisbestimmung für die Sender/Nutzer sowie für die vertraglichen Anschlussregelungen der Rechtenutzer mit weiteren Nutzern dringend erforderlich. Aus Sicht des VPRT würde selbst eine Veröffentlichung sämtlicher Einzelverträge keine wettbewerbsrechtlichen Probleme mit sich bringen, da die Verwertungsgesellschaften zur Gleichbehandlung verpflichtet sind. Festlegung von Qualitätskriterien Ferner sollten für die Gegenseitigkeitsverträge bestimmte zusätzliche Qualitätskriterien wie Effizienz, Tarifgestaltung, die Lizenzierungsbedingungen sowie die Verwaltungskosten definiert werden. Unabhängige Kontrolle und Schiedsstelle Schließlich sollten die Tarife einer unabhängigen Kontrolle unterliegen. Bei Streitigkeiten über die Höhe der Tarife sollte ein Schiedsverfahren eröffnet sein. Aus Sicht des VPRT sollten die Good-Govenance-Vorgaben Qualitätskriterien enthalten, die Verwertungsgesellschaften und Rechtehändler dazu verpflichten, Transparenz mit Blick auf die Lizenzierungs- und Verwaltungskosten herzustellen, Gegenseitigkeitsverträge insbesondere in Bezug auf das wahrgenommene Repertoire zu veröffentlichen und eine unabhängige Kontrolle wie auch effektive Streitbeilegungsmechanismen einzuführen. III. Funktionierende Lizenzierung von audiovisuellen Werken Bei Film- und Sportrechten funktioniert die individuelle, vertragliche und territoriale Rechtevergabe zufriedenstellend. Im Sendebereich sind das urheberrechtliche Prinzip der Territorialität sowie das mit der Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie und der Kabel- und Satellitenrichtlinie gestärkte Sendelandprinzip in Verbindung mit der Vertragsfreiheit essenzielle Voraussetzungen für den Sende- und Simulcastbetrieb 11. Territorialität Die Sender erwerben auf Grund der sprachlichen und kulturellen Ausrichtung ihrer Programme in der Regel nur die Rechte für Deutschland oder den deut- 11 Simulcast = zeitgleiche, unveränderte Veröffentlichung eines audio(-visuellen) Inhalts im Internet 12/41

13 schen Sprachraum. Auch im Offline-Bereich, z.b. beim Verkauf von DVDs, ist eine territoriale Auswertung üblich. Zudem verhindern Zusatzkosten für den technischen Support oder die Infrastruktur im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit der Unternehmen. Die Pflicht oder ein erhöhter Druck zum Erwerb europaweiter Lizenzen oder von Mehrgebietslizenzen könnte zu einer Explosion der Kosten bei den Sendeunternehmen führen, ohne dass eine Aussicht auf eine (Re-)Finanzierung bestünde. Denn die Werbemärkte sind weitestgehend national. Dies gilt ebenso für die Kunden von Abonnement- oder Pay-Angeboten. Die Einführung europaweiter Lizenzen auch auf freiwilliger Basis - könnte auch dazu führen, dass die Einnahmen der Urheber reduziert würden und das Kreativpotential dadurch gehemmt wird. Zudem besteht ein erhebliches Risiko einer Oligopolbildung, da nur wenige große Player die finanziellen Möglichkeiten haben, Rechte für ganz Europa oder für mehrere Mitgliedstaaten zu erwerben. Das Prinzip der Vertragsfreiheit und das urheberrechtliche Prinzip der Territorialität dürfen daher nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt umso mehr für den Hörfunk, da Radios eine maximal nationale, in der Regel eine regionale oder lokale Zuhörerschaft adressieren. Vertragsfreiheit Ein wichtiges Grundprinzip wirtschaftlichen Handelns ist die Vertragsfreiheit, die im Rahmen der Freiheit des unternehmerischen Handelns in Artikel 16 der Grundrechtecharta der EU geschützt ist. Zudem bestätigen die Umfragen der KEA Studie, Multi-Territory Licensing of Audiovisual Works in the European Union die Notwendigkeit eines vertraglichen und territorialen Rechteerwerbs. 12 Es muss den Unternehmen und ihren Businessmodellen überlassen bleiben, ob sie ihre Angebote national, nach Sprachräumen oder europaweit ausrichten und anbieten wollen. Kommerzielle Anbieter sind grundsätzlich an einer möglichst weit gehenden Auswertung ihrer Inhalte interessiert. Daher bieten sie ihre Programme und Dienste in anderen Mitgliedstaaten an, wenn dies technisch realisierbar und finanziell darstellbar ist. 12 KEA Studie, Oktober 2010: Die Handlungsempfehlungen und Schlussfolgerungen der Studie stimmen jedoch nicht mit den Ergebnissen der Umfragen und dem übrigen Inhalt der Studie überein. Die Schlussfolgerungen legen u.a. die Schaffung von multi-territorialen bzw. pan-europäischen Lizenzen für audiovisuelle Inhalte nahe. 13/41

14 Dies erkennt die Digitale Agenda 13 wie auch die Satelliten- und Kabelrichtlinie 14 ausdrücklich an und lässt eine territoriale Aufspaltung der Rechte nach geographischen Märkten oder Sprachzonen zu. Aus Gründen der Refinanzierung muss insbesondere die exklusive Erstauswertung von Premium-Inhalten wie Film und Sport möglich bleiben. Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Premier League 15 ist und bleibt die Territorialität aus Sicht der Sendeunternehmen ein wichtiger Grundpfeiler des Urheberrechts und Basis der sprachraumbezogenen Auswertung. Für den audiovisuellen Bereich muss an den Grundpfeilern der Vertragsfreiheit, Exklusivität und der territorialen Rechteverwertung festgehalten werden. 2. Welche praktischen Probleme ergeben sich für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten in Zusammenhang mit der Klärung der Rechte an audiovisuellen Werken a) in einem einzigen Gebiet und b) gebietsübergreifend? Welche Rechte sind davon betroffen? Für welche Nutzung? Hindernisse bei der Musikrechtelizenzierung Hindernisse bestehen für VPRT-Mitglieder nur für den Bereich des Erwerbs von Online-Musikrechten, unabhängig ob gebietsübergreifend oder in einem einzigen Gebiet. Da die Radio- und Fernsehunternehmen wie Telemedienanbieter des VPRT als Musiknutzer die Online-Nutzung ihrer Beiträge mit Monopolen oder Oligopolen verhandeln, sollten aus Wettbewerbsgründen die Vorgaben einer künftigen Richtlinie über kollektive Rechtewahrnehmung und/oder den Musikrechteerwerb neben der gebietsübergreifenden/pan-europäischen Lizenzierung auch die nationale Rechtelizenzierung erfassen. 13 Kapitel 2.1., S. 8 der englischen Version, S. 9 der deutschen Version: 14 Erwägungsgrund 16), 15 Urteil vom 4. Oktober 2011, C-403/08, urtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docdecision=docdecision&docop=doco p&docppoag=docppoag&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldo cnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&radtypeord=on&typeord=all&docnodecision=docn odecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=c- 403%2F08&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=&do maine=&mots=&resmax=100&submit=suchen 14/41

15 3. Können Probleme bei der Klärung des Urheberrechts durch eine Verbesserung des Lizenzierungsrahmens gelöst werden? Ist ein gebietsbasiertes Urheberrechtssystem in der EU in einem Online-Umfeld geeignet? Der VPRT setzt sich dafür ein, dass ein zukünftiges System der kollektiven Rechtewahrnehmung sowohl den Interessen großer, multiterritorial operierender Musiknutzer, als auch kleineren Rechtenutzern, die in nur einem Mitgliedstaat oder in (wenigen) Mitgliedstaaten eines Sprachraums tätig sind, gerecht wird. Da Radio- und TV-Veranstalter ihren Zuhörern und Zuschauern ihre Programme unverändert offline und online (über Streaming, Podcast oder Catch- Up-Dienste) anbieten wollen, sind sie besonders darauf angewiesen, die Klärung der Rechte für die in audio- und audiovisuellen Werken enthaltene Musik durch ein angemessen flexibles und administrierbares System zu erreichen (One-Stop- Shops). Grundsätzlich müssen wie in der IPR-Strategy angekündigt - Transparenz und Governance-Kriterien gestärkt und der Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften gefördert werden. I. Modelle zur Verbesserung der Musikrechtelizenzierung 1. Gebietsbasierte Lizenzierung Die VPRT-Mitglieder richten ihre Angebote in der Regel auf den deutschen Sprachraum aus. Radioangebote richten sich meist an ein lokales oder regionales Publikum. Daher ist die gebietsbasierte Lizenzierung weiterhin der Kern ihres Geschäftsmodells. Dies gilt insbesondere auch für Radiosender, deren Angebote zwar das internationale anglo-amerikanische Musikrepertoire enthalten, die jedoch auf ein lokales, regionales und maximal nationales Publikum ausgerichtet sind. Informationen zu lokalen Sport- oder Kulturveranstaltungen, Stadtratssitzungen oder Verkehrsbehinderungen stoßen im Ausland oder schon in einer anderen Stadt oder einem anderem Bundesland auf ein geringes Interesse. Anwendung des Sendelandprinzips in modifizierter Form Die Rechteinhaber und Rechtenutzer haben ein erhebliches Interesse an Rechtssicherheit, welche Rechtsordnung für sie jeweils Geltung hat. Aus Sicht des VPRT sollten die Rechte daher auf Basis einer einzigen Rechtsordnung möglichst im Wege eines One-Stop-Shops geklärt werden. Für die Frage, welche Verwertungsgesellschaft bzw. welche Rechtsordnung für die Rechteklärung entscheidend ist, sollte aus Sicht des VPRT der Grundsatz aus dem Sendelandprinzip aus der Kabel-Satelliten-Richtlinie herangezogen werden, so dass nur die Rechte einer Rechtsordnung zu klären sind. 15/41

16 Im Sinne von mehr Wettbewerb und Transparenz sollte das Sendelandprinzip jedoch in modifizierter Form Anwendung finden. Dem Rechtenutzer sollte es möglich sein, die Rechte bei der aus seiner Sicht effizientesten Verwertungsgesellschaft zu erwerben. Dabei geht es vor allem darum, die Verwertungsgesellschaften samt One-Stop-Shop in einen Wettbewerb untereinander zu setzen um damit gleichzeitig auch bestehende Monopole aufzubrechen. Um Missbrauch zu verhindern sollte sich die Tarifierung nach dem üblichen Lizenzsatz des Schwerpunktlandes, bei mehreren Schwerpunktländern nach dem Tarif des Hauptschwerpunktlandes richten. In Umsetzung der Simulcasting- 16 und CISAC- Entscheidung 17 der EU-Kommission wäre ein derartiger Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften hinsichtlich der Verwaltungskosten möglich, ohne dass ein race to the bottom zu Lasten der Urheber eintritt. Für pan-europäisch agierende Unternehmen hätte dies zudem den Vorteil, dass sie bei einer Verwertungsgesellschaft die Rechte für mehrere (Schwerpunkt- )Länder, in denen sie jeweils unterschiedliche Programme anbieten, klären könnten. 2. Lizenzierung über Verwertungsgesellschaften und Parallel Direct Licensing Das bewährte System der Verwertungsgesellschaften sollte für den Bereich der Musik aus Sicht des VPRT grundsätzlich bestehen bleiben. Wie oberhalb beschrieben, wird dieser im Online-Bereich jedoch auf Grund der Fragmentierung des Marktes durch verwertungsgesellschaftsähnliche Rechtehändler (CELAS etc.), die aber bislang nicht als Verwertungsgesellschaft qualifiziert wurden, erheblich eingeschränkt. Die Mitglieder des VPRT setzen sich dafür ein, künftig 16 S. die Entscheidung der Kommission vom , ABl. L 107/58 IFPI Simulcasting, Rn Im Nachgang hierzu hat die IFPI am den Abschluss der sog. Webcasting- Vereinbarung mitgeteilt, die wie die Simulcasting-Vereinbarung die Vergabe von Mehrgebiets-/ Multirepertoire-Lizenzen erlaubt. 17 Entscheidung der Kommission vom (COMP/C-2/ CISAC, nur als Zusammenfassung veröffentlicht im ABl. C 323/12 vom ) Rn. (11): Die Entscheidung ermöglicht Verwertungsgesellschaften ebenfalls, ihr Repertoire an mehr als eine Verwertungsgesellschaft für ein Einzugsgebiet zu lizenzieren. In Bezug auf die Verwertung von Rechten zur Übertragung per Internet, Satellit und Kabel entstehen im Zuge der Entscheidung außerdem bessere Möglichkeiten für gewerbliche Nutzer (einschließlich Sendeanstalten und Inhalteanbieter), eine Mehrgebietslizenz zu erwerben. Durch die Öffnung des Marktes für mehr Wettbewerb werden die Verwertungsgesellschaften dazu angehalten, ihre Effizienz und Dienstleistungsqualität zu steigern, was sowohl den Urhebern als auch den Nutzern zugute kommt. 16/41

17 wieder eine höchst mögliche Aggregation zu erlangen, um den administrativen Aufwand der Musikrechteklärung zu begrenzen. Für den Online-Bereich ist die Rückkehr zum Grundsatz des One-Stop-Shops für die Musikrechtelizenzierung wirtschaftlich und administrativ dringend notwendig. Parallel Direct Licensing Neben der Lizenzierung über Verwertungsgesellschaften - möglichst im Wege eines One-Stop-Shops - könnte als Option das Modell des Parallel Direct Licensing eingeführt werden. Dieses Modell hätte zur Folge, dass Verwertungsgesellschaften nicht mehr exklusiv über die ihnen eingeräumten Rechte verfügen, sondern Musiklizenzen parallel zur nicht-exklusiven Einbringung in Verwertungsgesellschaften auch durch die Rechteinhaber selbst vergeben werden können. Auf diese Weise wird ein Anreiz geschaffen, mehr Rechte in Verwertungsgesellschaften zurückzuführen. Der Fragmentierungseffekt wäre so zumindest gemindert. Dieses System verspricht zudem hinreichend Flexibilität, da es Musikrechteinhabern möglich wäre, ihre Rechte nicht nur über Verwertungsgesellschaften, sondern auch parallel in unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Lizenznehmern direkt zu lizenzieren. Die GEMA erlaubt ihren Mitgliedern bereits heute eine solche parallele Direktlizenzierung für das Filmherstellungsrecht. Zur Schaffung der Rechtssicherheit könnten für die Nutzer der parallelen Direktlizenzierung Transparenzpflichten wie beispielsweise Meldepflichten über das direkt lizenzierte Repertoire eingeführt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieses Modell besonders verhandlungsstarken Rechtenutzern und großen Rechteinhabern Vorteile bringen kann. Kleinere Nutzer und/oder Rechteinhaber werden voraussichtlich weiterhin auf Verwertungsgesellschaften angewiesen bleiben. Wenn der erwartete Effekt des Parallel Direct Licensing, nämlich die Rückführung des ausgelagerten Repertoires in die Verwertungsgesellschaften, eintritt, können kleinere Unternehmen ihre Rechte wieder bei diesen allein klären. Es muss also darauf hingewirkt werden, die Rechte parallel auf nicht-exklusiver Basis in die Verwertungsgesellschaften einzubringen, um sicher zu stellen, dass auch für kleinere Rechtenutzer über One-Stop-Shop-Mechanismen für das Weltrepertoire eine administrativ handhabbare Rechteklärung ermöglicht wird. 3. Kommentierung weiterer in Diskussion befindlicher Modelle Für die Schaffung einer aggregierten Musikrechtelizensierung wurden von den Verwertungsgesellschaften und der Europäischen Kommission mehrere Modelle 17/41

18 diskutiert, die angedeutet, aber nicht veröffentlicht wurden: das Modell des Pan-European-Portal, das Hub-Modell und das EU-Passport Modell. Die Schaffung einer oder mehrerer übergeordneter Clearingstellen für Musikrechtenutzer in Verbindung mit einem EU-Pass für die europaweite Rechteklärung wirkt auf den ersten Blick vorteilhaft, da dies zu einer Vereinfachung der Rechteklärung beitragen könnte. Wichtig ist für die VPRT-Mitglieder, dass sie dadurch das gesamte von ihnen nachgefragte Musikrepertoire aus einer Hand erhalten. Die Modelle bergen jedoch das erhebliche Risiko, dass ein Monopol oder Oligopol und durch eine zusätzliche Ebene auch mehr Bürokratie entstehen und damit höhere Verwaltungskosten für Rechtenutzer und Rechteinhaber anfallen könnten. PEP-Model Im Pan-European Portal (PEP) würde eine übergeordnete Clearingstelle die Rechte aller nationalen Verwertungsgesellschaften koordinieren und eine Rechteklärung für den Bereich der Musik für alle EU-Mitgliedstaaten ermöglichen. Auf Grund der Monopolstellung müsste der Gesetzgeber hier besonders strenge Vorgaben an die Transparenz, das Management und die Tarife formulieren. Der durch das CISAC-Verfahren erreichte mögliche Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften würde durch ein solches Modell aufgegeben oder erheblich geschmälert. Der VPRT sieht weiter die Gefahr, dass die Rechteklärung nur noch auf multi-territorialer Basis erfolgen würde und damit für solche Rechtenutzer nachteilig oder zumindest teurer würde, die nur in einem Land operieren und auf einen One-Stop-Shop-Zugang zum Weltrepertoire angewiesen sind. Hub-Modell Im Hub-Modell sollen mehrere zusammengeschlossene Verwertungsgesellschaften jeweils die Musikrechte für bestimmte Gebiete vergeben können. Unklar ist dabei, ob das Modell nur Abrufdienste oder auch Streamingdienste umfasst und ob diese Hubs ein bestimmtes Repertoire exklusiv oder nicht-exklusiv wahrnehmen sollen. Ein solches Modell würde aus Sicht des VPRT Wettbewerb unter den Verwertungsgesellschaften um die Rechteinhaber schaffen, nicht aber einen Wettbewerb aus Sicht und zu Gunsten der Rechtenutzer. Wie beim PEP-Modell begrüßt der VPRT eine gewisse Zusammenführung der Rechte. Da weiterhin mehrere Hubs für die Rechteklärung adressiert werden müssen und nicht bei einem Hub das gesamte nachgefragte Repertoire lizenziert werden kann, bleibt es bei einer Fragmentierung der Lizenzierung. Es besteht 18/41

19 zudem das Risiko der Schaffung eines intransparenten Oligopols, für das der europäische Gesetzgeber entsprechend strenge Transparenzpflichten und Vorgaben für das Management und die Tarife formulieren müsste. Auch dieses Modell verringert den Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften um Rechtenutzer und könnte nachteilig für nicht multi-territorial operierende Musiknutzer sein. EU-Passport-Modell Eine weitere Möglichkeit könnte darin bestehen, dass (einige) nationale Verwertungsgesellschaften und andere Rechteagenturen (freiwillig) EU-Pässe erhalten und damit Musiklizenzen vergeben können, ohne dass eine übergeordnete Verwertungsgesellschaft gegründet würde (EU-Passport-Modell). Für diese Passport Entities müssen ebenfalls strenge Transparenz-, Governanceverpflichtungen und ein effektives Streitbeilegungsverfahren eingeführt werden. Diese Kriterien müssten auch für die monoterritoriale Rechtelizenzierung Anwendung finden, um einen Missbrauch der Monopol- oder Oligopolstellung zu verhindern. Ein solches Modell könnte den Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften fördern. Dennoch löst dieses Model nicht das Problem der stark fragmentierten Rechteverwertung. Der VPRT setzt sich für eine weitgehende Aggregation der Musikrechte ein (One-Stop-Shop). Parallel zu einer Lizenzierung der Musikrechte über Verwertungsgesellschaften sollten Rechte auch direkt zwischen Rechtenutzern und Verlagen lizenziert werden können (Parallel Direct Licencing). Bestehende Monopole oder Oligopole dürfen nicht zementiert werden. Strenge Governance-Verpflichtungen und ein Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften die Verwaltungskosten könnten hier Abhilfe schaffen. Für die Frage, welche Verwertungsgesellschaft bzw. welche Rechtsordnung für die Rechteklärung entscheidend ist, sollte aus Sicht des VPRT der Grundsatz aus dem Sendelandprinzip aus der Kabel-Satelliten-Richtlinie herangezogen werden, so dass nur die Rechte einer Rechtsordnung zu klären sind. II. Funktionierende gebietsbezogene Lizenzierung audiovisueller Werke Für VPRT-Mitglieder bildet das gebiets- und vertragsbasierte Lizenzierungssystem auch im Online-Bereich die Grundlage ihrer Geschäftsmodelle. Ein besonderes Bedürfnis der Konsumenten nach Ausweitung von grenzüberschreitenden redaktionellen Medienangeboten ist nicht erkennbar. Selbst die schon heute grenzüberschreitend abrufbaren Radio- und TV-Portale werden fast ausschließlich auf den jeweiligen Heimatmärkten abgerufen. Für Deutschland 19/41

20 geht dies unter anderem aus den monatlich veröffentlichten Nutzungsdaten für Online-Medien der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) hervor. Wie bereits oberhalb erläutert, sind kommerzielle Anbieter grundsätzlich an einer möglichst weit gehenden Auswertung ihrer Inhalte interessiert. Daher bieten sie ihre Programme und Dienste in anderen Mitgliedstaaten an, wenn dies technisch realisierbar und finanziell darstellbar ist. In der Regel erwerben sie die Rechte für Deutschland oder für den deutschen Sprachraum, da sie nur hier eine Refinanzierung ihrer Inhalte über Werbung, Pay oder Abonnement sicherstellen können. 4. Welche technischen Mittel, beispielsweise individuelle Zugangscodes, sind denkbar, um den Verbrauchern den Zugang zu ihrer Sendung oder anderen Diensten und ihrem Inhalt unabhängig von ihrem Aufenthaltsort zu ermöglichen? Welche Auswirkungen könnten diese Ansätze auf die Lizenzierungsmodelle haben? 1. Einführung einer Identifikationsnummer für audiovisuelle Werke Im globalisierten Mediahandel besteht durchaus ein Bedarf nach einer Identifizierung von Werken, um eine Ausschüttung an die Rechteinhaber zu gewährleisten. Zudem können Identifikationsnummern bei der Bekämpfung von Piraterie eine wichtige Rolle spielen. Einige Länder in Europa (z. B. Frankreich) machen diese bereits jetzt vom Vorliegen einer ISAN abhängig. Von Vorteil wäre der Einsatz solcher Identifikationsnummern zudem zur Erfassung der Verwertung audiovisueller Werke auf Online-Plattformen. Für die Nutzung von ISAN als Anti-Pirateriemaßnahme wären noch weitere Standardisierungen notwendig. Nicht zu unterschätzen ist bei ISAN der extrem hohe personelle und monetäre Aufwand, mit dem die Implementierung eines solchen Systems für die Sendeunternehmen verbunden wäre wie beispielsweise das Einpflegen und der konsistente Einsatz in den Datenbanken bzw. den Metadaten. Die Kosten für ISAN selbst fallen im Vergleich dazu verhältnismäßig gering aus. Insofern können Sendeunternehmen nur dann tatsächlich von ISAN profitieren, wenn die Zuordnung der Nummer bereits durch die Studios oder Produzenten vorgenommen wird, die Sendeunternehmen also nicht für die technische Integration der Nummer sorgen, sondern nur den sich anschließenden Einsatz und Transport der ISAN sicherstellen müssten. 20/41

21 In den USA dient EIDR 18 als digitales und interoperables Identifizierungssystem. Der VPRT ist überzeugt, dass der Markt die geeigneten Identifizierungsmechanismen entwickeln wird, um Inhalte bestmöglich verfügbar zu machen und/oder die Bekämpfung von Piraterie zu verbessern. 2. Zugang zu AV Werken unabhängig vom Aufenthaltsort Die europäischen Bürger sind vor dem Hintergrund des zunehmenden innereuropäischen Handels und des regen kulturellen Austauschs geschäftlich wie privat auf Reisen, leben möglicherweise berufsbedingt in einem anderen Mitgliedstaat. Dem VPRT ist bewusst, dass diese Verbraucher gerne ihre Programme auch im Ausland sehen oder aus Interesse an Fremdsprachen bestimmte ausländische Programme in ihrem Mitgliedstaat empfangen wollen. Die VPRT-Mitgliedsunternehmen sind kommerzielle Medienunternehmen und adressieren ihr Angebot in der Regel an eine Zielgruppe in Deutschland oder maximal im deutschen Sprachraum. Das gilt für werbefinanzierte wie für Payoder Abonnement-Dienste. Für diesen Sprachraum erwerben sie daher auch die Rechte. Eröffnet sich für die Unternehmen ein Markt in einem anderen Mitgliedstaat, so bieten sie ihre Programme und Dienste auch dort an. Die territoriale Begrenzung von Verwertungsrechten von audiovisuellen Inhalten und die Aufteilung in für verschiedene Verwertungsfenster (Video-On-Demand, Pay-Per-View, Pay-Per-Channel, werbefinanziertes Free-TV) basiert auf ökonomisch begründeten Entscheidungen von Lizenzgeber und Lizenznehmer und unterliegt der Vertragsautonomie der Parteien. Ein regulatorischer Eingriff in diese Mechanismen ist daher zu vermeiden. Der Anteil an der Bevölkerung mit solchen Beweggründen ist jedoch insgesamt zu gering. Der Erwerb der entsprechenden Rechte für weitere Mitgliedstaaten könnte nicht refinanziert werden. Sollte es technisch und finanziell möglich sein, Programme oder Dienste auch grenzüberschreitend anzubieten, werden die VPRT-Unternehmen diese Chance auch nutzen. Im Sinne der Vertragsfreiheit muss die Entscheidung, welchen Sprachraum ein Unternehmen bedient, auch in Zukunft dem Unternehmen überlassen bleiben /41

22 5. Wäre die Ausweitung des für Satellitenprogramme geltenden Ursprungsland - Grundsatzes auf die Online-Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten machbar und welche Vor- und Nachteile hätte dies? Auf welche Weise könnte das Ursprungsland bei der Online-Verbreitung am besten ermittelt werden? 1. Musikrechtelizenzierung: Für die Musikrechtelizenzierung spricht sich der VPRT für die Anwendung des modifizierten Ursprungslandprinzips aus (siehe VPRT-Antwort zu Frage 3). Im Online-Bereich müsste Anknüpfungspunkt der Ort des Servers sein. Auch für die Rechtelizenzierung im Online-Bereich könnte eine analoge Anwendung des Sendelandprinzips aus der Satelliten- und Kabelrichtlinie Vorteile bringen. Ebenso wie im Sendebereich liegt die Zielgruppe der VPRT-Mitglieder für die Onlinenutzung ihrer Angebote im deutschen Sprachraum. Die Anbieter haben daher das Interesse, die Rechte weltweit, jedoch in der Regel nur für die Nutzung in Deutschland bzw. für den deutschen Sprachraum zu erwerben. Um einen Missbrauch zu verhindern, insbesondere mit Blick auf die zu Grunde zu legenden Tarife, sollte sich das anzuwendende Recht auch nach Schwerpunktland richten. Als Kriterien könnte das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat bzw. in dem die redaktionelle Verantwortung für die Angebote liegt oder der Ort der wirtschaftlichen Verwertung herangezogen werden. Da der Ort des Servers meist variabel ist, wäre dieser Anknüpfungspunkt beispielsweise ungeeignet. 2. Rechteerwerb für audiovisuelle Werke auf vertraglicher Basis Das Internet ist ebenso wie die Satellitenübertragung ein grenzenloser Verbreitungsweg. Die Angebote der VPRT-Mitglieder in der Regel mit Sitz in Deutschland - richten sich auf den deutschen Sprachraum auf vertraglicher Basis. Bei der Vertragsgestaltung für den Rechteerwerb von audiovisuellen Werken muss sichergestellt sein, dass eine exklusive Rechtenutzung möglich ist und Rechte nicht durch eine grenzüberschreitende Online- wie Offline-Nutzung entwertet werden. Auch nach dem EuGH-Urteil 19 in Sachen Premier League, dessen Reich- 19 Urteil vom 4. Oktober 2011, C-403/08, urtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docdecision=docdecision&docop=doco p&docppoag=docppoag&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldo cnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&radtypeord=on&typeord=all&docnodecision=docn 22/41

23 weite abzuwarten bleibt, ist die territoriale und vertragliche Rechtevergabe für die Sendeunternehmen tragende Säule für ihr Geschäftsmodell. Dies bekräftigt auch die Vizepräsidentin der EU-Kommission und Kommissarin für die Digitale Agenda, Neelie Kroes, in ihrer Rede auf der Frankfurter Buchmesse 20. Denn der Gerichtshof beantwortet in seiner Entscheidung die konkrete Vorlagefrage für die Satellitenübertragung einer Sportveranstaltung dahingehend, dass ein Verbot, einen Dekoder aus einem anderen Mitgliedstaat zu importieren, zu verkaufen und zu nutzen gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt. Das bedeute hingegen nicht, dass Rechte nur noch für ganz Europa vergeben oder erworben werden müssten. 21 Die Anwendung des Ursprungslandprinzips darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur in einem Land Rechte für audiovisuelle Werke für ganz Europa geklärt werden und mit einer einmaligen Veröffentlichung des Angebots eine Erschöpfung der Rechte eintritt. Das gleiche gilt für die mögliche Analogie für Angebote öffentlich-rechtlicher Sender, deren Grundversorgungsauftrag nur Deutschland umfasst. 3. Anwendbares Recht Mit Blick auf das anwendbare Recht kann das Ursprungslandprinzip nur begrenzt herangezogen werden. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie will vor einer kumulativen Anwendung von mehreren nationalen Rechten auf einen einzigen Sendeakt schützen (Erwägung 14). Der vertragliche Erwerb ausschließlicher Senderechte muss nach Erwägungsgrund 15 dieser Richtlinie dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht des Mitgliedstaates entsprechen, in dem die öffentliche Wiedergabe erfolgt. Beide Gedanken könnten für die Beurteilung von audiovisuellen Angeboten im Internet Anwendung finden, so dass für die Bestimmung des anwendbaren Rechts das Land, in dem der Schwerpunkt der Nutzung liegt, herangezogen werden könnte. In der Regel ist dies auch das Sitzland des Anbieters audiovisueller Inhalte, also das Ursprungsland. odecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=c- 403%2F08&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=&do maine=&mots=&resmax=100&submit=suchen 20 Books in the 21st century, 13. Oktober 2011 in Frankfurt, &aged=0&language=en&guilanguage=en 21 Vgl. Rede von Kommissar Michel Barnier bei der Jahreskonferenz des ACT am 9. November 2011, 23/41

24 6. Welche Kosten und welcher Nutzen wären mit der technologisch neutralen Ausweitung des Systems zur Klärung des Urheberrechts bei der grenzübergreifenden Kabelweiterverbreitung audiovisueller Mediendienste verbunden? Sollte diese Ausweitung auf geschlossene Umfelder wie IPTV begrenzt sein oder sollte sie alle Formen der offenen Weiterverbreitung (Simulcasting) über das Internet umfassen? Technologie-Neutralität bei der Kabelweiterverbreitung 22 Die Kabelweitersendung ist für den Sendebereich in Artikel 9 und 10 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (Satelliten- und Kabelrichtlinie) 23, in Deutschland in 20 b, 87 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) 24 geregelt. In Deutschland nimmt die VG Media für einen Großteil der kommerziellen Sender die Rechte der Kabelweitersendung wahr. Einige Sender verhandeln die Kabelweitersendung selbst. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten übernimmt diese Aufgabe die sog. Münchener Gruppe, die sich aus den Verwertungsgesellschaften AGICOA Deutschland, GEMA, GÜFA, GVL, VFF, VGF, VG Bild-Kunst und der VG Wort zusammensetzt. Die Weitersenderechte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten liegen bei der VFF. 25 Artikel 9 Satelliten- und Kabelrichtlinie sieht für die Kabelweitersendung eine Verwertungsgesellschaftspflicht vor, von der Sendeunternehmen gemäß Artikel 10 ausgenommen sind. Grund für diese Ausnahme ist, dass diese die von ihnen erworbenen Rechte selbst verhandeln können (vgl. Erwägungsgründe 27 29). Sendeunternehmen stehen mit ihrem Programm und ihrer Marke für Qualität. Diese Erwartung der Zuschauer und/oder Zuhörer muss der Anbieter auch bei der technischen Übertragung seiner Programme und Dienste sicherstellen. Gleichzeitig stellen die TV- und Radiosender und Telemedienanbieter ihre Programme und Dienste nur in einem zu ihrer Marke passenden Programmumfeld zur Verfügung. Dabei sichern die Vertragspartner (im Offlinebereich die Kabel- 22 Siehe Grünbuch unter 2.2., S /41

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