Fahrrad-Leasing: Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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- Minna Holzmann
- vor 6 Jahren
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1 Fahrrad-Leasing: Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesundheit ist ein Thema, das aktuell große Kreise zieht. Zum Büroalltag ist ein Ausgleich durch sportliche Betätigung erforderlich und wichtig. So fragen sich auch Arbeitgeber, wie sie ihren Mitarbeitern hinsichtlich gesundheitlicher Aspekte Unterstützung bieten können. Eine Methode des (Elektro)Fahrrad-Leasings ist zurzeit auf dem Vormarsch. Ein Dienstfahrrad bietet bspw. folgende Vorteile für den Arbeitgeber: betriebliche Gesundheitsvorsorge für Mitarbeiter Mitarbeiter halten sich auf dem Arbeitsweg fit Produktivitätssteigerung durch gesunde motivierte Angestellte Klimaschutz Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber Positives Unternehmensimage Die steuerliche Betrachtungsweise ist nicht uninteressant. Das Schreiben S /2 St32 des Bayerischen Landesamts für Steuern vom , welches sich auch auf das BMF-Schreiben vom , BStBl I 2015, 143 bezieht, weist auf die lohnsteuerliche Behandlung des (Elektro)Fahrrad- Leasings hin. Werden geleaste (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen, stellt dies Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils dar. Im Regelfall steht eine solche Dienstradüberlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, ist ein geldwerter Vorteil steuerpflichtig zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt und der Arbeitgeber an der Verschaffung mitgewirkt hat. Aktuell ist dies bei den bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarung mitwirkt. Seite 1 von 3
2 Wie der geldwerte Vorteil gem. BMF-Schreiben vom , BStBl I 2012, 1224 ermittelt wird, finden Sie in der Anlage in der Tabelle. Achtung! Wird vom Arbeitgeber das elektrische Aufladen unentgeltlich oder verbilligt gewährt, sieht die Finanzverwaltung dies gegenwärtig wie folgt: Elektrofahrräder < 25 km/h, o. Kennzeichen = Sachbezug, 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Elektrofahrräder > 25 km/h m. Kennzeichen = steuerfrei, 3 Nr. 46 EStG Deshalb empfiehlt es sich, die mtl. 44,00 -Freigrenze für Benzingutscheine oder Shopping-Cards nicht unbedingt voll auszuschöpfen, damit der Arbeitgeber noch genug Spielraum für bspw. laden von privaten Handys und E-Bikes (die keine Fahrzeuge darstellen) seiner Arbeitnehmer hat. Praxishinweis vom LSWB-Lohnsteuerexperten Michael Seifert, StB Fraglich ist, ob diese Auffassung der Finanzverwaltung rechtens ist. Das dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellte Dienstrad wird i.d.r. nach der sog. 1 %-Regelung abgerechnet. Die 1 %-Regelung deckt zumindest bei den Dienstwagen sämtliche anfallende Kosten ab. Daher stellt sich nach Auffassung von Michael Seifert die Frage nach der Anwendung der 44,00 -Freigrenze bzw. der Steuerfreiheit nach 3 Nr. 46 EStG nicht. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung anschließen wird. Eine Ausnahmeregelung bei der Bewertung des geldwerten Vorteils gibt es: Liegt eine vom Arbeitnehmer unabhängige Sonderrechtsbeziehung (keine Gehaltsumwandlung, kein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil) vor und trägt der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung, dann liegt der geldwerte Vorteil in der Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen und ist nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Marktpreis zu bewerten. Die 44,00 -Grenze gem. 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist grundsätzlich anwendbar, sofern die sich nach des Arbeitnehmers gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insg. 44,00 im Kalendermonat nicht übersteigen. Seite 2 von 3
3 Kauf des (Elektro-)Fahrrads nach Leasingende Sollte der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad vom Leasinggeber oder einem Dienstleister zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i. S. d. 8 Absatz 2 Satz 1 EStG erwerben, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Ein evtl. Preis-vorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Der Endpreis i. S. d. 8 Absatz 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer übereignet wird, ist nach Verwaltungsauffassung aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100,00 abgerundeten unverbilligten Preisempfehlungen des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Radls anzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann es sich anbieten, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad erwirbt und es sodann seinem Arbeitnehmer weiterhin zur Verfügung stellt. (Fundstelle: S /2 St32 vom bayrischen Landesamt für Steuern) Auszeichnung und Preise in Sicht Gesundheitskassen sind ebenfalls auf diese Thematik aufmerksam geworden. Die AOK bietet regional ein Gewinnspiel Mit dem Rad zur Arbeit an. Wer in einem Zeitraum von drei Monaten mindestens an 20 Tagen den Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad bestreitet, hat die Möglichkeit, diverse Preise zu gewinnen. Das regt ebenfalls zum fit werden an! Auch die DAK hat eine Aktion Bewegtes Büro ins Leben gerufen, bei der die Arbeitnehmer geschickt Sport in ihren Alltag integrieren. In dieser Aktion wird am Ende das kreativste Büroteam geehrt, das es mit den originellsten Einfällen geschafft hat, Sport und Arbeit miteinander zu verbinden. Verfasser: Steuerberaterin Sabine Kastner, Vorstandsmitglied des LSWB Seite 3 von 3
4 Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle Nürnberg Nürnberg Bekanntgabe im AIS Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen S /2 St32 Lohnsteuerliche Behandlung des (Elektro)Fahrrad-Leasings 1. Adressaten Diese Verfügung richtet sich an die Sachgebietsleiter/innen, Sachbearbeiter/innen und Mitarbeiter/innen der LSt-Arbeitgeberstellen sowie an die LSt-Außenprüfer/innen. 2. Überlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads Die Überlassung geleaster (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierfür zu ermitteln, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft/Vermittler/Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirkt (BMF-Schreiben vom , BStBl I 2015, 143). Entsprechendes gilt bei der Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an den Arbeitnehmer (z.b. für dessen Familienangehörige). 2.1 Überlassung resultiert aus Arbeitsvertrag Die folgenden Grundsätze gelten in den Fällen, in denen die (Elektro-)Fahrradüberlassung aufgrund des Arbeitsvertrags oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgt. Dies ist gem. des BMF-Schreibens vom , BStBl I 2016, 1449 der Fall
5 - 2 - Bayerisches Landesamt für Steuern S /2 St32 -, wenn die Überlassung arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist (d.h. wenn die Vereinbarung von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags getroffen wird oder wenn eine Beförderung mit der Überlassung verbunden ist) sowie - bei steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags im Vorhinein auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kraftfahrzeug des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH- Urteil vom 6. März 2008, BStBl II Seite 530). Der geldwerte Vorteil wird wie bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden - wie folgt ermittelt (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I 2012, 1224): 1 Fahrrad Überlassenes Verkehrsmittel Fahrrad, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte gehört (z.b. Fahrradverleihfirmen) Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist (z.b. > 25km/h) Bewertung des Arbeitslohns Mtl. 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten) 96% des Endpreises, zu denen der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt ab -Freibetrag, Vgl. Zeilen 1 und 2 Wie bei Kfz (d.h. Pauschalwert- oder Fahrtenbuchmethode; im Gegensatz zu Zeile 1 müssen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich angesetzt werden.) Gesetzliche Grundlage 8 Abs. 2 Satz 10 EStG 8 Abs. 3 EStG 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG Die 44 Euro-Freigrenze des 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kommt nicht zum Ansatz. 2.2 Überlassung resultiert aus einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung In den Ausnahmefällen, in denen eine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung vorliegt (keine Gehaltsumwandlung, kein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil) und der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung tragen würde, kommen die Urteilsgrundsätze des BFH vom , BStBl II 2015, 670 (sog. Behördenleasing), zum Tragen. Der geldwerte Vorteil liegt (abweichend von Tz. 2.1) dann in der Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen und ist nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Die 44 Euro-
6 - 3 - Bayerisches Landesamt für Steuern S /2 St32 Freigrenze des 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist grds. anwendbar, sofern die sich nach Anrechnung des Arbeitnehmers gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. 3. Kauf des (Elektro-)Fahrrads nach Leasingende Sollte der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad vom Leasinggeber oder einem Dienstleister zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i. S. des 8 Absatz 2 Satz 1 EStG erwerben, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Ein evtl. Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat. Da sich die Wertermittlung in der Praxis ggf. schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den Endpreis im Sinne des 8 Absatz 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
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