Anwendungsvereinbarung (AWV)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anwendungsvereinbarung (AWV)"

Transkript

1 Anwendungsvereinbarung (AWV) in der Fassung der 1. Änderung zur AWV vom 22. Mai 2013 Zwischen den Berliner Verkehrsbetrieben Anstalt öffentlichen Rechts - (BVG AöR) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Landesbezirk Berlin/Brandenburg andererseits wird gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) folgende Anwendungsvereinbarung abgeschlossen: Vorbemerkungen Die AWV dient der betrieblichen Inkraftsetzung des neuen Tarifrechts (TV-N Berlin), durch das der bisher geltende Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G/BMT-G-O) und der bisher geltende Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) abgelöst werden. Sie bezweckt, der BVG AöR über die Anwendung des TV-N Berlin Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Restrukturierung die Arbeitsplätze zu sichern und den Erhalt des Betriebes zu gewährleisten. Stand:

2 1 Geltungsbereich des TV-N Berlin Mit Inkraftsetzung der AWV tritt für die Dauer der Laufzeit dieser AWV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG AöR) die am Tag des In-Kraft-Tretens dieser AWV beschäftigt sind, sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach diesem Zeitpunkt neu eingestellt werden, an die Stelle des a) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G/BMT-G-O) einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge b) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT/BAT-O) einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) vom 1. September 2005 mit seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung mit seinen eigenständigen oder abweichenden Regelungen. 2 Beschäftigungssicherung (1) Für ab dem 5. Oktober 1995 bei der BVG AöR eingestellte Arbeitnehmer/innen sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis zum 31. Dezember 2025 ausgeschlossen, sofern sie ver.di-mitglieder sind. Der Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen entfällt nach Maßgabe des Ergänzungstarifvertrages Zukunftssicherung zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin zum Ablauf des 31. August 2020 bei Eintritt der dort geregelten Bedingungen. (2) Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende. Stand:

3 3 Zukunftssicherung Personalstruktur (1) 1 Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR bilden auch weiterhin über den eigenen Bedarf hinaus aus. 2 Alle Auszubildenden werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung befristet für ein Jahr und einen Tag übernommen, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. (2) 1 Zur Deckung des eigenen Bedarfs werden Auszubildende nach dem auf ein Jahr und einen Tag befristeten Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. ²Die Übernahme kann auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. ³Der eigene Bedarf ist zu Beginn eines jeden Ausbildungsjahres festzulegen. (3) 9 TV Konsolidierung wird für die Dauer der Laufzeit der AWV außer Kraft gesetzt. (4) 1 Die Qualifikation der Arbeitnehmer/innen soll systematisch ausgebaut werden. ²Die Personalentwicklungsmaßnahmen sind zu intensivieren und die vorausschauende Personalplanung ist auszubauen. 4 Neu-, Um- oder Ausgründungen 1 Auf Neu-, Um- oder Ausgründungen im Kerngeschäft der BVG AöR mit der Rechtswirkung eines Betriebsüberganges nach 613a BGB und dem Ziel, ein niedrigeres Tarifniveau als das des TV-N Berlin zur Anwendung gelangen zu lassen, wird verzichtet. ²Kerngeschäft wird definiert als Beförderung, Reparatur, Wartung, Betriebshof und technische Infrastrukturbereiche. 5 Fremdvergabe (1) 1 Mindestens 60 % der Betriebsleistungen des Bereichs Bus verbleiben bei der BVG AöR. Bis zu 28 % der Betriebsleistungen des Bereichs Bus können durch die BVG AöR an die BT Berlin Transport GmbH vergeben werden. ²Bis zu 8 % der Betriebsleistungen des Bereichs Bus können an weitere Subunternehmer vergeben werden. ³Weitere 4 % der Betriebsleistungen des Bereichs Bus können flexibel entweder von der BVG AöR selbst erbracht werden oder an die BT Berlin Transport GmbH oder an weitere Subunternehmer vergeben werden. Stand:

4 Protokollnotiz zu Abs. 1: Bis zum findet für den Bereich Bus 5 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung Anwendung. (2) (3) 1 Mindestens 60 % der Betriebsleistungen des Bereichs U-Bahn verbleiben bei der BVG AöR. Bis zu 32 % der Betriebsleistungen des Bereichs U-Bahn können durch die BVG AöR an die BT Berlin Transport GmbH vergeben werden. ²Bis zu 8 % der Betriebsleistungen des Bereichs U-Bahn können an weitere Subunternehmer vergeben werden. 1 Mindestens 92 % der Betriebsleistungen des Bereichs Straßenbahn verbleiben bei der BVG AöR. ²Bis zu 8 % der Betriebsleistungen des Bereichs Straßenbahn können an weitere Subunternehmer vergeben werden. (4) Die Vergabe findet unter Berücksichtigung der vergaberechtlichen Vorschriften und Richtlinien statt und erfolgt an tarifgebundene Unternehmen. Protokollerklärungen zu 5: 1. Betriebsleistungen sind die Leistungen, für die die BVG AöR im Besitz von Liniengenehmigungen ist und bemessen sich auf der Basis von Nutzwagenkilometern/Nutzzugkilometern im Linienverkehr nach 42 PBefG pro Jahr Fremdvergabe umfasst alle Leistungen, die nicht von der BVG AöR selbst erbracht werden. ²Alle auszuschreibenden Leistungen erfolgen für die davon betroffenen Arbeitnehmer auf Basis des TV-N Berlin, worüber jeweils ein entsprechender Nachweis zu führen ist. 6 Sicherung und Überleitung der "Altbeschäftigten" Eckpunkte: - Bildung eines fixen Sicherungsbetrages aus der Differenz Neueinkommen TV-N Berlin zum "Alteinkommen" (Durchschnitt der letzten 12 Monate), - Die durchschnittliche, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Arbeiter und Angestellten wird auf 36,5 Stunden ohne Entgeltausgleich abgesenkt, - Das Weihnachtsgeld (Zuwendung) im Jahre 2005 wird in derselben Höhe zur Auszahlung gelangen wie in Ab 2006 erfolgt die Zahlung der Weihnachtszuwendung auf der Basis von 17 TV-N Berlin, - Wegfall Urlaubsgeld. Die weiteren Einzelheiten zur Sicherung und Überleitung der "Altbeschäftigten" werden gesondert in Anlage 6 TV-N Berlin geregelt. Stand:

5 7 Wettbewerbsfähigkeit und Neueinstellungen 1 Die Parteien der AWV gehen davon aus, dass das Gesamtwerk TV-N Berlin auch in Teilbereichen und Teilfunktionen einem wettbewerbsfähigen Niveau entspricht. ²Unter diesen Voraussetzungen erfolgen Neueinstellungen im Bereich BVG AöR. 8 Bekenntnis zum Unternehmen 1 Die Parteien dieser AWV erwarten, dass das Land Berlin während der Laufzeit der AWV keine Eigentumsrechte an der BVG AöR veräußert. ²Die Parteien dieser AWV erwarten vielmehr, dass das Land Berlin die BVG AöR bei ihren Bemühungen um die Eigenwirtschaftlichkeit/Wettbewerbsfähigkeit unterstützt. ³Der gemäß 1 Satz 3 TV-N Berlin erforderliche Nachweis wird durch die "verbindliche Zusage" des Landes Berlin als "Bekenntnis des Eigentümers Land Berlin zur BVG AöR" erbracht. 9 Restrukturierung Die BVG AöR wird weitere Restrukturierungsmaßnahmen neben der betrieblichen Einführung des neuen Tarifrechts ergreifen. 10 Regelung bei Vertragsverstoß 1 Wird von den Vorschriften der 4 und 5 abgewichen, sind die Regelungen des 1 vom gleichen Tag an aufgehoben. ²In diesem Fall kommt der TVöD in seiner jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. ³Die Feststellung der Abweichung obliegt den Tarifvertragsparteien. Stand:

6 11 Mitteilungspflicht Die BVG AöR wird ver.di, Bezirk Berlin, Fachbereich Verkehr, jeweils zum 1. März und zum 1. September eines Kalenderjahres über den Anteil der Vergabe von Verkehrsleistungen bzw. gegebenenfalls eingetretene Veränderungen unterrichten. 12 Inkrafttreten, Laufzeit (1) Diese Anwendungsvereinbarung tritt am 1. September 2005 in Kraft. (2) 1 Diese Anwendungsvereinbarung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025, ohne dass es einer Kündigung bedarf. ²Die Parteien der AWV verpflichten sich, rechtzeitig vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt Verhandlungen mit dem Ziel einer nahtlosen Anschlussregelung aufzunehmen. 13 Salvatorische Klausel (1) 1 Sollten einzelne Bestandteile dieser AWV rechtsunwirksam sein, bleiben die anderen Bestandteile in Kraft. ²In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, für den rechtsunwirksamen Teil eine Regelung zu finden, die dem Sinn dieser AWV entspricht. (2) Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, bei gravierenden wirtschaftlichen Veränderungen in der BVG AöR frühestens zum 31. Dezember 2007 über notwendige Änderungen auch von Teilen des TV-N Berlin bzw. der AWV unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Berlin, BVG AöR KAV Berlin ver.di Stand:

Anwendungsvereinbarung (AWV)

Anwendungsvereinbarung (AWV) Anwendungsvereinbarung (AWV) Zwischen der Berlin Transport GmbH (BT GmbH ) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand andererseits

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Stand: 18.02.2003 14.30 Uhr Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 mit der Richtlinie der Arbeitgeber vom 15. Juli 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)

Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 23. August 2005* 1 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di -

Mehr

AVH TV zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser TV ZUSI TV-AVH.0027-ZUSI Seite 1 TARIFVERTRAG. zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)

AVH TV zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser TV ZUSI TV-AVH.0027-ZUSI Seite 1 TARIFVERTRAG. zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) TV-AVH.0027-ZUSI Seite 1 TARIFVERTRAG zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 23. August 2005 Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits

Mehr

Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,

Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg, Tarifvertrag über vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom 15.01.2007 Zwischen 1. Verband Straßengüterverkehr und

Mehr

Zwischen dem. Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg. und der

Zwischen dem. Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg. und der Beschäftigungssicherungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.04.1992 in der Fassung vom 18.05.2011 gültig ab 01.06.2011 Zwischen dem Zentralverband

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert

Mehr

Anwendungs-Tarifvertrag FU vom 30.06.2004 i. d. F. des 2. Änderungstarifvertrags vom 12.12.2006

Anwendungs-Tarifvertrag FU vom 30.06.2004 i. d. F. des 2. Änderungstarifvertrags vom 12.12.2006 Anwendungs-Tarifvertrag FU vom 30.06.2004 i. d. F. des 2. Änderungstarifvertrags vom 12.12.2006 Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Freie Universität

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 14. September 2010 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung

Mehr

Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010

Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010 Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010 In der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 27. Juni 2013 Abschluss: 22. November 2010 Gültig

Mehr

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) 17.10.06 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 2. August 2001 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgendes öffentlichen Dienstes. Zwischen. und

Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgendes öffentlichen Dienstes. Zwischen. und Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgendes öffentlichen Dienstes ~- JJrA.A.A, Zwischen der Technischen Universität Berlin und einerseits der dbb tarifunion vertreten durch den Vorstand diese zugleich

Mehr

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag

Mehr

Tarifverträge. zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin) Zwischen

Tarifverträge. zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin) Zwischen Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin) ~ TrI -.AI ~.;f, Zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin einerseits und der dbb

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des

Mehr

Tarifvertrag. (TV Lohn/West) vom 5. Juni 2014. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag. (TV Lohn/West) vom 5. Juni 2014. 1 Geltungsbereich Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) vom 5. Juni

Mehr

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil -

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil - Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag

Mehr

Rundschreiben 1/2008

Rundschreiben 1/2008 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.01.2008 050 Rundschreiben 1/2008 I. Stundenentgelttabelle zu 14 Abs. 4 Satz 3 zum KTD gültig ab 01. Januar 2008 (Anlage 1)

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost)

Tarifvertrag. zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) vom 28. April 2011 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen

Mehr

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.v. Bahnhofstraße 14, 26122 Oldenburg - einerseits - und der IG Metall,

Mehr

Durch den 8. Änderungstarifvertrag zum TVöD wird der Anwendungsbereich des TVöD für die Beschäftigten im Bereich Theater und Bühnen neu gefasst.

Durch den 8. Änderungstarifvertrag zum TVöD wird der Anwendungsbereich des TVöD für die Beschäftigten im Bereich Theater und Bühnen neu gefasst. POSTANSCHRIFT Besministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Besbehörden Abteilung Z B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5

Mehr

Tarifvertrag. zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB)

Tarifvertrag. zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB) Tarifvertrag zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB) Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 1 Präambel Dieser Tarifvertrag

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Tarifvertrag für Redaktionsvolontärinnen und Redaktionsvolontäre im Privaten Rundfunk

Tarifvertrag für Redaktionsvolontärinnen und Redaktionsvolontäre im Privaten Rundfunk Tarifvertrag für Redaktionsvolontärinnen und Redaktionsvolontäre im Privaten Rundfunk Zwischen dem Tarifverband Privater Rundfunk (TPR) einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.v. - Gewerkschaft

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Papier, Pappe und Kunststoffe. Industrie (TV BZ PPK)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Papier, Pappe und Kunststoffe. Industrie (TV BZ PPK) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über

Mehr

Tarifverträge für das Speditions- und Logistikgewerbe Stand: 31. März 2010

Tarifverträge für das Speditions- und Logistikgewerbe Stand: 31. März 2010 Tarifverträge für das Speditions- und Logistikgewerbe Stand: 31. März 2010 Wir bieten die Tarifverträge für 5,95 je Tarifvertrag, an. Tarifverträge können wie folgt bestellt werden: Per E-Mail an (tv_sales@wockel.de).

Mehr

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel... Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

TarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe. für arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden industrie (Tv BZ PPK)

TarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe. für arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden industrie (Tv BZ PPK) TarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe für arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden industrie (Tv BZ PPK) Stand: Mai 2013 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

2. Änderungstarifvertrag

2. Änderungstarifvertrag 2. Änderungstarifvertrag vom 25. März 2009 über die Zeitkontenregelungen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm zum Manteltarifvertrag vom 13. Juni 2006 für die Arbeitnehmerinnen

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich)

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Stand: Mai 2013 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen

Mehr

Bundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie

Bundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 701 057 633 00 Bundesrepublik Deutschland West Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Bekleidungsindustrie Abschluss: 23.09.2000/ 25.10.2001 gültig

Mehr

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 077 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum:

Mehr

Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A. - Ersetzte Tarifverträge -

Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A. - Ersetzte Tarifverträge - Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A - Ersetzte Tarifverträge - 1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages

Mehr

Tarifvertrag ÜBER. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK)

Tarifvertrag ÜBER. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK) Tarifvertrag ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK) Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) vom 23. April 2010 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1.

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. LOHNTARIFVERTRAG für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. Januar 2014 - Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land-

Mehr

Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen

Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen Tarifbereich/Branche Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen Mitte e.v. in Frankfurt

Mehr

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster

Mehr

II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung

II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung ARBEITSRECHT I - WS 2011/2012 II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung 1. Privatrecht Öffentliches Recht In einem modernen Rechtsstaat unterscheidet man Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Arbeitsrecht

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / 2022 09. 10. 97. 12. Wahlperiode. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / 2022 09. 10. 97. 12. Wahlperiode. der Landesregierung Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 2022 09. 10. 97 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Aufhebung der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg A. Zielsetzung Die Staatsschuldenverwaltung

Mehr

Entgelttarifvertrag. für die Firma. SZST Salzgitter Service und Technik GmbH

Entgelttarifvertrag. für die Firma. SZST Salzgitter Service und Technik GmbH Entgelttarifvertrag für die Firma SZST Salzgitter Service und Technik GmbH vom 21. Juni 2005 gültig ab 1. Juli 2005 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 5 2 Pauschalzahlung Arbeiter, Angestellte und Auszubildende

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise:

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise: KAV Rundschreiben V 31/2014 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Tarifregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst; Kündigungsschreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

Mehr

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TVRatio-BA)

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TVRatio-BA) - 1 - Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TVRatio-BA) vom 28.03.2006 In der Fassung des Tarifvertrages vom 30.01.2007

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie TV BZ PPK Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit Zwischen Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Was tun bei... Outsourcing

Was tun bei... Outsourcing Was tun bei... Outsourcing Detlev Beyer-Peters 1 Rahmenbedingungen Druck der Sozialhilfeträger auf Einsparungen in den stationären Einrichtungen Konkurrenz der Heimträger ist politisch gewollt und wird

Mehr

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 10. Dezember 2014 - IV 342-167.10 -

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 10. Dezember 2014 - IV 342-167.10 - Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfonds ( 22 FAG) Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 10. Dezember 2014 - IV 342-167.10 - Auf Grund des 22 des Finanzausgleichsgesetzes

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der WDR Gebäudemanagement GmbH in den Westdeutschen Rundfunk Köln vom 1.

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der WDR Gebäudemanagement GmbH in den Westdeutschen Rundfunk Köln vom 1. ttx0777t - Endfassung Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der WDR Gebäudemanagement GmbH in den Westdeutschen Rundfunk Köln vom 1. August 2012 Zwischen dem WESTDEUTSCHEN RUNDFUNK KÖLN, - Anstalt

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Papier, Pappe und Kunststoffe. Industrie (TV BZ PPK)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Papier, Pappe und Kunststoffe. Industrie (TV BZ PPK) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 Tarifvertrag über

Mehr

Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 1. April 2014 Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten

Mehr

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteure und Redaktionsvolontäre

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteure und Redaktionsvolontäre Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteure und Redaktionsvolontäre an Tageszeitungen Zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. als Vertreter der ihm angeschlossenen

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) ag Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V.

Mehr

ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG

ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG Zwischen dem Unternehmerverband IndustrieService + Dienstleistungen e.v., Düsseldorfer Landstraße 7, 47249 Duisburg und der - einerseits - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

Seite 1. www.tarifregister.nrw.de - ohne Gewähr -

Seite 1. www.tarifregister.nrw.de - ohne Gewähr - Seite 1 Tarifbereich/ Branche Wach- und Sicherheitsgewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, Norsk-Data-Str. 3, 61352

Mehr

Newsletter Mai 2014. NEWSLETTER Mai 2014. Inhaltsverzeichnis

Newsletter Mai 2014. NEWSLETTER Mai 2014. Inhaltsverzeichnis An alle Beschäftigten im Kirchenbezirk Göppingen Newsletter Mai 2014 NEWSLETTER Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen in der ev. Landeskirche Württemberg Definition Begriffe - KAO - MVG Schaubild

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg

Mehr

Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q)

Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) 1 Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) vom 28. April 2006 zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Bayern wird folgender Tarifvertrag zur

Mehr

Bei Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen sind neben den allgemein geltenden Vorschriften folgende Grundsätze zu beachten:

Bei Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen sind neben den allgemein geltenden Vorschriften folgende Grundsätze zu beachten: Regelungen für Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen in den Dienststellen des Geschäftsbereiches des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Umstrukturierungen

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Neuer Tarifvertrag für die Freie Universität Berlin

Neuer Tarifvertrag für die Freie Universität Berlin PERSONALBLATT Freie Universität Berlin Nummer 5/2004 07. Juli 2004 Inhalt: Neuer Tarifvertrag für die Freie Universität Berlin Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str.

Mehr

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen;

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) (Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 Bearbeitungshinweis: Die durch den Änderungstarifvertrag

Mehr

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie

Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie vom 15.05.2007 *) Präambel Mit dem neuen Tarifvertrag über Altersvorsorge wollen die Tarifvertragsparteien der Papierindustrie den Aufbau einer kapitalgedeckten

Mehr

TArifverTrAG ÜBer BrANCHeNZUSCHLÄGe. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden industrie (Tv BZ HK)

TArifverTrAG ÜBer BrANCHeNZUSCHLÄGe. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden industrie (Tv BZ HK) TArifverTrAG ÜBer BrANCHeNZUSCHLÄGe für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden industrie (Tv BZ HK) Stand: April 2013 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

ver.di, Fachbereich Medien, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeit bei Radio Bremen

ver.di, Fachbereich Medien, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeit bei Radio Bremen Zwischen Anstalt des öffentlichen Rechts - nachfolgend Radio Bremen genannt -, Bürgermeister-Spitta-Allee 45, 28329 Bremen, vertreten durch den Intendanten Dr. Heinz Glässgen und ver.di, Fachbereich Medien,

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

BZA DGB Tarifgemeinschaft

BZA DGB Tarifgemeinschaft Tarifbereich/Branche Zeitarbeit BZA DGB Tarifgemeinschaft Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.v. (BZA) Mitgliedsgewerkschaften des DGB: Industriegewerkschaft

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Ersetzte Tarifverträge

Ersetzte Tarifverträge Anlage 1 zum Manteltarifvertrag TV UK (TV UK-F, TV UK-H, TV UK-T, TV UK- Ersetzte Tarifverträge 1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

Mehr

Die Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013)

Die Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013) Regelungsüberschrift/ Regelungsinhalt TV-Ärzte/VKA AVR Diakonie Deutschland Abweichungen Stand 1. April 2013 Stand 1. Juli 2014 Geltungsbereich 1 1 Anlage 8a Geltungsbereich der Anlage 8a: Personenkreis

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für die Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie TV BZ ME Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)

für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) TarifvertrAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Stand: Dezember 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003

Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk Vom 27. Februar 2008 Auf Grund des 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26.

Mehr

Tag der Bekanntmachung im NBL: 22.08.2008, S. 164 Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der Musikhochschule Lübeck: 09.07.2008

Tag der Bekanntmachung im NBL: 22.08.2008, S. 164 Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der Musikhochschule Lübeck: 09.07.2008 Satzung zum Verfahren und zu den Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Musikhochschule Lübeck (Leistungsbezügesatzung) vom 09.05.2006 i.d.f. der Änderungssatzung

Mehr

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den

Mehr