Anwendungsvereinbarung (AWV)
|
|
- Philipp Dressler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anwendungsvereinbarung (AWV) in der Fassung der 1. Änderung zur AWV vom 22. Mai 2013 Zwischen den Berliner Verkehrsbetrieben Anstalt öffentlichen Rechts - (BVG AöR) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Landesbezirk Berlin/Brandenburg andererseits wird gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) folgende Anwendungsvereinbarung abgeschlossen: Vorbemerkungen Die AWV dient der betrieblichen Inkraftsetzung des neuen Tarifrechts (TV-N Berlin), durch das der bisher geltende Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G/BMT-G-O) und der bisher geltende Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) abgelöst werden. Sie bezweckt, der BVG AöR über die Anwendung des TV-N Berlin Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Restrukturierung die Arbeitsplätze zu sichern und den Erhalt des Betriebes zu gewährleisten. Stand:
2 1 Geltungsbereich des TV-N Berlin Mit Inkraftsetzung der AWV tritt für die Dauer der Laufzeit dieser AWV für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG AöR) die am Tag des In-Kraft-Tretens dieser AWV beschäftigt sind, sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach diesem Zeitpunkt neu eingestellt werden, an die Stelle des a) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G/BMT-G-O) einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge b) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT/BAT-O) einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) vom 1. September 2005 mit seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung mit seinen eigenständigen oder abweichenden Regelungen. 2 Beschäftigungssicherung (1) Für ab dem 5. Oktober 1995 bei der BVG AöR eingestellte Arbeitnehmer/innen sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis zum 31. Dezember 2025 ausgeschlossen, sofern sie ver.di-mitglieder sind. Der Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen entfällt nach Maßgabe des Ergänzungstarifvertrages Zukunftssicherung zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin zum Ablauf des 31. August 2020 bei Eintritt der dort geregelten Bedingungen. (2) Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende. Stand:
3 3 Zukunftssicherung Personalstruktur (1) 1 Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR bilden auch weiterhin über den eigenen Bedarf hinaus aus. 2 Alle Auszubildenden werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung befristet für ein Jahr und einen Tag übernommen, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. (2) 1 Zur Deckung des eigenen Bedarfs werden Auszubildende nach dem auf ein Jahr und einen Tag befristeten Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. ²Die Übernahme kann auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. ³Der eigene Bedarf ist zu Beginn eines jeden Ausbildungsjahres festzulegen. (3) 9 TV Konsolidierung wird für die Dauer der Laufzeit der AWV außer Kraft gesetzt. (4) 1 Die Qualifikation der Arbeitnehmer/innen soll systematisch ausgebaut werden. ²Die Personalentwicklungsmaßnahmen sind zu intensivieren und die vorausschauende Personalplanung ist auszubauen. 4 Neu-, Um- oder Ausgründungen 1 Auf Neu-, Um- oder Ausgründungen im Kerngeschäft der BVG AöR mit der Rechtswirkung eines Betriebsüberganges nach 613a BGB und dem Ziel, ein niedrigeres Tarifniveau als das des TV-N Berlin zur Anwendung gelangen zu lassen, wird verzichtet. ²Kerngeschäft wird definiert als Beförderung, Reparatur, Wartung, Betriebshof und technische Infrastrukturbereiche. 5 Fremdvergabe (1) 1 Mindestens 60 % der Betriebsleistungen des Bereichs Bus verbleiben bei der BVG AöR. Bis zu 28 % der Betriebsleistungen des Bereichs Bus können durch die BVG AöR an die BT Berlin Transport GmbH vergeben werden. ²Bis zu 8 % der Betriebsleistungen des Bereichs Bus können an weitere Subunternehmer vergeben werden. ³Weitere 4 % der Betriebsleistungen des Bereichs Bus können flexibel entweder von der BVG AöR selbst erbracht werden oder an die BT Berlin Transport GmbH oder an weitere Subunternehmer vergeben werden. Stand:
4 Protokollnotiz zu Abs. 1: Bis zum findet für den Bereich Bus 5 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung Anwendung. (2) (3) 1 Mindestens 60 % der Betriebsleistungen des Bereichs U-Bahn verbleiben bei der BVG AöR. Bis zu 32 % der Betriebsleistungen des Bereichs U-Bahn können durch die BVG AöR an die BT Berlin Transport GmbH vergeben werden. ²Bis zu 8 % der Betriebsleistungen des Bereichs U-Bahn können an weitere Subunternehmer vergeben werden. 1 Mindestens 92 % der Betriebsleistungen des Bereichs Straßenbahn verbleiben bei der BVG AöR. ²Bis zu 8 % der Betriebsleistungen des Bereichs Straßenbahn können an weitere Subunternehmer vergeben werden. (4) Die Vergabe findet unter Berücksichtigung der vergaberechtlichen Vorschriften und Richtlinien statt und erfolgt an tarifgebundene Unternehmen. Protokollerklärungen zu 5: 1. Betriebsleistungen sind die Leistungen, für die die BVG AöR im Besitz von Liniengenehmigungen ist und bemessen sich auf der Basis von Nutzwagenkilometern/Nutzzugkilometern im Linienverkehr nach 42 PBefG pro Jahr Fremdvergabe umfasst alle Leistungen, die nicht von der BVG AöR selbst erbracht werden. ²Alle auszuschreibenden Leistungen erfolgen für die davon betroffenen Arbeitnehmer auf Basis des TV-N Berlin, worüber jeweils ein entsprechender Nachweis zu führen ist. 6 Sicherung und Überleitung der "Altbeschäftigten" Eckpunkte: - Bildung eines fixen Sicherungsbetrages aus der Differenz Neueinkommen TV-N Berlin zum "Alteinkommen" (Durchschnitt der letzten 12 Monate), - Die durchschnittliche, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Arbeiter und Angestellten wird auf 36,5 Stunden ohne Entgeltausgleich abgesenkt, - Das Weihnachtsgeld (Zuwendung) im Jahre 2005 wird in derselben Höhe zur Auszahlung gelangen wie in Ab 2006 erfolgt die Zahlung der Weihnachtszuwendung auf der Basis von 17 TV-N Berlin, - Wegfall Urlaubsgeld. Die weiteren Einzelheiten zur Sicherung und Überleitung der "Altbeschäftigten" werden gesondert in Anlage 6 TV-N Berlin geregelt. Stand:
5 7 Wettbewerbsfähigkeit und Neueinstellungen 1 Die Parteien der AWV gehen davon aus, dass das Gesamtwerk TV-N Berlin auch in Teilbereichen und Teilfunktionen einem wettbewerbsfähigen Niveau entspricht. ²Unter diesen Voraussetzungen erfolgen Neueinstellungen im Bereich BVG AöR. 8 Bekenntnis zum Unternehmen 1 Die Parteien dieser AWV erwarten, dass das Land Berlin während der Laufzeit der AWV keine Eigentumsrechte an der BVG AöR veräußert. ²Die Parteien dieser AWV erwarten vielmehr, dass das Land Berlin die BVG AöR bei ihren Bemühungen um die Eigenwirtschaftlichkeit/Wettbewerbsfähigkeit unterstützt. ³Der gemäß 1 Satz 3 TV-N Berlin erforderliche Nachweis wird durch die "verbindliche Zusage" des Landes Berlin als "Bekenntnis des Eigentümers Land Berlin zur BVG AöR" erbracht. 9 Restrukturierung Die BVG AöR wird weitere Restrukturierungsmaßnahmen neben der betrieblichen Einführung des neuen Tarifrechts ergreifen. 10 Regelung bei Vertragsverstoß 1 Wird von den Vorschriften der 4 und 5 abgewichen, sind die Regelungen des 1 vom gleichen Tag an aufgehoben. ²In diesem Fall kommt der TVöD in seiner jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. ³Die Feststellung der Abweichung obliegt den Tarifvertragsparteien. Stand:
6 11 Mitteilungspflicht Die BVG AöR wird ver.di, Bezirk Berlin, Fachbereich Verkehr, jeweils zum 1. März und zum 1. September eines Kalenderjahres über den Anteil der Vergabe von Verkehrsleistungen bzw. gegebenenfalls eingetretene Veränderungen unterrichten. 12 Inkrafttreten, Laufzeit (1) Diese Anwendungsvereinbarung tritt am 1. September 2005 in Kraft. (2) 1 Diese Anwendungsvereinbarung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025, ohne dass es einer Kündigung bedarf. ²Die Parteien der AWV verpflichten sich, rechtzeitig vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt Verhandlungen mit dem Ziel einer nahtlosen Anschlussregelung aufzunehmen. 13 Salvatorische Klausel (1) 1 Sollten einzelne Bestandteile dieser AWV rechtsunwirksam sein, bleiben die anderen Bestandteile in Kraft. ²In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, für den rechtsunwirksamen Teil eine Regelung zu finden, die dem Sinn dieser AWV entspricht. (2) Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, bei gravierenden wirtschaftlichen Veränderungen in der BVG AöR frühestens zum 31. Dezember 2007 über notwendige Änderungen auch von Teilen des TV-N Berlin bzw. der AWV unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Berlin, BVG AöR KAV Berlin ver.di Stand:
Anwendungsvereinbarung (AWV)
Anwendungsvereinbarung (AWV) Zwischen der Berlin Transport GmbH (BT GmbH ) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand andererseits
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
Stand: 18.02.2003 14.30 Uhr Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 mit der Richtlinie der Arbeitgeber vom 15. Juli 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
MehrTarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)
Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 23. August 2005* 1 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di -
MehrAVH TV zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser TV ZUSI TV-AVH.0027-ZUSI Seite 1 TARIFVERTRAG. zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)
TV-AVH.0027-ZUSI Seite 1 TARIFVERTRAG zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 23. August 2005 Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits
MehrTarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,
Tarifvertrag über vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom 15.01.2007 Zwischen 1. Verband Straßengüterverkehr und
MehrZwischen dem. Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg. und der
Beschäftigungssicherungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.04.1992 in der Fassung vom 18.05.2011 gültig ab 01.06.2011 Zwischen dem Zentralverband
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
MehrAnwendungs-Tarifvertrag FU vom 30.06.2004 i. d. F. des 2. Änderungstarifvertrags vom 12.12.2006
Anwendungs-Tarifvertrag FU vom 30.06.2004 i. d. F. des 2. Änderungstarifvertrags vom 12.12.2006 Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Freie Universität
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 14. September 2010 Zwischen
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung
MehrTarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010
Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010 In der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 27. Juni 2013 Abschluss: 22. November 2010 Gültig
MehrTarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)
17.10.06 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
MehrTarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*
Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 2. August 2001 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrTarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgendes öffentlichen Dienstes. Zwischen. und
Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgendes öffentlichen Dienstes ~- JJrA.A.A, Zwischen der Technischen Universität Berlin und einerseits der dbb tarifunion vertreten durch den Vorstand diese zugleich
MehrTarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrTarifverträge. zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin) Zwischen
Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin) ~ TrI -.AI ~.;f, Zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin einerseits und der dbb
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des
MehrTarifvertrag. (TV Lohn/West) vom 5. Juni 2014. 1 Geltungsbereich
Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) vom 5. Juni
MehrArbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrRundschreiben 1/2008
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.01.2008 050 Rundschreiben 1/2008 I. Stundenentgelttabelle zu 14 Abs. 4 Satz 3 zum KTD gültig ab 01. Januar 2008 (Anlage 1)
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost)
Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) vom 28. April 2011 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen
MehrTarifvertrag zur Altersversorgung
Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.v. Bahnhofstraße 14, 26122 Oldenburg - einerseits - und der IG Metall,
MehrDurch den 8. Änderungstarifvertrag zum TVöD wird der Anwendungsbereich des TVöD für die Beschäftigten im Bereich Theater und Bühnen neu gefasst.
POSTANSCHRIFT Besministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Besbehörden Abteilung Z B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5
MehrTarifvertrag. zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB)
Tarifvertrag zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB) Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 1 Präambel Dieser Tarifvertrag
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrTarifvertrag für Redaktionsvolontärinnen und Redaktionsvolontäre im Privaten Rundfunk
Tarifvertrag für Redaktionsvolontärinnen und Redaktionsvolontäre im Privaten Rundfunk Zwischen dem Tarifverband Privater Rundfunk (TPR) einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.v. - Gewerkschaft
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Papier, Pappe und Kunststoffe. Industrie (TV BZ PPK)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über
MehrTarifverträge für das Speditions- und Logistikgewerbe Stand: 31. März 2010
Tarifverträge für das Speditions- und Logistikgewerbe Stand: 31. März 2010 Wir bieten die Tarifverträge für 5,95 je Tarifvertrag, an. Tarifverträge können wie folgt bestellt werden: Per E-Mail an (tv_sales@wockel.de).
MehrArbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...
Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrTarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe. für arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden industrie (Tv BZ PPK)
TarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe für arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden industrie (Tv BZ PPK) Stand: Mai 2013 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
Mehr2. Änderungstarifvertrag
2. Änderungstarifvertrag vom 25. März 2009 über die Zeitkontenregelungen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm zum Manteltarifvertrag vom 13. Juni 2006 für die Arbeitnehmerinnen
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich)
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Stand: Mai 2013 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen
MehrBundesrepublik Deutschland West. Bekleidungsindustrie
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 701 057 633 00 Bundesrepublik Deutschland West Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Bekleidungsindustrie Abschluss: 23.09.2000/ 25.10.2001 gültig
MehrBundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 077 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum:
MehrAnlage 1 TVÜ-Länder Teil A. - Ersetzte Tarifverträge -
Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A - Ersetzte Tarifverträge - 1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
MehrTarifvertrag ÜBER. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK)
Tarifvertrag ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK) Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrEntgelttarifvertrag Zeitarbeit
Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) vom 23. April 2010 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch
MehrLOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1.
LOHNTARIFVERTRAG für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. Januar 2014 - Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land-
MehrPapier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen
Tarifbereich/Branche Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen Mitte e.v. in Frankfurt
Mehrbereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster
MehrII. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung
ARBEITSRECHT I - WS 2011/2012 II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung 1. Privatrecht Öffentliches Recht In einem modernen Rechtsstaat unterscheidet man Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Arbeitsrecht
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / 2022 09. 10. 97. 12. Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 2022 09. 10. 97 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Aufhebung der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg A. Zielsetzung Die Staatsschuldenverwaltung
MehrEntgelttarifvertrag. für die Firma. SZST Salzgitter Service und Technik GmbH
Entgelttarifvertrag für die Firma SZST Salzgitter Service und Technik GmbH vom 21. Juni 2005 gültig ab 1. Juli 2005 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 5 2 Pauschalzahlung Arbeiter, Angestellte und Auszubildende
MehrTarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Mehrzu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise:
KAV Rundschreiben V 31/2014 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Tarifregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst; Kündigungsschreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
MehrTarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012
Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
MehrTarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TVRatio-BA)
- 1 - Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TVRatio-BA) vom 28.03.2006 In der Fassung des Tarifvertrages vom 30.01.2007
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie TV BZ PPK Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit Zwischen Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
MehrWas tun bei... Outsourcing
Was tun bei... Outsourcing Detlev Beyer-Peters 1 Rahmenbedingungen Druck der Sozialhilfeträger auf Einsparungen in den stationären Einrichtungen Konkurrenz der Heimträger ist politisch gewollt und wird
MehrBekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 10. Dezember 2014 - IV 342-167.10 -
Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfonds ( 22 FAG) Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 10. Dezember 2014 - IV 342-167.10 - Auf Grund des 22 des Finanzausgleichsgesetzes
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der WDR Gebäudemanagement GmbH in den Westdeutschen Rundfunk Köln vom 1.
ttx0777t - Endfassung Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der WDR Gebäudemanagement GmbH in den Westdeutschen Rundfunk Köln vom 1. August 2012 Zwischen dem WESTDEUTSCHEN RUNDFUNK KÖLN, - Anstalt
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Papier, Pappe und Kunststoffe. Industrie (TV BZ PPK)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 Tarifvertrag über
MehrTarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)
Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 1. April 2014 Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten
MehrTarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteure und Redaktionsvolontäre
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteure und Redaktionsvolontäre an Tageszeitungen Zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. als Vertreter der ihm angeschlossenen
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich)
ag Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V.
MehrENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG
ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG Zwischen dem Unternehmerverband IndustrieService + Dienstleistungen e.v., Düsseldorfer Landstraße 7, 47249 Duisburg und der - einerseits - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
MehrSeite 1. www.tarifregister.nrw.de - ohne Gewähr -
Seite 1 Tarifbereich/ Branche Wach- und Sicherheitsgewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, Norsk-Data-Str. 3, 61352
MehrNewsletter Mai 2014. NEWSLETTER Mai 2014. Inhaltsverzeichnis
An alle Beschäftigten im Kirchenbezirk Göppingen Newsletter Mai 2014 NEWSLETTER Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen in der ev. Landeskirche Württemberg Definition Begriffe - KAO - MVG Schaubild
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn)
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrTarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q)
1 Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) vom 28. April 2006 zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Bayern wird folgender Tarifvertrag zur
MehrBei Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen sind neben den allgemein geltenden Vorschriften folgende Grundsätze zu beachten:
Regelungen für Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen in den Dienststellen des Geschäftsbereiches des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Umstrukturierungen
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
MehrNeuer Tarifvertrag für die Freie Universität Berlin
PERSONALBLATT Freie Universität Berlin Nummer 5/2004 07. Juli 2004 Inhalt: Neuer Tarifvertrag für die Freie Universität Berlin Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str.
MehrArbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen;
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) (Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel
MehrEntgelttarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 Bearbeitungshinweis: Die durch den Änderungstarifvertrag
MehrIm Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrTarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie
Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie vom 15.05.2007 *) Präambel Mit dem neuen Tarifvertrag über Altersvorsorge wollen die Tarifvertragsparteien der Papierindustrie den Aufbau einer kapitalgedeckten
MehrTArifverTrAG ÜBer BrANCHeNZUSCHLÄGe. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden industrie (Tv BZ HK)
TArifverTrAG ÜBer BrANCHeNZUSCHLÄGe für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden industrie (Tv BZ HK) Stand: April 2013 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrTarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)
1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich
Mehrver.di, Fachbereich Medien, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeit bei Radio Bremen
Zwischen Anstalt des öffentlichen Rechts - nachfolgend Radio Bremen genannt -, Bürgermeister-Spitta-Allee 45, 28329 Bremen, vertreten durch den Intendanten Dr. Heinz Glässgen und ver.di, Fachbereich Medien,
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften
Mehrerworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.
138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende
MehrBZA DGB Tarifgemeinschaft
Tarifbereich/Branche Zeitarbeit BZA DGB Tarifgemeinschaft Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.v. (BZA) Mitgliedsgewerkschaften des DGB: Industriegewerkschaft
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrErsetzte Tarifverträge
Anlage 1 zum Manteltarifvertrag TV UK (TV UK-F, TV UK-H, TV UK-T, TV UK- Ersetzte Tarifverträge 1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrDie Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013)
Regelungsüberschrift/ Regelungsinhalt TV-Ärzte/VKA AVR Diakonie Deutschland Abweichungen Stand 1. April 2013 Stand 1. Juli 2014 Geltungsbereich 1 1 Anlage 8a Geltungsbereich der Anlage 8a: Personenkreis
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für die Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie TV BZ ME Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehrfür Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
TarifvertrAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Stand: Dezember 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrÄnderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003
Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk Vom 27. Februar 2008 Auf Grund des 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26.
MehrTag der Bekanntmachung im NBL: 22.08.2008, S. 164 Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der Musikhochschule Lübeck: 09.07.2008
Satzung zum Verfahren und zu den Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Musikhochschule Lübeck (Leistungsbezügesatzung) vom 09.05.2006 i.d.f. der Änderungssatzung
MehrVereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,
Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den
Mehr