Der Verwaltungsakt. Rechtsanwältin Christiane Müller

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1 Der Verwaltungsakt

2 Verwaltungsakte im Alltag Bewilligung von Bafög, Arbeitslosengeld, AG II, Erteilung einer Arbeitserlaubnis begünstigender VA Ablehnung eines Wohngeldantrages, Feststellung einer Sperrzeit für Arbeitslose, Ausweisung eines Ausländers belastender VA

3 Begriff 35 VwVfG Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Behörde Hoheitliche Maßnahme Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung Einzelfallregelung Rechtswirkung nach außen

4 Begriff (Forts.) Maßnahme jede Handlung mit Erklärungsgehalt nicht nur schriftlicher Bescheid, sondern auch bspw. eine rote Ampel (Erklärungsgehalt: STOP!) Behörde ist jede Stelle, die für einen Träger der öffentlichen Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt Agenturen für Arbeit, Versorgungsämter nicht! Jugendämter, ehem. Sozialämter (freie Träger) z.t. auch Beliehene (siehe Termin 3)

5 Begriff (Forts.) auf dem Gebiet des öffentliches Rechts Verwaltungsrecht (nicht Verfassungsrecht); Abgrenzung zum Privatrecht Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung (hoheitlich) einseitig verbindliche Rechtsfolgen Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag! finale Rechtsfolge (zielgerichtet) Bsp. (aus Papenheim): Widerruf der Betriebserlaubnis für einen Kinderhort unmittelbare Wirkung für den Träger - verliert sein Recht auf Betrieb keine unmittelbare Wirkung für Mitarbeiter oder Eltern der Kinder

6 Begriff (Forts.) Regelung eines Einzelfalles Maßnahme muss sich auf eine konkrete Situation beziehen Abgrenzung zu abstrakten Regelungen (Bsp. Rechtsverordnung) aber auch Allgemeinverfügung - Maßnahme richtet sich an einen bestimmbaren Personenkreis Bsp. (Papenheim): Personen der Punk-Szene Rechtswirkung nach außen Rechtsfolgen treten gegenüber einer Person ein, die außerhalb der Verwaltung steht Abgrenzung von verwaltungsinternen Regelungen (siehe Termin 3) Problem: Schule - Maßnahmen haben nur Außenwirkung, wenn persönliche Rechtsstellung des Schülers betroffen Versetzung, Nichtversetzung, Abschlusszeugnis

7 Nebenbestimmungen nur zulässig, wenn gesetzlich bestimmt ( 36 VwVfG) wenn sicher gestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden Befristung Bedingung Widerrufsvorbehalt Auflage Auflagenvorbehalt

8 Nebenbestimmungen (Forts.) Befristung Anfangs- und Schlusstermin nach Fristablauf wird der VA unwirksam kein gesonderter Widerruf erforderlich Bedingung Leistungen werden für 6 Monate bewilligt die Wirksamkeit des VA wird von einem Ereignis abhängig gemacht Aufenthaltsgenehmigung erlischt bei Beantragung von Sozialleistungen Widerrufsvorbehalt wenn Behörde Dauerbindung vermeiden will Leistungsbewilligung unter Vorbehalt, weil noch nicht alle Unterlagen vorliegen

9 Nebenbestimmungen (Forts.) Auflagen wird einem begünstigenden VA hinzugefügt ist selbstständiger VA daher eigenständig anfechtbar Aufenthaltsgenehmigung mit der Auflage, sich nicht politisch zu betätigen, soweit dies gegen die Rechtsordnung der BRD verstoßen würde

10 Form grundsätzlich formfrei aber: gesetzliche Formvorschriften 34 SGB X: Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. 26 WoGG: Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Wohngeld. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

11 Begründung Gem. 39 VwVfG sind schriftliche VA zu begründen (insbesondere gilt dies für belastende VA) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung müssen mitgeteilt werden tatsächliche Gründe: Tatsachen, auf denen die Entscheidung beruht rechtliche Gründe: Wiederholung des Gesetzestextes nicht ausreichend bei Ermessensentscheidungen: hier muss die Abwägung der Behörde erkennbar werden keine formelhaften Begründungen

12 Begründung (Forts.) fehlende Begründung kann noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden ansonsten nur beachtlich, wenn fehlende Begründung die Entscheidung in der Sache berührt unzureichende Begründung kann auch durch Nachschieben von Gründen ergänzt werden

13 Rechtsbehelfsbelehrung schriftliche VA müssen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden bei Fehlen der Belehrung oder fehlerhafter Belehrung - Verlängerung der Widerspruchsfrist 58, 70 VwGO

14 Wirksamkeit Bekanntgabe ohne Bekanntgabe wird ein VA nicht wirksam 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG: Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. gilt auch bei einem fehlerhaften VA (nicht bei einem nichtigen) Wirkungen der Bekanntgabe Behörde bindet sich und die Beteiligten (inhaltlich) z.b. rechtswidrige Aufenthaltsgenehmigung andere staatliche Organe werden gebunden (sog. Tatbestandswirkung) z.b. auch eine rewi Aufenthaltsgenehmigung muss bspw. durch ein Gericht angerkannt werden

15 Wirkungen der Bekanntgabe (Forts.) Adressat kann VA in einem Widerspruchsverfahren angreifen wichtige Normen: 68 VwGO 8a Nds. Ausführungsgesetz zur VwGO 58, 70

16 Formen der Bekanntgabe 41 VwVfG individuell: gegenüber dem Adressaten bzw. Beteiligten öffentlich: nur wenn geeignet Zustellung PZU ( 3 VwZG) Rücklauf der PZU, Beweiskraft 3-Tages-Fiktion auch Ersatzzustellung möglich (an Familienangehörige etc.) Niederlegung, wenn niemand angetroffen wird eingeschriebener Brief Empfangsbekenntnis: in der Regel bei Zustellung an Behörden und Rechtsanwälte Vorlegen der Urschrift: nur zwischen Behörden untereinander

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