Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
|
|
- Paulina Tiedeman
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Berlin, im August 2003 Stellungnahme Nr. 49/2003 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes (Beschluss des BVerfG vom 9. April 2003, Gz: 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01) Geschäftszeichen des Bundesministerium der Justiz: I A / /2003 Mitglieder des Familienrechtsausschusses: Rechtsanwältin Dr. Ingrid Groß (Vorsitzende und Berichterstatterin) Rechtsanwalt Dr. Peter Finger Rechtsanwältin Linde Kath-Zurhorst Rechtsanwalt Thomas Kilger Rechtsanwalt Klaus Schnitzler Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg zuständige DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Angelika Rüstow
2 2 Verteiler: Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Vorsitzende des Familienausschusses im Deutschen Bundestag SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages, Arbeitsgruppe Recht Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Bundesministerium der Justiz Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzender des Forums Junge Anwaltschaft Geschäftsführender Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins Deutscher Richterbund Deutscher Juristinnenbund Bundesrechtsanwaltskammer Deutscher Familiengerichtstag e.v. Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht Redaktionen der NJW; FamRZ; FuR; Familie, Partnerschaft und Recht
3 3 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der Berufsverband der deutschen Rechtsanwälte. Er vertritt die Interessen der Deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Die Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft sind in Folge eines Beschlusses durch das Bundesverfassungsgericht vom 9. April 2003 (Gz: 1 BvR1493/96, 1 BvR 1724/01) zu ändern. Der hierzu vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzentwurf wird abgelehnt, soweit er ein Anfechtungsrecht des biologischen (leiblichen) Vaters gegen den Ehemann der Kindesmutter, der rechtlicher Vater ist, während des Bestehens der Ehe und sogar während des Zusammenlebens der Ehegatten vorsieht. Die Anfechtung sollte vielmehr nur dann zugelassen werden, wenn die Mutter und der rechtliche Vater nicht miteinander verheiratet sind oder waren und auch nicht zusammenleben. Soweit der Entwurf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zum Anlass nimmt, das Umgangsrecht im Sinne des Europarat-Übereinkommens über den Umgang mit Kindern zu erweitern, indem es allen Verwandten bis zum dritten Grad, also auch Urgroßeltern, Onkeln und Tanten zustehen soll, ist der DAV der Auffassung, dass den entsprechenden Vorschriften in der Praxis nur wenig Bedeutung zukommen wird. Für die Erweiterung des Umgangsrechts auf alle Bezugspersonen, zu denen das Kind eine sozial-familiäre Beziehung hat oder gehabt hat, wird hinsichtlich der Dauer, die diese Beziehung mindestens zu bestehen hat, ein Zeitraum von 12 Monaten anstatt des vom Gesetzentwurf vorgeschlagenen Zeitraums von nur sechs Monaten befürwortet. Im Einzelnen: I. Anfechtung der Vaterschaft Nach bisherigem Recht konnte der sog. biologische Vater (leiblich) den Status des rechtlichen Vaters nur erlangen, wenn entweder eine anderweitige rechtliche Vaterschaft nach 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB nicht oder nach Anfechtung durch Vater, Mutter oder Kind nicht mehr bestand.
4 4
5 5 Nur dann konnte er die Feststellungsklage gem d BGB erheben. Eine eigene Möglichkeit, die Vaterschaft gem Nr. 1, 2, 1593 BGB durch Anfechtung zu beseitigen und auf diese Weise die Voraussetzungen für die Klage nach 1600 d BGB zu schaffen, hatte er nicht. Hiergegen richtet sich die vom BVerfG entschiedene Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer hatte zunächst gem d BGB geklagt, scheiterte dann aber weil während des Verfahrens ein Dritter, der mit Mutter und Kind nicht zusammenlebte, die Vaterschaft anerkannte. Das BVerfG erklärte 1600 als unvereinbar mit Art. 6 II 1 GG (C I 6), soweit es dem leiblichen Vater auch dann das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vorenthält, wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind gar keine soziale Familie bilden, die es nach Art. 6 Abs. I GG (C I 5) zu schützen gilt. Das Gericht führt ferner aus, dass verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber den Interessen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines bestehenden sozialen Familienverbandes gegenüber den Interessen des leiblichen Vaters, als Vater anerkannt zu werden, den Vorrang einräumt und den leiblichen Vater insoweit in 1600 BGB davon ausgeschlossen hat, die rechtliche Vaterschaft anzufechten. Das BVerfG führt weiter aus: Zwar kann vom Bestehen einer Ehe typisierend auf ein familiäres Zusammenleben der durch die Ehe verbundenen Eltern mit ihrem Kind geschlossen werden, nicht jedoch von einem mit Zustimmung der Mutter erfolgten Vaterschaftsanerkenntnis auf ein familiäres Zusammenleben zwischen der Mutter, dem Kind und dem rechtlichen Vater (C I 6 c). Der Entwurf lässt die Anfechtungsklage des leiblichen Vaters gegen den Ehemann der Kindesmutter, der rechtlicher Vater ist, auch während Bestehens der Ehe zu, sogar während des Zusammenlebens der Ehegatten. Es sei dann zwar anzunehmen, dass der Vater die tatsächliche Verantwortung übernommen hat und damit eine sozial-familiäre
6 6 Beziehung besteht, welche die Anfechtung ausschließt; dies gilt aber nur in der Regel. Es soll also möglich sein zu behaupten und Beweis anzutreten, dass der Ehemann der Mutter die tatsächliche Verantwortung nicht übernommen hat. Wir halten eine solche Prozessführung nicht für hinnehmbar. Sie ist vom Bundesverfassungsgericht auch nicht geboten worden. Wenn vom Bestehen einer Ehe typisierend auf das der Anfechtung entgegenstehende familiäre Zusammenleben geschlossen werden kann, sollte das auch geschehen und in solchen Fällen eine Anfechtung schlechthin ausgeschlossen bleiben. Darüber hinaus sollte ein Ehelichkeitsanfechtung durch den leiblichen Vater auch dann ausgeschlossen bleiben, wenn ein schützenswerter sozialer Familienverband nicht mehr in Form ehelich-familiären Zusammenlebens vorliegt, weil die Eltern inzwischen getrennt leben, die Ehe geschieden oder aufgehoben wurde oder der Ehemann verstorben ist. Trennung und Scheidung/Aufhebung lockern den sozialen Familienverband zwischen Vater und Kind, heben ihn aber nicht auf. Der rechtliche Vater hat eine nachhaltige innere Bindung an das Kind, das nicht sein Kind ist. Anderenfalls hätte er die Ehelichkeit angefochten. Die gemeinsame elterliche Sorge nach dem Ende der Ehe und das Umgangsrecht sind ebenfalls schützenswert und schließen die Anfechtung aus. Fraglich kann freilich sein, ob die vom BVerfG als Voraussetzung für den Ausschluss der Anfechtung geforderte sozial-familiäre Beziehung noch zu bejahen ist, wenn nach Scheidung/Aufhebung der Ehe der persönliche Kontakt zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind völlig aufhört. Es bestehen aber auch dann nicht nur unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Bezüge weiter. Der rechtliche Vater bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gesetzlicher Vertreter. Insofern ist die Beziehung zum Kind auch dann noch enger als die vom BVerfG angesprochene Zahlvaterschaft und kann dann noch immer als eine sozialfamiliäre Beziehung angesprochen werden. Wenn die Mutter und der rechtliche Vater nicht miteinander verheiratet sind oder waren und auch nicht zusammenleben, liegt der vom BVerfG entschiedene Fall vor. Die Anfechtung ist zuzulassen.
7 7
8 8 Der Entwurf sieht vor, dass in Fällen des Zusammenlebens zu differenzieren ist; dauert das Zusammenleben mindestens 6 Monate, ist widerlegbar zu vermuten, dass eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung stattgefunden hat und damit die Anfechtung ausgeschlossen ist; dauert das Zusammenleben weniger als 6 Monate, gilt diese Vermutung nicht, das Kind hat die Übernahme tatsächlicher Verantwortung zu beweisen. Auch in diesem Zusammenhang sollte die Frage, ob eine Sorgeerklärung vorliegt oder nicht, genauso berücksichtigt werden wie nach Auflösung einer Ehe. Ein nur halbjähriges Zusammenleben dürfte angesichts der weitreichenden Folgen wohl etwas kurz sein. Ein Jahr sollte die untere Grenze darstellen. Es sollte auch klargestellt werden, auf welchen Zeitpunkt bei der Frage, ob ein halbjähriges (oder einjähriges) Zusammenleben vorliegt oder nicht, abzustellen ist: Als Zeitpunkt kommen sowohl die Einreichung der Anfechtungsklage als auch die letzte mündliche Verhandlung in Betracht. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist anzunehmen, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder war, die Ehe inzwischen aber aufgelöst wurde. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes und dem Kind längere Zeit, mindestens 12 Monate, in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat II sollte noch überprüft werden. Der rechtliche Vater und die Mutter können in diesen Fällen nicht anfechten, wohl aber der biologische Vater. Eine solche Lösung ist abzulehnen. II. Umgangsrecht Der Entwurf nimmt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass, das Umgangsrecht im Sinne des Europarats-Übereinkommens über den Umgang mit
9 9 Kindern zu erweitern und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen. Das Umgangsrecht, das zunächst nur den Eltern zustand und dann auf weitere Verwandte (Großeltern und Geschwister) erweitert wurde, soll nunmehr allen Verwandten bis zum 3. Grad (Urgroßeltern, Onkel und Tanten) zustehen. In der Praxis spielen Umgangsrechte mit Großeltern und Geschwistern kaum eine Rolle. Daran wird sich nach der Erweiterung auf Urgroßeltern, Onkel und Tanten voraussichtlich nichts ändern. Das Umgangsrecht soll weiter von den bisher genannten Dritten (gegenwärtige und frühere Ehegatten und Lebenspartner des betreuenden Elternteils, Personen bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war) auf alle Bezugspersonen erweitert werden, zu denen das Kind eine sozial-familiäre Beziehung hat oder gehabt hat und ebenso auf jetzige und frühere Ehegatten und Lebenspartner des betreuenden Elternteils, unabhängig davon, ob das Kind mit diesen Personen jemals zusammengelebt hat. Zu diesen Dritten soll auch der leibliche Vater, der nicht zugleich rechtlicher Vater ist, gehören. Er wird weiterhin nicht ausdrücklich erwähnt, was konsequent ist. Der Entwurf schließt sich auch hier eng an die Vorgaben des BVerfG an. Mit der Übernahme des Wortes Bezugspersonen in den Gesetzestext, das bisher nur in der Überschrift erschien, soll wohl angedeutet werden, dass über die sozial-familiäre Beziehung hinaus eine besondere Beziehung des Kindes zu dem betreffenden Dritten verlangt wird. Nicht verständlich ist, warum im Gegensatz zur jetzigen Formulierung Ehegatten und Lebenspartner nicht mit dem Kind zusammengelebt haben müssen, wenn sie die Vermutung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung in Anspruch nehmen wollen. Wir sind auch hier der Meinung, dass 6 Monate zu kurz sind und ein Jahr angesetzt werden sollte. Es wird dann Sache der Gerichte sein, im Rahmen der
10 10 Kindeswohlprüfung mit besonderer Sorgfalt auf die zu erwartenden Konflikte zwischen leiblichem Vater/Ehemann, Mutter und Kind zu achten.
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Juni 2007 Stellungnahme Nr. 31/07 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz
MehrStellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes erarbeitet vom
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Juni 2007 Stellungnahme Nr. 28/2007 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 89/12 = 66 F 707/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache 1. [ ], das Verfahren Betreffende, 2. [ ], Antragstellerin,
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im August 2005 Stellungnahme Nr. 43/2005 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zu dem Grünbuch der Kommission über das anzuwendende
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im September 2010 Stellungnahme Nr. 50/10 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Mai 2012 Stellungnahme Nr. 45/2012 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zur Kinderehe Stellungnahme Nr.: 7/2017 Berlin, im Februar 2017 Mitglieder des DAV Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...
MehrVom Erzeuger zum Vater?
Angie Genenger Vom Erzeuger zum Vater? Zur rechtlichen Stellung des biologischen Vaters unter besonderer Berücksichtigung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft Verlag Dr. Kovac Hamburg 2006 Inhaltsverzeichnis
MehrFamilienrecht Vorlesung 11. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 12 Abstammung 21. Januar 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Beseitigung der (rechtlichen) Vaterschaft des Ehemannes der Mutter Voraussetzung der Möglichkeit gerichtlicher Feststellung
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Familiennachzug für subsidiär
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Februar 2012 Stellungnahme Nr. 12/2012 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss Anregung zur Änderung der 696 ff. ZPO zur Lösung
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Juni 2004 Stellungnahme Nr. 31/2004 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Strafrechtsausschuss zum Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen BMJV-Aktenzeichen: I A 5/I A 1-3402/5-14 610/2016 Stellungnahme
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung
Deutscher Bundestag Das Umgangsrecht des biologischen Vaters nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Dezember 2010 Seite 2 Das Umgangsrecht des biologischen Vaters
MehrOrientierungsatz: Zitierungen zu Leitsatz 1: Vergleiche EGMR, 22. März 2012, 45071/09, FF 2012, 263 und EGMR, 22. März 2012, 23338/09, FF 2012, 263.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.11.2012 11 UF 1141/12 Titel: Berechtigung des potentiellen leiblichen Vaters zur Vaterschaftsanfechtung; Anspruch auf Einwilligung in genetische Untersuchung zur Klärung der
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, April 2010 Stellungnahme Nr. 18/10 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Erbrechtsausschuss zum Entwurf eines 2. Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 2./3. Lesung
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Juni 2011 Stellungnahme Nr. 34/11 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Migrationsrecht zu den Vorschlägen des Bundesrats, die Rechtsmittel im Asylverfahren betreffend (BR-Drs. 179/17, Ziff. 7 bis 9) Stellungnahme
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Januar 2005 Stellungnahme Nr. 11/2005 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zu dem Abschlussbericht der Kommission Strukturreform
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im März 2006 Stellungnahme Nr. 11/2006 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss Betreff: Gesetz über die Verwendung
MehrStellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren erarbeitet vom Ausschuss Familienrecht der Bundesrechtsanwaltskammer
MehrAktuelle Entwicklungen im Abstammungsrecht. von Prof. Dr. Tobias Helms, Marburg
Aktuelle Entwicklungen im Abstammungsrecht von Prof. Dr. Tobias Helms, Marburg Gliederung Thema 1: Divergierende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum internationalen Abstammungsrecht (Art. 19 EGBGB)
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 2./3. Lesung
MehrUmgang des leiblichen Vaters
Praxisleitfaden Umgang des leiblichen Vaters FamR www.familienrecht.de Ein kostenloser Service des Deubner Verlags IMPRESSUM by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im April 2004 Stellungnahme Nr. 18/2004 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zum internationalen Familienrecht (Durchführung
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrDr. Dag Schölper. Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v.
ein Kommentar Dr. Dag Schölper Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v. Zweck von Recht und Gesetzgebung Das Recht ist
MehrStellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge.
Stellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge. Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des 1626 a BGB für
MehrFamilie als Flickendecke
Familie als Flickendecke Situation der Kinder bei Trennung der Eltern Aufenthaltsbestimmungsrecht Sorgerecht Umgangsrecht Kindesunterhalt Sorgerecht 1626 Abs. 1 BGB Die Eltern haben die Pflicht und das
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Juli 2003 Stellungnahme Nr. 38/2003 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss unter Beteiligung des Informationsrechtsausschusses und des Strafrechtsausschusses
Mehr7.2 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge
86 Elterliche Sorge I Ausdruck der familiären Solidarität ist des Weiteren 1619, aufgrund dessen das Kind verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Januar 2005 Stellungnahmen Nr. 1/ und 2/2005 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss in Verfassungsbeschwerden zu Problemen des 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1337/06 - des Herrn Dr. S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe, in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes,
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, November 2008 Stellungnahme Nr.69/08 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss für Geistiges Eigentum ZU ART. 28 (2) DES DRAFT AGREEMENT ON
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht zur Novellierung von 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Drucksachen 97/13 und 17/12395 Stellungnahme Nr.: 40/2013 Berlin,
MehrGleichgeschlechtliche Elternschaft im Abstammungsrecht
Gleichgeschlechtliche Elternschaft im Abstammungsrecht 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Gleichgeschlechtliche Elternschaft im Abstammungsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. November 2017 Fachbereich:
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 20578/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Anayo gegen Deutschland, Urteil vom 21.12.2010, Bsw. 20578/07. Art. 8 EMRK - Recht des leiblichen Vaters auf Umgang mit
MehrRechtliche Probleme der Patchwork-Familie
PATCHWORKFAMILIE Rechtliche Probleme der Patchwork-Familie von RAin und Mediatorin Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz Die Patchwork-Familie ist der dritthäufigste Familientyp nach der Kernfamilie
MehrVortragsinhalte. 1. Sorgerechtliche Verhältnisse. Das kleine Sorgerecht Namensrecht Umgangsrecht Tod des Elternteils Verbleibensanordnung
Vortragsinhalte 1. Sorgerechtliche Verhältnisse Das kleine Sorgerecht Namensrecht Umgangsrecht Tod des Elternteils Verbleibensanordnung 2. Adoptionsrecht Stiefkindadoption Stiefkindkettenadoption (Entscheidung
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
Mehr1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am
1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 2. Entwicklung der Rechtslage bis heute unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG 3. Ausgewählte Lösungsvorschläge
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V Literaturverzeichnis...XIII
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Literaturverzeichnis...XIII A. Geschichtliche Entwicklung des Sorgerechts und des Umgangsrechts bei nichtehelichen Kindern in Deutschland I. Sorgerecht... 1 1. Das allgemeine
Mehr7.2 Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge
Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge 85 Betrieb der Eltern oder in der Landwirtschaft ist auf die Belange des Kindes (vorrangig: Schule, Ausbildung) Rücksicht zu nehmen und sind Überforderung
Mehrentsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.
Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Februar 2012 Stellungnahme Nr. 8/2012 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
MehrLeitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08
Leitsätze: 1. Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 15/2831 15. Wahlperiode 31.03.04 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Juni 2006 Stellungnahme Nr. 28/2006 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilverfahrensrechtsausschuss zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss
Berlin, März 2012 Stellungnahme Nr. 28/2012 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Bernd H. -
MehrAussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht
Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär
MehrBundesrat Drucksache 118/04 (Beschluss) Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Bundesrat Drucksache 118/04 (Beschluss) 12.03.04 Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von
MehrVerpflichtungsklage. des Herrn Rechtsanwalt Robert Schulte-Frohlinde, Sorauer Straße 26, Berlin,
Seite 1 von 5 Robert Schulte-Frohlinde Telefon: 0172-38 78 989 Sorauer Straße 26 10997 Berlin Venvaltungsgericht Kirchstraße 7 10557 Berlin 16. September 2008 Verpflichtungsklage auf Grund des Informationsfieiheitsgesetz
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Januar 2010 Stellungnahme Nr.: 3/2010 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Erbrechtsausschuss zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Oktober 2011 Stellungnahme Nr. 61 /11 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Sozialrecht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
MehrOLG Stuttgart, Beschluss vom Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen
Februar 2011 Seite: 6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen EINLEITUNG: Die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familiennamens
MehrDer Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen:
Michael Pohl Namensrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 18/03/08 ENTSCHEIDUNG über
MehrB e g r ü n d u n g :
1 Bsw17080/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Schneider gg. Deutschland, Urteil vom 15.9.2011, Bsw. 17080/07. Art. 8 EMRK - Kein Umgangsrecht des leiblichen Vaters.
MehrGesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen. 1. Einführung. Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten:
Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen 1. Einführung Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten: Der Erblasser hat zunächst die Möglichkeit, durch eine
MehrSorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten Stand: 13. Januar 2011 Wer bekam bisher das Sorgerecht für ein Kind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren? Waren die
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im März 2005 Stellungnahme Nr. 15/2005 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung zum Vorschlag für eine
MehrErbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten
Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von
MehrNeue Familienformen Herausforderungen für das Recht
Neue Familienformen Herausforderungen für das Recht Nürnberg, den 24. Oktober 2014 Prof. Dr. Nina Dethloff, LLM. Institut für Deutsches, Europäisches und Internationales Familienrecht Universität Bonn
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilrechtsausschuss zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts
Berlin, im Oktober 2004 45/04 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilrechtsausschuss zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts (Schreiben des BMJ vom 31.08.2004 - Az. I B1-3411/I
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes (Stand: 25.07.2014)
MehrStellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (Ratsdokument 5208/09 COPEN 7 vom 20.1.2009)
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im November 2006 Stellungnahme Nr. 62/06 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zum Grünbuch der Kommission zu den Kollisionsnormen
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein (Gesetzentwurf
MehrWichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).
Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,
MehrStellungnahme. des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Inneren vom 23.11.2016 für ein Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die
MehrDie Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
0.212.211.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 109 ausgegeben am 22. Mai 1997 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder Abgeschlossen in Strassburg
MehrHINWEISE. A. Vorbemerkung
DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN Postfach 10 20 20 D-69010 Heidelberg Fon 0 62 21/98 18-0 Fax 0 62 21/98 18-28 institut@dijuf.de www.dijuf.de HINWEISE des
MehrSchriftliche Stellungnahme. zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 5.
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Juristische Fakultät Königsworther Platz 1, 30167 Hannover Per EMail: rechtsausschuss@bundestag.de Deutscher Bundestag Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung zum Vorschlag für ein New Yorker Übereinkommen zur Vollstreckung von internationalen Mediations- und Schlichtungsvergleichen
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht zum Änderungsantrag der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des
MehrGesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und
11 Gesetzliche Erbfolge Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Einige Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln, wer das Vermögen dann erhält.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/11472)
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-13 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: berufsrecht@bstbk.de 10. Dezember 2012 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
MehrL e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 9. April BvR 1493/ BvR 1724/01 -
L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 9. April 2003-1 BvR 1493/96 - - 1 BvR 1724/01-1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 76/2010 = 153 F 274/09 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Klägerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft
Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
MehrSehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übersende ich Ihnen anliegend die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Nr. 50/2018 zum Referentenentwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen
MehrDie Vaterschaft. Informationen zu gesetzlichen Regelungen der Anerkennung, Feststellung und Anfechtung.
Die Vaterschaft. Informationen zu gesetzlichen Regelungen der Anerkennung, Feststellung und Anfechtung. www.justiz.nrw Inhaltsverzeichnis Vaterschaftsanerkennung 7 Form der Erklärung 7 Widerruf 8 Gerichtliche
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Juni 2012 Stellungnahme Nr. 61/12 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Ausländer- und Asylrecht zu 18a Aufenthaltsgesetz: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete
MehrFamilienrecht Vorlesung 12. Familienrecht. Hauptabschnitt II Verwandtschaft
Familienrecht Hauptabschnitt II Verwandtschaft 24. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Bedeutung der rechtlichen Abstammung Grundlage der Verwandtschaft gem. 1589 BGB. Namensrecht ( 1616 1618
MehrAnlage: Bericht von der 949. Sitzung des Bundesrates am
Der Bevollmächtigte des Landes beim Bund Der Bevollmächtigte des Landes Schleswig-Holstein Postfach 71 22 24171 Kiel Vorsitzender des Europaausschusses Herrn Peter Lehnert, MdL Schleswig-Holsteinischer
MehrHELMUT BORTH Stuttgart, 7. Dezember 2007 PRÄSIDENT Telefon 0711/ DES AMTSGERICHTS STUTTGART
HELMUT BORTH Stuttgart, 7. Dezember 2007 PRÄSIDENT Telefon 0711/921-3427 DES AMTSGERICHTS STUTTGART Deutscher Bundestag - Rechtsausschuss - Leiterin des Sekretariats Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen
MehrStärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren
Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.
MehrStellungnahme. des Verbandes Unterhalt und Familienrecht e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des
Stellungnahme des Verbandes Unterhalt und Familienrecht e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters I. Zusammenfassung Der Verband Unterhalt
MehrJura-Ass Zivilrecht Familienrecht Übersichten. Scheidung
Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Voraussetzungen Scheidung I. Scheitern der Ehe 1565 BGB (Zerrüttungsprinzip) Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und
Mehr