Die Harmonisierung amtlicher Personenregister: Ein Quantensprung ins Informationszeitalter

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1 Die Harmonisierung amtlicher Personenregister: Ein Quantensprung ins Informationszeitalter Freitag, 16. Mai 2003 Registerharmonisierung in Bund, Kantonen und Gemeinden Eine Veranstaltung des Instituts für Wirtschaft und Verwaltung IWV Kompetenzzentrum egovernment Bernhard Flückiger Projektleiter Registerharmonisierung File <HAPReg-CCEGOV d.ppt>, MS PP 97 Rev.19. Mai 2003 Espace de l Europe 10 CH-2010 Neuchâtel http: // Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 1

2 Projektübersicht B Verfassungs- artikel Verfassungsgrundlage in revidierter Bundesverfassung geschaffen: Art. 65 Abs. 2: Er (der Bund) kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. GPK-Bericht: künftige Volkszählungen müssen registerbasiert sein; vorher müssen Register harmonisiert werden. Volkszählung 1990: Viel Papier, grosser Aufwand der Gemeinden. A Statistik Das BFS setzt eine «Expertengruppe Harmonisierung Personenregister» ein. Schwerpunkt: Einwohnerregister. Weiterarbeit auf zwei Schienen: Personenidentifikator Merkmalsharmonisierung Volkszählung 2000: mangels harmonisierter Register nur teilweise registergestützt. Gestützt auf eine Projektskizze wird interdepartemental ein Konzept erarbeitet, das dem Bundesrat im Sommer 2003 vorgelegt wird. Im Anschluss an VZ 2000: freiwillige Registerharmonisierung, Aufbau des eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters. Zur Zeit bearbeitete Fragen: Globaler Identifikator oder sektorielle Identifikatoren Zusammenlegen mit Projekt «neue AHV-Nummer» Verhältnismässigkeit Nutzen und Kosten für Statistik und Verwaltung C Merkmalsharmonisierung Rechtsgrundlagen RHG Registerharmonisierungsgesetz RHG: Vernehmlassung, Bericht (Aug. 2003) Entscheid wie weiter; Detailkonzept. Rechtsgrundlagen Parlament D Personen- identifikator Harmonisierungsprototypen und Piloten; Entwurf Verordnung Registerharmonisierung in der Übergangsphase VZ 2000 / RHG 2003, 2004, 2005: ab 2006: Rechtsgrundlagen in Kraft; Vollzug: Erstvergabe und laufende Vergabe der Personenidentifikatoren; Nutzung für die Statistik und andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke. Erstharmonisierung von Merkmalen in amtlichen Personenregistern, Führen harmonisierter Merkmale; Nutzung für die Statistik und andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke. Administrative Nutzung der Personenidentifikatoren und der harmonisierten M'male Statistische Nutzung der Register; VZ 2010 registerbasiert Zeitachse approximativ Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 2

3 B Verfassungsartikel B Verfassungs- artikel GPK-Bericht: künftige Volkszählungen müssen registerbasiert sein; vorher müssen Register harmonisiert werden. Volkszählung 1990: Viel Papier, grosser Aufwand der Gemeinden. Verfassungsgrundlage in revidierter Bundesverfassung geschaffen: Art. 65 Abs. 2: Er (der Bund) kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. A Statistik Volkszählung 2000: mangels harmonisierter Register nur teilweise registergestützt. Gestützt auf eine Projektskizze wird interdepartemental ein Konzept erarbeitet, das dem Bundesrat im Mai 2003 vorgelegt wird. D Personenidentifikator Das BFS setzt eine Expertengruppe Harmonisierung Personenregister ein. Schwerpunkt: Einwohnerregister. Weiterarbeit auf zwei Schienen: Personenidentifikator Merkmalsharmonisierung Im Anschluss an VZ2000: freiwillige Registerharmonisierung, Aufbau des eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters. 2003/2004: Rechtsgrundlagen Parlament Zur Zeit bearbeitete Fragen: Globaler Identifikator oder sektorielle Identifikatoren? Verschlüsselung des Identifikators. Zusammenlegen mit dem Projekt "neue AHV-Nummer"? Vereinbarkeit mit den Datenschutzgesetzen. Wo Bundeskompetenzen, wo kantonale Kompetenzen? Ausweisfrage, Kosten. C Merkmalsharmonisierung Gesetz zur Merkmalsharmonisierung: Anfang 2003 in der Vernehmlassung. ab 2005: Gesetz in Kraft; "Produktion", d.h. Erstvergabe und laufende Vergabe der Personenidentifikatoren ; Nutzung u.a. für die Statistik und andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke.. ab 2005: Gesetz in Kraft; Erstharmonisierung der Merkmale, Führen harmonisierter Merkmale; Nutzung u.a. für die Statistik und andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke. Statistische Nutzung der Register; VZ 2010 registerbasiert. Zeitachse Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 3

4 B Verfassungsartikel Bundesverfassung (vom 18. April 1999) Art. 65 Statistik 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz. 2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 4

5 B Harmonisierung der Register Harmonisierung Gleiche Grundgesamtheiten; gleiches Identifikationssystem: Dieselben Einheiten (Personen, Haushalte, Gebäude, Wohnungen, etc.,), vollständig, eindeutig. Gleiche Merkmalsdefinitionen: Die Merkmale je Einheit müssen gleich definiert sein. Gleiche Ausprägungen: Je Merkmal müssen dieselben, aus einer Nomenklatur entnommenen Ausprägungen erlaubt sein. Gleiche Codierung der Ausprägungen: Die Ausprägungen müssen nach derselben Codeliste (Teil der Nomenklatur) codiert sein Gleiche Qualität und gleiche Aktualität: Die Merkmale in den harmonisierten Registern sind nach denselben Erhebungsnormen erhoben und nachgeführt, sie erfüllen die gleichen Qualitäts- und Aktualitätskriterien. Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 5

6 B Harmonisierung der Register Wichtigste Register und Registerprojekte Kantonale und kommunale Register Einwohnerregister Bundesregister Zivilstandswesen, INFOSTAR (EJPD) Ausländerregister: ZAR, AUPER, Ausländer-2000 (EJPD) Sozialversicherungen, Gesundheitswesen (EDI, EFD) Strategien, Projekte, geplante Bundesregister egovernment-strategie des Bundes (EFD, ISB) Informationsgesellschaft Schweiz (UVEK, BAKOM, KIG) Vote électronique und Guichet virtuel / (BK) Datenbank Ausweisschriften, Digitaler Ausweis eid (EJPD) ech, eine Plattform für egovernment-standards (EFD, ISB) Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 6

7 B Harmonisierung der Register Eine Gemeindeverwaltung Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 7

8 A Statistik B Verfassungsartikel Verfassungsgrundlage in revidierter Bundesverfassung geschaffen: Art. 65 Abs. 2: Er (der Bund) kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. GPK-Bericht: künftige Volkszählungen müssen registerbasiert sein; vorher müssen Register harmonisiert werden. Volkszählung 1990: Viel Papier, grosser Aufwand der Gemeinden. A Statistik Das BFS setzt eine «Expertengruppe Harmonisierung Personenregister» ein. Schwerpunkt: Einwohnerregister. Weiterarbeit auf zwei Schienen: Personenidentifikator Merkmalsharmonisierung Volkszählung 2000: mangels harmonisierter Register nur teilweise registergestützt. Gestützt auf eine Projektskizze wird interdepartemental ein Konzept zu Handen des Bundesrats erarbeitet. Im Anschluss an VZ 2000: freiwillige Registerharmonisierung, Aufbau des eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters. Zur Zeit bearbeitete Fragen: Globaler Identifikator oder sektorielle Identifikatoren Zusammenlegen mit Projekt «neue AHV-Nummer» Verhältnismässigkeit Nutzen und Kosten für Statistik und Verwaltung C Merkmalsharmonisierung Rechtsgrundlagen RHG Registerharmonisierungsgesetz RHG: Vernehmlassung (April 2003), Bericht (Aug. 03) Entscheid wie weiter; Detailkonzept. D Personenidentifikator Harmonisierungsprototypen und Piloten; Entwurf Verordnung Registerharmonisierung in der Übergangsphase VZ 2000 / RHG 2003, 2004, 2005: Rechtsgrundlagen Parlament ab 2005/2006: Rechtsgrundlagen in Kraft; Vollzug: Erstvergabe und laufende Vergabe der Personenidentifikatoren; Nutzung für die Statistik und andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke. Erstharmonisierung von Merkmalen in amtlichen Personenregistern, Führen harmonisierter Merkmale; Nutzung für die Statistik und andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke. Administrative Nutzung der Personenidentifikatoren und der harmonisierten Merkmale Statistische Nutzung der Register; VZ 2010 registerbasiert Zeitachse approximativ Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 8

9 A Statistik Registerharmonisierung im Rahmen der Volkszählung 2000 Volkszählung 1990: Viel Papier, grosser Aufwand der Gemeinden. Volkszählung 2000: Freiwilliger registergestützter Fragebogenvorbedruck. Fazit: VZ 2000 mangels umfassend harmonisierter Register nur teilweise registergestützt. Im Anschluss an die VZ 2000: freiwillige Registerharmonisierung; Aufbau des eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters. Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 9

10 A Registerharmonisierung im Rahmen der Volkszählung 2000 Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister Inhalt Datenbank der Gebäude und Wohnungen mit gesamtschweizerisch eindeutigen Gebäude- und Wohnungsnummern (EGID, EWID) sowie ausgewählten Grundmerkmalen. Keine Angaben zu Bewohnern, Eigentümern, Mietpreisen u.dgl. Zweck Nachweis des Gebäude- und Wohnungsbestandes Durch den Export der Identifikatoren EGID und EWID in die Einwohnerregister Nachweis der Haushalte (bewohnte Wohnungen) Datenquellen Ersterfassung durch die Gebäude- und Wohnungserhebung VZ 2000; Nachführung koordiniert mit der jährlichen Bau- und Wohnbaustatistik. Technik Web-basierte Applikation. Zur Zeit sind ca. 700 Gemeinden als GWR- Kunden und ca. 600 Erhebungsstellen der Baustatistik angeschlossen. Informationen Infos unter: Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 10

11 A Registerharmonisierung im Rahmen der Volkszählung 2000 An die Gemeinden übermittelte Merkmale aus der Volkszählung 2000 Zählgemeinde, Niederlassungsgemeinde, Wohnsitzkategorie Registernummer der Person im Einwohnerregister Name, Vorname(n) Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand Ereignisjahr der letzten Zivilstandsänderung Jahr der Einbürgerung bei Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit, Art der Bewilligung Adresse (Strasse, Haus-Nr, Postleitzahl, Ort) Eidg. Gebäudeidentifikator (EGID) Eidg. Wohnungsidentifikator (EWID) Zweite Adresse Kollektivhaushalt (Ja/Nein) Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 11

12 A Registerharmonisierung im Rahmen der Volkszählung 2000 Freiwillige Harmonisierung der Einwohnerregister Unstimmigkeiten in demographischen Merkmalen Die Harmonisierungsdateien weisen Unstimmigkeiten zwischen den registrierten Daten in den Einwohnerkontrollen und den direkt bei den Personen erhobenen Daten der Volkszählung nach. Die Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren Die in der VZ 2000 erhobenen und im neuen eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister geführten Identifikatoren von Gebäuden und Wohnungen werden den Gemeinden mit den Harmonisierungsdateien abgegeben. Freiwillig, aber gefragt Gegen 2'000 Gemeinden mit 81 % der Einwohner der Schweiz haben die Harmonisierungsdateien bezogen. Finanziell vom Bund gefördert Der Bund hat den Gemeinden 2,7 Mio. Franken Harmonisierungsbeiträgen ausbezahlt. Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 12

13 A Registerharmonisierung in der Übergangsphase Registerharmonisierung in der Übergangsphase Übergangsphase Zeitraum zwischen der Übernahme der Harmonisierungsdateien aus der Volkszählung 2000 und der Inkraftsetzung des Registerharmonisierungsgesetzes (ca bis 2006). Aufgabe Die Gemeinden, welche bei der Harmonisierungsaktion VZ 2000 mitgemacht haben, sollten die Harmonisierungsbemühungen fortsetzen und ihre Register à jour halten, d.h. vor allem die Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren neu zuziehender Personen zuordnen und im Register eintragen. Massnahmen des BFS Anleitung für die Nachführung der EGID- und EWID- Zuordnungen; Projekt «physische Wohnungsnummerierung». Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 13

14 C Gesetzesentwurf Registerharmonisierungsgesetz B Verfassungs- artikel Verfassungsgrundlage in revidierter Bundesverfassung geschaffen: Art. 65 Abs. 2: Er (der Bund) kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. GPK-Bericht: künftige Volkszählungen müssen registerbasiert sein; vorher müssen Register harmonisiert werden. Volkszählung 1990: Viel Papier, grosser Aufwand der Gemeinden. A Statistik Das BFS setzt eine «Expertengruppe Harmonisierung Personenregister» ein. Schwerpunkt: Einwohnerregister. Weiterarbeit auf zwei Schienen: Personenidentifikator Merkmalsharmonisierung Volkszählung 2000: mangels harmonisierter Register nur teilweise registergestützt. Gestützt auf eine Projektskizze wird interdepartemental ein Konzept zu Handen des Bundesrats erarbeitet. Im Anschluss an VZ 2000: freiwillige Registerharmonisierung, Aufbau des eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters. Zur Zeit bearbeitete Fragen: Globaler Identifikator oder sektorielle Identifikatoren Zusammenlegen mit Projekt «neue AHV-Nummer» Verhältnismässigkeit Nutzen und Kosten für Statistik und Verwaltung C Merkmalsharmonisierung Rechtsgrundlagen RHG Registerharmonisierungsgesetz RHG: Vernehmlassung (April 2003), Bericht (Aug. 03) Entscheid wie weiter; Detailkonzept. Rechtsgrundlagen Parlament D Personen- identifikator Harmonisierungsprototypen und Piloten; Entwurf Verordnung Registerharmonisierung in der Übergangsphase VZ 2000 / RHG 2003, 2004, 2005: ab 2005/2006: Rechtsgrundlagen in Kraft; Vollzug: Erstvergabe und laufende Vergabe der Personenidentifikatoren; Nutzung für die Statistik und andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke. Erstharmonisierung von Merkmalen in amtlichen Personenregistern, Führen harmonisierter Merkmale; Nutzung für die Statistik und andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke. Administrative Nutzung der Personenidentifikatoren und der harmonisierten Merkmale Statistische Nutzung der Register; VZ 2010 registerbasiert Zeitachse approximativ Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 14

15 C Gesetzesentwurf Registerharmonisierungsgesetz Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) Verfassungsgrundlage Bundesverfassung Artikel 65 Absatz 2 Zweck Vereinfachte Datenerhebung für die Statistik durch Harmonisierung der amtlichen Register, insbesondere der Einwohnerregister Regelungen vor allem für Einwohnerregister des minimalen Merkmalssatzes und der Nomenklaturen der Melde- und Auskunftspflichten zum Datenaustausch zur Weitergabe der Daten zu statistischen Zwecken Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 15

16 C Gesetzesentwurf Registerharmonisierungsgesetz Merkmale Wichtigste Merkmale mit Harmonisierungsvorschriften Gemeindenummer BFS Name, Vorname Geschlecht, Zivilstand Wohnadresse, Zustelladresse Gebäude- und Wohnungsidentifikator Geburtsdatum, Todesdatum Heimatort, Geschlecht, Zivilstand Niederlassungstyp Staatsangehörigkeit, Anwesenheitsbewilligung Zuzugs- bzw. Wegzugsgemeinde oder -staat, Daten Stimm- und Wahlrecht Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 16

17 C Gesetzesentwurf Registerharmonisierungsgesetz Harmonisierungsvorschriften Vorschriften zum Beispiel über Format von Datum-Angaben Schreibweise von Namen Nomenklaturen (abgeschlossener Wortschatz, Codierungen, dreisprachig) zu obligatorischen Merkmalen Gemeinden (BFS-Nummern) Ausländische Staaten und Gebiete Geschlecht, Zivilstand, Anwesenheitsbewilligung, Niederlassungstyp Nomenklaturen zu fakultativen Merkmalen Konfessionen Sprachen Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 17

18 C Gesetzesentwurf Registerharmonisierungsgesetz Die Vernehmlassung zum Registerharmonisierungsgesetz Die Vernehmlassungsfrist endete am 30. April Die Auswertung ist im Gang. Ein Bericht ist für August 2003 vorgesehen Es sind zahlreiche Antworten mit interessanten Anregungen eingegangen. Der Grundtenor zur Registerharmonisierung ist positiv. Viele Vernehmlasser äusserten sich eingehend zum eidgenössischen Personenidentifikator, der an sich nicht im Zentrum des Gesetzes steht. Die Stellungnahmen zu einer über die statistische Nutzung hinausgehende Verwendung sind kontrovers. Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 18

19 C Gesetzesentwurf Registerharmonisierungsgesetz Die Vernehmlassung zum Registerharmonisierungsgesetz Pressearbeit durch Vernehmlasser Kirchen kantonale Datenschutzgremien 31. März April 2003 Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 19

20 C Gesetzesentwurf Registerharmonisierungsgesetz Die Vernehmlassung zum Registerharmonisierungsgesetz (Stand 15. Mai 2003) Merkmalsharmonisierung Übersicht der kantonalen Antworten Übersicht der kantonalen Antworten (24 Kantone) globaler Personenidentifikator mit statistischem und administrativen Nutzen positiv (fehlt noch) positiv unbestimmt negativ (fehlt noch) Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 20

21 C Gesetzesentwurf Registerharmonisierungsgesetz Die Vernehmlassung zum Registerharmonisierungsgesetz (Stand 15. Mai 2003) Erste Eindrücke Formelle Konfessionszugehörigkeit Subsidiäre Meldepflicht Zugriff auf nicht anonymisierte Daten Kostenverteiler Kommunikation Zivilstandswesen / Einwohnerkontrollen Zu einzelnen Merkmalen im Merkmalskatalog Vollzugsprobleme EWID Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 21

22 C Gesetzesentwurf Registerharmonisierungsgesetz Zeitplan für das Registerharmonisierungsgesetz August 2003 bis Ende 2003 Vernehmlassungsbericht Überarbeiten des Gesetzesentwurfs, Botschaftsentwurf an den Bundesrat 2003 und 2004 Pilotprojekte, Verordnung 2004 und 2005 Parlamentarische Beratungen, Verabschiedung spätestens 2006 Inkraftsetzung Einführungsphase in den Registern, Erstharmonisierung ab 2008 Nutzung der harmonisierten Register Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 22

23 D Koordinierte sektorielle Personenidentifikatoren B Verfassungs- artikel Verfassungsgrundlage in revidierter Bundesverfassung geschaffen: Art. 65 Abs. 2: Er (der Bund) kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. GPK-Bericht: künftige Volkszählungen müssen registerbasiert sein; vorher müssen Register harmonisiert werden. Volkszählung 1990: Viel Papier, grosser Aufwand der Gemeinden. A Statistik Das BFS setzt eine «Expertengruppe Harmonisierung Personenregister» ein. Schwerpunkt: Einwohnerregister. Weiterarbeit auf zwei Schienen: Personenidentifikator Merkmalsharmonisierung Volkszählung 2000: mangels harmonisierter Register nur teilweise registergestützt. Gestützt auf eine Projektskizze wird interdepartemental ein Konzept zu Handen des Bundesrats erarbeitet. Im Anschluss an VZ 2000: freiwillige Registerharmonisierung, Aufbau des eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters. Zur Zeit bearbeitete Fragen: Globaler Identifikator oder sektorielle Identifikatoren Zusammenlegen mit Projekt «neue AHV-Nummer» Verhältnismässigkeit Nutzen und Kosten für Statistik und Verwaltung C Merkmalsharmonisierung Rechtsgrundlagen RHG Registerharmonisierungsgesetz RHG: Vernehmlassung (April 2003), Bericht (Aug. 03) Entscheid wie weiter; Detailkonzept. Rechtsgrundlagen Parlament D Personen- identifikator Harmonisierungsprototypen und Piloten; Entwurf Verordnung Registerharmonisierung in der Übergangsphase VZ 2000 / RHG 2003, 2004, 2005: ab 2005/2006: Rechtsgrundlagen in Kraft; Vollzug: Erstvergabe und laufende Vergabe der Personenidentifikatoren; Nutzung für die Statistik und andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke. Erstharmonisierung von Merkmalen in amtlichen Personenregistern, Führen harmonisierter Merkmale; Nutzung für die Statistik und andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke. Administrative Nutzung der Personenidentifikatoren und der harmonisierten Merkmale Statistische Nutzung der Register; VZ 2010 registerbasiert Zeitachse approximativ Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 23

24 D Koordinierte sektorielle Personenidentifikatoren Themenbereiche Warum will der Bund die sektoriellen Personenidentifikatoren koordinieren? 1. Ziel und Zweck Darf der Staat solches vorschreiben? 2. Die bundesstaatliche Kompetenzenfrage Führt das nicht geradewegs zum Orwell'schen Überwachungsstaat? 3. Art 13 BV, Schutz der Privatsphäre,Verhältnismässigkeit Wie soll so etwas funktionieren? Was kostet es? 4. Technisches Konzept, Verhältnismässigkeit Finanzen Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 24

25 D Koordinierte sektorielle Personenidentifikatoren Ziel und Zweck Zahlreiche Geschäftsabläufe mit Kommunikation zwischen amtlichen Registern werden durch die Personenidentifikatoren rationalisiert und sicherer gemacht. Vereinfachungen bei der Volkszählung. Keine Namensabgleiche mehr. Angaben aus Einwohnerkontrollen und solche aus Zivilstandsregistern und andern grossen Personenregistern ohne manuellen Abgleich im BFS zusammenführen. Keine Namen mehr. Basis für bessere Personen- und Haushaltsstichproben. öffentliche Verwaltung Statistik Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 25

26 D Koordinierte sektorielle Personenidentifikatoren Kompetenzen des Bundes "Der Bund verfügt namentlich auf dem Gebiet der Statistik (Art. 65 BV), der Sozialversicherungen (insbesondere der Alters- und Hinterbliebenen- sowie der Invalidenversicherung, Art. 112 BV, und der Krankenversicherung, Art. 117 BV), des Aufenthalts und der Niederlassung von Ausländern (Art. 121 BV), des Zivilrechts (Art. 122 BV), der Organisation (Art. 173, Abs. 2 BV) über die notwendigen Kompetenzen, um den eidgenössischen Personenidentifikator einführen zu können." Quelle: Bundesamt für Justiz; zitiert in: "Der eidg. Personenidentifikator, Projektskizze", EDI, 31. Mai 2002 Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 26

27 D Koordinierte sektorielle Personenidentifikatoren Kommunikationsbedürfnisse und Datenschutz 100 % 100 % 50 % 10 % 10 % Identifikator Anliegen des Daten- schutzes Erfüllungs- grad Kommuni- kations- bedürfnisse 50 % Erfüllungs- grad global und unver- schlüsselt Sehr sektoriell, sehr stark verschlüsselt Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 27

28 D Koordinierte sektorielle Personenidentifikatoren Zum Datenschutz für Personendaten Massgebend sind die eidgenössischen und kantonalen Datenschutzgesetze und Verordnungen. Die zuständigen Instanzen Eidg. Datenschutzbeauftragter und Konferenz kantonaler Datenschutzinstanzen werden laufend informiert. Verfassungsmässigkeit: Massgebend ist der Zweck und die Verwendung der Personenidentifikatoren. Verhältnismässigkeit: Sie ist gegeben, wenn nicht einfachere Mittel zum selben Ziel führen. Rechtliche, technische und organisatorische Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit sind aufzuzeigen. Gutachten Biaggini: «Ein Personenidentifikator im Lichte des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (Art. 13 BV)» Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 28

29 Modell Koordinierte sektorielle Identifikatoren, Identifikations- server D Koordinierte sektorielle Personenidentifikatoren Vorgeschlagenes Modell Kurzbeschreibung Je Registersektor werden sektorielle Nummern geführt. Die Datenkommunikation für Personendaten zwischen verschiedenen Registern wird dank eines nummernübersetzenden amtlichen Identifikationsservers realisiert. Die Erstvergabe der Identifikatoren stützt sich auf die Einwohnerregister; die laufende Vergabe auf die Zivilstands- und Ausländerregister. Vergleichsmodell «Eidgenössische Personennummer» Vergleichsmodell «Statistikinterne Nummer» Der Bund steuert die Vergabe zentral und speist die globale eidgenössische Personennummer in verschiedene Register ein. - Grosse Datenschutzbedenken. Der Identifikator wird statistikintern vergeben, wird nur dort geführt und steht allein der Statistik zur Verfügung. Schlechtes Kosten-Nutzenverhältnis. Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 29

30 D Koordinierte sektorielle Personenidentifikatoren Kommunikation Identifikationsserver Identifikator übersetzen Identifikator übersetzen Zentrales Ausländerregister sendet Daten an ein Einwohnerregister INFOSTAR sendet Daten an Statistikstelle Datenaustausch innerhalb eines Registersektors ca. 2'500 kommunale Einwohnerregister und einige kantonale Personenregister zentrales Ausländerregister INFOSTAR und lokale Zivilstandsregister Statistik- Stelle Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 30

31 D Koordinierte sektorielle Personenidentifikatoren Kosten- und Nutzen Quantifizierbare Bereiche Bund 11 Mio Bund 6.2 Mio. Kantone und Gemeinden 2.1 Mio Kantone und Gemeinden 10 Mio. Mio Fr. Jährliche Kosten (bei 10 Betriebsjahren, inkl. Investitionen) Mio Fr. Jährlicher Nutzen (bei 10 Betriebsjahren) Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 31

32 1. Ziel und Zweck Themenbereiche Warum will der Bund sektorielle Personenidentifikatoren koordinieren? Für die registergestützte Statistik, für Kommunikationsprozesse zwischen Registern Darf der Staat solches vorschreiben? Bundesamt für Justiz: "Der Staat darf". D Koordinierte sektorielle Personenidentifikatoren 2. Die bundesstaatliche Kompetenzenfrage 3. Art 13 BV, Schutz der Privatsphäre,Verhältnismässigkeit Führt das zum Orwell'schen Überwachungsstaat? Dank dem gewählten Modell und den Rechtsgrundlagen wird Art. 13 erfüllt. 4. Technisches Konzept, Verhältnismässigkeit Finanzen Wie soll so etwas funktionieren? Was kostet es? Durch die Etablierung eines Identifikationsservers: Schnittstelle zwischen Registern Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 32

33 D Koordinierte sektorielle Personenidentifikatoren Zeitplan für das Projekt koordinierte sektorieller Personenidentifikatoren koordiniert mit dem Zeitplan für die Harmonisierung amtlicher Personenregister gestützt auf das Registerharmonisierungsgesetz (RHG) 2003 und 2004 Detailkonzept, Gesetz (RHG), Pilotprojekte, Verordnung, Botschaft 2004 und 2005 Parlamentarische Beratungen, Verabschiedung RHG spätestens 2006 Inkraftsetzung RHG und VO Einführungsphase in den Registern, Erstvergabe der Identifikatoren ab 2008 Nutzung des Systems Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 33

34 F i n e Projektpräsentation Mai 2003 HAPReg-CCEGOV d.ppt / 34

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