Die EU - Verbraucherrechte - Richtlinie und die Schweiz
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- Franz Simen
- vor 8 Jahren
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1 Die EU - Verbraucherrechte - Richtlinie und die Schweiz RA Lukas Bühlmann, LL.M., Zürich Bühlmann Rechtsanwälte AG 1
2 Einführung 2
3 Konsumentenschutz im Schweizer Recht? 3
4 .. Gesetzliche Grundlagen verstreut über allg. Gesetzgebung. Kein systematischer autonomer Nachvollzug im Bereich Konsumenten-, resp. Verbraucherrecht. Hohes Maß an Selbstregulierung. K 4
5 Aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Konsumentenbereich 5
6 Aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Konsumentenbereich. Einführung eines gesetzlichen Widerrufsrechtes nach EU-Vorbild. Mehrwertdienste. Revision Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV). Revision Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Preistransparenz und lauterer Wettbewerb bei Mehrwertdiensten. Mehr Informationen: 6
7 Einführung gesetzliches Widerrufsrecht 7
8 Entwurf Schweizer Widerrufsrecht. Widerrufsfrist: 14 Tage. Bei sämtlichen Fernabsatzgeschäften. Widerruf soll formfrei erfolgen können (kein Musterformular). Ausnahmen größtenteils = EU Recht, jedoch kein WR bei:.. (Generell) Lebensmitteln. (Gewerblichen) Angeboten auf Auktionsplattformen 8
9 Entwurf Schweizer Widerrufsrecht. Informationspflicht (Widerrufsbelehrung). Nur Information über:. Widerrufsrecht, Widerrufsfrist. Firma und Adresse des Widerrufsadressaten. (bei Download digitaler Inhalte) Nichtbestehen des WR.. Widerrufsrecht erlöscht bei Gebrauch, der über Prüfung Vertragsmässigkeit hinausgeht. Dienstleistungen. 9
10 Gegenüberstellung / Vergleich EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und geltendes Schweizer Recht 10
11 Keine entsprechenden Regelungen im Schweizer Recht. Diverse Informationspflichten (Art. 5 & 6 RL 2011/83/EU). Identität Anbieter im Offline-Handel. Verfahren im Umgang mit Beschwerden. Bestehen von gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Information über weitere Leistungen und Garantien. Laufzeit des Vertrages, Kündigungsbedingungen. Information über Bestehen und Ausüben des Widerrufsrechts. Allenfalls bestehende Verhaltenskodizes. Funktionsweise von digitalen Inhalten (inkl. Schutzmaßnahmen und Interoperabilität). Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren 11
12 Keine entsprechenden Regelungen im Schweizer Recht. Formale Anforderungen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Art. 7 RL 2011/83/EU). Informationen auf Papier oder dauerhaftem Datenträger, lesbar und in klar und verständlicher Sprache. Kopie des unterzeichneten Vertrages auf Papier / dauerhaftem Datenträger. Zustimmung des Verbrauchers bei Dienstleistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist auf dauerhaftem Datenträger 12
13 Keine entsprechenden Regelungen im Schweizer Recht. Formale Anforderungen bei Fernabsatzverträgen (Art. 8 RL 2011/83/EU). Hinweispflicht auf wesentliche Eigenschaften, Gesamtpreis der Waren, ggf. Vertragslaufzeit, Kündigungsbedingungen und Mindestvertragsdauer vor Abgabe einer Bestellung. Ausdrückliche Bestätigung durch den Verbraucher, dass Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist (z.b.. Nachvertragliche Informationspflicht auf dauerhaftem Datenträger. Hinweispflicht auf Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel 13
14 Keine entsprechenden Regelungen im Schweizer Recht. Widerrufsrecht, also. Widerrufsfrist (Art. 9 RL). Nichtaufklärung über Widerrufsrecht (Art. 10 RL). Ausübung des Widerrufsrechts (Art. 11 RL). Wirkungen des Widerrufs (Art. 12 RL). Pflichten des Unternehmers (Art. 13 RL). Pflichten des Verbrauchers (Art. 14 RL). Wirkungen des Widerrufs auf akzessorische Verträge (Art. 15 RL). Ausnahmen vom Widerrufsrecht (Art. 16 RL) 14
15 Keine entsprechenden Regelungen im Schweizer Recht. Sonstige Verbraucherrechte (Kapitel IV RL). Pflicht der Lieferung unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss ohne abweichende Vereinbarung (Art. 18 RL). Verbot von Entgelten, welche tatsächliche Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels übersteigen (Art. 19 RL). Risikoübergang im Versendungskauf (Art. 20 RL) nach Schweizer Recht mit Übergabe an den Transporteur. Verbot höherer Telefontarife als Grundtarif (Art. 21 RL). Opt-In für zusätzliche Kosten, Verbot Voreinstellungen (Art. 22 RL) 15
16 und das wenige, das bleibt? 16
17 Wozu gibt es entsprechende, resp. ähnliche Regelungen im Schweizer Recht?. Information über wesentliche Eigenschaften der Ware (Art. 5 & 6 RL). Art. 3 Abs. 1 Bst. b und i UWG-CH: Produktbeschreibungen dürfen nicht falsch oder irreführend sein. Zahlreiche spezialgesetzliche Vorschriften (z.b. Lebensmittel, Kosmetika, Elektrogeräte). Preisbekanntgabepflichten (Art. 5 & 6 RL). CH-Preisbekanntgabevorschriften sehen weitgehend identische Anforderungen vor. Information über Zahlungs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen, Liefertermin. Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG-CH: keine irreführenden Angaben über die vorrätige Mengen 17
18 Wozu gibt es entsprechende, resp. ähnliche Regelungen im Schweizer Recht?. Information über Identität Anbieter (Online-Handel). Impressumspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 Bst. s Ziff. 1 UWG-CH). Information über Kosten der für den Vertragsschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern mehr als nur Grundpreis verrechnet wird. Keine allg. entsprechende Pflicht, allerdings Spezialregeln zum Einsatz von Mehrwertdiensten. Sonstige Verbraucherrechte. Nachfrist und Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf (Art. 18 RL); vergleichbar gem. Art. 102 ff. OR-CH. Opt-in für zusätzliche Kosten: erforderlich bei Zusatzleistungen zu Flugreisen (Art. 11c Abs. 4 PBV-CH) 18
19 Praktische Relevanz der EU- Harmonisierung aus Schweizer Sicht? 19
20 Harmonisierung des Verbraucherschutzes ist begrüssenswert, jedoch... 20
21 1. Harmonisierte Regeln, aber Verbraucherschutzrecht ist wichtig für Händler, aber Rechtsprechung zur Anwendbarkeit lokalen Rechts im Widerspruch zu Harmonisierungsgedanken 21
22 1. ABER. Umsetzung der Richtlinie mit nach wie vor vielen nationalen Unterschieden.. Kein Herkunftslandprinzip im Verhältnis mit der Schweiz.. Beispiel... 22
23 Beispiel: Impressum Online-Shop 23
24 Beispiel: Impressum Online-Shop Online-Shop GmbH Elfenstraße 212, München 24
25 Beispiel: Impressum Online-Shop Online-Shop GmbH Elfenstraße 212, München
26 Beispiel: Impressum Online-Shop Online-Shop GmbH Elfenstraße 212, München Amtsgericht München, HRB USt.-Id.: DE
27 Beispiel: Impressum Online-Shop Online-Shop GmbH Elfenstraße 212, München Amtsgericht München, HRB USt.-Id.: DE Capital: Euro ,- Editor: Torsten Heinz Host-Provider: Internet München AG, Truderingstr. 45, München,
28 Beispiel: Impressum Online-Shop Online-Shop GmbH Elfenstraße 212, München Director: Klaus Mannheim Amtsgericht München, HRB VAT-Nr.: DE Capital: Euro ,- Share Holders: Max Muster (50 %), Moritz Muster (50 %) Editor: Torsten Heinz Scope of business: Sale of products Member of IHK München Industrial Code: Host-Provider: Internet München AG, Truderingstr. 45, München,
29 2. ABER. Verbraucherschutzrecht ist wichtig für Händler, aber.... Eben für lokale Compliance bei weitem nicht alles! 29
30 E-Business: Cross Border-Compliance. Vertraglich. Vertragsschluss online. AGB-Recht. Verbraucherrecht. Umgang mit Kundendaten. Außervertraglich. Werbebeschränkungen. Datenschutz. Wettbewerbsrechtliche Anforderungen (z.b. marketingschemes). Produktregulierung. Preiswerbung u. Preisbekanntgabe 30
31 3. ABER. Rechtsprechung zur Anwendbarkeit lokalen Rechts im Widerspruch zu Harmonisierungsgedanken 31
32 Anwendbarkeit ausländischen Rechts. Anknüpfung (i.v.m. der Schweiz). DE: Art. 46b EGBGB (Verbraucherschutz), Art. 40 EGBGB (UWG) eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet. DE: Art. 40 EGBGB (UWG) -> Marktortprinzip Marktortprinzip ist zurückhaltend anzuwenden: Angebote und Werbung auf Schweizer Websites sind daher nur dann nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgema ß auch in Deutschland ausgewirkt hat oder gezielt mo gliche Kunden in Deutschland angesprochen wer- den.. 32
33 Anwendbarkeit ausländischen Rechts. Exkurs: Anknüpfung Verbraucherverträge (zwischen EU-Mitgliedstaaten): Art. 6 Abs. 2 Rom I VO 2) Ungeachtet des Absatzes 1 ko nnen die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfu llt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 waḧlen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu fuḧren, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewaḧrt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wa re, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf 33
34 Hamburger Autohändler in Österreich 34
35 Hamburger Autohändler in Österreich 35
36 Anwendbarkeit ausländischen Rechts. Frage, wann Ausrichtung vorliegt, ist Ergebnis einer Gesamtabwägung. Doch: Ausrichtung auf das Ausland lässt sich nach aktueller Rechtsprechung kaum noch vermeiden (c.f. Urteil vom , Rs. C-190/11). Einziger wirklich sicherer Ausschluss: Keine Lieferung an ausländische Adressen. Aber: Internationale Ausrichtung nicht gleichbedeutend mit Ausrichtung auf einzelne Länder 36
37 Cross Border-Compliance in der Praxis 37
38 Cross Border-Compliance in der Praxis. Gestaltungsmöglichkeiten. Ländershops, vollständig nach lokalem Recht ausgestaltet. ohne spezifische Ausrichtung auf ein bestimmtes Land. race to the bottom of the. Differenzierung innerhalb eines einheitlichen Shops (bspw. Diskriminierung bei Verbraucherrechten innerhalb AGB). Ländergruppen und beliebige Kombination der o.g. Möglichkeiten -> Vollständige Compliance ist sehr aufwändig, sehr teuer und selbst bei entsprechendem Mitteleinsatz kaum möglich. 38
39 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. RA Lukas Bühlmann, LL.M., Zürich Bühlmann Rechtsanwälte AG 39
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