Bundesregierungsbeschluss vom Sehr geehrte Damen und Herren,,

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1 Vorlage Schreiben für - ARGE - Optionsgemeine Bundesregierungsbeschluss vom Sehr geehrte Damen und Herren,, seit dem sollen junge Erwachsene auf Grund des Beschlusses der Bundesregierung vom , verpflichtet werden, bis zum 25. Lebensjahr in der elterlichen Wohnung zu leben, wenn sie selber kein ausreichendes Einkommen haben. Diese Regelung führt in den letzten Wochen zu einem hohen Beratungsbedarf junger schwangerer Frauen. Nach Auskunft von ARGE-Mitarbeiternnen soll den Frauen erst der Bezug einer eigenen Wohnung gestattet werden, wenn das Kind geboren wurde. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Bezug einer eigenen Wohnung auch nach der Geburt des Kindes im Vorfeld abgelehnt wurde. Nach Aussage von ARGE sollte die gesamte Familie in eine größere Wohnung ziehen, damit das Neugeborene Platz hätte. Die Folgen solcher Aussagen sind für die jungen Frauen erheblich. Sie sind schuld: dass die Familie ihre Wohnung verlassen soll Geschwister ihre Freunde verlieren Eltern, Zeit, Geld und Kraft aufwenden sollen, um wegen ihnen eine neue Wohnung auf Zeit zu beziehen Hinzu kommt, dass Kinderzimmer im sozialen Wohnungsbau häufig zwischen 9 und 12 qm aufweisen. Das hat zur Folge, dass weder Kinderbett noch Wickelkommode und Kinderwagen mit im Zimmer der Mutter untergebracht werden können. Den Neugeborenen steht also nach der Geburt kein eigener Wohnraum zur Verfügung. Was, wenn das Kind zu früh geboren wird oder gar eine Behinderung aufweist und besondere Pflege und Zeit bedarf z.b. nach Operationen etc. Das Mutterschutzgesetz beinhaltet eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und zwei Monaten nach der Geburt. Bezieht man das Mutterschutzgesetz auf die Situation der jungen Schwangeren so heißt das, dass sie in dieser Zeit schwere körperliche Arbeiten, wie einen Umzug, nicht bewerkstelligen dürfen.

2 Wer schon einmal eine eigene Wohnung bezogen hat weiß, wie viel Arbeit und Zeit dies braucht. Eine Einrichtungspauschale von 1200,- beinhaltet die Suche nach gebrauchten Möbeln, da ansonsten die Einrichtung nicht zu bewerkstelligen ist. Ein weiter Fall betraf eine 19jährige Schwangere und ihren 22jährigen Lebensgefährten. Beide wohnten auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse noch zu Hause. hnen wurde der Einzug in eine gemeinsame Wohnung im Rahmen der Familiengründung verweigert mit der Begründung, sie müssten beide bis zum 25. Lebensjahr zu Hause wohnen bleiben. Es kann aus meiner Sicht nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, schwangere Frauen und letztlich ihre Kinder in eine solch schwierige Lebenssituation zu bringen. Der Gesetzgeber hat mit seiner Verordnung versucht, Kosten für Miete und Unterkunft zu sparen. m 9 SGB wird die finanzielle Verantwortung der Eltern gegenüber der Schwangeren aufgehoben. Ebenso fallen die Kosten für Bekleidung und Babyausstattung in den nicht ausbildungsbedingten Bedarf und werden somit auch Studentinnen und Schülerinnen zu Teil. Auf dem Hintergrund der Ausnahme oder des Härtefalls Schwangerschaft sehe ich den Umzug in eine eigene Wohnung. Nicht die Verselbstständigung steht im Fordergrund sondern Mutter zu werden oder die bevorstehende Elternschaft. Aus der Verantwortung für das werdende Leben bitte ich Sie noch mal zu überdenken, ob es nicht doch möglich ist, den Umzug in eine Wohnung diesen Schwangeren ab dem 4. Schwangerschaftsmonat zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen

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4 . Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin Frau r-:::- i' {"~' ::~..' J"., :,.,1 \. i" \..;, 1 1 '-,'1. '~... \ ~ -.~. t \ (~. : ~ REFERAT,..:...,., ~-Ef-RBETET VON t\ ~.'..~ :'.., ~\) ;, ',.,' "".H~USANSCHRrFT 1 PdSTANSCHRFT...~. TEL \--'-'--r''''''...!...' L. L... \ FAX ~ -'--' E.MAL dj NTERNET b5 Björn Kazda Wilhelmslraße 49, Berlin Bertin +49 (0) (0) bjoern.kazda@bmas.bund.de WVoW.bmas.bund.de Al Berlin, 7. August 2006 bs Alfert Hörner Zweites Buch Sozial gesetzbuch - 'Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB 11); Zusicherung zur Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 2a SGB 11 Sehr geehrte vielen Dank für hre vom 24. Juli 2006, in der es um die Zusicherung des kommunalen Trägers zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei schwangeren Frauen geht, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach 22 Abs. 2a Satz 1 SGB 11 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für di~ Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages zugesichert hat. Die Aufsicht über diesen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde. Sofern Sie sich gegen die Zusicherung ablehnende Einzelfallentscheidungen wenden möchten, rege ich daher an, sich dorthin zu wenden. Nach meiner Auffassung kommt die Zusicherung des kommunalen Trägers aber in den von hnen geschilderten Fällen zumindest in Betracht, wenn nicht sogar nach 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 38GB 1 eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht. Danach besteht eine Verpflichtung zur Zusicherung dann, wenn ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund - im Vergleich mit der Unmöglichkeit der Verweisung auf das Elternhaus wegen schwerwiegender sozialer Gründe oder der Erforderlichkeit des Umzuges zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt - vorliegt. U-Bahn U 2, U 6: Mohrenstraße Französische Straße Bus 147,257: Französische'Straße S-Bahn 1, 2, 25: Unter den Linden

5 .. Seite 2 von 2 Die von hnen dargestellten Fallgestaltungen können nach meiner Auffassung als "ähnlich schwerwiegend" angesehen werden. Sinn und Zweck der Regelung des 22 Abs. 2a SGB 11 ist nämlich unter anderem die Verhinderung von nicht erforderlichen Wohnungserstbezügen durch unter 25jährige ohne eigenes Einkommen. n den von hnen geschilderten Fallgestaltungen erscheint aber der Bezl,Jg einer Wohnung auch aus meiner Sicht erforderlich. Die Gründung einer neuen Familie sollte demnach als schwerwiegender Grund Anerkennung finden können. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt aber dem zuständigen kommunalen Träger vorbehalten. Mit freundlichen Grüßen m Auftrag Kazda

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