Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Kerninhalte der Änderungen
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- Ralph Schreiber
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1 Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Kerninhalte der Änderungen Dirk von Locquenghien + 49 (0) dirk.vonlocquenghien@um.bwl.de 39/1
2 Überblick über Vortragsinhalte Anwendung der Maschinenrichtlinie relevant für Arbeitgeber? Übergangsbestimmungen der neuen Maschinenrichtlinie Aufbau der Richtlinie Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen (Maschine/ unvollständige Maschinen) Formale / materielle Anforderungen an Maschinen, unvollständige Maschinen Überblick Änderungen in den Anhängen 39/2
3 Europäische Rahmenbedingungen für Regelungen im Arbeitsschutz Artikel 15 MRL (2006/42/EG) Die MRL berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Anforderungen zum Schutz von Personen festzulegen, sofern dies keine Veränderungen dieser Maschinen gegenüber den Bestimmungen zur Maschinenrichtlinie zur Folge hat. 39/3
4 Anforderungen der BetrSichV an Maschinen Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden. 7 Abs. 1 Nr.1 BetrSichV 39/4
5 Anforderungen der BetrSichV an Maschinen Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die der 9. GPSGV - (Maschinenrichtlinie) 1. GPSGV - (Niederspannungsrichtlinie) 14. GPSGV - (Druckgeräterichtlinie)... entsprechen. 7 Abs. 1 BetrSichV 39/5
6 Übergangsvorschriften MRL 98/37/EG 24 Monate Umsetzungsfrist Mitgliedstaaten 18-monatige Frist MRL 2006/42EG Veröffentlichung EU-Amtsblatt /6
7 Aufbau der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Erwägungsgründe Nr Verfügender Teil Artikel 1 28 (bisher 1 16) Anhänge Nr. I - XII (bisher I VIII) 39/7
8 Anhänge der neuen Maschinenrichtlinie Anhang I: Anhang II: Anhang III: Anhang IV: Anhang V: Grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Bau und Konstruktion von Maschinen Inhalt Konformitätserklärung CE-Zeichen Auflistung von besonders gefährlichen Maschinen bzw. sicherheitsrelevante Bauteile nicht erschöpfende Liste Sicherheitsbauteile 39/8
9 Aufbau der neuen Maschinenrichtlinie Anhang VI: Anhang VII: Montageanleitung für unvollständige Maschine Technische Unterlagen für Maschinen Anhang VIII: Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle Anhang IX: Anhang X: Anhang XI: Anhang XII: EG- Baumusterprüfung umfassende Qualitätssicherung Mindestkriterien für Benennung von notified-bodies Entsprechungstabelle alte/neue Richtlinie 39/9
10 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen; b) auswechselbare Ausrüstungen; c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel; e) Ketten, Seile und Gurte; Bisher in Anhang I, Nr Diese Erzeugnisse werden als "Maschine" im Sinne Richtlinie bezeichnet (Artikel 2 Satz 1) f) abnehmbare Gelenkwellen; g) unvollständige Maschinen. Bisher Art. 4(2) Formale Anforderungen Materielle Anforderungen 39/10
11 Anwendungsbereich - Ausnahmen a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile geliefert werden; 2 Bedingungen: Ersatz eines identischen Bauteils Lieferung durch Hersteller des ursprünglichen Bauteils Achtung: Es können andere Richtlinien zur Anwendung kommen 39/11
12 Anwendungsbereich - Ausnahmen f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind. g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entwickelt und hergestellt wurden; h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke entwickelt und hergestellt wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind. 39/12
13 Anwendungsbereich - Ausnahmen i) Schachtförderanlagen; j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen; k) folgende elektrische und elektronische Erzeugnisse soweit sie unter die Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG) fallen: für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte Audio- und Videogeräte informationstechnische Geräte gewöhnliche Büromaschinen elektrische Schalter Elektromotoren produktspezifische Abgrenzung zur NSP-R Gefahrenspezifische Abgrenzung aus Anhang I, Nr entfällt. 39/13
14 Begriffsbestimmungen Maschine 5 verschiedene Arten - I "Maschine" ist i) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Hinweis auf Betätigungsgeräte, Steuer- und Energiekreise ist entfallen Beispiele für bestimmte Anwendung wie Verarbeitung, Behandlung, Fortbewegung oder Aufbereitung eines Werkstoffes sind entfallen 39/14
15 Begriffsbestimmungen Maschine 5 verschiedene Arten - I "Maschine" ist i) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Beispiele: Motorradprüfstände, Bremsenprüfstand 39/15
16 Begriffsbestimmungen Maschine 5 verschiedene Arten - II "Maschine" ist ii) eine Gesamtheit, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; Erfasst werden Maschinen denen noch Anschlusselemente wie Kabel oder Rohrleitungen fehlen (in der Praxis hilfreich z.b. bei Pumpen oder lüftungstechnischen Anlagen) 39/16
17 Begriffsbestimmungen Maschine 5 verschiedene Arten - III "Maschine" ist iii) eine einbaufertige Gesamtheit, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist; Diese Maschinen sind im Grundsatz fertig, müssen aber noch auf Beförderungsmittel oder in einem Bauwerk angebracht werden Beispiele: Kräne oder Ladebordwände für Fahrzeuge kraftbetätigte Drehtüren, motorbetriebene Tore / Garagentore 39/17
18 Begriffsbestimmungen Maschine 5 verschiedene Arten - IV Maschine ist iv) eine Gesamtheit von Maschinen oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; 39/18
19 Maschinenanlagen Maschinenanlage: Bundesarbeitsblatt Ausgabe Nr.4 April 2006 Beteiligte Bundesregierung / BAuA Länder Berufsgenossenschaften VDMA 39/19
20 Begriffsbestimmungen unvollständige Maschine "unvollständige Maschine" eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschine oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden. 39/20
21 Anforderungen nach MRL Anforderungen nach Maschinenrichtlinie Maschinen unvollständige Maschinen 39/21
22 Anforderungen an Maschinen Überblick Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und / oder der Inbetriebnahme einer Maschine a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt; b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Abschnitt A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind; c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen; d) Durchführung Konformitätsbewertungsverfahren 39/22
23 Anforderungen an Maschinen Überblick e) die EG-Konformitätserklärung (Anhang II Teil 1 Abschnitt A) ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt; f) die CE-Kennzeichnung anbringen. 39/23
24 Anhang I: sicherheitsgerechtes Konstruieren Anhang I = maßgebend für das Vorgehen sowie Konzeption und Bau von Maschinen (Anhang I hat zwingende juristische Wirkung) Allgemeine Anforderungen für alle Maschinen, z.b. Integration der Sicherheit Risikobeurteilung Schutzmaßnahmen Anforderungen an Schutzeinrichtungen Betriebsanleitung Instandhaltung Anforderungen an bestimmte Maschinengattungen (Anforderungen geltenden zusätzlich zu allgemeinen Anforderungen) 39/24
25 Anhang I grundsätzliche Anforderungen Konkretisierung von Anforderungen Risikobeurteilung Steuerungen Prozessbeobachtung Ergonomie 39/25
26 Anhang I grundsätzliche Anforderungen Risikobeurteilung Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird. Ziel: Ermittlung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden 39/26
27 Anhang I grundsätzliche Anforderungen Risikobeurteilung Anforderungen an Risikobeurteilung und Risikominderung Bestimmung der Grenzen der Maschine einschließlich bestimmungsgemäße Verwendung vernünftiger Weise vorsehbarer Fehlanwendung 39/27
28 Anhang I grundsätzliche Anforderungen Risikobeurteilung Ermittlung der Gefährdungen und Gefährdungssituationen Risikoabschätzung unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen und Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens Bewertung des Risikos 39/28
29 Anhang I grundsätzliche Anforderungen Lebenszyklus Zu berücksichtigen ist der gesamte Lebenszyklus Betrieb Einrichten Warten Transport Montage Demontage Außerbetriebnahme und Entsorgung. 39/29
30 Anforderungen an Maschinen Konformitätserklärung - Maschinen-Richtlinie, Anhang II A Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen (diese muss in der Gemeinschaft ansässig sein) 39/30
31 Anforderungen an Maschinen Konformitätserklärung Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. 39/31
32 Anforderungen an Organisation Kompetenz Geeignete Mittel: geeignete Organisation ausgebildetes, qualifiziertes Personal (Vertrieb, Einkauf; Konstruktion, Fertigung, Montage, Transport) mit sicherheitstechnisches know-how Kenntnisse Rechtsvorschriften Kenntnisse Normen Aus- und Weiterbildungskonzept 39/32
33 Anforderungen an unvollständige Maschinen Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Abschnitt B erstellt werden; b) die Montageanleitung* gemäß Anhang VI erstellt wird; c) eine Einbauerklärung* gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde. *sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. 39/33
34 Anforderungen an unvollständige Maschinen Technische Unterlagen bei unvollständigen Maschinen Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen der MRL-Richtlinie gelten ob diese eingehalten werden. Zu erfassen ist: die Konstruktion, die Fertigung und die Funktionsweise Sprachfassung: eine oder mehrere der Gemeinschaftssprachen 39/34
35 Anforderungen an unvollständige Maschinen Montageanleitung bei unvollständigen Maschinen In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Begungen beim Einbau erfüllt werden müssen, damit Sicherheit und Gesundheit gegeben ist. Sprachfassung: Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft, die vom Hersteller der Gesamtmaschine akzeptiert wird 39/35
36 Anforderungen an unvollständige Maschinen Einbauerklärung - Maschinen-Richtlinie, Anhang II B Firmenbezeichnung und Anschrift des Hersteller oder Bevollmächtigten Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen (diese muss in der Gemeinschaft ansässig sein) Beschreibung / Identifizierung der Maschine allgemeine Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung 39/36
37 Anforderungen an unvollständige Maschinen Einbauerklärung - Maschinen-Richtlinie, Anhang II B Erklärung, welche Anforderungen der MRL zur Anwendung kommen und erfüllt werden, ggf. Erklärung, welche weitere Richtlinien erfüllt werden (und ggf. welche Normen verwendet wurden) Die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln, Art der Übermittlung 39/37
38 Anforderungen an unvollständige Maschinen Zusätzlicher Hinweis Eine unvollständige Maschine darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Maschinen-Richtlinie entspricht. Unsicherheitserklärung 39/38
39 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dirk von Locquenghien + 49 (0) dirk.vonlocquenghien@um.bwl.de 2007 Dirk von Locquenghien 39/39
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