Gesundheit für Hamburg. Die Satzung.
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- Dorothea Weiner
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1 Gesundheit für Hamburg. Die Satzung.
2 Die Satzung. Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz Seite 3 2 Zweck, Gemeinnützigkeit Seite 3 3 Mitgliedschaft Seite 3 4 Organe Seite 4 5 Vorstand Seite 4 6 Geschäftsführung Seite 5 7 Mitgliederversammlung Seite 5 8 Geschäftsjahr Seite 7 9 Mitgliedsbeiträge Seite 7 10 Austritt und Auflösung Seite 7 11 Schlussbestimmungen Seite 7 Satzung Verband freigemeinnütziger Krankenhäuser in Hamburg e.v. Der Verband freigemeinnütziger Krankenhäuser in Hamburg e.v. wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Mai 1959 gegründet unter dem Namen Verband der freien gemeinnützigen Kranken- und Pflegeanstalten in Hamburg e.v.. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am geändert und beschlossen. Die in der Satzung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: DIE FREIEN Verband freigemeinnütziger Krankenhäuser in Hamburg e.v.. (2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit (1) Der Verband hat den Zweck der Förderung seiner Mitglieder auf allen Gebieten des Krankenhauswesens und des Erfahrungsaustausches. Er dient in enger Zusammenarbeit mit der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft und ähnlichen Organisationen der Bewahrung und Fortentwicklung seiner Mitgliedseinrichtungen und des freigemeinnützigen Krankenhauswesens durch regelmäßige Veranstaltungen und Sitzungen, Aus-, Fort-, Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Werbemaßnahmen. (2) Im Sinne der Förderung, Sicherung und Weiterentwicklung des freigemeinnützigen Krankenhauswesens in Hamburg wahrt er die Interessen seiner Mitglieder im Vorstand und in den Arbeitsgruppen und Ausschüssen der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft und gegenüber staatlichen und sonstigen Organisationen. (3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle Träger freigemeinnütziger Krankenhäuser sowie die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in der Freien und Hansestadt Hamburg sein. Ordentliches Mitglied können auch Träger freigemeinnütziger Krankenhäuser sein, die außerhalb Hamburgs liegen und Bestandteil des Krankenhausplans der Freien und Hansestadt Hamburg sind. (2) Voraussetzung ist die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder der Mildtätigkeit. Auf Verlangen ist dem Vorstand der Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorzulegen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das ordentliche Mitglied die steuerlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach 51 ff. AO nicht mehr erfüllt. Näheres hierzu regelt Ziffer (6). (3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Jedes Mitglied verpflichtet sich, bis zu drei bevollmächtigte Vertreter für sämtliche Abstimmungen zu benennen. Diese sind gleichzeitig empfangsberechtigt. (3) Er hat seinen Sitz in Hamburg. 2 3
3 (5) Träger von Krankenhäusern, die nicht die Voraussetzungen nach Ziffer (1) erfüllen, können dem Verband als Förderer beitreten. Förderer dürfen an der Mitgliederversammlung als Gast teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht. Die Beitragspflicht gilt für Förderer zu einem ermäßigten Satz fort; die Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Fördererstatus ist von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar. (6) Ordentliche Mitglieder, die ihren Status als Träger eines freigemeinnützigen Krankenhauses verlieren, wechseln zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft entfallen, automatisch in die Stellung eines Förderers. Organe des Verbandes sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. 4 Organe 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende sowie vier weitere Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Dabei ist die Wahl von mehr als einem Vertreter pro Krankenhausträger nicht zulässig. Zwei der weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege gewählt, soweit sie Mitglieder dieses Verbandes sind. (2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Eine Ergänzungswahl während der Amtszeit gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode. Ein stellvertretender Vorsitzender sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder werden nach Ablauf von zwei Jahren neu gewählt. Der Vorsitzende, ein weiterer stellvertretender Vorsitzender sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder werden nach weiteren zwei Jahren neu gewählt. Der Vorstand bleibt jeweils so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. (3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch, erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes und überwacht die Geschäftsstelle. Gerichtlich und außergerichtlich vertritt er den Verband durch den geschäftsführenden Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern besteht und von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. (4) Vorstandssitzungen beruft der Vorsitzende ein. Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, sofern zwei oder mehr Vorstandsmitglieder es verlangen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder; mindestens der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter müssen anwesend sein. Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ohne Einberufung einer Sitzung eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. Dieses Verfahren bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. Für die so gefassten Beschlüsse gelten die Mehrheitserfordernisse dieser Satzung. (6) Der Vorstand benennt Mitglieder und Stellvertreter für den Vorstand, die Arbeitsgruppen und Ausschüsse der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft und anderer Gremien im Gesundheitswesen. Er hat dabei die im Verband vertretenen Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. 6 Geschäftsführung (1) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes einen Geschäftsführer bestellen. Er hat die laufenden Geschäfte im Interesse des Verbandes und seiner Mitglieder wahrzunehmen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird. (2) Der Vorstand kann den Geschäftsführer bevollmächtigen, den Vorsitzenden oder einen der beiden Stellvertreter bei der Vornahme von Rechtsgeschäften im Einzelfall zu vertreten. 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern ( 3 Abs. 1). Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl der Vorstandsmitglieder b) Beschlussfassung über Jahresabschluss, Wirtschaftsplan und Geschäftsbericht c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d) Wahl der beiden Rechnungsprüfer e) Entlastung des Vorstandes f) Änderung der Satzung g) Aufnahme neuer Mitglieder h) Beschlussfassung gemäß 6 i) Beschlussfassung über eine Zweckänderung und die Auflösung des Vereines. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einbe- 4 5
4 rufen. Sie ist vom Vorstand ferner einzuberufen, wenn dies von mehr als vier Mitgliedern unter Angabe des Grundes schriftlich gefordert wird. (3) Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes. Sie erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend. Bei Anträgen zur Änderung der Satzung oder zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine Frist von 28 Tagen zu wahren. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. (4) Über die Teilnahme von Gästen an der Mitgliederversammlung entscheidet diese zu Beginn der Versammlung. Förderer sind teilnahmeberechtigt, ohne dass es eines zustimmenden Beschlusses bedarf. (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen, jedoch nicht durch ein anderes Mitglied. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitgliedes vorzulegen, spätestens bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Beschlussfassung über Projekte, in denen Mitwirkungspflichten festgelegt werden, kann für den Fall der Nichteinhaltung des Beschlusses durch einzelne Mitglieder eine Geldsanktion in Höhe eines Jahresbeitrages vorsehen. Im Falle mehrmaliger Wiederholung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Die Nichteinhaltung eines Beschlusses und die Verhängung der Sanktion wird auf Antrag des Vorstandes oder mindestens 3 Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgestellt. (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die zu Beginn der Sitzung festgestellte Beschlussfähigkeit bleibt solange bestehen, bis auf Antrag, den jedes Mitglied stellen kann, die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. In diesem Fall können keine Beschlüsse mehr gefasst werden mit Ausnahme des Beschlusses über eine erneute Mitgliederversammlung. Für diese gilt eine Ladungsfrist von sieben Werktagen; sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig mit Ausnahme von Wahlen, Satzungsänderungen und der Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (8) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung über eine Zweckänderung oder die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder. Diese kann auch schriftlich erfolgen. (9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzustellen. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Zugang keine Einsprüche stimmberechtigter Mitglieder schriftlich beim Vorstand vorliegen. Über Einsprüche zum Protokoll entscheidet die Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für den Zugang und die Fristberechnung gilt 7 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend. 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vor dem Beginn eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Wirtschaftsplan aufzustellen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Ausgaben dürfen vom Vorstand nur im Rahmen des Wirtschaftsplanes getätigt werden. Zur Überschreitung der Voranschläge bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. 9 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. 10 Austritt und Auflösung (1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Austritt aus dem Verband oder dem Verlust der Trägereigenschaft. Ein Austritt ist nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor dem Ablauf eines Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein, damit die Beitragspflicht für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht mehr besteht. Bereits gezahlte Beiträge oder Verpflichtungen aus bestehender Mitgliedschaft oder nicht rechtzeitig zugegangener Austrittserklärung bleiben unberührt. (2) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt vorhandenes Vermögen den ordentlichen Mitgliedern zu, und zwar im Verhältnis der im laufenden Geschäftsjahr festgesetzten Beiträge. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. 11 Schlussbestimmungen Die erste Amtszeit der nach wirksam werden dieser Satzung gewählten Mitglieder des Vorstandes i.s. 5 Abs. Ziffer 2 Satz 4 beträgt abweichend von 5 Abs. 2 Satz 1 nur zwei Jahre. 6 7
5 DIE FREIEN. Verband freigemeinnütziger Krankenhäuser in Hamburg e. V. Geschäftsstelle c/o Kath. Marienkrankenhaus Alfredstraße Hamburg Telefon Telefax info@die-freien-hh.de
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