Alterspräsident/in. Parlamentsbibliothek. Rechsteiner Paul 2007 / Stamm Luzi Blocher Christoph 2003

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1 Rechsteiner Paul 2007 / 2011 Stamm Luzi 2015 Blocher Christoph 2003 Neirynck Jacques 1999 Alterspräsident/in Parlamentsbibliothek doc@parl.admin.ch Factsheet Stand: Dezember 2015

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3 Inhaltsverzeichnis 1. Kurzinformation Rückblick Statistik (Beilage 1) Gesetzliche Grundlagen (Beilage 3) Beilage 1: Statistik Beilage 2: Die Alterspräsidenten seit Beilage 3: Gesetzliche Grundlagen.... 6

4 Alterspräsident oder Alterspräsidentin ist dasjenige Mitglied des Nationalrates, welches die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Er/Sie führt nach der Gesamterneuerung des Rates den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung. Der Ständerat, der keine Legislaturperiode und keine Gesamterneuerung kennt 1, hat keinen Alterspräsidenten. 1. Kurzinformation Das Büro der ablaufenden Amtsperiode bezeichnet die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten auf der Grundlage des Berichtes des Bundesrates über die Ergebnisse der Nationalratswahlen (Art. 2 Abs. 2 GRN). Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang (Art. 2 Abs. 1 GRN). Die Alterspräsidentin oder der Alterpräsident ernennt das provisorische Büro, präsidiert dieses und führt den Vorsitz im Rat, bis der/die neue Präsident/in gewählt ist (Art. 3 Abs. 1 GRN). Weitere Aufgaben der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten werden bis zur Konstituierung des neuen Rates weiterhin durch den Ratspräsidenten des abtretenden Rates wahrgenommen (Art. 3 Abs. 2 GRN). 2. Rückblick Vor 2003 präsidierte das älteste Ratsmitglied den sich neu konstituierenden Rat. Da es zweimal vorgekommen war, dass das älteste Mitglied zum ersten Mal in den Rat gewählt worden war, beschloss der Nationalrat im Rahmen der Totalrevision seines Geschäftsreglements (03.418), diese leitende Funktion dem jeweils amtsältesten Ratsmitglied zu übertragen. 3. Statistik (Beilage 1) Vor der Reglementsänderung von 2003 lag das Durchschnittsalter der Alterpräsidenten bei 73 Jahren. Die ältesten Alterspräsidenten waren 81-jährig (1971 von Waldkirch Eduard, 1967 Dellberg Karl), der jüngste 66-jährig (1848 Sidler Georg ). Durchschnittlich waren die Alterpräsidenten bereits 17 Jahre im Nationalrat (von Waldkirch Eduard) und 1999 (Neirynck Jacques) wurde ein neu in den Nationalrat gewähltes Ratsmitglied Alterspräsident. Die Ratsmitglieder, welche nach der Reglementsänderung von 2003 Alterspräsidenten wurden, waren durchschnittlich bereits 23,5 Jahre im Nationalrat und durchschnittlich 60 Jahre alt. 4. Gesetzliche Grundlagen (Beilage 3) Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) vom 3. Oktober 2003 (in Kraft seit dem 1. Dezember 2003) 2 1 Die Festlegung der Amtsdauer der Ständeräte und der Wahltermine fällt in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 150 BV).

5 5. Beilage 1: Statistik ab 2003 Anzahl Alterspräsidenten 4 durchschnittliche Jahre im NR (ohne Unterbruch) 23,5 Durchschnittsalter 60 bis 2003 Anzahl Alterspräsidenten 46 Alter Durchschnitt 73 älteste Alterspräsidenten von Waldkirch Eduard, 1967 Dellberg Karl jüngste Alterspräsidenten Sidler Georg Jahre im Nationalrat (ohne Unterbruch) Durchswchnitt 17,6 Neu im Nationalrat von Waldkirch Eduard, 1999 Neirynck Jacques Mehrmals Alterspräsident 5x Sidler Georg 4x 1 Vonmatt 3x Dellberg Karl 2x 6 3

6 6. Beilage 2: Die Alterspräsidenten seit 1848 Jahr Name Fraktion Kanton Geschlecht Sprache Alter Jahre im NR anfangs Legislatur 2015 Stamm Luzi V AG M D Rechsteiner Paul 2 S SG M D Rechsteiner Paul 2003 Blocher Christoph S SG M D V ZH M D Neirynck Jacques 1995 Hubacher Helmut 1991 Hubacher Helmut C VD M D 68 0 S BS M D S BS M D Meier Fritz - ZH M D Soldini Mario 1979 Vincent Jean 1975 Staehelin Heinrich 1971 von Waldkirch Eduard 1967 Dellberg Karl 1963 Dellberg Karl 1959 Dellberg Karl - GE M F 70 8 T GE M F U AG M D P BE M D 81 0 S VS M D S VS M D S VS M D Zigerli Paul DE ZH M D Roulet Samuel V VD M F Obwohl Paul Rechsteiner am zum Ständerat gewählt wurde, darf er als Alterspräsident die neue Legislatur im Nationalrat eröffnen. Denn in der kleinen Kammer wird er erst am 12. Dezember vereidigt.

7 1947 Oeri Albert L BS M D Gottret Jules-Edouard 1939 Walther Heinrich 1935 Walther Heinrich 1931 von Streng Alfons 1928 Eigenmann Carl 1925 Eigenmann Carl 1922 Greulich Hermann 1919 Greulich Hermann C GE M F C LU M D C LU M D C TH M D V TH M D V TH M D S ZH M D S ZH M D Fazy Henri R GE M F Fazy Henri R GE M F Abegg Johann Jakob 1908 Dinichert Constant 1905 Bähler Eduard 1902 Benziger Nicolaus 1899 Joos Wilhelm 1893 de Wuilleret Louis 1893 Vonmatt 1890 Vonmatt LD ZH M D R FR M D R BE M D C SZ M D SPOL SH M D C FR M F LG LU M D LG LU M D Vonmatt 1884 Vonmatt 1881 Seiler Friedrich LG LU M D LG LU M D R BE M D Suter Peter MC AG M D Suter Peter MC AG M D 67 9

8 1872 Stehlin Johann Jakob 1869 Frey-Herosee Friedrich 1866 Hunkeler Anton 1863 Stockmar Xavier 1860 Sidler Georg 1857 Sidler Georg 1854 Sidler Georg 1851 Sidler Georg 1848 Sidler Georg MC BS M D MC AG M D 68 3 LG LU M D 67 3 LG BE M F LG ZH M D LG ZH M D 75 9 LG ZH M D 72 6 LG ZH M D 69 3 LG ZH M D Beilage 3: Gesetzliche Grundlagen Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) vom 3. Oktober 2003 (in Kraft seit dem 1. Dezember 2003) Art. 1 Konstituierende Sitzung 1 Nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der neu gewählte Rat an dem vom Gesetz festgelegten Tag zu seiner konstituierenden Sitzung. 2 Die Traktanden dieser Sitzung sind in der nachstehenden Reihenfolge: a. Rede der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten und des jüngsten der erstmals gewählten designierten Mitglieder des Nationalrates; b. Feststellung der Konstituierung des Rates; c. Vereidigung der anwesenden Ratsmitglieder, deren Wahl unangefochten geblieben oder für gültig erklärt worden ist; d. Feststellung von allfälligen Unvereinbarkeiten; e. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten; f. Wahl der Ersten Vizepräsidentin oder des Ersten Vizepräsidenten; g. Wahl der Zweiten Vizepräsidentin oder des Zweiten Vizepräsidenten; h. gesamthafte Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler; i. gesamthafte Wahl der Ersatzstimmenzählerinnen und Ersatzstimmenzähler. 6

9 Art. 2 Alterspräsidentin oder Alterspräsident 1 Alterspräsidentin oder Alterspräsident im sich konstituierenden Rat ist dasjenige Mitglied des Rates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang. 2 Das Büro der ablaufenden Amtsperiode bezeichnet die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten auf der Grundlage des Berichtes des Bundesrates über die Ergebnisse der Nationalratswahlen. 3 Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so übernimmt dasjenige Ratsmitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln von Absatz 1 nachfolgt. Art. 3 Aufgaben der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten 1 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident: a. ernennt unter Berücksichtigung von Artikel 43 Absatz 3 ParlG acht Mitglieder des provisorischen Büros; b. präsidiert das provisorische Büro; c. führt den Vorsitz im Rat, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist. 2 Die übrigen Präsidialaufgaben werden, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist, durch die Präsidentin oder den Präsidenten der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen. Art. 4 Aufgaben des provisorischen Büros 1 Das provisorische Büro: a. prüft, ob die Wahlen der Mehrheit der Mitglieder des Rates unangefochten geblieben oder für gültig erklärt worden sind, und stellt, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dem Rat Antrag auf Feststellung seiner Konstituierung; b. prüft, ob bei den neu gewählten Mitgliedern des Rates Unvereinbarkeiten nach Artikel 14 Buchstaben b f ParlG vorliegen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit; c. ermittelt, bis das neue Büro gewählt ist, das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen im Rat. 2 Die übrigen Aufgaben des Büros werden bis zur Wahl des neuen Büros durch das Büro der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen. 7

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