Strafverteidigervereinigungen

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1 Strafverteidigervereinigungen - Organisationsbüro - Strafverteidigervereinigungen Mommsenstraße 45, Berlin Mommsenstraße Berlin Telefon Telefax organisation@strafverteidigervereinigungen.org Berlin, 12. August Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes des Bundesministeriums der Justiz (Referentenentwurf), Stand Berichterstatter: Rechtsanwalt Lukas Pieplow, Köln I. Vorbemerkung Im Kontinuum der JGG-Reformbemühungen der Bundesrepublik stellt sich der Referentenentwurf als Ansatz zu einer»kleinen«reform dar - im Positiven wie im Negativen. Der Gesetzgeber ist nach der Entscheidung des BVerfG vom (2 - BvR 716/01) zur Verfassungswidrigkeit des bisherigen 51 Abs. 2 JGG im legislatorischen Zugzwang. Es entspricht der Gesetzgebungstradition, in einer rechtspolitischen Situation, in der größere Lösungen für nicht vertretbar oder nicht durchsetzbar gehalten werden, einige Minima mitzuregeln. Baden-Württembergische Strafverteidiger e. V.; Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e. V.; Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V.; Hamburger Arbeitsgemeinschaft für Strafverteidiger e. V.; Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e. V.; Strafrechtsausschuß des KölnerAnwaltVerein e. V.; Strafverteidigerinnen- und Strafverteidigerverein Mecklenburg-Vorpommern e.v. Vereinigung Niedersächsischer und Bremer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e. V.; Strafverteidigervereinigung NRW e. V.; Vereinigung Rheinland-Pfälzischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.v.; Strafverteidiger Sachsen/Sachsen-Anhalt e. V. Geschäftsführung Rechtsanwalt Jasper von Schlieffen Bankverbindung: von Galen/von Schlieffen Postbank Berlin BLZ Konto-Nr Steuernummer: 13/214/62074 Finanzamt Charlottenburg

2 Vor dem Hintergrund vielfach populistischer Verschärfungsforderungen aus der Politik ist der Ansatz zu einer»kleinen Reform«insgesamt als positiv zu werten, widersetzt sich der Referentenentwurf doch diesen Tendenzen im Ergebnis. Bedenkt man die Forderungen verschiedener Bundesratsinitiativen (zuletzt Gesetzesantrag Sachsen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Thüringen v , BR-Drs. 238/04) und den auf dieser Grundlage im Wesentlichen inhaltsgleichen Tenor des Referenten des 64. Deutschen Juristentages 2002 in Berlin, des hessischen Staatssekretärs Herbert Landau, wird die Größenordnung von politisch motivierter Angriffe auf den Kern des JGG deutlich: Herausnahme der Heranwachsenden aus dem Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts, Heraufsetzung der Höchststrafe im JGG auf 15 Jahre, Einführung eines Fahrverbots als eigenständiger jugendstrafrechtlicher Sanktion und nicht zuletzt die Forderung nach Einführung des sog.»warnschussarrestes«, also eine Art Bewährungseinstieg über vollzogenen Jugendarrest»vorab«. Hier überzeugt der Gesetzentwurf im Positiven mit seiner Resistenz gegenüber derartigen Zumutungen. 2. Kritischer Kommentierung außerhalb der im Nachfolgenden vorzunehmenden Einzelbewertung der Vorschläge und somit»vor der Klammer«bedarf die selbstgewählte Kennzeichnung als Entwurf zu einem»2. JGGÄndG«. In diesem Zusammenhang ist zu erinnern: Mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vom (BT- Drs. 11/5829), die Neufassung trat 1990 in Kraft, hatte der Bundesgesetzgeber nach zähem Ringen mit den zustimmungspflichtigen Ländern ein Stück substantieller JGG-Reform auf den Weg gebracht. Konkretisierung der ambulanten Maßnahmen und des Diversionsverfahrens, Arrestrestriktionen, beschränkende Regelungen bei der Verhängung von Untersuchungshaft gegenüber 14- und 15jährigen, Ausweitung von Verteidigungserfordernissen. Darüber hinaus hieß es seinerzeit im Regierungsentwurf (a.a.o. Ziff. 11): Weiterer Reformbedarf Der Entwurf greift eine Reihe von Problembereichen des Jugendstrafrechts nicht auf, da Lösungsvorschläge dazu noch nicht erarbeitet oder noch nicht ausreichend diskutiert worden sind. 3

3 - 3 - Dazu gehören u.a. - die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender - das Verhältnis zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln, - die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe, - die strukturelle Ausgestaltung des Jugendarrestes, - die vermehrte Mitwirkung von Verteidigern im Jugendstrafverfahren, - die Gefahr der Überbetreuung Jugendlicher (Erziehungsgedanke/Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), - Straftaxendenken und Aufschaukelungstendenzen in der Sanktionspraxis der Jugendgerichtsbarkeit, - die Stellung und die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren, - das Ermittlungs- und das Rechtsmittelverfahren, - die Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten in bezug auf jugendstrafrechtliche Besonderheiten, - die möglicherweise verstärkt notwendige Berücksichtigung von Belangen junger Mädchen und Frauen in der Anordnung und Durchführung jugendrichterlicher Sanktionen. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend; sie zeigt aber bereits, dass ein umfangreicher weiterer Regelungsbedarf wenn auch von unterschiedlicher Dringlichkeit besteht. Es würde allerdings die jetzt vorgeschlagenen Regelungen, die am dringlichsten erscheinen, nicht unerheblich verzögern, wenn die aufgeführten Fragen ebenfalls in dem jetzt vorliegenden Entwurf einer Lösung zugeführt würden. Sie sollen deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen werden. Im Bundestag ist das 1. JGG-Änderungsgesetz mit Hinblick auf diese Liste noch zu regelnder Problembereiche zusammen mit einer Resolution des Plenums verabschiedet worden, die Bundesregierung möge bis zum Ablauf der damaligen Legislaturperiode entsprechende weitere Vorschläge vorlegen. Bekanntlich ist dies nicht passiert und das JGG seit 1990 legislatorisch unangetastet geblieben. Eingesetzt vom Bundesministerium der Justiz hat die 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) im Jahre 2002 eigene Vorschläge vorgelegt 1. 1 DVJJ-Journal EXTRA 5: Vorschläge für eine Reform des Jugendstrafrechts Abschlußbericht der Kommissionsberatungen von , Hannover 2002; vgl. 4

4 - 4 - Folgende wesentliche Positionen hat die DVJJ-Kommission hierzu formuliert: Die DVJJ spricht sich für eine generelle Einbeziehung der Heranwachsenden in das JGG aus (Streichung des 105). Sie fordert darüber hinaus die Möglichkeit einer fakultativen Einbeziehung von sog. Jungerwachsenen (21 24 Jahre) in den Anwendungsbereich des Gesetzes, unter der Voraussetzung, dass sich die Reaktionsmöglichkeiten des JGG als die angemesseneren Rechtsfolgen darstellen (man könnte sagen, ein modifizierter 105 für Jungerwachsene). Die Obergrenze der Jugendstrafe soll in Abänderung des status quo für Jugendliche auf 5 Jahre beschränkt werden und für Heran-/(Jung-) Erwachsene bei 10 Jahren verbleiben. Der Indifferenz des Erziehungsgedankens soll durch Aufnahme festgeschriebener Verfahrensgrundsätze begegnet werden: Grundsatz der Beteiligung, der Subsidiarität, Vorrang außergerichtlicher Konfliktregelung, Grundsatz der Nichtschlechterstellung, Grundsatz der Kompensation, Grundsatz der Beschleunigung und der Fachlichkeit heißen die Überschriften in diesem Zusammenhang. In Anlehnung an Österreich erscheint der Kommission die Schaffung einer selbständigen Jugendbewährungshilfe mit Fallobergrenzen von 20 Probanden notwendig. Eine Forderung zur Etablierung verbesserter professioneller Standards, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des 64.Deutschen Juristentages geht dahin, eine Jugendakademie zur Aus- und Fortbildung der Verfahrensbeteiligten zu schaffen. Die Kommission war der Auffassung, dass die Anwendungspraxis des 140 Abs. 2 StPO die altersbedingten Schwierigkeiten angemessener eigener Verteidigungsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Gefordert wird eine Konkretisierung des Ladungszeitpunkts des Verteidigers gem. 68 JGG Ziff. 4:»Der Verteidiger ist so rechtzeitig zu laden, dass er zum Vorführungstermin anwesend sein kann.«darüber hinaus postuliert die Kommission, letztlich unter Ü- bernahme älterer Forderungen (insbesondere der sog.»kölner Richtlinien«2 ), ein Verteidigungserfordernis für die Fälle, dass der Verletzte anwaltlich vertreten ist, die Verhängung einer bedingten oder unbedingten Jugendstrafe droht oder wenn über Bewährungswiderruf, die weitere Vollstreckung oder die Beendigung freiheitsentziehender Maßnahmen zu entscheiden ist. Die DVJJ spricht sich gegen eine Ausweitung des Nebenklage-, Privatklage- oder Adhäsionsverfahrens auf das Jugendstrafverfahren sowie gegen eine Ausweitung der Klageerzwingungsmöglichkeiten aus. In sachgerechter Auslegung der Vorschriften 406 d ff. StPO soll es in Wahrung der Informations- und Mitwirkungsrechte von Opfern bei den insoweit zur Verfügung stehenden qualifizierten Verletztenrechten (also insbesondere Akteneinsichtsrecht und Recht auf Verletztenbeistand) verbleiben. Einen systematischen Änderungsvorschlag von Gewicht stellt die Forderung nach Abschaffung der Zuchtmittelkategorie dar. Stattdessen sollen die Sanktionen in einer am Subsidiaritätsprinzip orientierten Stufenfolge neu gegliedert werden. 2 NJW 1989, 1022 ff. 5

5 - 5 - Innerhalb der ambulanten Maßnahmen wird insoweit konsequent zwischen ambulanten sozialpädagogischen Maßnahmen und ambulanten ahndenden Maßnahmen (also Geldbuße und Arbeitsweisung) differenziert. In Fortschreibung älterer Forderungen postuliert die DVJJ die Einführung der sog. Bestrafungsmündigkeit, also das Verbot freiheitsentziehender Sanktionen für 14- und 15jährige. Im Zusammenhang mit dem Ungehorsamsarrest wird klargestellt, dass dieser nicht wie noch verbreitet für die Erzwingung einer Ableistung der Ausgangssanktion eingesetzt werden darf, sondern an deren Stelle tritt; er wird deshalb terminologisch Ersatzarrest genannt und ist mit einer Obergrenze von zwei Wochen konzipiert. Zum Jugendarrest wird die Absenkung der Höchstdauer der Arrestvollstreckung auf zwei Wochen gefordert und statuiert, dass vor der Anordnung von Jugendarrest die Möglichkeiten ambulanter Maßnahmen auszuschöpfen seien. Im Zusammenhang mit der Verhängung von Jugendstrafe schlägt die DVJJ-Kommission neben der Herausnahme der»bestrafungsunmündigen«14- und 15jährigen eine ausgreifende, für die Praxis sicher hochgegriffene Hürde gesetzlicher Voraussetzungen dergestalt vor, dass entweder eine vorsätzliche Straftat gegen das Leben oder ein anderes schwerstes Gewaltverbrechen gegen eine Person vorliegt oder der Jugendliche wiederholt wegen anderer schwerer Straftaten verurteilt wurde, andere Maßnahmen sich bisher als erfolglos erwiesen haben und auch künftig zur Verhinderung vergleichbarer Taten sicher nicht ausreichen. In Konkretisierung der Begrifflichkeit»andere schwere Straftat«kommt im Kommissionsvorschlag die Definition zum Tragen, dass es sich dabei um ein Verbrechen oder Vergehen zu handeln hat, das nach allgemeinem Strafrecht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist. Die Verhängungsmöglichkeit von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen entfällt. Die DVJJ-Vorschläge zur Strafaussetzung zur Bewährung sehen vor, dass die Aussetzungsfähigkeit insoweit übereinstimmend mit den Beschlüssen des 26. Strafverteidigertages in Mainz auf Strafen bis zu drei Jahren erstreckt werden soll. Die Strafverteidigervereinigungen haben insbesondere auf dem 23. Strafverteidigertag in Bremen im Jahre 1999 und dem 27. Strafverteidigertag in Dresden im Jahre 2003 den Forderungen nach substantieller Weiterentwicklung des JGG Ausdruck verliehen. Angelegt an die Intentionen des 1. JGGÄndG von 1989 und der Agenda aktualisierter Reformforderungen, die einen solchen Namen verdienen, etwa die Positionen der DVJJ-Kommission, bleibt der hier zu beurteilende Referentenentwurf für ein 2. JGGÄndG weit zurück. 6

6 - 6 - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom zu 51 JGG stellt nach Auffassung der Strafverteidigervereinigungen einen Maßstab für eine verfassungsrechtlich gebotene Gesetzesrevision auf, der vom Referentenentwurf nur unzureichend berücksichtigt wird. Die Entscheidung des zweiten Senats gebietet eine weitergehende Reform aufgrund anderer fortbestehender Gesetzgebungsrelikte der Fassung des JGG von 1943 und durchgreifendere Änderungen vor dem Hintergrund des gerade mit der angesprochenen Entscheidung konturierten Bestimmtheitsgebots. Unrevidiert bleibende Gesetzesbestimmungen wie»zuchtmittel«,»schädliche Neigungen«( 17 Abs. 2 JGG) und der Vollzugszweck des Arrestes gem. 90 JGG,»Ehrgefühl wecken«, unterliegen vergleichbaren Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Im Nachfolgenden sind die wesentlichen Gesetzesänderungen zu kommentieren. II. Die Einzelregelungen 1. Zu 2 Abs. 1 (neu) 3 Satz 1 der Neufassung des 2 ist zu begrüßen. Insoweit das Gesetzesziel im Wege verfassungsrechtlich gebotener Konkretisierung benannt wird, werden den Gerichten damit weitergehende - zwangsläufig der Überschätzung von Möglichkeiten unterliegende - Zielverfolgungen aus der Anwendung von (Jugend-) Strafrecht genommen. Mit der Formulierung des 2 Abs. 1 S. 2»am Erziehungsgedanken auszurichten«wird ohne Not der die Jugendstrafrechtsdogmatik stark beschäftigende»erziehungsgedanke«(h. d. A.) erstmalig zum Gesetzesbegriff. Der verfassungsrechtlich aufgegebenen Beseitigung von Unbestimmtheiten im Gesetz wird dies nicht gerecht und unterliegt gesetzessprachlichen Bedenken. Aus Sicht der Strafverteidigervereinigungen unterliegt das JGG allgemein, aber auch konkret im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Neuregelungen, der Gefahr der Einebnung von Unterschieden zum allgemeinen 3 ohne Gesetzesbezeichnungen sind im Folgenden die Vorschriften des JGG 7

7 - 7 - Strafrecht. Insoweit zeigt sich das angesprochene legislatorische Problem bloß»kleiner«reform auch im Zusammenhang mit der Neufassung von 2. Der Befund ist, dass das historische Erziehung-Statt-Strafe-Anliegen des JGG von 1923 spätestens durch die Gesetzesfassung von 1943 nicht mehr erkennbar ist und auch die geltende Fassung des Gesetzes an keiner anderen Stelle mehr von Erziehung spricht als bei den Vorschriften über den Vollzug der Jugendstrafe. Das spezifische Erziehungsanliegen des JGG bedarf zusätzlicher Konturierung, in Abgrenzung zu Art. 6 Abs. 2 GG einerseits und als Strafvermeidungs- und Strafmilderungsgesichtspunkt andererseits. 2. Zu 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG (neu) Die inhaltliche Übernahme der Regelung des allgemeinen Strafrechts ( 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) in das Jugendstrafrecht, dass wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten einer Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhoben werden kann, stellt hier wie im allgemeinen Strafrecht eine nicht unproblematische Verkürzung des Instanzenzuges dar. In der Weite der Formulierung stellt dies eine nicht sachgerechte Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu strategischer Verfahrenssteuerung mit Hinblick auf den gesetzlichen Richter dar. Legislatorisch bietet es sich an, zumindest ein Abwägungserfordernis zu den Belangen einer erzieherisch wirksamen Hauptverhandlung sowie eine Rückführung der Anwendungsfälle auf Katalogtaten gem. 177 ff. StGB zu normieren. 3. Zu 51 (neu) Die Neuregelung zu Ausschlussmöglichkeiten von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern erweist sich grundsätzlich als sachgerecht. Als redaktionelle Änderung sollte es in Abs. 2 Ziff. 1 allerdings statt jugendgerichtlicher»sanktionen«,»maßnahmen«heißen, weil dem Jugendgericht gerade auch unterhalb jugendrichterlicher Sanktionen liegende Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. 12 JGG). 8

8 Zu 68 (neu) Die Strafverteidigervereinigungen halten im Jugendstrafrecht - über die Vorschläge des Referentenentwurfs hinausgehend - alle Fälle drohenden Freiheitsentzuges für Fälle notwendiger Verteidigung, so dass gemäß geltender Fassung 68 Ziff. 4 die Einschränkung,»solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat«, zu streichen und eine entsprechende Verweisung auf die Ziff. 4 in 109 Abs. 1 S. 1 zu normieren ist. Insoweit wäre die Situation drohender Untersuchungshaft sachgerecht, nämlich für Jugendliche und Heranwachsende einheitlich erfasst. Ferner ist gerade der Fall drohenden Jugendarrests insgesamt als Unterfall notwendiger Verteidigung zu normieren und würde dieses problematische Institut der besonderen»ratlosigkeit«4 nicht zuletzt über diesen Weg, wenn schon nicht abschaffen, so doch heilsam einschränken helfen. Gerade weil das Votum der Strafverteidigervereinigungen zu einer derartigen Ausweitung der Anwendungsfälle notwendiger Verteidigung einem gewissen Generalverdacht dahingehend unterliegen könnte, Klientelpolitik zu sein, sei an dieser Stelle betont, dass auf der Grundlage des hiesigen Vorschlages es die Gerichte selbst in der Hand haben, durch Vermeidung der generell unsinnigen Arrestverhängung vermehrte Beiordnungen im Jugendstrafrecht zu umgehen. 5. Zu 78 Abs. 3 (neu) Zur Einführung der Vorführungsanordnung im vereinfachten Jugendverfahren besteht kein Anlass. Wohnverhältnisse und andere Lebenslagen Jugendlicher stellen sich nicht nur in Einzelfällen als derart desolat dar, dass das unentschuldigte Ausbleiben zum Termin generell ein Alarmzeichen dafür darstellt, die Schwierigkeiten in der Person besonders gründlich und unter Wahrung aller Verfahrensförmlichkeiten aufzuarbeiten. Insbesondere zur Wahrung von Verteidigungsbelangen im Jugendstrafrecht (vgl. erneut BVerfG vom ) besteht kein Anlass, das vereinfachte Jugendverfahren legislatorisch aufzuwerten. 4 vgl. Verhandlungen des 27 Strafverteidigertages 2003, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen Bd. 27, S. 272 f. 9

9 Zu 80 Abs. 3 JGG Die vom Entwurf selbst als weitgehend deklaratorisch bezeichnete Anwendungsfähigkeit der Vorschriften gem. 406 d ff StPO begegnet in seiner Ausgestaltung keinen Bedenken. Positiv hervorzuheben ist die damit erreichte Abwehr der Forderung des 64. Deutschen Juristentages (Beschluss Abt. C. IX. 4 a) nach Zulassung der Nebenklage auch im Verfahren gegen Jugendliche. 7. Zu 109 (neu) Soweit die vorgeschlagene Neufassung von 109 Abs. 2 S. 1 durch den Wegfall der Verweisung auf 81 die Zulassung des Adhäsionsverfahrens im Verfahren gegen Heranwachsende generell eröffnet, ist dies abzulehnen. Kern und Ausgangspunkt des Erziehungsanliegens des JGG ist eine Verfahrensgestaltung mit Blick auf Spezialprävention ohne»nebenkriegsschauplätze«. Die quantitativ geringe Bedeutung des Adhäsionsverfahrens in der Praxis zeigt bereits, dass die Strafgerichte generell die Abarbeitung zivilrechtlicher Parallelfragen scheuen. Die Wahrung rechtlicher Belange Heranwachsender erscheint, zumal die Durchführung des Adhäsionsverfahrens im Jugendstrafverfahren nicht als Fall notwendiger Verteidigung ausgestaltet ist, sachgerecht nicht möglich. De lege ferenda ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bereits die jetzige Verweisungssituation gem. 109 Abs. 2 S. 1 vollkommen unpraktikabel ist. Und zwar deshalb, weil die Entscheidung über die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht gegenüber Heranwachsenden letztlich im Urteil und gelegentlich nach kontradiktorischer Verhandlung der Verfahrensbeteiligten über diese Frage entschieden wird. Die Aufarbeitung der Voraussetzungen einer Adhäsionsentscheidung würde unter der derzeitigen Rechtslage auf Vorrat geschehen, was eine denkbar ungünstige Aufblähung des Prozessstoffes darstellt. 10

10 III. Zusammenfassung Das JGG ist wie dem Reformgesetzgeber des 1. JGG Änderungsgesetzes aus dem Jahr 1990 bewusst gewesen, einer größeren Gesetzesrevision in Einlösung des historischen Erziehung-Statt-Strafe-Anliegens von 1923 einerseits und dem Stand kriminologischer Erkenntnisse des Jahres 2004 andererseits bedürftig und würdig. Der Geist der Zeit steht Bemühungen in dieser Richtung jedoch entgegen. Grundpfeiler dieses Gesetzes - wie die Einbeziehung von Heranwachsenden, Koppelungsverbot von Jugendstrafe und Arrest und die normierte O- bergrenze von vollstreckbarer Jugendstrafe - werden politisch in Frage gestellt. Neueste Forschungen zur Legalbewährung junger Straftäter (vgl. Heinz, ZJJ 2004, S. 35) bieten allen Anlass, das differenziertere vom Erwachsenenstrafrecht mit dem Erziehungsgesichtspunkt unterscheidbar gewordene Jugendstrafrecht in seiner Substanz zu verteidigen und sich insbesondere mit den offensichtlich schädlichen Wirkungen verbüßter Jugendstrafe und verbüßten Arrestes auseinanderzusetzen. Der Referentenentwurf für ein 2. JGG Änderungsgesetz begegnet den Gefahren von Angriffen auf die Substanz. Das Bewusstsein darüber, dass eine größere Gesetzesreform noch aussteht, bleibt notwendig.

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