Strafverteidigervereinigungen
|
|
- Sara Bieber
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Strafverteidigervereinigungen - Organisationsbüro - Strafverteidigervereinigungen Mommsenstraße 45, Berlin Mommsenstraße Berlin Telefon Telefax organisation@strafverteidigervereinigungen.org Berlin, 12. August Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes des Bundesministeriums der Justiz (Referentenentwurf), Stand Berichterstatter: Rechtsanwalt Lukas Pieplow, Köln I. Vorbemerkung Im Kontinuum der JGG-Reformbemühungen der Bundesrepublik stellt sich der Referentenentwurf als Ansatz zu einer»kleinen«reform dar - im Positiven wie im Negativen. Der Gesetzgeber ist nach der Entscheidung des BVerfG vom (2 - BvR 716/01) zur Verfassungswidrigkeit des bisherigen 51 Abs. 2 JGG im legislatorischen Zugzwang. Es entspricht der Gesetzgebungstradition, in einer rechtspolitischen Situation, in der größere Lösungen für nicht vertretbar oder nicht durchsetzbar gehalten werden, einige Minima mitzuregeln. Baden-Württembergische Strafverteidiger e. V.; Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e. V.; Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V.; Hamburger Arbeitsgemeinschaft für Strafverteidiger e. V.; Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e. V.; Strafrechtsausschuß des KölnerAnwaltVerein e. V.; Strafverteidigerinnen- und Strafverteidigerverein Mecklenburg-Vorpommern e.v. Vereinigung Niedersächsischer und Bremer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e. V.; Strafverteidigervereinigung NRW e. V.; Vereinigung Rheinland-Pfälzischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.v.; Strafverteidiger Sachsen/Sachsen-Anhalt e. V. Geschäftsführung Rechtsanwalt Jasper von Schlieffen Bankverbindung: von Galen/von Schlieffen Postbank Berlin BLZ Konto-Nr Steuernummer: 13/214/62074 Finanzamt Charlottenburg
2 Vor dem Hintergrund vielfach populistischer Verschärfungsforderungen aus der Politik ist der Ansatz zu einer»kleinen Reform«insgesamt als positiv zu werten, widersetzt sich der Referentenentwurf doch diesen Tendenzen im Ergebnis. Bedenkt man die Forderungen verschiedener Bundesratsinitiativen (zuletzt Gesetzesantrag Sachsen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Thüringen v , BR-Drs. 238/04) und den auf dieser Grundlage im Wesentlichen inhaltsgleichen Tenor des Referenten des 64. Deutschen Juristentages 2002 in Berlin, des hessischen Staatssekretärs Herbert Landau, wird die Größenordnung von politisch motivierter Angriffe auf den Kern des JGG deutlich: Herausnahme der Heranwachsenden aus dem Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts, Heraufsetzung der Höchststrafe im JGG auf 15 Jahre, Einführung eines Fahrverbots als eigenständiger jugendstrafrechtlicher Sanktion und nicht zuletzt die Forderung nach Einführung des sog.»warnschussarrestes«, also eine Art Bewährungseinstieg über vollzogenen Jugendarrest»vorab«. Hier überzeugt der Gesetzentwurf im Positiven mit seiner Resistenz gegenüber derartigen Zumutungen. 2. Kritischer Kommentierung außerhalb der im Nachfolgenden vorzunehmenden Einzelbewertung der Vorschläge und somit»vor der Klammer«bedarf die selbstgewählte Kennzeichnung als Entwurf zu einem»2. JGGÄndG«. In diesem Zusammenhang ist zu erinnern: Mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vom (BT- Drs. 11/5829), die Neufassung trat 1990 in Kraft, hatte der Bundesgesetzgeber nach zähem Ringen mit den zustimmungspflichtigen Ländern ein Stück substantieller JGG-Reform auf den Weg gebracht. Konkretisierung der ambulanten Maßnahmen und des Diversionsverfahrens, Arrestrestriktionen, beschränkende Regelungen bei der Verhängung von Untersuchungshaft gegenüber 14- und 15jährigen, Ausweitung von Verteidigungserfordernissen. Darüber hinaus hieß es seinerzeit im Regierungsentwurf (a.a.o. Ziff. 11): Weiterer Reformbedarf Der Entwurf greift eine Reihe von Problembereichen des Jugendstrafrechts nicht auf, da Lösungsvorschläge dazu noch nicht erarbeitet oder noch nicht ausreichend diskutiert worden sind. 3
3 - 3 - Dazu gehören u.a. - die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender - das Verhältnis zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln, - die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe, - die strukturelle Ausgestaltung des Jugendarrestes, - die vermehrte Mitwirkung von Verteidigern im Jugendstrafverfahren, - die Gefahr der Überbetreuung Jugendlicher (Erziehungsgedanke/Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), - Straftaxendenken und Aufschaukelungstendenzen in der Sanktionspraxis der Jugendgerichtsbarkeit, - die Stellung und die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren, - das Ermittlungs- und das Rechtsmittelverfahren, - die Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten in bezug auf jugendstrafrechtliche Besonderheiten, - die möglicherweise verstärkt notwendige Berücksichtigung von Belangen junger Mädchen und Frauen in der Anordnung und Durchführung jugendrichterlicher Sanktionen. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend; sie zeigt aber bereits, dass ein umfangreicher weiterer Regelungsbedarf wenn auch von unterschiedlicher Dringlichkeit besteht. Es würde allerdings die jetzt vorgeschlagenen Regelungen, die am dringlichsten erscheinen, nicht unerheblich verzögern, wenn die aufgeführten Fragen ebenfalls in dem jetzt vorliegenden Entwurf einer Lösung zugeführt würden. Sie sollen deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen werden. Im Bundestag ist das 1. JGG-Änderungsgesetz mit Hinblick auf diese Liste noch zu regelnder Problembereiche zusammen mit einer Resolution des Plenums verabschiedet worden, die Bundesregierung möge bis zum Ablauf der damaligen Legislaturperiode entsprechende weitere Vorschläge vorlegen. Bekanntlich ist dies nicht passiert und das JGG seit 1990 legislatorisch unangetastet geblieben. Eingesetzt vom Bundesministerium der Justiz hat die 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) im Jahre 2002 eigene Vorschläge vorgelegt 1. 1 DVJJ-Journal EXTRA 5: Vorschläge für eine Reform des Jugendstrafrechts Abschlußbericht der Kommissionsberatungen von , Hannover 2002; vgl. 4
4 - 4 - Folgende wesentliche Positionen hat die DVJJ-Kommission hierzu formuliert: Die DVJJ spricht sich für eine generelle Einbeziehung der Heranwachsenden in das JGG aus (Streichung des 105). Sie fordert darüber hinaus die Möglichkeit einer fakultativen Einbeziehung von sog. Jungerwachsenen (21 24 Jahre) in den Anwendungsbereich des Gesetzes, unter der Voraussetzung, dass sich die Reaktionsmöglichkeiten des JGG als die angemesseneren Rechtsfolgen darstellen (man könnte sagen, ein modifizierter 105 für Jungerwachsene). Die Obergrenze der Jugendstrafe soll in Abänderung des status quo für Jugendliche auf 5 Jahre beschränkt werden und für Heran-/(Jung-) Erwachsene bei 10 Jahren verbleiben. Der Indifferenz des Erziehungsgedankens soll durch Aufnahme festgeschriebener Verfahrensgrundsätze begegnet werden: Grundsatz der Beteiligung, der Subsidiarität, Vorrang außergerichtlicher Konfliktregelung, Grundsatz der Nichtschlechterstellung, Grundsatz der Kompensation, Grundsatz der Beschleunigung und der Fachlichkeit heißen die Überschriften in diesem Zusammenhang. In Anlehnung an Österreich erscheint der Kommission die Schaffung einer selbständigen Jugendbewährungshilfe mit Fallobergrenzen von 20 Probanden notwendig. Eine Forderung zur Etablierung verbesserter professioneller Standards, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des 64.Deutschen Juristentages geht dahin, eine Jugendakademie zur Aus- und Fortbildung der Verfahrensbeteiligten zu schaffen. Die Kommission war der Auffassung, dass die Anwendungspraxis des 140 Abs. 2 StPO die altersbedingten Schwierigkeiten angemessener eigener Verteidigungsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Gefordert wird eine Konkretisierung des Ladungszeitpunkts des Verteidigers gem. 68 JGG Ziff. 4:»Der Verteidiger ist so rechtzeitig zu laden, dass er zum Vorführungstermin anwesend sein kann.«darüber hinaus postuliert die Kommission, letztlich unter Ü- bernahme älterer Forderungen (insbesondere der sog.»kölner Richtlinien«2 ), ein Verteidigungserfordernis für die Fälle, dass der Verletzte anwaltlich vertreten ist, die Verhängung einer bedingten oder unbedingten Jugendstrafe droht oder wenn über Bewährungswiderruf, die weitere Vollstreckung oder die Beendigung freiheitsentziehender Maßnahmen zu entscheiden ist. Die DVJJ spricht sich gegen eine Ausweitung des Nebenklage-, Privatklage- oder Adhäsionsverfahrens auf das Jugendstrafverfahren sowie gegen eine Ausweitung der Klageerzwingungsmöglichkeiten aus. In sachgerechter Auslegung der Vorschriften 406 d ff. StPO soll es in Wahrung der Informations- und Mitwirkungsrechte von Opfern bei den insoweit zur Verfügung stehenden qualifizierten Verletztenrechten (also insbesondere Akteneinsichtsrecht und Recht auf Verletztenbeistand) verbleiben. Einen systematischen Änderungsvorschlag von Gewicht stellt die Forderung nach Abschaffung der Zuchtmittelkategorie dar. Stattdessen sollen die Sanktionen in einer am Subsidiaritätsprinzip orientierten Stufenfolge neu gegliedert werden. 2 NJW 1989, 1022 ff. 5
5 - 5 - Innerhalb der ambulanten Maßnahmen wird insoweit konsequent zwischen ambulanten sozialpädagogischen Maßnahmen und ambulanten ahndenden Maßnahmen (also Geldbuße und Arbeitsweisung) differenziert. In Fortschreibung älterer Forderungen postuliert die DVJJ die Einführung der sog. Bestrafungsmündigkeit, also das Verbot freiheitsentziehender Sanktionen für 14- und 15jährige. Im Zusammenhang mit dem Ungehorsamsarrest wird klargestellt, dass dieser nicht wie noch verbreitet für die Erzwingung einer Ableistung der Ausgangssanktion eingesetzt werden darf, sondern an deren Stelle tritt; er wird deshalb terminologisch Ersatzarrest genannt und ist mit einer Obergrenze von zwei Wochen konzipiert. Zum Jugendarrest wird die Absenkung der Höchstdauer der Arrestvollstreckung auf zwei Wochen gefordert und statuiert, dass vor der Anordnung von Jugendarrest die Möglichkeiten ambulanter Maßnahmen auszuschöpfen seien. Im Zusammenhang mit der Verhängung von Jugendstrafe schlägt die DVJJ-Kommission neben der Herausnahme der»bestrafungsunmündigen«14- und 15jährigen eine ausgreifende, für die Praxis sicher hochgegriffene Hürde gesetzlicher Voraussetzungen dergestalt vor, dass entweder eine vorsätzliche Straftat gegen das Leben oder ein anderes schwerstes Gewaltverbrechen gegen eine Person vorliegt oder der Jugendliche wiederholt wegen anderer schwerer Straftaten verurteilt wurde, andere Maßnahmen sich bisher als erfolglos erwiesen haben und auch künftig zur Verhinderung vergleichbarer Taten sicher nicht ausreichen. In Konkretisierung der Begrifflichkeit»andere schwere Straftat«kommt im Kommissionsvorschlag die Definition zum Tragen, dass es sich dabei um ein Verbrechen oder Vergehen zu handeln hat, das nach allgemeinem Strafrecht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist. Die Verhängungsmöglichkeit von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen entfällt. Die DVJJ-Vorschläge zur Strafaussetzung zur Bewährung sehen vor, dass die Aussetzungsfähigkeit insoweit übereinstimmend mit den Beschlüssen des 26. Strafverteidigertages in Mainz auf Strafen bis zu drei Jahren erstreckt werden soll. Die Strafverteidigervereinigungen haben insbesondere auf dem 23. Strafverteidigertag in Bremen im Jahre 1999 und dem 27. Strafverteidigertag in Dresden im Jahre 2003 den Forderungen nach substantieller Weiterentwicklung des JGG Ausdruck verliehen. Angelegt an die Intentionen des 1. JGGÄndG von 1989 und der Agenda aktualisierter Reformforderungen, die einen solchen Namen verdienen, etwa die Positionen der DVJJ-Kommission, bleibt der hier zu beurteilende Referentenentwurf für ein 2. JGGÄndG weit zurück. 6
6 - 6 - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom zu 51 JGG stellt nach Auffassung der Strafverteidigervereinigungen einen Maßstab für eine verfassungsrechtlich gebotene Gesetzesrevision auf, der vom Referentenentwurf nur unzureichend berücksichtigt wird. Die Entscheidung des zweiten Senats gebietet eine weitergehende Reform aufgrund anderer fortbestehender Gesetzgebungsrelikte der Fassung des JGG von 1943 und durchgreifendere Änderungen vor dem Hintergrund des gerade mit der angesprochenen Entscheidung konturierten Bestimmtheitsgebots. Unrevidiert bleibende Gesetzesbestimmungen wie»zuchtmittel«,»schädliche Neigungen«( 17 Abs. 2 JGG) und der Vollzugszweck des Arrestes gem. 90 JGG,»Ehrgefühl wecken«, unterliegen vergleichbaren Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Im Nachfolgenden sind die wesentlichen Gesetzesänderungen zu kommentieren. II. Die Einzelregelungen 1. Zu 2 Abs. 1 (neu) 3 Satz 1 der Neufassung des 2 ist zu begrüßen. Insoweit das Gesetzesziel im Wege verfassungsrechtlich gebotener Konkretisierung benannt wird, werden den Gerichten damit weitergehende - zwangsläufig der Überschätzung von Möglichkeiten unterliegende - Zielverfolgungen aus der Anwendung von (Jugend-) Strafrecht genommen. Mit der Formulierung des 2 Abs. 1 S. 2»am Erziehungsgedanken auszurichten«wird ohne Not der die Jugendstrafrechtsdogmatik stark beschäftigende»erziehungsgedanke«(h. d. A.) erstmalig zum Gesetzesbegriff. Der verfassungsrechtlich aufgegebenen Beseitigung von Unbestimmtheiten im Gesetz wird dies nicht gerecht und unterliegt gesetzessprachlichen Bedenken. Aus Sicht der Strafverteidigervereinigungen unterliegt das JGG allgemein, aber auch konkret im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Neuregelungen, der Gefahr der Einebnung von Unterschieden zum allgemeinen 3 ohne Gesetzesbezeichnungen sind im Folgenden die Vorschriften des JGG 7
7 - 7 - Strafrecht. Insoweit zeigt sich das angesprochene legislatorische Problem bloß»kleiner«reform auch im Zusammenhang mit der Neufassung von 2. Der Befund ist, dass das historische Erziehung-Statt-Strafe-Anliegen des JGG von 1923 spätestens durch die Gesetzesfassung von 1943 nicht mehr erkennbar ist und auch die geltende Fassung des Gesetzes an keiner anderen Stelle mehr von Erziehung spricht als bei den Vorschriften über den Vollzug der Jugendstrafe. Das spezifische Erziehungsanliegen des JGG bedarf zusätzlicher Konturierung, in Abgrenzung zu Art. 6 Abs. 2 GG einerseits und als Strafvermeidungs- und Strafmilderungsgesichtspunkt andererseits. 2. Zu 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG (neu) Die inhaltliche Übernahme der Regelung des allgemeinen Strafrechts ( 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) in das Jugendstrafrecht, dass wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten einer Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhoben werden kann, stellt hier wie im allgemeinen Strafrecht eine nicht unproblematische Verkürzung des Instanzenzuges dar. In der Weite der Formulierung stellt dies eine nicht sachgerechte Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu strategischer Verfahrenssteuerung mit Hinblick auf den gesetzlichen Richter dar. Legislatorisch bietet es sich an, zumindest ein Abwägungserfordernis zu den Belangen einer erzieherisch wirksamen Hauptverhandlung sowie eine Rückführung der Anwendungsfälle auf Katalogtaten gem. 177 ff. StGB zu normieren. 3. Zu 51 (neu) Die Neuregelung zu Ausschlussmöglichkeiten von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern erweist sich grundsätzlich als sachgerecht. Als redaktionelle Änderung sollte es in Abs. 2 Ziff. 1 allerdings statt jugendgerichtlicher»sanktionen«,»maßnahmen«heißen, weil dem Jugendgericht gerade auch unterhalb jugendrichterlicher Sanktionen liegende Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. 12 JGG). 8
8 Zu 68 (neu) Die Strafverteidigervereinigungen halten im Jugendstrafrecht - über die Vorschläge des Referentenentwurfs hinausgehend - alle Fälle drohenden Freiheitsentzuges für Fälle notwendiger Verteidigung, so dass gemäß geltender Fassung 68 Ziff. 4 die Einschränkung,»solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat«, zu streichen und eine entsprechende Verweisung auf die Ziff. 4 in 109 Abs. 1 S. 1 zu normieren ist. Insoweit wäre die Situation drohender Untersuchungshaft sachgerecht, nämlich für Jugendliche und Heranwachsende einheitlich erfasst. Ferner ist gerade der Fall drohenden Jugendarrests insgesamt als Unterfall notwendiger Verteidigung zu normieren und würde dieses problematische Institut der besonderen»ratlosigkeit«4 nicht zuletzt über diesen Weg, wenn schon nicht abschaffen, so doch heilsam einschränken helfen. Gerade weil das Votum der Strafverteidigervereinigungen zu einer derartigen Ausweitung der Anwendungsfälle notwendiger Verteidigung einem gewissen Generalverdacht dahingehend unterliegen könnte, Klientelpolitik zu sein, sei an dieser Stelle betont, dass auf der Grundlage des hiesigen Vorschlages es die Gerichte selbst in der Hand haben, durch Vermeidung der generell unsinnigen Arrestverhängung vermehrte Beiordnungen im Jugendstrafrecht zu umgehen. 5. Zu 78 Abs. 3 (neu) Zur Einführung der Vorführungsanordnung im vereinfachten Jugendverfahren besteht kein Anlass. Wohnverhältnisse und andere Lebenslagen Jugendlicher stellen sich nicht nur in Einzelfällen als derart desolat dar, dass das unentschuldigte Ausbleiben zum Termin generell ein Alarmzeichen dafür darstellt, die Schwierigkeiten in der Person besonders gründlich und unter Wahrung aller Verfahrensförmlichkeiten aufzuarbeiten. Insbesondere zur Wahrung von Verteidigungsbelangen im Jugendstrafrecht (vgl. erneut BVerfG vom ) besteht kein Anlass, das vereinfachte Jugendverfahren legislatorisch aufzuwerten. 4 vgl. Verhandlungen des 27 Strafverteidigertages 2003, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen Bd. 27, S. 272 f. 9
9 Zu 80 Abs. 3 JGG Die vom Entwurf selbst als weitgehend deklaratorisch bezeichnete Anwendungsfähigkeit der Vorschriften gem. 406 d ff StPO begegnet in seiner Ausgestaltung keinen Bedenken. Positiv hervorzuheben ist die damit erreichte Abwehr der Forderung des 64. Deutschen Juristentages (Beschluss Abt. C. IX. 4 a) nach Zulassung der Nebenklage auch im Verfahren gegen Jugendliche. 7. Zu 109 (neu) Soweit die vorgeschlagene Neufassung von 109 Abs. 2 S. 1 durch den Wegfall der Verweisung auf 81 die Zulassung des Adhäsionsverfahrens im Verfahren gegen Heranwachsende generell eröffnet, ist dies abzulehnen. Kern und Ausgangspunkt des Erziehungsanliegens des JGG ist eine Verfahrensgestaltung mit Blick auf Spezialprävention ohne»nebenkriegsschauplätze«. Die quantitativ geringe Bedeutung des Adhäsionsverfahrens in der Praxis zeigt bereits, dass die Strafgerichte generell die Abarbeitung zivilrechtlicher Parallelfragen scheuen. Die Wahrung rechtlicher Belange Heranwachsender erscheint, zumal die Durchführung des Adhäsionsverfahrens im Jugendstrafverfahren nicht als Fall notwendiger Verteidigung ausgestaltet ist, sachgerecht nicht möglich. De lege ferenda ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bereits die jetzige Verweisungssituation gem. 109 Abs. 2 S. 1 vollkommen unpraktikabel ist. Und zwar deshalb, weil die Entscheidung über die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht gegenüber Heranwachsenden letztlich im Urteil und gelegentlich nach kontradiktorischer Verhandlung der Verfahrensbeteiligten über diese Frage entschieden wird. Die Aufarbeitung der Voraussetzungen einer Adhäsionsentscheidung würde unter der derzeitigen Rechtslage auf Vorrat geschehen, was eine denkbar ungünstige Aufblähung des Prozessstoffes darstellt. 10
10 III. Zusammenfassung Das JGG ist wie dem Reformgesetzgeber des 1. JGG Änderungsgesetzes aus dem Jahr 1990 bewusst gewesen, einer größeren Gesetzesrevision in Einlösung des historischen Erziehung-Statt-Strafe-Anliegens von 1923 einerseits und dem Stand kriminologischer Erkenntnisse des Jahres 2004 andererseits bedürftig und würdig. Der Geist der Zeit steht Bemühungen in dieser Richtung jedoch entgegen. Grundpfeiler dieses Gesetzes - wie die Einbeziehung von Heranwachsenden, Koppelungsverbot von Jugendstrafe und Arrest und die normierte O- bergrenze von vollstreckbarer Jugendstrafe - werden politisch in Frage gestellt. Neueste Forschungen zur Legalbewährung junger Straftäter (vgl. Heinz, ZJJ 2004, S. 35) bieten allen Anlass, das differenziertere vom Erwachsenenstrafrecht mit dem Erziehungsgesichtspunkt unterscheidbar gewordene Jugendstrafrecht in seiner Substanz zu verteidigen und sich insbesondere mit den offensichtlich schädlichen Wirkungen verbüßter Jugendstrafe und verbüßten Arrestes auseinanderzusetzen. Der Referentenentwurf für ein 2. JGG Änderungsgesetz begegnet den Gefahren von Angriffen auf die Substanz. Das Bewusstsein darüber, dass eine größere Gesetzesreform noch aussteht, bleibt notwendig.
Stellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrRechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt Rechtspflege Strafverfolgung I.2 Lange Reihen über verurteilte Deutsche und Ausländer nach Art der Straftat, Altersklassen und Geschlecht ( ) Stand: 20.02.2015 Erscheinungsfolge:
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrReformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven
Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.
Deutscher Bundestag Drucksache 14/7465 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Aktualisierung des
MehrJugendstrafrecht für Erwachsene?
Hannes Budelmann Jugendstrafrecht für Erwachsene? Zur Anwendbarkeit von Jugendstraf recht auf sich zum Verfahrenszeitpunkt im Erwachsenenalter befindliche Personen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
MehrZwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung
Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Vorlage zur 16. Sitzung des IT-Planungsrats am 18. März 2015 Entwurf vom 29. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass für die Fortschreibung der NEGS... 3 2
MehrEinführung in das Jugendstrafrecht
Einführung in das Jugendstrafrecht von Dr. Alexander Böhm em. Professor an der Universität Mainz Richter am Oberlandesgericht a. D. und Dr. Wolfgang Feuerhelm außerplanmäßiger Professor an der Universität
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrI. Allgemeine Anmerkungen
08.03.2001 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs-
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrEFFEKTIVER RECHTSSCHUTZ FÜR BERLINS POLIZISTINNEN UND POLIZISTEN BESCHLUSS DER CDU-FRAKTION BERLIN VOM 12. APRIL 2013
EFFEKTIVER RECHTSSCHUTZ FÜR BERLINS POLIZISTINNEN UND POLIZISTEN BESCHLUSS DER CDU-FRAKTION BERLIN VOM 12. APRIL 2013 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 EFFEKTIVER RECHTSSCHUTZ FÜR BERLINS POLIZISTINNEN
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrVerbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.
2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrSchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS
DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den
Mehrzu Punkt... der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
Bundesrat Drucksache 587/1/09 26.06.09 Empfehlungen der Ausschüsse R zu Punkt der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts Der Rechtsausschuss empfiehlt
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrProf. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 2 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen Ziele: Ø Vermeidung Sekundärviktimisierung, Ø Bessere Position im Strafverfahren
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 9.7. 2004 / 7. Klausur (Wahlfachgruppe Strafrechtspflege -WFG 2 alt) Smoke on the water.
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 9.7. 2004 / 7. Klausur (Wahlfachgruppe Strafrechtspflege -WFG 2 alt) Smoke on the water Lösung Frage 1
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
Mehr4 Ziele des Jugendstrafrechts
4 Ziele des Jugendstrafrechts & Goerdeler, J. (2008): Das Ziel der Anwendung des Jugendstrafrechts und andere Änderungen des JGG. ZJJ, 137 147 Hassemer, W. (2004): Jugend im Strafrecht. ZJJ, 344 356 Kreuzer,
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrMit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
MehrVortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?
Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
Mehrzur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t A) Problem In Deutschland sterben jährlich ca. 117.000 Personen vor dem
MehrAktuelle Rechtsprechung im Jugendstrafrecht. Dresdner Gesprächskreis am 6.12.2013
Aktuelle Rechtsprechung im Jugendstrafrecht Dresdner Gesprächskreis am 6.12.2013 I. Einleitung II. III. IV. Erste Entscheidungen zum Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
Die Bayerische Staatsministerin der Justiz Dr. Beate Merk Es gilt das gesprochene Wort Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Telefon: 089/5597-3111
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß
Mehrzu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Bundesrat Drucksache 438/1/07 10.09.07 Empfehlungen der Ausschüsse R - Fz zu Punkt der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Wahlrechtsmittels in
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrDiese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.
Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrErgänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem
MehrI StVK 309/04 LG Leipzig
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 317/05 I StVK 309/04 LG Leipzig 14 VRs 600 Js 1224/91 sta Leipzig 12 G Ws 290/05 GenStA Dresden Beschluss vom 09. Juni 2005.-, in der Maßregel-
MehrAbschnitt I: Einführung Grundlagen und Bezugsrahmen des Jugendstrafrechts
Abschnitt I: Einführung Grundlagen und Bezugsrahmen des Jugendstrafrechts I. Täter- und Tatstrafrecht 4: Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht Das allgemeine Strafrecht wird in der Regel mit dem Begriff
MehrInhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9
Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4436 5. Wahlperiode 21.06.2011 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache
Mehr1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß
13 1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß In diesem einleitenden Kapitel wird ein Überblick über die Ziele und Merkmale der berufsbegleitenden Nachqualifizierung gegeben. Unter der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 Antrag der Fraktion der PIRATEN Offenlegung von "Gesetzgebungs-Outsourcing" Der Landtag möge beschließen: Dem 31 der Geschäftsordnung
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrBevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012
Statistische Übersicht inkl. dem Vergleich zwischen und zur (Aus-)Bildungssituation von jungen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund 1 in den Bundesländern nach dem Mikrozensus Erstellt im Rahmen
Mehr1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106
1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 Nach Durchsicht der im Schreiben vom 23.09.2003 vorgeschlagenen Änderungen Neufassung der Kinderkrippengebührenfassung hat der Elternbeirat
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrEntschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der
Mehrzum Bericht des Senats nach fünf Jahren Dr. Klaus von Dohnanyi beschäftigt und beunruhigt. Einiges war hervorragend, anders
Stellungnahme des Vorsitzenden der ehemaligen Kommission zur Hamburger Hochschul-Strukturreform zum Bericht des Senats nach fünf Jahren Dr. Klaus von Dohnanyi Universität und der Wissenschaftsstandort
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. 5 Satz 2 RStV Aktenzeichen: KEK 574 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit
Mehr4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick
4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache
Mehr3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015
Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrBundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.
Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehr