Voraussetzungen des Schöffenamts

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1 Voraussetzungen des Schöffenamts 31 GVG Ehrenamt Nur deutsche Staatsbürger Unfähig: Freiheitsstrafe > 6 Monate oder Verlust der Fähigkeit öffentliche Ämter auszuüben ( 45 StGB) Nicht berufen werden sollen Personen < 25 und > 70 Jahre, noch nicht 1 Jahr in Gemeinde wohnhaft; Vermögensverfall; Gesundheitsgründe Nicht berufen werden sollen: Bundespräsident, Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen, politische Beamte, Richter und Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte, Polizisten und Bewährungs-, Gerichtshelfer, Religionsdiener sowie Personen, die bereits 8 Jahre als Schöffen gearbeitet haben Ablehnen dürfen: Abgeordnete, Ärzte, besondere Härtefälle (Familienbetreuung, wirtschaftliche Konsequenzen), Personen > 65 Jahre Jugendstrafrecht SS 2008 Page 1

2 Auswahl der Jugendschöffen 35 I Vorschlag des Jugendhilfeausschusses ( 71 KJHG) Wahl der Schöffen durch beim Amtsgericht zusammentretenden Ausschuss ( 40 GVG) Gleiche Anzahl von Männern und Frauen (vgl. auch 33a, I, 2 JGG) Erzieherische Befähigung und Erfahrung ( 35, II,2) Jugendstrafrecht SS 2008 Page 2

3 Der Jugendstaatsanwalt Ein Jugendstaatsanwalt muss in Staatsanwaltschaften vorhanden sein und als solcher bestellt werden ( 36 JGG) Die gesetzlichen Anforderungen an den Jugendstaatsanwalt entsprechen denjenigen an den Jugendrichter ( 37 JGG) Die Probleme in Auswahl und Voraussetzungen entsprechen freilich denen des Jugendrichters Die Bedeutung des Jugendstaatsanwalts hat (zu Lasten der Bedeutung des Jugendrichters) durch die beständige Erweiterung der unbedingten und bedingten Verfahrenseinstellung ( 45 JGG) zugenommen. Jugendstrafrecht SS 2008 Page 3

4 Die Jugendgerichtshilfe Stellung und Rolle 38 JGG Jugendgerichtshilfe ist Aufgabe des Jugendamts Die Jugendgerichtshilfe ist deshalb organisatorisch und institutionell unabhängig von Jugendgericht und Justiz; sie ist Teil der Sozialverwaltung Folgen: keine Eingliederung der Jugendgerichtshilfe in die Justiz wie beispw. Bewährungshilfe, Sozialdienst im Strafvollzug oder Gerichtshilfe (Soziale Dienste in der Justiz) Die Jugendgerichtshilfe gilt als erzieherisches Einfallstor im Jugendstrafrecht Jugendstrafrecht SS 2008 Page 4

5 Jugendgerichtshilfe zwischen Jugendstrafrecht und Jugendhilfe Rechte und Pflichten der Jugendgerichtshilfe 38 II JGG: Erforschung der Persönlichkeit des jugendlichen Tatverdächtigen und der sozialen Umstände des Jugendlichen bzw. des Hintergrundes der Tat Anfertigung eines Jugendgerichtshilfeberichts Vortrag des Jugendgerichtshilfeberichts in der Hauptverhandlung und Vorschlag von geeigneten Rechtsfolgen Die Jugendgerichtshilfe ist frühestmöglich über die Einleitung eines Verfahrens zu informieren Jugendstrafrecht SS 2008 Page 5

6 Rechte und Pflichten Jugendgerichtshilfevertreter haben in jeder Phase des Verfahrens das Recht zur Äußerung Jugendgerichtshilfevertreter haben ein umfassendes Besuchsrecht im Falle eines sich in U-Haft befindlichen Beschuldigten oder Angeklagten ( 93 III JGG) Jugendgerichtshilfevertreter haben ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung ( 50 III JGG) Jugendgerichtshilfevertreter haben das Recht und die Pflicht zur nachgehenden Betreuung und Überwachung eines Verurteilten ( 38 II JGG) Jugendstrafrecht SS 2008 Page 6

7 Rechte und Pflichten JGH überwacht die Durchführung von Auflagen JGH vollzieht Betreuungsweisungen JGH nimmt an der Haftentscheidungshilfe teil ( 72a JGG) Jugendstrafrecht SS 2008 Page 7

8 Zielkonflikte in der Jugendgerichtshilfe Zielkonflikt der Jugendgerichtshilfe Betreuung und Unterstützung des jugendlichen Tatverdächtigen Berichtspflicht (an das Gericht) zum Zwecke der Rechtsfolgenbestimmung sowie in der Überwachung von Rechtsfolgen Folgen: Offenlegung der Berichtspflichten (entsprechend 136 StPO) Keine Pflicht zur Selbstbelastung Jugendstrafrecht SS 2008 Page 8

9 Fall Der Jugendrichter am Amtsgericht F. setzt eine Hauptverhandlung gegen den Jugendlichen A an und lädt zu diesem Termin auch die Jugendgerichtshilfe mit der Bitte, einen Jugendgerichtshilfebericht über A vorzulegen. Jugendgerichtshelfer C antwortet auf die Ladung mit dem Hinweis, dass weder er noch irgendein anderer Jugendgerichtshelfer zu diesem oder zu einem anderen Termin erscheinen werde. Man habe weder die Zeit, einen Bericht anzufertigen, noch die Zeit, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Was kann der Jugendrichter tun? Jugendstrafrecht SS 2008 Page 9

10 Besondere Probleme Kostentragungspflicht bei Nichterscheinen der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung JGH ist Weisungen des Jugendgerichts nicht unterworfen Meinung 1: Kostentragungspflicht entsprechend 51, 77, 145IV, 467 II StPO, 56 GVG (Zeugen, Sachverständige) Meinung 2: Keine Gesetzeslücke, deshalb keine Kostentragungspflicht Jugendstrafrecht SS 2008 Page 10

11 Besondere Probleme Beschlagnahme von Jugendgerichtshilfeakten LG Bonn Neue Zeitschrift für Strafrecht 1986, S.40 LG Hamburg NStZ 1993, S. 401 LG Siegen DVJJ-Journal 1/1996, S. 84f Landgericht Trier Justizblatt Rheinland-Pfalz 2000, S. 117 Jugendstrafrecht SS 2008 Page 11

12 Beschlagnahme von Jugendamtsakten? Die JGH ist nach 38 II JGG, 52 KJHG zur Ermittlung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und zur Berichterstattung an das Gericht verpflichtet Hierzu dürfen personenbezogene Daten, die bei der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe erhoben worden sind, in den Grenzen von 64 II, 65 KJHG an die JGH weitergegeben werden Datenschutzvorschriften des SGB I, X und des KJHG gelten auch für die JGH und das Jugendgericht Die Befugnis zur Übermittlung von Daten der Jugendhilfe folgt aus 69 I Nr. 1 SGB X (Datenweitergabe zulässig zur Aufgabenerfüllung nach dem SGB) Kommt die JGH ihrer Berichtspflicht nicht nach, kann sich das Gericht die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Daten mit den Zwangsmitteln der StPO verschaffen (bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) Für ärztliche Daten sieht 76 SGB X eine weitere Offenbarungsschranke vor Voraussetzungen müssen vorliegen, unter denen der Arzt selbst zur Weitergabe befugt wäre Die Verpflichtung zum Sozialgeheimnisschutz geht den Aussage- und Vorlagepflichten der StPO vor. Nach 35 III SGB I hat das Fehlen einer Befugnis zur Offenbarung eines Sozialgeheimnisses nach den 67 bis 77 SGB X zur Folge, dass auch keine Pflicht zur Aussage und Aktenvorlage im gerichtlichen Verfahren besteht und Beschlagnahmen unzulässig sind 35 Sozialgeheimnis Abs. 3: Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten. Jugendstrafrecht SS 2008 Page 12

13 Der Jugendgerichtshilfebericht Der Jugendgerichtshilfebericht soll enthalten: Informationen zur Person Informationen zur Entwicklung Informationen zu den sozialen Umständen Der JGH-Bericht hat die Funktion der Unterstützung des Jugendrichters bei der Bestimmung der Rechtsfolgen durch objektive Informationen Jugendstrafrecht SS 2008 Page 13

14 Der Jugendstrafverteidiger Die Rolle und Funktion des Verteidigers sind immer noch prekär wegen der Frage des Verhältnisses zwischen interessengebundener Strafverteidigung und Erziehungsprinzip Alle Grundsätze der Verteidigung gelten auch im Jugendstrafverfahren Insbesondere gilt der Grundsatz der notwendigen Verteidigung ( 68 JGG, in Verbindung mit 140 StPO), darüber hinaus wenn den Erziehungsberechtigten die prozessualen Rechte entzogen worden sind wenn Unterbringung droht wenn Untersuchungshaft angeordnet ist Jugendstrafrecht SS 2008 Page 14

15 Strafverteidigung als Menschenrecht Art. 6, 3 EMRK Everyone charged with a criminal offence has the following minimum rights: b. to have adequate time and facilities for the preparation of his defence c. to defend himself in person or through legal assistance of his own choosing or, if he has not sufficient means to pay for legal assistance, to be given it free when the interests of justice so require Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordert eine effektive Strafverteidigung zur Durchsetzung eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit Art. 14 des International Covenant on Civil and Political Rights (Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, 1966) 3. In the determination of any criminal charge against him, everyone shall be entitled to the following minimum guarantees, in full equality: (b) To have adequate time and facilities for the preparation of his defence and to communicate with counsel of his own choosing (d) To be tried in his presence, and to defend himself in person or through legal assistance of his own choosing; to be informed, if he does not have legal assistance, of this right; and to have legal assistance assigned to him, in any case where the interests of justice so require, and without payment by him in any such case if he does not have sufficient means to pay for it Jugendstrafrecht SS 2008 Page 15

16 Beistand 69 wenn kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt Akteneinsicht kann gewährt werden Beistand hat dieselben Rechte wie ein Verteidiger in der Hauptverhandlung Jugendstrafrecht SS 2008 Page 16

17 Jugendpolizei Eine selbständige Jugendpolizei existiert nicht Allerdings existieren Jugend- bzw. Jugendschutzdezernate, deren Zuständigkeit in der Bearbeitung von Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen besteht Besondere Intensivtäterprogramme Die Bearbeitung von Jugendsachen beruht auf der 1996 bundesweit eingeführten PDV 382 Bearbeitung von Jugendsachen (hierzu Kuhnath, W.: DVJJ-Journal 1/1997, S. 24ff). Polizisten sind Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft; insoweit gibt es keine selbständige Erledigungsbefugnis der Polizei (wie beispw. in England oder Holland) In den letzten Jahren ist aber die faktische Rolle der Polizei in der Schaffung von Einstellungsvoraussetzungen gestiegen. Jugendstrafrecht SS 2008 Page 17

18 Definition Intensivtäter Keine einheitliche Definition Beschluss der IMK 2003: keine bundeseinheitliche Richtlinie zu jugendlichen Intensivtätern Baden-Württemberg Kinder: mehr als zehn Delikte insgesamt oder mindestens drei Gewaltdelikte Jugendliche: mehr als 20 Delikte insgesamt oder mindestens fünf Gewaltdelikte Bei beiden Altersgruppen mindestens eine Straftat innerhalb der letzten 18 Monate Herausnahme aus der Intensivtäterdefinition (und datei) bei 18 Monaten ohne Registrierung von Straftaten Jugendstrafrecht SS 2008 Page 18

19 Polizei und jugendliche Intensivtäter: Modelle Tatort- wird durch das Wohnortprinzip ersetzt Parallelbearbeitungen entfallen Täterorientierte Sachbearbeitung Spezielle Jugendsachbearbeiter befassen sich mit einer bestimmten Anzahl von Intensivtätern Besondere (Intensivtäter) Dateien Enge Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaften und beschleunigte Ermittlungsführung sowie Anklage Fallkonferenzen an denen Polizei, Jugendämter, Jugendgerichtshilfe, Allgemeine Soziale Dienste der Kommunen, Schulämter, Ausländerämter, Staatsanwaltschaften teilnehmen Gezielte polizeiliche Kontrollen an Orten, die von jugendlichen Intensivtätern bevorzugt aufgesucht werden Gefährderansprachen Jugendstrafrecht SS 2008 Page 19

20 Die Gefährderansprache (Beispiel Köln) Seit 2005 führt die Polizei in Köln Gefährderansprachen insbesondere bei Straftätern und Straftäterinnen durch, die ins Intensivtäterkonzept der Behörde aufgenommen worden sind. Die Bearbeitung der Personen erfolgt zentral in einem Kommissariat Die erste Gefährderansprache wird durch Sachbearbeiter des Fachkommissariates unmittelbar nach Übernahme der täterorientierten Sachbearbeitung mit den örtlich zuständigen Bezirksbeamten abgestimmt und durchgeführt Dem Intensivtäter ist dabei klar vor Augen zu führen, dass er in das Intensivtäterprogramm der Polizei Köln aufgenommen wurde und dass alle nun folgenden Maßnahmen in enger Abstimmung mit den externen Partnern (Staatsanwaltschaft, Jugendamt) erfolgen und konsequent umgesetzt werden Die Botschaft, eine Drohbotschaft, lautet zentral: Wir kommen wieder! Folgeansprachen werden möglichst im zweiwöchigen Intervall in Abstimmung mit allen Beteiligten wiederholt Jugendstrafrecht SS 2008 Page 20

21 Polizei und jugendliche Intensivtäter: Literatur Wiebke Steffen, Mehrfach- und Intensivtäter: Aktuelle Erkenntnisse und Strategien aus dem Blickwinkel der Polizei. Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2003, S. 152ff Markus Henkel/Dieter Neumann, Intensivtäterbekämpfung in Köln. Der kriminalist 5/2005, S. 1-7 Bernhard Fritscher, Initiativprogramm Jugendliche Intensivtäter in Baden-Württemberg. Info-Landesgruppe Baden-Württemberg in der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.v., 2003, S. 47ff Jugendstrafrecht SS 2008 Page 21

22 Die Erziehungsberechtigten Erziehungsberechtigte spielen im Jugendstrafverfahren eine besondere Rolle ( 67 JGG) wegen Art. 6 GG sowie der subsidiären Stellung des Staates im Erziehungsprozess Erziehungsberechtigte haben alle prozessualen Rechte wie der Beschuldigte/Angeklagte selbst Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung Stellung von Anträgen Rechtsmittel Jugendstrafrecht SS 2008 Page 22

23 Vernetzung und Kooperation Das Erziehungsprinzip wird auch interpretiert als Forderung nach Beschleunigung Kooperation der am Verfahren Beteiligten (unter der Zielsetzung der erzieherischen Einflussnahme) Jugendstrafrecht SS 2008 Page 23

24 Stuttgarter Haus des Jugendrechts Eingerichtet 1997 Polizei, Jugendgerichtshilfe, Jugendstaatsanwaltschaft unter einem Dach Ziele Beschleunigung Bessere Kooperation Feuerhelm, W., Kügler, N.: Das Haus des Jugendrechts in Stuttgart Bad Cannstatt. Ergebnisse einer Evaluation. Institut für sozialpädagogische Forschung Mainz Jugendstrafrecht SS 2008 Page 24

25 Die Einleitung des Jugendstrafverfahrens Keine Unterschiede im Vergleich zum Erwachsenenstrafverfahren Bei Vorliegen eines Tatverdachts haben die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen einzuleiten 152 II StPO 160 I StPO 163 I StPO Jugendstrafrecht SS 2008 Page 25

26 Umfang der Ermittlungen 43 JGG Untersuchung der Lebens- und Familienverhältnisse Werdegang und bisheriges Verhalten Anhörung der Erziehungsberechtigten, der Schule und des Ausbildenden Keine Anhörung der Schule bzw. des Ausbildenden, wenn Nachteile zu erwarten sind Soweit erforderlich: Untersuchungen zum Reifestand ( 3) Jugendstrafrecht SS 2008 Page 26

27 Diversion und Einstellung des Strafverfahrens Legalitätsprinzip und Opportunitätsprinzip Funktion des Legalitätsprinzips ( 152 II StPO) Gleichbehandlung/Ausschluss von Willkür Trennung von politischen und rechtlichen Entscheidungen Schutz des Staatsanwalts vor politischen Pressionen Jugendstrafrecht SS 2008 Page 27

28 Entstehung des Diversionsgedankens Begriff der Diversion Diversion = Umleitung (um das Strafverfahren/die Hauptverhandlung) Empirische Grundlagen: Jugendkriminalität ist ubiquitär Jugendkriminalität ist weitgehend episodenhaft (Einmalkriminalität) Rückfall oder die Entwicklung krimineller Karrieren bleiben in der Regel auch dann aus, wenn keine jugendrichterliche Sanktion erfolgt Theoretische Grundlagen: Stigmatisierungs-/Labelingtheorie (Becker: Außenseiter. 1963) Ausgangspunkt: Erst Zuschreibungsprozesse lösen das Risiko weiterer abweichender Handlungen (Sekundärdevianz) aus Bei erfolgreicher Zuschreibung (Dieb, Betrüger etc.) entsteht das Risiko, dass der Jugendliche sein Selbstbild verändert und die Zuschreibung übernimmt (Dieb, Gangmitglied) Das Risiko erhöht sich, wenn» Eine negative Zuschreibung die (konformen) Handlungsoptionen reduziert» Die Zuschreibung von peers (in der Gang) positiv bewertet wird Das Ziel der Diversion besteht in der Vermeidung von Stigmatisierung und Sekundärdevianz sowie der Entwicklung krimineller Karrieren Jugendstrafrecht SS 2008 Page 28

29 Alternative Begründungen der Diversion Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Verfahrensökonomie Jugendstrafrecht SS 2008 Page 29

30 Einstellung nach 45 JGG 1. Variante 45 Absatz 1 JGG Absehen von der Strafverfolgung ohne Zustimmung des Richters unter den Voraussetzungen des 153 StPO Voraussetzungen des 153 StPO Vergehen Schuld des Täters ist gering kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung Jugendstrafrecht SS 2008 Page 30

31 Einstellung nach 45 JGG 2. Variante 45 Absatz 2 JGG erzieherische Maßnahme ist bereits durchgeführt oder eingeleitet eine Beteiligung des Richters oder eine Anklage werden nicht für erforderlich gehalten Auswirkung des Subsidiaritätsprinzips ausreichende Reaktion der Eltern, Schule etc. reicht aus und muss berücksichtigt werden Jugendstaatsanwalt kann die Voraussetzungen selbst anregen/einleiten Jugendstrafrecht SS 2008 Page 31

32 Einstellung nach 45 JGG 3. Variante 45 Absatz 3 JStA regt Ermahnung oder Erteilung von Weisungen ( 10 Nr. 4,7,9 JGG) oder Auflagen durch den Jugendrichter an Beschuldigter ist geständig jugendrichterliche Reaktion wird für erforderlich, Anklage wird nicht für erforderlich gehalten Jugendrichter entspricht der Anregung Weisungen oder Auflagen sind erfüllt Jugendstrafrecht SS 2008 Page 32

33 Diversion und Teen Courts - Schülergerichte Hamburg 15 in Schnellkursen ausgebildete Schüler von drei Schulen sollen in Verhandlungen über gleichaltrige Kleinkriminelle verbindlich richten. Gerichtet werden soll über jugendtypische Verfehlungen wie Diebstahl oder Schwarzfahren. Die Sanktionspalette der Schülergerichte reicht von Ermahnungen bis zu Geldstrafen oder gemeinnütziger Arbeit Jugendstrafrecht SS 2008 Page 33

34 (Hamburger) Schüler-Gerichte sind ein Flop Sie verhandelten in sechs Monaten nur drei Fälle. Und von 15 Schüler-Richtern wollen nur noch neun ihr Amt ausüben: Ein halbes Jahr, nachdem Bildungs- und Justizbehörde in Hamburg sogenannte Schüler-Gerichte ("Teen Courts") eingerichtet haben, wird jetzt deutlich, dass das mit einigem Medienwirbel gestarte Projekt zumindest bislang ein Flop ist. Die Justizbehörde bestätigte dem Abendblatt auf Anfrage, dass "das Fallaufkommen viel zu gering ist", wie Sprecher Carsten Grote einräumte. Ursprünglich sollten 15 dafür in Schnellkursen ausgebildete Schüler von drei Schulen in Verhandlungen über gleichaltrige Kleinkriminelle verbindlich richten - so die Idee, die zunächst in den USA, seit Jahren aber auch etwa in Bayern, Sachsen und Hessen funktioniert. Mit Erfolg, wie geringere Rückfallquoten zeigen. Gerichtet werden soll über jugendtypische Verfehlungen wie Diebstahl oder Schwarzfahren. In der Praxis aber zeigte sich, so Grote, dass es meistens an der Einwilligung der Angeklagten und ihrer Eltern mangelte. Im Februar etwa fehlte in 16 von 56 prinzipiell für den Teen-Court geeigneten Fällen diese Zustimmung. 13-mal gab es kein obligatorisches Geständnis des Täters, 16-mal erschien der Täter erst gar nicht zur vorherigen Vernehmung bei der Polizei. Angesichts solcher Zahlen werden in der Justizbehörde deutliche Zweifel laut, ob es überhaupt möglich ist, das Teen-Court-Projekt von Flächenländern einfach so auf eine Großstadt zu übertragen. Für manchen Jugendrichter ist diese Entwicklung jedoch keine Überraschung: Als "Populismus" bezeichnete etwa ein Richter gegenüber dem Abendblatt die Maßnahme: "Das ist nichts, was die Kriminalität eindämmt oder die Justiz entlastet." Justizsenator Lüdemann verteidigte sich dagegen: "Ich halte diesen fantasievollen Ansatz der Kriminalitätsbekämpfung weiter für sinnvoll." Er werde am Ende der Pilotphase im September entscheiden, "ob es Sinn macht, das Projekt weiterzuverfolgen". Spiegel online 16. März 2007 Jugendstrafrecht SS 2008 Page 34

35 Zielsetzungen der Teen Courts in den USA Jugendliche effektiv zur Rechenschaft ziehen Theoretischer Mechanismus: Peer Einfluss Schnelle Reaktion Kosteneinsparungen Stärkung des sozialen Zusammenhalts in einer Gemeinde U.S. Department of Justice, Office of Justice Programs, Office of Juvenile Justice and Delinquency Prevention: Teen Courts: A Focus on Research. Washington, Oktober Jugendstrafrecht SS 2008 Page 35

36 Probleme der Teen Courts (US) Finanzierung (ca. 80% der US Teen Courts haben einen bezahlten Programmdirektor) Nicht genügend Freiwillige (Richter, Staatsanwälte, Verteidiger, Geschworene) Fallzahlen reichen nicht aus Rückfallraten sind soweit überhaupt überprüft wohl nicht geringer (U.S. Department of Justice, Office of Justice Programs, Office of Juvenile Justice and Delinquency Prevention: Teen Courts: A Focus on Research. Washington, Oktober 2000, S. 9ff, drei Evaluationsstudien mit Kontrollgruppen (kein kontrolliertes Experiment): 1 kein Unterschied, 1 Teen Court geringere Rückfallquote, 1 Teen Court höhere Rückfallquote). Jugendstrafrecht SS 2008 Page 36

37 Evaluation Schülergericht Aschaffenburg Kai Nitschke Schülergerichte sind auf dem Vormarsch. Aus Politik und Zeitgeschichte 7/2006 Erste Erfolge mit den Schülergerichten werden aus Bayern berichtet, wo die Idee aus den USA am schnellsten umgesetzt wurde: Bei dem mittlerweile rund fünf Jahre alten Projekt in Aschaffenburg ist die Rückfallquote deutlich niedriger als in vergleichbaren Fällen ohne Verhandlung vor dem Schülergericht. Nach einer ersten Zwischenauswertung wurden von fast 60 "Angeklagten" vor dem "Teen-Court" lediglich drei Jugendliche rückfällig. Dies entspricht einer Quote von fünf Prozent. Ohne Verhandlung vor dem Schülergericht liegt die Rückfallquote bei Jugendlichen im Bereich der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg dreimal höher. Sabass: Wem bekommen Schülergerichte? Evaluation des Pilotprojekts in Aschaffenburg. Juli 2003 Rückfallquote: 5% nach 8 ½ Monaten (n= 3, davon 1 einschlägig) Vergleichsgruppe: 14,6% gegenüber 2,4% in der entsprechenden KPS-Gruppe (Unterschied statistisch nicht signifikant) Jugendstrafrecht SS 2008 Page 37

38 Literatur Breymann, K.: Schülergerichte für wen eigentlich? ZJJ 1/2007, S. 4ff. Sabass, V.: Schülergremien in der Jugendstrafrechtspflege ein neuer Diversionsansatz. Münster Jugendstrafrecht SS 2008 Page 38

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