1 Geschichtlicher Anlass und Rückblick

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1 Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.v. 100 Jahre Jugendgerichte 100 Jahre Jugendgerichtshilfe Festakt der DVJJ und der Stadt Köln am 26. Mai 2008 im Rathaus zu Kön Die Texte unterliegen urheberrechtlichem Schutz Quellen-Nachweis: Walter: 100 Jahre Jugendgerichte & JGH, Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe Prof. Dr. Michael Walter Festvortrag Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe als Wegbereiter einer fortdauernden Kriminalrechtsreform Sehr geehrte Damen und Herren, 1 Geschichtlicher Anlass und Rückblick Der Gedanke, besondere Jugendgerichte zu schaffen, ging der offiziellen Geschichtsschreibung zufolge von den Vereinigten Staaten aus, wo im Jahre 1899 das erste Jugendgericht in Chicago errichtet wurde. 1 Jugendgerichte unterschiedlicher Art - sind seither in vielen Teilen der Welt entstanden. Deutschland gehörte schon früh zu den Staaten, in denen entsprechende Erneuerungsbestrebungen Resonanz fanden und Boden gewannen. Bevor es zu gesetzlichen Regelungen kam, wurden im Jahre 1908, also vor 100 Jahren, im Wege der Geschäftsverteilung spezielle Jugendgerichte in Köln sowie in einigen weiteren Städten genannt werden meist noch Frankfurt und Berlin - eingerichtet. 2 Diese Untergliederung machte Schule, denn bereits für das Folgejahr 1909 registrierte man Jugendgerichte in nicht weniger als etwa 70 deutschen Städten. Die Jugendgerichte waren im Hinblick auf das Alter der Beschuldigten spezialisiert. In Köln gelang zugleich die erstrebte Personalunion von Straf- und Vormundschaftsrichter 3 (vgl. später 19 Abs. 2 JGG 23, jetzt 34 Abs. 2 JGG). 1 Reifen, 1974, S. 31; vgl. für Deutschland Schaffstein, 1966, S Zusf. Roth, 1991, S Roth, 1991, a.a.o.

2 Seite 2/11 In diesem Schritt der Praxis, einer früheren Reform von unten, der wir heute dankbar gedenken, erblickt die einschlägige Literatur gemeinhin eine wichtige organisatorische Zäsur auf dem Weg zu einem eigenständigen Jugendkriminalrecht. 4 Freilich liegen die Anfänge einer die Besonderheiten und Schutzwürdigkeit junger Menschen berücksichtigenden separaten strafrechtlichen Behandlung auch in Deutschland deutlich früher. 5 So verpflichtete beispielsweise bereits 57 Abs. 2 RStGB von 1871 im Anschluss an eine entsprechende Regelung für den Norddeutschen Bund die Vollzugsverwaltungen zur Trennung inhaftierter jugendlicher Personen von älteren Gefangenen. 6 Die seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert hervortretende Jugendbewegung konkretisierte sich in verschiedener Weise. Die Jugendgerichtsbewegung kann als eine Ausformung dieser breiten Strömung begriffen werden. Nach langjährigen Diskussionen und zaghaften organisatorischen Spezialisierungen fanden ihre zentralen Anliegen erst nach dem gesellschaftlichen Zusammenbruch infolge des Ersten Weltkrieges die nötige gesetzgeberische Beachtung. Sie führte schließlich inmitten sozialer und inflatorischer Turbulenzen zum Jugendgerichtsgesetz von Erheblichen Anteil an diesem entscheidenden gesetzlichen Schritt hatte der damalige Reichsjustizminister und Strafrechtsprofessor GUSTAV RADBRUCH, dessen Reformideen noch über den jugendrechtlichen Bereich hinausgingen. 7 Bis heute haben wir ein Jugendgerichtsgesetz, zu dessen Verständnis und Fortentwicklung nach den Auswüchsen und Fehlentwicklungen der NS-Zeit immer wieder auf die Ursprünge in der Weimarer Zeit zurückgegriffen werden muss. Das JGG 23 samt seiner Interpretation ist daher für das Verständnis des Jugendrechts immer noch bedeutsam. Es hilft insbesondere bei der historischen Auslegung und bei der Suche nach Sinn und Zweck der fraglichen Regelungen. Im Bemühen um das Jugendrecht sind wie zu zeigen sein wird das Jugendgerichtsgesetz und die Jugendgerichte gleichermaßen zu beachten. Hinzu treten die Jugendgerichtshilfen, i.s. aller am kriminalrechtlichen Verfahren Beteiligten, insbesondere die Vertreter der Jugendhilfe. 2 Köln als Vorbild Köln kann und sollte als eine Stadt der Förderung des Jugendrechts bezeichnet werden. Hier haben zentrale Reformen schnell und nachhaltig Fuß gefasst. Schaut man auf die Seite der kriminalrechtlichen Maßnahmen und Angebote, stechen sogleich die Initiativen der BRÜCKE mit der Vermittlung von Arbeitsleistungen ( Sozialstunden ) 8, Betreuungsweisungen 4 S. aus jüngerer Zeit etwa Dörner, 1991, S. 41; Fritsch, 1999, S Hinsichtlich der entsprechenden literarischen Auseinandersetzungen s. Miehe, 1968, S. 1 f. Er verwendet den in der nationalsozialistischen Zeit zur Verschleierung von Massenmorden gebrauchten Terminus der Sonderbehandlung (junger Menschen), was abgesehen von einer geringen Sensibilität nur vor dem Hintergrund verständlich wird, dass zur Wende zum 20. Jahrhundert diese spätere Entwicklung zum Unwort nicht bekannt sein konnte. 6 Vgl. dazu Cornel, 1984, S S. Ostendorf, 2004, S. 15; lesenswert ferner Arthur Kaufmann, Zur Idee der Arbeitsauflagen Pfeiffer, 1983; in Köln war insbesondere E. Marks initiativ.

3 Seite 3/11 u.a.m. sowie der Täter-Opfer-Ausgleich hervor, den die WAAGE vermittelt. 9 Zu einem fairen Strafverfahren gehören auch und gerade bei jungen Beschuldigten die Strafverteidiger, wie das die Kölner Richtlinien zur notwendigen Verteidigung in Jugendstrafverfahren und weitergehende spätere Überlegungen in der Literatur und auf Jugendgerichtstagen zum Ausdruck gebracht haben. 10 Mit dem Namen der Stadt Köln verbindet sich damit der auch für das Jugendrecht zentrale Gedanke der Rechtsstaatlichkeit, der trotz und gerade wegen aller Flexibilität und Offenheit des Jugendrechts bei dessen Fortbildung nicht übersehen oder übergangen werden darf. 3 Der Jugendrichter als Zentralfigur Schon am Beginn der Jugendgerichtsbewegung stehen markante Jugendrichter. Einer der profiliertesten ist HERBERT FRANCKE. In seiner knappen Einführung zum JGG 23 erblickt er die Aufgabe des Jugendrechts darin, den Geist der Wohlfahrtspflege wir sprechen heute im Anschluss an unsere Verfassung vom Sozialstaatsprinzip und den Rechtstaatsgedanken, also das Rechtsstaatsprinzip, sinnvoll und überzeugend miteinander zu verbinden. Aus dem Rechtsstaatsprinzip leitet er den Vorbehalt des Gesetzes ab, das jeden staatlichen Eingriff legitimieren müsse. Außerdem aber gelte: Die staatlichen Eingriffe sollen nicht nur in festen gesetzmäßigen Formen sich bewegen, sondern auch inhaltlich auf das unerlässliche Maß sich beschränken. 11 Damit wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz klar und kantig zum Ausdruck gebracht. Fast hellseherisch, so möchte man sagen, stellt er fest: Die Strafrechtspflege trägt in sich die Gefahr der Übersteigerung. Sie sieht oftmals, von dem Gedanken des öffentlichen Interesses geblendet, in dem Straffälligen nur noch den Schädling, den Störer der öffentlichen Ordnung, und vergisst, dass der Verbrecher nach einem schönen Worte Schillers... in der Stunde, wo er die Tat beging, sowie in der, wo er dafür büßt, Mensch war wie wir. 12 Nach traditionellem Verständnis steht der Richter im Mittelpunkt des kriminalrechtlichen Systems und ist als Jugendrichter Richter und Erzieher in einem. Dennoch wurde bald erkannt, dass die Rede von der jugendrichterlichen Erziehung interpretationsbedürftig war und ist, weil die Rahmenbedingungen der Justiz den erzieherischen Voraussetzungen im Sinne eines pädagogischen Settings nicht entsprechen. 13 In der Vorschrift des 34 Abs. 2 S. 1 JGG, der idealiter eine teilweise Personalunion von Familien- und Vormundschaftsrichter vorsieht, kommt jedoch der Wunsch des Gesetzgebers, den Jugendrichter zumindest mit rechtlichen Erziehungsaufgaben genauer: mit erziehungsbezogenen Gestaltungsaufgaben zu betrauen, auch heute noch sichtbar zum Ausdruck. Freilich ist das erzieherische Wirken, so wie es das JGG versteht 14, im Kontext des Kriminalrechts nicht den Berufsrichtern (und den Laienrichtern s. 35 Abs. 2 S. 2 JGG) vorbehalten, denn gem. 37 JGG sollen auch die Ju- 9 S. Schreckling, 1990; Initiatoren waren die Jugendrichterin R. Herz und ferner Rechtsanwalt L. Pieplow. 10 Dazu s. die Beiträge von W. Beulke u.a. in M. Walter, Francke, 1926, S Francke, 1926, S So bereits v. Schlotheim, 1961, S Vgl. Pieplow, 1989

4 Seite 4/11 gendstaatsanwälte erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Nach wie vor muss überlegt werden, wie man dem Anliegen, die Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte adäquat aus- und fortzubilden, besser als bisher gerecht werden kann. Es gibt zwar in der gegenwärtigen Juristenausbildung einen einschlägigen thematischen Schwerpunkt spezialisiert gerade in Köln doch während des Studiums ist für die allermeisten angehenden Juristen noch völlig unklar, welches berufliche Feld sich ihnen später einmal eröffnen wird. Es fehlt zu diesem Zeitpunkt noch die konkretpersönliche Berufsperspektive. Die derzeitigen Bestrebungen der DVJJ und anderer Beteiligter, eine bundesweite Netzwerk-Akademie mit einem breiteren Fortbildungsangebot für alle in der Jugendgerichtsbarkeit Tätigen einzurichten, nicht nur für Justizangehörige, verdient deswegen volle Unterstützung. 4 Gleichberechtigte Mitarbeit von Frauen Im Kontext der Herausbildung einer eigenständigen Jugendgerichtsbarkeit, die sowohl organisatorische als auch inhaltlich-konzeptionelle Besonderheiten aufweist, ist ferner auf einen weiteren zentralen Gesichtspunkt zu verweisen: den der Mitarbeit, und zwar einer gleichberechtigten Mitarbeit von Frauen. Bereits im 19. Jahrhundert bot die Sozialarbeit auch Wirkungsfelder für Frauen, ohne dass ihre berufliche Tätigkeit als Verlust von Weiblichkeit gewertet und diskriminiert wurde. Vielmehr erschienen Frauen vor allem bei Kindern und Jugendlichen als geeignete Vermittler von mütterlicher Fürsorge und Wohlfahrt. Derartige Jugendhilfen verschiedener Art fanden nach der ersten gesetzlichen Regelung über die summarische Kategorie der Organe der Jugendgerichtshilfe offizielle Anerkennung und Zugang zum Strafverfahren ( 22 JGG 23). Die Jugendgerichte, die im Jahre 1908 im Verwaltungswege eingerichtet worden waren, waren gerichtsverfassungsrechtlich gewöhnliche Schöffengerichte. 15 Das JGG 23 sah indessen in seinem 20 schon besondere Jugendschöffen vor, für deren Wahl das Jugendamt ein Vorschlagsrecht besaß. Die Schöffen sollten nicht lediglich das Volk repräsentieren und dessen Teilhabe sichern, sondern zugleich Erziehungserfahrungen einbringen. Daher berücksichtigte und beachtete man väterliche und mütterliche Komponenten, was wiederum die Beteiligung von Frauen begünstigte. Die Einbeziehung von Frauen wurde empfohlen. Die Nationalsozialisten hingegen beseitigten im Jahre 1939 die gesamten Jugendschöffengerichte. 16 Nach dem Zweiten Weltkrieg knüpfte man an die Weimarer Zeit an und bestärkte mit dem JGG 53 die Position der Frauen als Jugendschöffen ( 33 Abs. 3 JGG 53, nunmehr 33 a Abs.1 JGG). Die neue Regelung, dass als Jugendschöffen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden sollen, wird heute abgesehen von fachlichen Kompetenzen zugleich als Konkretisierung der verfassungsrechtlich ganz allgemein vorgeschriebenen Gleichberechtigung betrachtet 17, geht mithin über bloßes gesetzliches 15 Francke, 1926, 20 Anm. III: ein Richter und zwei Schöffen (gem. d. GVG) 16 Dazu Wolff, 1992, S. 155, Diemer/Schoreit/Sonnen, 2008, 33 a Rn.3

5 Seite 5/11 Wunschdenken, wie man teilweise noch in den 50er Jahren meinte 18, hinaus. 5 Wandlung der jugendrichterlichen Funktionen Die Bedeutung des Jugendrichters und des Jugendgerichts haben sich im Verlauf des 20. Jahrhunderts in mehrfacher Hinsicht geändert. 19 Heute wissen wir, dass die Stellung des Jugendrichters im Rahmen justizförmiger Verfahren auch bei der Aufgabe entbehrlicher Förmlichkeiten nicht mit der Position eines Vaters oder auch einer anderen Bezugsperson verglichen werden kann. Das heißt nicht etwa, es käme auf die nähere Gestaltung der Verhandlung nicht an. Der Richter ist ein sehr bedeutsames gutes oder weniger gutes Vorbild. Erzieherisch ist bis heute die exemplarische Durchführung fairer Verfahren, in denen junge Beschuldigte erleben können, wie rechtstaatliches Prozessieren in die Tat umgesetzt wird. Dass dafür der gebildete und sorgfältig ausgebildete Richter nötig ist, ergibt sich von selbst. Eine einschneidende strukturelle Änderung der Jugendgerichtsbarkeit brachte der Diversionsgedanke. Er sah im staatlichen Zugriff kein Ideal mehr, sondern eine höchst zweischneidige Aktivität, die ein ungutes Spiel zwischen Delikten und Deliktssanktionen erst voll in Gang zu bringen vermag. Nachdem allerorts danach gefragt worden war, ob und gegebenenfalls wann ein obrigkeitlicher Zugriff auf Delinquenten nötig sei, erkannte man die beträchtliche Zone der Ermittlungsverfahren, die schon vor einer Verurteilung aus dem Verfolgungssystem heraus- und an diesem vorbeigeleitet divertiert werden könnten. Weite Bereiche der Jugendkriminalität erwiesen sich als ubiquitär, episodenhaft und passager. Sie sollten so unspektakulär, wie sie entstanden waren, erledigt werden. Leichtere Konflikte zwischen Jugendlichen und anderen, einschließlich Gleichaltrigen, ließen sich sachnäher und vernünftiger in dem sozialen Umfeld bewältigen, in dem sie zuvor entstanden waren. Während die Delinquenz der Kinder ganz im informellen Bereich bleiben sollte, waren und sind bei Jugendlichen in erster Linie die privaten und gesellschaftlichen Einrichtungen angesprochen, in denen die jungen Menschen die meiste Zeit des Tages zubringen. Für gewöhnlich ist das die Schule. Als schädlich erwiesen sich vor allem die Vorgehensweisen, die die strafrechtlich gerahmten Ereignisse aufbauschten und mit Bedeutungen und furchterregenden Ausdrücken belegten, die im Zeitpunkt der Begehung von keiner Seite gesehen worden waren. Das Vorübergehende der Jugendauffälligkeit sollte im Vorübergehen erledigt werden, da der allergrößte Teil junger Menschen nur einmal und dann nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung tritt. Als dritter bzw. vierter Akteur, zeitlich nach Opfer, Polizei und Staatsanwaltschaft, kann sich der Jugendrichter häufig aus dem Strafverfahren heraushalten, ja, er erfährt davon oft gar nicht mehr. Ist deshalb seine Bedeutung geringer geworden? Das wird teilweise so gesehen und mit der zahlenmäßigen Entwicklung belegt, der zufolge sich die Waagschale zugunsten der Jugendstaatsanwälte geneigt hat. Eine derartige Sicht bleibt indessen zu sehr an der Oberfläche. Gerade vor dem Hinter- 18 S. Grethlein, 1959, 33 Anm. 1 b) 19 Jung, 1981

6 Seite 6/11 grund des Zuwachses an informellen Reaktionen ist die Funktion des Richters als rechtsstaatlicher Garant umso wichtiger. Auch im Diversionsverfahren müssen sanktionsähnliche Verpflichtungen des jungen Beschuldigten, die über allgemeine erzieherische Vorgänge wie Gespräche und Ermahnungen hinausgehen, richtiger Auffassung nach vom Richter auferlegt werden. Er bestimmt das rechte Maß des Verhältnismäßigen. Die jugendrichterliche Kompetenz und Kontrolle ist deshalb besonders wichtig, weil sie ein Gegengewicht zur großen Gestaltungsfreiheit des Jugendrechts darstellt. Je mehr durch die Diversionspolitik sowie durch den Ausbau von Weisungen und Auflagen neue Reaktionsräume und formen geschaffen werden, desto notwendiger wird auf der anderen Seite die rechtsstaatliche Aufsicht und Begrenzung. Das Verfahren muss für die betroffenen jungen Menschen stets fair und überschaubar sein. 6 Der Wert richterlicher Distanz Die Richterin oder der Richter darf ferner entgegen manchen scheinbar modernen Auffassungen nicht als ein Mitglied in einem großen Behandlungsteam verstanden werden. Die Formel vom vernetzten Zusammenwirken aller am Verfahren Beteiligten ist zumindest missverständlich. Für manche Menschen stellt im Zeitalter der Vernetzungen und Synergieeffekte jegliche Abstimmung und Harmonisierung per se einen Gewinn dar. Bei allem Lobpreis der Zusammenarbeit darf das jedoch nicht heißen, dass die unterschiedlichen Aufgaben von Verfahrensbeteiligten und daraus resultierende Spannungen zugunsten einer ökonomischeren Vorgehensweise aufgelöst oder gar nivelliert werden sollten. Das richterliche Markenzeichen ist und bleibt vielmehr die wahrhaftige und konkret erfahrbare Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit angesichts unterschiedlicher Positionen. Maßgeblich sind die Vorgaben des JGG und der Verfassung, nicht jedoch tagespolitische Strömungen oder unklare Effizienzwünsche. Das Jugendstrafrecht hat im Laufe seiner geschichtlichen Entwicklung weltweit, teilweise auch in Deutschland, verfassungsrechtlich bedenkliche Freiräume geschaffen. Es stand in der jüngeren Vergangenheit insbesondere wegen der Unbestimmtheit mancher Sanktionen in der Kritik. Doch wäre die gänzlich falsche Folgerung, deshalb das Jugendrecht abzuschaffen. Betroffen war in der Bundesrepublik in erster Linie die unbestimmte Jugendstrafe. Sie war allerdings nur relativ unbestimmt und nie so unbegrenzt wie in verschiedenen anglo-amerikanischen Rechtssystemen. Dennoch entwickelte sich bei den Jugendgerichten ein Unbehagen. Es führte dazu, dass diese Sanktion aus der Übung kam, bevor sie dann schließlich als ohnehin weitgehend leerlaufend vom Gesetzgeber gestrichen wurde. Die jugendrichterliche Praxis hat mithin aus sich heraus rechtsstaatliche Schranken gezogen, wobei der Verzicht vor dem Hintergrund verschiedener Alternativen nicht schwer fiel. Ähnliche Grenzen sind nunmehr in der Hinsicht angezeigt, dass die Sanktionsintensität bei Jugendlichen und Heranwachsenden die bei Erwachsenen nicht übertreffen darf S. Eisenberg, 2004, Einl. Rn 5b

7 Seite 7/11 Seit jeher wird im Rahmen des Vereinfachten Jugendverfahrens (gem. 76 f. JGG) zu Recht hervorgehoben, eine jugendtümliche Vorgehensweise dürfe keine Relativierung elementarer Verfahrensgrundsätze wie der Unschuldsvermutung oder des Nemo-tenetur-Grundsatzes bewirken. Der darin enthaltene Grundgedanke gilt ganz allgemein: Weniger förmliche und hauptsächlich auf Kooperation angelegte Vorgehensweisen dürfen weder den Tatnachweis relativieren noch Eingeständnisse oder Zugeständnisse provozieren. Die zentrale unabhängige Stellung des Richters oder der Richterin, deren Abstand nicht nur gegenüber dem Tatvorwurf, sondern auch gegenüber dem Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten eingehalten werden muss, kann freilich nur unter der Prämisse ertragreich sein, dass sich diese starke Position mit fachlicher Kompetenz paart. Für den gesetzlich ausgebauten Vorrang der Jugendgerichte vor den allgemeinen Strafgerichten gilt Entsprechendes. Er überzeugt nur, soweit er materiell durch hinlängliche Spezialkenntnisse, die über die juristische Allzuständigkeit hinausreichen, gedeckt ist. Jugendrichter müssen in der Lage sein, auch Expertenvorträge kritisch beurteilen zu können. Sie brauchen deswegen aber nicht in allem selbst Experten zu sein. Die besondere Qualität jugendkriminalrechtlicher Verfahren soll nicht zuletzt mit eigenen Jugendgerichtshilfen erreicht werden, die durch ihre direkte oder indirekte Mitwirkung den Ausschnitt des verfahrensrechtlich relevanten Sachverhalts erweitern und dessen Verständnis vertiefen. Die im Strafrecht zunächst stark reduzierte Komplexität soll in Bezug auf den Delinquenten und sein soziales Umfeld zurückgewonnen werden. 7 Jugendhilferecht und Jugendgerichtshilfen Schon seit Anbeginn der gesetzlichen Regelungen nach dem Ersten Weltkrieg stand das Recht der Jugendhilfe, damals der Jugendwohlfahrt, neben dem JGG. Obwohl das Verhältnis von Jugendkriminalrecht und Jugendhilferecht nie unumstritten war, hat sich doch schon früh gezeigt, dass jugendhilferechtliche Angebote die kriminalrechtlichen Sanktionen nicht lediglich ergänzen, sondern in einer nicht geringen Zahl von Fällen ablösen können. Das Jugendhilferecht ist gleichsam das geborene Recht nichtstrafender Alternativen. Man hat im theoretischen Ansatz zu Recht immer wieder die strukturellen Unterschiede beider Systeme betont. Dabei ist dann teilweise aus dem Ideal eines reinen Hilfeansatzes der Jugendhilfe eine Front gegen jugendrichterliche Repression gebildet worden. Manchen Einrichtungen der Jugendhilfe war das nur recht, konnten sie doch solchermaßen ihre Angebote gegenüber der wenig begehrten Klientel der Strafjustiz abschotten und die Pädagogik gegenüber den geringeren Risiken bei anderen Jugendlichen freiheitlicher gestalten. Derartige Tendenzen sind zwar verständlich, aber nicht weiterführend. Zu keiner Zeit waren Maßnahmen öffentlicher Erziehung pure Hilfe, immer auch spielten Momente einer gewissen gesellschaftlichen Kontrolle, Aufsicht und Sicherung mit. 21 Diese Verbindungslinie sollte nicht ideologisch überspielt oder gar wegdiskutiert werden. Institutionen der Jugendhilfe tragen auch eine gesamtgesellschaftliche Verant- 21 Roth, 1991, S. 38

8 Seite 8/11 wortung und sollten sich gerade gegenüber den schwierigeren straffällig gewordenen jungen Menschen herausgefordert sehen. Das Jugendhilferecht knüpft die hilferechtlichen Angebote eindeutig an Voraussetzungen, die im SGB VIII, also im Jugendhilferecht, formuliert sind. Von daher besteht keine Gefahr einer kriminalrechtlichen Überfremdung. Die den Jugendämtern in 36 a Abs. 1 übertragene Steuerungsverantwortung ist zur Planung der Angebote da, indessen kein Instrument, um strafrechtlich verurteilte Jugendliche auszuschließen und dadurch Sparleistungen zu erwirtschaften. Ganz im Gegenteil setzt und baut das JGG wie schon gesagt auf die jugendhilferechtliche Öffnung. 22 Um den nötigen Transfer und die Kommunikation zu gewährleisten, schuf der Gesetzgeber die Jugendgerichtshilfe (JGH). Sie hat die Aufgabe, die Perspektive der Jugendhilfe in das Strafverfahren einzubringen, auch wenn diese sperrig sein sollte. Zugleich muss sie prüfen, ob und welche jugendhilferechtlichen Maßnahmen für die Beschuldigten in Betracht kommen. In dieser alltäglichen Arbeit gilt es, die jeweiligen Zuständigkeiten einzuhalten und zu verdeutlichen. Die Helfer haben einerseits das jugendhilferechtliche Angebot auszuloten, andererseits gerichtliche Umformungen einer Hilfsmaßnahme, etwa der beruflichen Förderung, zur vergeltenden Strafsanktion abzuwehren. Die JGH bildet den Kern der Jugendgerichtshilfen, der verwendete Plural signalisiert aber, dass die gemeinten Hilfen weiter reichen. Sie umfassen letztlich alle Verfahrensbeteiligten. Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen hat deswegen in die Sparten ihres Geschäftsführenden Ausschusses nicht noch lediglich die verschiedenen Gutachter aufgenommen. Zum Kreis der Beteiligten gehören insbesondere ebenso die Verteidiger, ferner die Bewährungshelfer und Vollzugsmitarbeiter und übrigens auch die Hochschullehrer. Die Hilfen sind nicht etwa als solche zu verstehen, die es dem Jugendgericht leicht machen. Hilfreich im gemeinten Sinne sind demgegenüber all diejenigen, die dazu beitragen, ein faires Verfahren durchzuführen, das zugleich die Bereicherungen des Jugendkriminalrechts praktisch umsetzt und zur Wirkung bringt. 8 Zum jugendrechtlichen Mehrwert Dieser Gedanke führt zu der immer wieder neu zu stellenden Frage, worin denn der Gewinn einer hieran ausgerichteten fortwährenden Reform zu suchen und zu finden sei. Mit einigen Anmerkungen, die den betreffenden jugendrechtlichen Mehrwert benennen, möchte ich meinen Vortrag abschließen. Der Aufbruch, der mit der Begründung einer eigenen Jugendgerichtsbarkeit begann, bezog sich unmittelbar nur auf junge Menschen. Ihnen gegenüber konnte das Straf- und Strafverfahrensrecht des wilhelminischen Kaiserreichs im Zeitalter der Industrialisierung und erst recht in den Wirren und sozialen Belastungen nach dem Ersten Weltkrieg nicht gerecht werden. Die Grundüberlegungen gingen aber schon damals über diesen Adressatenkreis 22 Vgl. a. Brunner/Dölling, 2002, 38 Rn. 1 a

9 Seite 9/11 hinaus. Der zuvor bereits zitierte Berliner Jugendrichter HERBERT FRANCKE hat bereits im Jahre 1926 bemerkt: 23 Die Bedeutung des JGG liegt weniger darin, dass es das Jugendstrafrecht der Eigenart des jugendlichen Geistes anpasst, als darin, dass es Rechtsgedanken zum Durchbruch kommen lässt, die sich auch zur entsprechenden Anwendung auf das Strafrecht der Erwachsenen eignen. Kürzer und klarer kann man den heute noch ebenso aktuellen Grundgedanken der Stellung des Jugendkriminalrechts als Vorreiter 24 kaum zum Ausdruck bringen! Immer wieder hat es sich als sinnvoll erwiesen, Reformen mit dem Jugendrecht zu beginnen, weil auf diesem Feld die Öffentlichkeit am ehesten bereit ist, auf die Folgen des An-Gerichteten zu achten und rigides Vergeltungsdenken zu modifizieren. Jugendrecht beinhaltet so gesehen ein Ideal, das typischerweise teilverwirklicht ist und Entwicklungsdynamik birgt. 9 Aktuelle Rückfallgefahr Keine kriminalpolitische Einsicht ist, nachdem sie einmal prägend war, deswegen für die Zukunft gesichert. Es gibt immer wieder die Gefahr des Rückfalls nicht nur für Straftäter. Derzeit steht sie sehr konkret vor uns. Zwar fordert kaum einer die Abschaffung des Jugendstrafrechts. Doch sehr wohl gibt es Bestrebungen, dem Jugendkriminalrecht die Identität und Würze zu nehmen, das Salz schal werden zu lassen. Das beginnt mit der Favorisierung des allgemeinen Schuldstrafrechts für die Heranwachsenden, die Altersgruppe, bei der bei den Männern eine kriminalrechtliche Auffälligkeit am wahrscheinlichsten ist. Und es endet mit Vorschlägen, mehr freiheitsentziehende Sanktionen vorzusehen. Ich brauche das an dieser Stelle nicht weiter zu konkretisieren, sondern kann auf die vielen einschlägigen Bundesratsdrucksachen 25 verweisen und die einschlägigen Stellungnahmen der DVJJ und der letzten Jugendgerichtstage zu diesen Entwürfen bzw. Forderungen Der Blick nach vorn Das Jugendkriminalrecht ist Reformrecht und wirft als solches 1. fortdauernd die Frage nach der Begrenzbarkeit des Strafrechts auf: im Verfahren (Diversion), bei der Tatschuld und der Tatschuldvergeltung (Erziehung statt Strafe). Die Herausforderung des Täter-Opfer-Ausgleichs, bei seiner Realisierbarkeit zumindest teilweise auf Strafe zu verzichten, ist im Erwachsenenstrafrecht immer noch nicht hinlänglich aufgegriffen worden. Das Jugendrecht betont aber 2. ebenso Chancen und Grenzen der Spezialprävention. Zu den Grenzen gehört nicht zuletzt die Frage, in welchem Maße Eingriffe jenseits der Tatschuld verantwortet werden können, wo die Verhältnismäßigkeit endet. 23 Francke, 1926, S S. insbes. Kerner, Sowie nicht zuletzt die Wiesbadener Erklärung der CDU Deutschlands vom 5. Januar 2008, dort III: Jugendkriminalität: Vorbeugen Hinsehen Eingreifen (siehe insbes. S. 8) 26 S. zuletzt die DVJJ-Erklärung vom 11. Januar 2008

10 Seite 10/11 Auch auf diesem Feld wird derzeit jugendrechtliche Eigenständigkeit ausgehöhlt, soweit die Sicherungsverwahrung in fortwährenden Schritten eine Erweiterung erfährt. 27 Meine Forderung geht dahin, mit der Rückbesinnung auf die Entstehung der Jugendgerichtsbarkeit die Substanz des Jugendrechts für die Gestaltung des allgemeinen Strafrechts neu zu entdecken. Demgemäß müssen die entgegengesetzten, in einem doppelten Sinne verkehrten Versuche, die Eigenart des Jugendrechts durch eine neue punitive Kriminalpolitik zu verwässern und aufzuweichen, künftig eingestellt werden. Für sie gibt es, wie wiederholt zu Recht betont worden ist 28, keine sachliche Rechtfertigung. Gerade in einer Zeit erheblicher sozialer Umbrüche und tiefgreifender Veränderungen helfen uns populistische Rufe nach hartem Zurückschlagen in Gestalt erweiterter Gefängnishaft wenig weiter. Das Jugendrecht ist kein Kampf- oder Bekämpfungsrecht, das den Straftäter möglichst lange von der Gesellschaft fernhalten will. Es setzt auf das Verstehen von teilweise sehr komplexen Zusammenhängen und sucht nach Wegen der Integration. Diese Linie stimmt nicht nur mit den Vorstellungen überein, die unserem Verfassungsgeber im Jahre 1949 nach dem Zusammenbruch des unmenschlichen Totalitarismus mit dem Ausbau des Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzips vor Augen standen, sondern sind nach wie vor national und international hoch aktuell und werden sich zudem als die kriminalpolitisch klügeren erweisen. Prof. Dr. Michael Walter ist Professor für Kriminologie und Strafrecht an der Universität zu Köln Literatur: R. Brunner/D. Dölling: Jugendgerichtsgesetz. Kommentar, 11. Aufl H. Cornel: Geschichte des Jugendstrafvollzugs. Ein Plädoyer für seine Abschaffung, 1984 H. Diemer/A. Schoreit/B.-R. Sonnen: Jugendgerichtsgesetz. Kommentar, 5. Aufl C. Dörner: Erziehung durch Strafe. Die Geschichte des Jugendstrafvollzugs , 1991 DVJJ: Für ein rationales Jugendstrafrecht!, in: ZJJ 19, 2008 S U. Eisenberg: Jugendgerichtsgesetz, 12. Aufl H. Francke: Das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, 1926 M. Fritsch: Die jugendstrafrechtliche Reformbewegung ( ), 1999 G. Grethlein: Jugendgerichtsgesetz. Kommentar, 1959 W. Heinz: Stellungnahme zur aktuellen Diskussion um eine Verschärfung des Jugendstrafrechts, ZJJ 19, 2008, S H. Jung: Die jugendrichterlichen Entscheidungen Anspruch und Wirklichkeit, im gleichnamigen Band der DVJJ (Hrsg.), Bericht über die Verhandlungen des 18. Deutschen Jugendgerichtstages in Göttingen 1980, 1981, S Ostendorf/Bochmann, Prägnant und statt vieler: Heinz, 2008

11 Seite 11/11 A. Kaufmann: Gustav Radbruch. Rechtsdenker, Philosoph, Sozialdemokrat, 1987 H.-J. Kerner: Jugendkriminalrecht als Vorreiter der Strafrechtsreform? Überlegungen zu 40 Jahren Rechtsentwicklung in Rechtsprechung, Lehre und Kriminalpolitik, in: Tübinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, hrsg. von Mitgliedern der juristischen Fakultät der Universität Tübingen: 40 Jahre Bundesrepublik Deutschland. 40 Jahre Rechtsentwicklung, 1990, S O. Miehe: Die Anfänge der Diskussion über eine strafrechtliche Sonderbehandlung junger Täter, in: F. Schaffstein/O. Miehe (Hrsg.): Weg und Aufgabe des Jugendstrafrechts, 1968, S H. Ostendorf: Das Jugendstrafverfahren, 3. Aufl H. Ostendorf/C. Bochmann: Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei jungen Menschen, ZRP 40, 2007, S C. Pfeiffer: Kriminalprävention im Jugendgerichtsverfahren, 1983 L. Pieplow: Erziehung als Chiffre, in: M. Walter (Hrsg.): Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, 1989, S D. Reifen: Das Jugendgericht in Israel, 1974 A. Roth: Die Entstehung des Jugendstrafrechts. Das Problem der strafrechtlichen Behandlung von Jugendlichen in der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg, ZNR 13 (1991), S F. Schaffstein: Jugendstrafrecht, 2. Aufl H.-H. v. Schlotheim: Der Auftrag des Strafrichters, in: F. Schaffstein/O. Miehe (Hrsg.): Weg und Aufgabe des Jugendstrafrechts, 1968, S (Original: Unsere Jugend, 13 (1961), S ) J. Schreckling: Täter-Opfer-Ausgleich nach Jugendstraftaten in Köln, hrsg. v. Bundesministerium der Justiz, 1990 M. Walter (Hrsg.): Strafverteidigung für junge Beschuldigte. Versuch einer Bestandsaufnahme und einer Bilanz der Kölner Richtlinien, 1997 J. Wolff: Jugendliche vor Gericht im Dritten Reich, 1992

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