DLQuarterly. Verzinsung des Versorgungsausgleichswertes bei externer Teilung BGH-Beschluss vom XII ZB 546/10 01/2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DLQuarterly. Verzinsung des Versorgungsausgleichswertes bei externer Teilung BGH-Beschluss vom XII ZB 546/10 01/2013"

Transkript

1 DLQuarterly 01/2013 Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH Verzinsung des Versorgungsausgleichswertes bei externer Teilung BGH-Beschluss vom XII ZB 546/10 Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einer nach dem reformierten Versorgungsausgleichsrecht gewährten externen Teilung der Ausgleichswert zu verzinsen ist. Der BGH hat diese Frage bejaht und entschieden, dass der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert (Kapitalwert) an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person einschließlich Verzinsung für den Zeitraum vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu zahlen hat. Der Zinssatz orientiert sich dabei am Rechnungszins der auszugleichenden Versorgungsform (Pensionszusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Die Frage der Verzinsung stellt sich insbesondere dann, wenn zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs ein größerer Zeitraum liegt (z.b. weil das Versorgungsausgleichsverfahren im Rahmen der In dieser Ausgabe: Verzinsung des Versorgungsausgleichswertes bei externer Teilung BGH-Beschluss vom XII ZB 546/10 1 Beschlussempfehlung zur PSV- Beitragsstruktur 2 Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Kürzung der Leistungen einer Pensionskasse BAG-Urteil vom AZR 408/10 3 Bilanzrechtliche Berücksichtigung von sog. Nur-Pensionszusagen BMF-Schreiben vom IV C 6 - S 2176/07/ Probezeit vor Zusage einer Pension an den GGF einer Kapitalgesellschaft BMF- Schreiben vom IV C 2 - S 2742/10/ Scheidung zunächst ausgesetzt wird). Gemäß 14 Abs. 4 VersAusglG hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der BGH stützt seine Entscheidung zur Verzinsung des Ausgleichswertes auf den Grundsatz der strikten Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften, die aufgrund des im Gesetz geregelten Stichtagsprinzips grundsätzlich bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind. Sowohl die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person als auch die Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person werden auf den Zeitpunkt Ende der Ehezeit bezogen. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. Da bei der externen Teilung die Begründung des Anrechts zum Ehezeitende und der Vollzug der externen Teilung mit Zahlung des Kapitalwertes an die Zielversorgung (z.b. Versorgungsausgleichskasse) nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs zwangsläufig zeitlich auseinanderfallen, müsse die dem neuen Anrecht innewohnende Wertsteigerung nach dem Ehezeitende durch eine entsprechende Verzinsung berücksichtigt werden. Die auf den Ausgleichswert entfallende Wertentwicklung nach dem Ehezeitende darf weder der ausgleichspflichtigen Person noch deren Versorgungsträger verbleiben. Für die Höhe der Verzinsung ist laut BGH jeweils auf den bei Ermittlung des Ausgleichswertes zugrunde gelegten Rechnungszins abzustellen (in dem behandelten Fall 5,25 %, entspricht dem Rechnungszins zur Bewertung der unmittelbaren Pensionszusage gem. BilMoG).

2 Seite 2 Konsequenzen für die Praxis Der BGH-Beschluss hat sich ausschließlich mit der Verzinsungspflicht bei der externen Teilung befasst. In der Praxis hat dies insbesondere Bedeutung für die Gestaltungsformen unmittelbare Pensionszusage und pauschaldotierte Unterstützungskasse, da hier mehrheitlich die Form der externen Teilung gewählt wird. Die Höhe der Verzinsung wird jeweils auf den bei der Ermittlung des Ausgleichswertes zugrunde liegenden Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung abgestellt. Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversichrung, Pensionskasse und Pensionsfonds sowie rückgedeckte Unterstützungskasse wird dies regelmäßig der garantierte Rechnungszins zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung sein (aktuell 1,75 % für deutsche Lebensversicherer, aber auch 0 % z.b. bei englischen Gesellschaften). Der Rechnungszins für Direktzusagen und pauschaldotierte Unterstützungskassen entspricht dem Zinssatz, der bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Handelsbilanz (BilMoG) angewendet wird. Die Verzinsungspflicht bezieht sich auf den Zeitraum vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Es wird also keine weitere Verzinsung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Ausgleichswertes gefordert. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich auf den Versorgungsausgleich eines Anwärters. Offen bleibt die Frage der Verzinsung bei einem Rentner. An verschiedenen Stellen der Entscheidung erkennt der BGH aber, dass die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer Rente der Verzinsung des Ausgleichswertes entgegensteht. Beschlussempfehlung zur PSV-Beitragsstruktur Wir hatten in DLQ 03/2010 die aktuellen Reformüberlegungen der Arbeitgeberverbände (BDA) zur PSV-Beitragsgestaltung dargestellt. Ein Reformansatz bezieht sich auf Versorgungsverpflichtungen, die durch qualifiziertes Deckungsvermögen abgesichert sind, also z.b. rückgedeckte Pensionszusagen oder Unterstützungskassen (kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse i. S. v. 4d Abs. 1 Nr. 1. c EStG)). Das Rückdeckungsvermögen steht hierbei z.b. durch zivilrechtliche Verpfändung ausschließlich für Versorgungszwecke zur Verfügung und ist somit dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen. Für diese Pensionsverpflichtungen wird mit der Reform eine reduzierte PSV-Beitragsbemessungsgrundlage angestrebt. Der Ausschuss Betriebliche Altersversorgung der BDA hat nun begrüßt, dass die BDA in den vergangenen Jahren die Diskussion zu einer stärkeren risikoorientierten Beitragsstruktur der gesetzlichen Insolvenzsicherung angestoßen und vorangetrieben hat. Eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur sei zwar grundsätzlich wünschenswert, aber in der konkreten Umsetzung sehr schwierig, da die Anforderungen an eine geänderte Beitragsstruktur in einem Spannungsverhältnis stehen. Dies gelte z.b. für die Notwendigkeit, risikosenkende Faktoren möglichst unbürokratisch, aber auch gleichzeitig möglichst verlässlich zu erfassen und zu dokumentieren. Außerdem ergäbe sich das Erfordernis, einerseits Arbeitgeber mit für den PSV niedrigen Schadenrisiken zu entlasten, ohne gleichzeitig andere Mitglieder mit erhöhten PSV-Beiträgen übermäßig zu belasten. Der Konzeptentwurf der BDA hat daher keine ausreichend breite Unterstützung erfahren, um an den Gesetzgeber heranzutreten. Da auch kein anderer umsetzungsfähiger Vorschlag mit ausreichend breiter Unterstützung vorliegt, empfiehlt der Ausschuss, dass die BDA bis auf Weiteres nicht für eine gesetzliche Änderung der PSV-Beitragsstruktur eintritt. Im Ergebnis ist also auf absehbare Zeit keine Änderung bzgl. der Verbeitragung der gesetzlichen Insolvenzsicherung zu erwarten.

3 Seite 3 Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Kürzung der Leistungen einer Pensionskasse BAG-Urteil vom AZR 408/10 Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollen, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so hat der Arbeitgeber aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis für die Leistungskürzung einzustehen. Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber nicht befreien. Die Satzung der Pensionskasse sah folgende Regelung zur Behandlung von Fehlbeträgen vor: Ein sich aus dem versicherungsmathematischen Gutachten ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch die Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. In dem zu behandelnden Fall wurde die seit gewährte Pensionskassenrente in Höhe von 257,61 monatlich jeweils zum der Jahre 2004 bis 2008 um 1,34 bis 1,4% gekürzt. Der Kläger verlangte von seinem ehemaligem Arbeitgeber, der die Pensionskassen-Zusage finanziert hatte, den Ausgleich der Kürzungen der Rente und eine Anpassung der Rente zum um den eingetretenen Kaufkraftverlust ( 16 BetrAVG). Das BAG hat dem Kläger in beiden Punkten Recht gegeben. Nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Altersvermögensgesetz vom in das BetrAVG eingeführt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Ruhegeldsenats, wobei im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadenersatz-, sondern auch zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Es besteht also unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen. Damit hat der Gesetzgeber auch klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt.

4 Seite 4 Bilanzrechtliche Berücksichtigung von sog. Nur-Pensionszusagen BMF-Schreiben vom IV C 6 - S 2176/07/1007 Der BFH hat mit Urteil vom abermals entschieden, dass die Zusage einer sog. Nur- Pension grundsätzlich zu einer Überversorgung führt, wenn dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt. In diesen Fällen kann keine Pensionsrückstellung nach 6a EStG gebildet werden. Das hierzu abweichende BMF-Schreiben vom wird aufgehoben. Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben zur Nur-Pension lange keine einheitliche Meinung vertreten, so war die Rechtsprechung bereits seit 2005 der Auffassung, dass eine arbeitgeberfinanzierte Nur-Pensionszusage zu einer Überversorgung führt und damit gegen die Regelungen des 6a EStG verstößt mit der Folge, dass eine Pensionsrückstellung nicht gebildet werden darf. Die Finanzverwaltung hat die Bilanzierung in der Steuerbilanz hingegen zugelassen und ist stattdessen von einem gesellschaftsrechtlich veranlassten Verstoß der Pensionszusage gegenüber dem Fremdvergleichsgrundsatz ausgegangen, hat also den Aufwand aus der Bildung der Pensionsrückstellung außerhalb der Bilanz als verdeckte Gewinnausschüttung (vga) wieder korrigiert. Nachdem der BFH nunmehr mit Urteil vom IR 78/08 erneut entschieden hat, dass die arbeitgeberfinanzierte Nur-Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer Überversorgung führt, hat sich die Finanzverwaltung dem mit Schreiben vom in allen noch offenen Fällen angeschlossen und das BMF-Schreiben vom aufgehoben. Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter- Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft BMF-Schreiben vom IV C 2 S 2742/10/10001 Als Probezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage (zusagefreie Zeit) zu verstehen. Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Wartezeit) zählt nicht zur Probezeit. Mit dem BMF-Schreiben vom hat die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsregelungen zur Probezeit bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft verschärft. Die Pensionszusage ist nur dann betrieblich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn eine Probezeit i.s. einer zusagefreien Zeit eingehalten wird. Für die steuerliche Beurteilung ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses als ausreichend anzusehen. Eine neu gegründete Kapitalgesellschaft wird einem fremden (angestellten) Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn sie die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig beurteilen kann (ständige Rechtsprechung des BFH). Hierzu bedarf es i.d.r. eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.

5 Seite 5 Eine Probezeit ist aber bei solchen Unternehmen verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsführers haben, z.b. in Umwandlungsfällen oder bei einem Management-Buy-Out (hier fordert das BMF-Schreiben aber eine Probezeit von ca. einem Jahr). In diesen Fällen führt der bisherige, bereits erprobte Geschäftsführer das Unternehmen weiter. Lag in der Vergangenheit ein Verstoß gegen die Probezeit vor, führte die Zuführung zur Pensionsrückstellung nach bisheriger Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom ) nur solange zu einer vga, bis die angemessene Probezeit abgelaufen war (z.b. nach fünf Jahren bei Neugründung der GmbH). Nach Ablauf der Probezeit wurden die weiteren Zuführungen zur Pensionsrückstellung gewinnmindernd berücksichtigt. Die nicht anerkannten Zuführungen zur Pensionsrückstellung während des Laufs der Probezeit sind in diesen Fällen sehr niedrig, da es sich um eine Neugründung bzw. Neu-Einstellung des Geschäftsführers handelt. Diese Regelung ist nunmehr für nach dem (Datum der Veröffentlichung des Urteils vom IR 78/08 ) erteilte Pensionszusagen außer Kraft gesetzt worden. Eine unter Verstoß gegen eine angemessene Probezeit erteilte Pensionszusage ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt zu einer vga i.s. des 8 Absatz 3 Satz 2 KStG. Ausschlaggebend ist dabei die Situation im Zeitpunkt der Zusageerteilung, sodass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage wird. Dies gilt auch in Bezug auf spätere Anpassungen oder Änderungen der Pensionszusage. Im Hinblick auf die Verschärfung der Rechtslage sollte bei GGF-Pensionszusagen ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Probezeit geworfen werden, um eine vga zu vermeiden. Die Finanzverwaltung weist aber in dem BMF-Schreiben darauf hin, dass die Möglichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen und der Abschluss einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der Probezeit besteht. Dies wird aber nicht in allen Fällen zu einer befriedigenden Lösung führen. Wird z.b. der Verstoß gegen die angemessene Probezeit erst viele Jahre nach der Zusageerteilung festgestellt (wahrscheinlich im Rahmen einer Betriebsprüfung), kann die Neuerteilung ausgeschlossen sein, da der zehnjährige Erdienbarkeitszeitraum nicht mehr eingehalten werden kann. Außerdem könnte die Aufhebung der ersten Pensionszusage zu lohnsteuerlichen Konsequenzen führen, falls die Zusage schon werthaltig ist (unverfallbare Anwartschaft, nichtbetriebsnotwendiges Vermögen ist aufgebaut). Die Finanzverwaltung könnte hier argumentieren, dass die zwar aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus veranlasste Pensionszusage sehr wohl zivilrechtlich wirksam sei und somit der Verzicht zu einer verdeckten Einlage in Höhe des im Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteils der Versorgungszusage (betriebswirtschaftlicher Teilwert, Wiederbeschaffungskosten) führt.

6 Seite 6 Impressum: Herausgeber: Dr. Lutz Institut das ist umfassende und kompetente Beratung und Betreuung in allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung (BAV). Wir entwickeln nicht nur individuelle Pensions- und Gesamtver- gütungskonzepte für Führungskräfte und Ihre Mitarbeiter, sondern sorgen auch zuverlässig für deren effektive Umsetzung. Schloßstraße Bergisch Gladbach (Bensberg) Tel.: Fax: info@dr-lutz-institut.de Unser Team berät und betreut Sie - kompetent mit erfahrenen und hochmotivierten Mitarbeitern - individuell mit kundenorientierten und flexiblen Konzepten - zielgerichtet mit strategisch durchdachter und systematischer Umsetzung - progressiv mit Bezug auf aktuelle Entwicklungen - partnerschaftlich mit Fairness und Offenheit W W W. D R L U T Z I N S T I T U T. D E Verantwortlich: Dr. Joachim Lutz 18. März 2013

DLQuarterly 02/2008. Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH

DLQuarterly 02/2008. Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH DLQuarterly 02/2008 Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH Auswirkung der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen BMF-Schreiben

Mehr

B OCHUMER V ERBAND. Teilungsrichtlinie

B OCHUMER V ERBAND. Teilungsrichtlinie B OCHUMER V ERBAND Teilungsrichtlinie Diese Teilungsrichtlinie gilt für die Fälle, in denen ein gegenwärtiger oder früherer Mitarbeiter oder eine gegenwärtige oder frühere Mitarbeiterin (nachfolgend für

Mehr

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN 1 des PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs für Versorgungsverpflichtungen, die im Rahmen des Betriebsrentengesetzes

Mehr

PB Pensionsfonds AG. - Pensionspläne zur betrieblichen Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung,

PB Pensionsfonds AG. - Pensionspläne zur betrieblichen Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung, PB Pensionsfonds AG Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.01.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich

Mehr

Richtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

Richtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost VERSORGUNGSANSTALT DER DEUTSCHEN BUNDESPOST Der Vorstand: Beschlussfassung XV./14. Sitzung am 05.10.2010 VAP Richtlinie zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS Richtl VersAusgl der Versorgungsanstalt

Mehr

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

DLQuarterly 03/2008. Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH

DLQuarterly 03/2008. Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH DLQuarterly 03/2008 Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) Änderungen des Regierungsentwurfs Wir hatten in unserem DLQ 2008/01 über die

Mehr

Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in der betrieblichen Altersversorgung

Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in der betrieblichen Altersversorgung Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in der betrieblichen Altersversorgung Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Versorgungsansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung.

Mehr

6 %, 5,5 %, 5 %, 4,5 %, 3,25%.. Beachtet mir den Rechnungszins!

6 %, 5,5 %, 5 %, 4,5 %, 3,25%.. Beachtet mir den Rechnungszins! 6 %, 5,5 %, 5 %, 4,5 %, 3,25%.. Beachtet mir den Rechnungszins! 1. Gem. 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der jeweilige Versorgungsträger, bei dem ein auszugleichendes Anrecht besteht, dem Familiengericht

Mehr

Keine Verzinsung des nach 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichswerts

Keine Verzinsung des nach 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichswerts DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb552_12 letzte Aktualisierung: 15.10.2013 BGH, 7.8.2013 - XII ZB 552/12 VersAusglG 5, 14, 45; BetrAVG 4 Keine Verzinsung des nach 14 Abs. 4 VersAusglG zu

Mehr

Steuerliche Auswirkungen einer Überversorgung

Steuerliche Auswirkungen einer Überversorgung Steuerliche Auswirkungen einer Überversorgung Unter einer Überversorgung im steuerlichen Sinne versteht man i.a. dass die Versorgungsanwartschaften die Obergrenze von 75% des Gehaltes überschreiten. Diese

Mehr

Die steuerliche Begleitung des Versorgungsausgleichs

Die steuerliche Begleitung des Versorgungsausgleichs Die steuerliche Begleitung des Versorgungsausgleichs In den vergangenen Monaten nahm das BMF verschiedentlich zur steuerlichen Behandlung des Versorgungsausgleichs Stellung. Nachfolgend werden die für

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... A. Einleitung... 1. B. Historie des Versorgungsausgleichs... 5

Abkürzungsverzeichnis... A. Einleitung... 1. B. Historie des Versorgungsausgleichs... 5 Abkürzungsverzeichnis... XV A. Einleitung... 1 B. Historie des Versorgungsausgleichs... 5 C. Der Versorgungsausgleich seit dem 1. September 2009... 7 I. Struktur des neuen Versorgungsausgleichs und Reformkonzept...

Mehr

Abänderung des Versorgungsausgleichs

Abänderung des Versorgungsausgleichs Sonderinformation Abänderung des Versorgungsausgleichs > Fragen > Antworten > gesetzliche Regelungen Abänderung des Versorgungsausgleichs Fragen, Antworten, gesetzliche Regelungen (Die Ausführungen gelten

Mehr

Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung

Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung Seite 1. Allgemeines 2 2. Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge 2 3. Kürzung der Versorgungsbezüge 3 4. Ausnahmen von der Kürzung der Versorgungsbezüge

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Newsletter 3/2014. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler.

Newsletter 3/2014. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler. Newsletter 3/2014 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Verdeckte Gewinnausschüttung (vga) infolge Ausscheiden des beherrschenden GGF aus dem Unternehmen vor Ablauf der Erdienenszeit (BFH, Urteil vom 25.06.2014

Mehr

Sofern der Ausgleichswert weniger als 1.000 EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).

Sofern der Ausgleichswert weniger als 1.000 EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6). Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Eine Beherrschung im steuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn. ein GGF mehr als 50 % der Stimmrechte/Anteile hält oder

Eine Beherrschung im steuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn. ein GGF mehr als 50 % der Stimmrechte/Anteile hält oder Anforderungen an eine Direktzusage an Gesellschafter-Geschäftsführer Die Direktzusage an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer Kapitalgesellschaft (im Folgenden GmbH, grundsätzlich jedoch auch AG)

Mehr

DLQuarterly. Entgeltumwandlung und Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen 01/2009. Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH

DLQuarterly. Entgeltumwandlung und Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen 01/2009. Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH DLQuarterly 01/2009 Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH Entgeltumwandlung und Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen Wir hatten zu den Urteilen des LAG München vom 15.03.2007 (Unwirksamkeit

Mehr

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist

Mehr

Deutscher Familiengerichtstag e.v.

Deutscher Familiengerichtstag e.v. Deutscher Familiengerichtstag e.v. Versorgungsausgleichskommission Stellungnahme 18. Juni 2013 zur Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins 1. Die Zielsetzung der Initiativstellungnahme ist

Mehr

BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419. KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a. Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90

BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419. KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a. Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90 BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419 KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90 Fundstellen BFHE 176, 412 StE 1995, 268 (K) DStR 1995,

Mehr

Stand: November 2013. Swiss Life AG Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich. Inhaltsverzeichnis: Präambel. 1. Anwendungsbereich

Stand: November 2013. Swiss Life AG Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich. Inhaltsverzeichnis: Präambel. 1. Anwendungsbereich Stand: November 2013 Swiss Life AG Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich Inhaltsverzeichnis: Präambel 1. Anwendungsbereich 2. Grundsatz der internen Teilung 3. Ermittlung des Ehezeitanteils und des

Mehr

Betriebliche Altersversorgung über Unterstützungskasse

Betriebliche Altersversorgung über Unterstützungskasse Betriebliche Altersversorgung über Unterstützungskasse Einleitung Der Arbeitgeber kann die Betriebsrente entweder im Rahmen einer Direktzusage selbst organisieren oder sich einer Unterstützungskasse bedienen

Mehr

Verein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern. Versorgungsausgleich Neuregelung zum 01.09.2009

Verein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern. Versorgungsausgleich Neuregelung zum 01.09.2009 Verein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern Versorgungsausgleich Neuregelung zum 01.09.2009 1. Achtung: Scheidung muss gegebenenfalls spätestens im August 2009 beantragt

Mehr

Allianz Lebensversicherungs-AG

Allianz Lebensversicherungs-AG Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.02.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Quartalsletter 04/2012

Quartalsletter 04/2012 Sodalitas GmbH -Spezialversicherungsmakler- Langebrücker Str. 4, 01109 Dresden (0351) 888 12 51 (0351) 888 12 52 mail@sodalitas-gmbh.de Quartalsletter 04/2012 Der Quartalsletter 4/2012 informiert Sie über

Mehr

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich 1. Versorgungsausgleich Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.09.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.09. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.09.2009 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Richtlinie Versorgungsausgleich Grundversorgung (1972)

Richtlinie Versorgungsausgleich Grundversorgung (1972) Richtlinie Versorgungsausgleich Grundversorgung (1972) 1. Grundzüge der Teilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Der Ausgleichsberechtigte (nachfolgend Berechtigte) erhält die gleichen Leistungsarten,

Mehr

Allianz Pensionskasse AG

Allianz Pensionskasse AG Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Grundsatz - Besitzstandswahrung Im Falle der Reduzierung betrieblicher Versorgungsversprechen sind

Mehr

PensionLine Direktversicherung.

PensionLine Direktversicherung. PensionLine. Betriebliche Altersversorgung. Für Ihr Unternehmen. Für Ihre Mitarbeiter. www.continentale.de Wegweiser Die richtige Richtung. betriebliche Altersversorgung mit der Continentale. Wege zur

Mehr

PB Lebensversicherung AG

PB Lebensversicherung AG PB Lebensversicherung AG Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.01.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Die flexible Versorgungslösung für Ihr Unternehmen

Die flexible Versorgungslösung für Ihr Unternehmen Die flexible Versorgungslösung für Ihr Unternehmen PensionLine Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung www.continentale.de So funktioniert die Pensionszusage Bei einer Pensionszusage verspricht der

Mehr

HDI Pensionskasse AG PBPK-Bestandssegment

HDI Pensionskasse AG PBPK-Bestandssegment HDI Pensionskasse AG PBPK-Bestandssegment Ordnung für die interne und externe Teilung von Pensionskassentarifen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.04.2015 1. Anwendungsbereich

Mehr

Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse

Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse Inhalt I. Arbeitgeberfinanzierte (rückgedeckte) Unterstützungskasse 1. Wie funktioniert eine arbeitgeberfinanzierte (rückgedeckten) Unterstützungskasse?

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Infolge dessen spricht sich das IVS für eine unveränderte Beibehaltung von 17 VersAusglG aus.

Infolge dessen spricht sich das IVS für eine unveränderte Beibehaltung von 17 VersAusglG aus. Köln, 17. März 2015 Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 25.03.2015 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes I. Wer wir

Mehr

NÜRNBERGER Vorsorgeprogramm für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)

NÜRNBERGER Vorsorgeprogramm für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) Fachinformation NÜRNBERGER Vorsorgeprogramm für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: Dezember 2015 BA820_201601 ae-txts Inhalt Sicherheit für die Zukunft

Mehr

Newsletter II. Quartal 2013

Newsletter II. Quartal 2013 Newsletter II. Quartal 2013 Inhalt Aktuelles in Kürze...1 Grundsätze des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung (bav)...3 Erfahrungsbericht zum Versorgungs-ausgleich in der betrieblichen

Mehr

Merkblatt Versorgungsausgleich 2014

Merkblatt Versorgungsausgleich 2014 Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Versorgungsbezüge Stand: 01.07.2014 1. Allgemeines zum Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im

Mehr

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums Ordnung für die Teilung von Direktversicherungen im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags mit dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.v. aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

GBG-aktuell: 1. Änderungen im Jahr 2014 2. GGF-Zusage: Maßgebliches Pensionsalter bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen

GBG-aktuell: 1. Änderungen im Jahr 2014 2. GGF-Zusage: Maßgebliches Pensionsalter bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen GBG-aktuell: Informationen zur betrieblichen Altersversorgung Ausgabe Nr. 3/2013 Inhaltsverzeichnis 1. Änderungen im Jahr 2014 2. GGF-Zusage: Maßgebliches Pensionsalter bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen

Mehr

DLQuarterly. außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. der BBG auf eine gespaltene Versorgungsformel

DLQuarterly. außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. der BBG auf eine gespaltene Versorgungsformel DLQuarterly 04/2009 Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH Auswirkung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auf eine gespaltene Versorgungsformel - BAG-Urteil vom 21.04.2009-3

Mehr

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F Leitsatz 1) Ist der die betriebliche Veranlassung indizierende Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren nicht eingehalten, ist die dem

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge (bav)

Betriebliche Altersvorsorge (bav) Betriebliche Altersvorsorge (bav) Düsseldorf, Januar 2004 Betriebliche Altersvorsorge 1 Betriebliche Altersvorsorge (bav) Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland hat Tradition. Seit Mitte des

Mehr

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar

Mehr

Betriebliche Altersversorgung Ein Überblick. Ausgangspunkt

Betriebliche Altersversorgung Ein Überblick. Ausgangspunkt Betriebliche Altersversorgung Ein Überblick Ausgangspunkt Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers

Mehr

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz 2 Änderungen im Einkommensteuergesetz Neuer 3 Nr. 55 a EStG Die interne Teilung ist sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral. Die ausgleichsberechtigte

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge - professionell umgesetzt. My BAV Service eine Leistung von Theen Finanzberatung

Betriebliche Altersvorsorge - professionell umgesetzt. My BAV Service eine Leistung von Theen Finanzberatung Betriebliche Altersvorsorge - professionell umgesetzt My BAV Service eine Leistung von Theen Finanzberatung Durch sinnvolle Vorsorge bleibt der Lebensstandard erhalten 3-Schichten Schichten-Modell Rente

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Pensionszusage als Leistungszusage 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Pensionszusage Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Finanzierung durch Rückdeckungs-

Mehr

Versicherungskonsortium Presse-Versorgung Federführender Versicherer Allianz Lebensversicherungs-AG

Versicherungskonsortium Presse-Versorgung Federführender Versicherer Allianz Lebensversicherungs-AG Versicherungskonsortium Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung

Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung von Prof. Dr. Reinhold Höfer 1. Auflage Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Höfer schnell und portofrei erhältlich

Mehr

PBV Lebensversicherung AG

PBV Lebensversicherung AG PBV Lebensversicherung AG Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.03.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Bestimmung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung bei vorzeitigem Ruhestand anhand tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit

Bestimmung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung bei vorzeitigem Ruhestand anhand tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8uf312_11 letzte Aktualisierung: 08.01.2013 OLG Naumburg, 10.7.2012-8 UF 312/11 VersAusglG 5 Abs. 3; BGB a.f. 1587c Abs. 1 Nr. 1 Bestimmung des Ehezeitanteils

Mehr

Pensionszusage. Schließen der Finanzierungslücke oder Auslagerung? Januar 2012

Pensionszusage. Schließen der Finanzierungslücke oder Auslagerung? Januar 2012 Pensionszusage Schließen der Finanzierungslücke oder Auslagerung? Januar 2012 Pensionszusage Schließen der Finanzierungslücke oder Auslagerung? Gründe für Finanzierungslücken und Konsequenzen Barwertvergleich

Mehr

(Betriebliche) Altersversorgung

(Betriebliche) Altersversorgung (Betriebliche) Altersversorgung Neues aus der Rechtsprechung qx-club in Köln Dr. René Döring, 3. April 2012 Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Agenda EuGH: Pflicht zu Unisex-Tarifen auch in der bav? LAG

Mehr

Basisrentenverträge gemäß AltZertG, Hinterbliebenenzusatzversicherungen zu privaten Altersrentenversicherungen.

Basisrentenverträge gemäß AltZertG, Hinterbliebenenzusatzversicherungen zu privaten Altersrentenversicherungen. Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs für die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg (Teilungsordnung)

Mehr

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse 2 Zusagearten Die Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist stets eine Zusage von bestimmten Versorgungsleistungen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung (die so genannte

Mehr

Geschäftsplan für die Teilung von Lebensversicherungen auf Grundlage des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)

Geschäftsplan für die Teilung von Lebensversicherungen auf Grundlage des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) Geschäftsplan für die Teilung von Lebensversicherungen DLL 1 Gliederung Geschäftsplan für die Teilung von Lebensversicherungen auf Grundlage des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)

Mehr

Merkblatt Ehescheidung und Versorgungsausgleich

Merkblatt Ehescheidung und Versorgungsausgleich Merkblatt Ehescheidung und Versorgungsausgleich (Stand Juni 2013) Wichtiger Hinweis! Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern bietet angesichts der komplexen Rechtslage lediglich

Mehr

Allianz Lebensversicherungs-AG

Allianz Lebensversicherungs-AG Allianz Lebensversicherungs-AG Die Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH A. Beherrschende und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Pensionszusagen an steuerlich beherrschende

Mehr

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Agenda Definition der betrieblichen Alterversorgung Zusagearten und Finanzierungsformen Durchführungswege Unverfallbarkeit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 UF 45/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 567/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau D S, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Mit der Übertragung der Risiken ist meine Pensionszusage wirklich sicher.

Mit der Übertragung der Risiken ist meine Pensionszusage wirklich sicher. S Sparkasse S Sparkassen Mit der Übertragung der Risiken ist meine Pensionszusage wirklich sicher. TransferRente Garantie für Gesellschafter-Geschäftsführer Sparkassen-Finanzgruppe Altersversorgung Als

Mehr

1. Fehlende Ausgleichsreife... 98 a) Verfallbare Anrechte... 98 b) Anrechte, die auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet sind...

1. Fehlende Ausgleichsreife... 98 a) Verfallbare Anrechte... 98 b) Anrechte, die auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet sind... Inhalt A. Grundlagen... 13 I. Zweck des Versorgungsausgleichs... 13 II. Verhältnis zum Unterhalt... 14 III. Verhältnis zum Güterrecht... 15 IV. Grundzüge des Versorgungsausgleichs... 17 B. Die Durchführung

Mehr

Informationen zur betrieblichen Altersversorgung Sommer 2013

Informationen zur betrieblichen Altersversorgung Sommer 2013 Informationen zur betrieblichen Altersversorgung Sommer 2013 1. Verfügungen und Erlasse der Finanzverwaltung Körperschaftssteuer Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Mehr

Versicherungskonsortium Presse-Versorgung Federführender Versicherer Allianz Lebensversicherungs-AG

Versicherungskonsortium Presse-Versorgung Federführender Versicherer Allianz Lebensversicherungs-AG Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.01.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb208_05 letzte Aktualisierung: 2.7.2008 BGH, 2.7.2008 - XII ZB 208/05. BGB 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 h Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 12zb208_05 letzte Aktualisierung: 2.7.2008 BGH, 2.7.2008 - XII ZB 208/05. BGB 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 h Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb208_05 letzte Aktualisierung: 2.7.2008 BGH, 2.7.2008 - XII ZB 208/05 BGB 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 h Nr. 1 Versorgungsausgleich bei Ausgleichsbetrag

Mehr

Für Geburtsjahrgänge Pensionsalter Bis 1952 65 Ab 1953-1961 66 Ab 1962 67

Für Geburtsjahrgänge Pensionsalter Bis 1952 65 Ab 1953-1961 66 Ab 1962 67 Praktische Auswirkungen der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 auf Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer (EStÄR2008, R6a Abs. (8)) Wir hatten bereits mehrfach über die

Mehr

Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungsverträgen

Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungsverträgen Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungsverträgen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung 01.03.2010 Ihr Versicherer: Zurich Deutscher

Mehr

LVM-Pensionsfonds LVM-Unterstützungskasse. Geben Sie Ihre Pensionszusage in unsere Hände: Dann haben Sie Ihre Altersversorgung fest im Griff!

LVM-Pensionsfonds LVM-Unterstützungskasse. Geben Sie Ihre Pensionszusage in unsere Hände: Dann haben Sie Ihre Altersversorgung fest im Griff! LVM-Pensionsfonds LVM-Unterstützungskasse Geben Sie Ihre Pensionszusage in unsere Hände: Dann haben Sie Ihre Altersversorgung fest im Griff! Die Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf den LVM-Pensionsfonds

Mehr

Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen

Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen 1 Professor Dr. Ulrich-Arthur Birk Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen Direktzusage Die folgenden Ausführungen

Mehr

Ordnung für die. interne und externe Teilung. von Lebensversicherungsverträgen. aufgrund des. Gesetzes über den Versorgungsausgleich

Ordnung für die. interne und externe Teilung. von Lebensversicherungsverträgen. aufgrund des. Gesetzes über den Versorgungsausgleich Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungsverträgen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) Fassung vom 01.01.2015 Teilungsordnung ZDHL vom 01.01.2015

Mehr

Prof. Dr. Rolf Sethe/Prof. Dr. Armin Höland/ Notarkammer Sachsen-Anhalt (Hrsg.) Versorgungsausgleich. Nomos

Prof. Dr. Rolf Sethe/Prof. Dr. Armin Höland/ Notarkammer Sachsen-Anhalt (Hrsg.) Versorgungsausgleich. Nomos Prof. Dr. Rolf Sethe/Prof. Dr. Armin Höland/ Notarkammer Sachsen-Anhalt (Hrsg.) Versorgungsausgleich Nomos Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 9 Versorgungsausgleich bei der privaten Altersvorsorge

Mehr

Versicherungsmathematisches Gutachten

Versicherungsmathematisches Gutachten Versicherungsmathematisches Gutachten für die Handelsbilanz über die unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen der Paul Egon Muster GmbH Hauptstraße 27-33 10815 Großstadtweiler Bilanzstichtag: 31.12.2013

Mehr

Die steuerliche Behandlung von Pensionslasten. Fritz Esterer

Die steuerliche Behandlung von Pensionslasten. Fritz Esterer Die steuerliche Behandlung von Pensionslasten Fritz Esterer 0 Gliederung Deutschland Defined Contribution Pensionsfonds Defined Benefit Bisherige Methodik Reformvorschläge Internationale Trends (Bsp. UK)

Mehr

Tätigkeitsplan für die Teilung von Lebensversicherungen auf Grundlage des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)

Tätigkeitsplan für die Teilung von Lebensversicherungen auf Grundlage des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) Tätigkeitsplan für die Teilung von Lebensversicherungen (DLL, HL, PK) 1 Gliederung Tätigkeitsplan für die Teilung von Lebensversicherungen auf Grundlage des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Mehr

Die betriebliche Altersversorgung (bav)

Die betriebliche Altersversorgung (bav) Pferdemarkt 4 45127 Essen T 0201 810 999-0 F 0201 810 999-90 email info@fairrat.de Die betriebliche Altersversorgung (bav) Jeder Arbeitnehmer hat nun einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung

Mehr

Inhalt. Abkürzungsverzeichnis... XIV. 1 Einführung... 1. 2 Grundlagen... 6

Inhalt. Abkürzungsverzeichnis... XIV. 1 Einführung... 1. 2 Grundlagen... 6 VII Inhalt Abkürzungsverzeichnis... XIV 1 Einführung... 1 2 Grundlagen... 6 A. Betriebliche Altersversorgung... 6 I. Begriff der betrieblichen Altersversorgung... 8 1. Versorgungszweck... 9 2. Biologisches

Mehr

Umfangreiche Pflichten in der betrieblichen Altersversorgung Gestaltungsspielräume optimal nutzen!

Umfangreiche Pflichten in der betrieblichen Altersversorgung Gestaltungsspielräume optimal nutzen! Neues Versorgungsausgleichsgesetz mit In-Kraft-Treten ab 01.09.2009 Umfangreiche Pflichten in der betrieblichen Altersversorgung Gestaltungsspielräume optimal nutzen! Überblick - Grundsätze in der betrieblichen

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung 1/2013

Aktuelle Rechtsprechung 1/2013 Aktuelle Rechtsprechung 1/2013 1. Fragen zur AR... 1 Zu Tz. 78/2011 Schuldzinsen bei Überentnahmen Einlagen als Gestaltungsmissbrauch... 1 Zu Tz. 86/2012 Steuerschulden des Erblassers... 2 Ertragsteuern...

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: 9.10.2012. OLG Celle, 18.6.2012-15 UF 95/12. FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2

DNotI. Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: 9.10.2012. OLG Celle, 18.6.2012-15 UF 95/12. FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: 9.10.2012 OLG Celle, 18.6.2012-15 UF 95/12 FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2 Beschwerderecht des Lebensversicherers

Mehr

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln!

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! BAV statt Vermögenswirksamer Leistungen VL-Sparform Nettoaufwand Ergebnis Rendite pro Jahr Beispiel: 35 jähriger Mann 30 Jahre Laufzeit Bausparvertrag 14.400

Mehr

LVM-Pensionsfonds LVM-Unterstützungskasse. Gewinnen Sie neue Spielräume: Lagern Sie die Pensionsrückstellungen für Ihre Arbeitnehmer aus!

LVM-Pensionsfonds LVM-Unterstützungskasse. Gewinnen Sie neue Spielräume: Lagern Sie die Pensionsrückstellungen für Ihre Arbeitnehmer aus! LVM-Pensionsfonds LVM-Unterstützungskasse Gewinnen Sie neue Spielräume: Lagern Sie die Pensionsrückstellungen für Ihre Arbeitnehmer aus! Übertragung von Pensionsverpflichtungen die Vorteile im Überblick

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung Formen der Zusage Portabilität bav Unterstützung der BCA im Überblick

Mehr

Newsletter 1/2012. sonstiges Rechengrößen für das Jahr 2012 in der Sozialversicherung... Seite 4. Newsletter 1/2012 Seite 1 von 5

Newsletter 1/2012. sonstiges Rechengrößen für das Jahr 2012 in der Sozialversicherung... Seite 4. Newsletter 1/2012 Seite 1 von 5 Newsletter 1/2012 Inhalt: aus dem Steuerrecht Bewertung von im Rahmen eines Betriebsübergangs entgeltlich erworbenen Pensionsverpflichtungen mit den Anschaffungskosten und nicht mit dem Teilwert nach 6a

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Auszehrungsverbot

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Auszehrungsverbot Betriebl. Altersversorgung - Auszehrungsverbot Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anwendungsbereich 3. Das Auszehrungsverbot aus 5 Abs. 1 BetrAVG 4. Das Anrechnungsverbot aus 5 Abs. 2 BetrVG 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung

Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung Von einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung (GGF-Versorgung) im engeren Sinne spricht man, wenn der am Stammkapital beteiligte Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft,

Mehr

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer Manfred Baier/Marcus Kurmann Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer Grundlagen und Beratungsempfehlungen für eine zielgerichtete Altersvorsorge Kompaktwissen für Berater DATEV eg, 90329 Nürnberg

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

Dürenhofstraße4,90402

Dürenhofstraße4,90402 Dürenhofstraße4,90402 Stellen Sie die Weichen für die Zukunft Die Zeiten sind härter geworden: Basel II, Produkt-Ratings, EU-Erweiterung, um nur einige Schlagworte zu nennen. Hinzu kommt eine Vielzahl

Mehr

Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Strukturreform des Versorgungsausgleichs Strukturreform des Versorgungsausgleichs DAV vor Ort Berlin, 6. Juli 2009 Agenda 1. Einleitung 2. Grundsätze der Teilung 3. Aktuarielle Fragestellungen 4. Versorgungsausgleichskasse Strukturreform des

Mehr

Das Gesellschafter- Geschäftsführergehalt

Das Gesellschafter- Geschäftsführergehalt KSt - Studieneinheit 32 Das Gesellschafter- Geschäftsführergehalt Inhalt: 1. Übungsaufgaben 2. Das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt 3. Lösungshinweise zu den Übungsaufgaben nach Ziff.1. KSt - Stud-E

Mehr

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG)

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr