Die Prüfungsfälle sind auch auf die Rechtslage 2013 abgestellt.
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- Agnes Kappel
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1 Vorwort Das Standardwerk Die Prüfung der Steuerfachangestellten erscheint nun bereits in der 32. Auflage. Es bringt den gesamten Prüfungsstoff in rund Fragen mit Antworten als Grundwissen und mehr als 40 praxisorientierten Prüfungsfällen für die schriftliche und mündliche Prüfung. Das Buch lehnt sich strikt an den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht sowie an das Niveau der Abschlussprüfung der Steuerfachangestellten an. Daher eignet sich das Buch zur gezielten Prüfungsvorbereitung, aber auch als begleitende Literatur zum Berufsschulunterricht. Die Neuauflage stellt die Rechtslage 2013 dar. Hinweise auf die ab 2014 eintretenden Rechtsänderungen wurden ebenfalls eingearbeitet, soweit sie zum Zeitpunkt der Drucklegung bereits verbindlich festgelegt waren. Berücksichtigt wurden u. a. die folgenden Rechtsvorschriften: Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Gesetz zum Abbau der kalten Progression Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 zahlreiche BMF-Schreiben aus 2012 und Die Prüfungsfälle sind auch auf die Rechtslage 2013 abgestellt. Das vorliegende Buch ist gleichfalls für die am bundesweiten Klausurenverbund teilnehmenden als auch für die nicht am Klausurenverbund teilnehmenden Kammerbezirke geeignet, weil der behandelte Prüfungsstoff und die Übungsklausuren die Prüfungsanforderungen beider Alternativen berücksichtigen. Der Prüfungsstoff wird in übersichtlicher Form dargestellt. In Verbindung mit dem detaillierten Stichwortverzeichnis besitzt der Prüfling, aber auch der bzw. die gestandene Steuerfachangestellte ein Nachschlagewerk, auf das in Zweifelsfällen bei der täglichen Berufsarbeit zurückgegriffen werden kann. Wenn bei den Sachverhalten, Fragen und Aufgaben nicht sowohl die weibliche als auch die männliche Form genannt wird, ist hierin keine Geringschätzung des einen oder anderen Geschlechts beabsichtigt. In vielen Fällen wird lediglich die Lesbarkeit des Textes verbessert. Unter finden Sie unseren Aktualisierungsservice. Im Hinblick auf die zukünftige Überarbeitung sind wir für konstruktive Kritik, Hinweise auf Fehler und Verbesserungsvorschläge stets dankbar. Sie können uns diese Anmerkungen auch in Kurzform an die folgende -Adresse schicken: Friedelsheim und Koblenz, im November 2013 Ekkehard Kliewer und Oliver Zschenderlein 5
2 B. Grundwissen I. Steuerwesen 1.2 Steueraufkommen 1. Wie hoch waren die Steuereinnahmen in den Jahren 2010, 2011 und 2012, die der Bund, die Länder und Gemeinden jeweils zusammen erzielt haben? In den Jahren 2010 bis 2012 wurden vom Bund, den Ländern und Gemeinden zusammen folgende Steuereinnahmen erzielt: Mrd Mrd Mrd. 2. Welche drei Steuern stehen am Anfang der Steuerspirale? Das folgende Schaubild ( Steuerspirale 2012 ) gibt Auskunft darüber, wie sich die gesamten Steuereinnahmen (Summe = 600 Mrd. ) des Jahres 2012 auf die einzelnen Steuerarten verteilen. Die Umsatzsteuer, die Lohnsteuer und die Gewerbesteuer stehen am Anfang der Steuerspirale und tragen somit am stärksten zum Gesamtaufkommen bei. Steuerspirale 2012 Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden Millionen Euro davon entfielen auf Einkommensteuer nicht veranlagte Steuern vom Ertrag Körperschaftsteuer Tabaksteuer Solidaritätszuschlag Grundsteuer Jagd- und Fischereisteuer 14 Zwischenerzeugnissteuer 109 Zweitwohnungsteuer Energiesteuer 288 Hundesteuer Gewerbesteuer 380 Feuerschutzsteuer 450 Schaumweinsteuer Vergnügungsteuer 697 Biersteuer Lohnsteuer Luftverkehrsteuer Kaffeesteuer Lotteriesteuer Umsatz-, Mehrwertsteuer Kernbrennstoffsteuer Mio. Euro Branntweinsteuer Erbschaftsteuer Versicherungsteuer Zölle Stromsteuer Kfz-Steuer Grunderwerbsteuer sonstige Steuern 18 Mio. rundungsbedingte Differenz Abgeltungsteuer auf Zinsund Veräußerungserträge Quelle: BMF Globus
3 B. Grundwissen I. Steuerwesen 10. Wer ist Kommissionär? Nennen Sie ein Beispiel! Kommissionär ist, wer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt. Beispiel Christian Schlemmer betreibt das Sportartikelgeschäft runners point, in dem er Waren eines Sportartikelgroßhändlers verkauft, die er als Kommissionsware erhält. Zivilrechtlich erlangt Herr Schlemmer also kein Eigentum an den Waren. Deshalb verkauft er weil er diese Rechtsbeziehung seinen Kunden gegenüber nicht zu erkennen gibt zwar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Er rechnet regelmäßig mit seinem Lieferanten (Kommittent) ab. Hierbei bezahlt er nur die verkaufte Ware unter Abzug seiner Verkaufsprovision. 11. Führt ein Warenkommissionär Lieferungen oder sonstige Leistungen aus? Zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär kommt es ebenso wie zwischen dem Kommissionär und dem Dritten (Kunde) jeweils zu einer Lieferung, sofern die Verfügungsmacht über Gegenstände verschafft wird (Warenkommission). Vgl. 3 Abs Wer ist echter Agent? Nennen Sie ein Beispiel! Echter Agent (z. B. Handelsvertreter) ist, wer im fremden Namen und für fremde Rechnung handelt. Beispiel Der Handelsvertreter Michael Paffenholz verkauft im Namen und für Rechnung eines Reifenherstellers Autoreifen an Kfz-Betriebe. Für die vermittelten Umsätze erhält er von dem Reifenhersteller eine Provision. 13. Führt ein echter Agent Lieferungen oder sonstige Leistungen aus? Der echte Agent ist lediglich als Vermittler tätig (er vermittelt Umsätze). Deshalb führt er sonstige Leistungen aus. 46
4 B. Grundwissen I. Steuerwesen 2. Wie wird die Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung oder -erstattung berechnet? Die KSt bemisst sich als Jahressteuer nach dem zu versteuernden Einkommen des betreffenden Veranlagungszeitraums (vgl. 7 Abs. 3 und 1 KStG). Auf das zu versteuernde Einkommen des VZ wird der o. g. Steuersatz angewendet. Das Ergebnis hieraus ist die tarifliche Körperschaftsteuer. Nach dem Abzug anzurechnender ausländischer Steuern, anzurechnender Steuerabzugsbeträge und der festgesetzten Vorauszahlungen für diesen VZ verbleibt die KSt- Abschlusszahlung bzw. -erstattung (vgl. R 30 KStR): zu versteuerndes Einkommen des VZ Steuersatz (15 %) = - = - - tarifliche Körperschaftsteuer anzurechnende ausländische Steuern ( 26 KStG) festzusetzende Körperschaftsteuer Körperschaftsteuervorauszahlungen ( 31 KStG i. V. mit 36 Abs. 2 Satz 2 EStG) anzurechnende Steuerabzugsbeträge (z. B. Kapitalertragsteuer) = Abschlusszahlung oder Erstattung 5. Gewerbesteuer 5.1 Stellung innerhalb des Steuersystems und rechtliche Grundlagen 1. Charakterisieren Sie die Gewerbesteuer in steuersystematischer Hinsicht! Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Real- oder Objektsteuer, weil sie an ein Objekt (Gewerbebetrieb) anknüpft und diesen der Besteuerung unterwirft; persönliche Verhältnisse des Inhabers bleiben hierbei unberücksichtigt eine direkte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind (Gewerbebetrieb, welcher der Steuerpflicht des GewStG unterliegt bzw. Unternehmer, der den Gewerbebetrieb betreibt) eine Gemeindesteuer, weil das Steueraufkommen den Gemeinden zusteht (nur Gemeinden sind berechtigt, GewSt zu erheben [seit dem Erhebungszeitraum 2004 ist die bisherige Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung der GewSt durch eine Verpflichtung zur Erhebung der GewSt ersetzt worden, um den Ausschluss von Steuervorteilen durch Steueroasen zu gewährleisten]) eine Veranlagungssteuer, d. h. sie wird grundsätzlich durch Veranlagung erhoben (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch ein förmliches Verfahren und Festsetzung der Steuerschuld durch schriftlichen Bescheid). 318
5 B. Grundwissen III. Wirtschafts- und Sozialkunde 5. Weshalb werden Gesellschaftsunternehmen gegründet? Die Einzelunternehmung dient in vielen Fällen als Ausgangspunkt für die Gründung von Gesellschaften. Verschiedene Aspekte können der Anlass dafür sein: Familiäre Gesichtspunkte: Z. B. soll eine Einzelunternehmung nach dem Tode des Unternehmers in Form einer Gesellschaft weitergeführt werden. Risikogemeinschaft: Das wirtschaftliche Risiko soll abgewälzt oder beschränkt werden. Haftungsgemeinschaft: Die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens in Gesellschaftsform ist in der Regel größer als das Vertrauen, das eine Einzelfirma genießt. Es haften mehrere Personen für die Verbindlichkeiten. Wettbewerbsbeschränkung: Zwei oder mehrere Personen tun sich zusammen um den Wettbewerb zu beeinträchtigen, um den Markt zu beherrschen, um den Wettbewerb auszuschalten. Tätigkeitsgemeinschaft: Der menschlichen Arbeitskraft sind Grenzen gesetzt. Sie bedarf der Ergänzung durch Kenntnisse und Erfahrung von Teilhabern. Vermögensgemeinschaft: Die Kapitalkraft des Einzelunternehmers ist begrenzt. Stellen mehrere Gesellschafter Kapital zur Verfügung, ist die Gesellschaft Trägerin des Vermögens. Die Gesellschafter sind gemeinsam am Vermögenszuwachs oder -verlust beteiligt. Prüfungs- und Publizitätsvorschriften: Bilanzen von bestimmten Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung z. B. müssen von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern geprüft werden und sind zu veröffentlichen. Steuerliche Erwägungen. 6. Was versteht man unter einer Stillen Gesellschaft? Die Stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft die dadurch zu Stande kommt, dass sich ein Kapitalgeber am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers über ( HGB). 7. Warum bezeichnet man die Stille Gesellschaft als sog. Innengesellschaft? Sie tritt nach außen nicht in Erscheinung (keine Eintragung im elektronischen Handelsregister, keine gemeinsame Firma und die Höhe der Einlage des stillen Gesellschafters ist nicht ersichtlich). Der stille Gesellschafter haftet nur im Innenverhältnis, nicht den Gesellschaftsgläubigern gegenüber. 8. Wer kann stiller Gesellschafter sein? Jede natürliche oder juristische Person kann stiller Gesellschafter sein. 648
6 ÜBUNGSTEIL (AUFGABEN UND FÄLLE) Einkommensteuer-Prüfungsfall 4 Aufgabenstellung (1) Nehmen Sie Stellung zur persönlichen Steuerpflicht des Herrn Bohrer, zu eventuellen altersmäßigen Vergünstigungen, zur Berücksichtigung der Kinder, zur Veranlagungsart und zum Steuertarif. (2) Ermitteln Sie das niedrigstmögliche zu versteuernde Einkommen des Herrn Bohrer für den VZ 2013 unter Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlagen und weisen Sie ergänzend auf eventuelle Steuerermäßigungen (Kürzungen von der Steuerschuld) hin. Alle belegmäßigen Nachweise liegen vor; erforderliche Anträge gelten als gestellt. TIPP Die steuerliche Entlastung durch den Abzug der Freibeträge nach 32 Abs. 6 EStG ist höher als das Kindergeld. Sachverhalt 1. Persönliche Verhältnisse Peter Bohrer, geb. am , ist Zahnarzt in Mainz wurde er von seiner damaligen Ehefrau Patricia, geb. am , geschieden. Seitdem lebt Herr Bohrer mit seinem Sohn Thomas allein. Herr Bohrer hat die folgenden zwei leiblichen Kinder, die aus der Ehe mit Patricia hervorgegangen sind: Tochter Karen, geb. am , studiert Tiermedizin in Gießen und wohnt dort während der Studienzeit in einem Studentenwohnheim. Herr Bohrer unterstützt Karen mit monatlich 500 durch Banküberweisungen. Zusätzlich bezahlt er ihr die studentische Krankenversicherung (Basisabsicherung) in Höhe von monatlich 65. Neben ihrem Studium arbeitet Karen als Kellnerin hat sie einen Bruttoarbeitslohn von erzielt. Frau Bohrer unterstützt Karen nicht. Sohn Thomas, geb. am , wohnt bei Herrn Bohrer und ist dort mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Er besuchte in 2013 die Realschule in Mainz. Für Hausaufgabenbetreuung bezahlte Herr Bohrer monatlich 125 an eine Studentin, die Thomas montags bis freitags betreute. Die pauschalen Abgaben für die Studentin hat Herr Bohrer am abgeführt. 764
7 Fall 3: Die geplante Investition Sachverhalt ÜBUNGSTEIL (AUFGABEN UND FÄLLE) Dietmar Fölbach ist Inhaber einer Offsetdruckerei in Koblenz, die er in der Rechtsform einer Einzelunternehmung betreibt. Die Produktionskapazitäten (Druckmaschinen und Maschinen zur Weiterverarbeitung) sind Dank der konstanten Auftragslage ausgelastet. Um Produktionsengpässe zu vermeiden, plant Herr Fölbach die Anschaffung einer neuen Druckmaschine. Die Lieferzeit beträgt 6 bis 8 Monate ab Bestellung. Weil Herr Fölbach sich noch nicht sicher ist, ob er diese hohe Investition tatsächlich tätigen soll, möchte er vorab noch einige Informationen von Ihnen, die ihm bei seiner Entscheidungsfindung helfen können. Er wendet sich deshalb im Juli 2013 mit einigen Fragen an Sie. Diese betreffen insbesondere die Abziehbarkeit der Umsatzsteuer, die Herr Fölbach an die Firma Druckmaschinen-Reisinger bei der Lieferung zu bezahlen hat, die steuerliche Absetzbarkeit der Druckmaschine und die Möglichkeiten der Finanzierung. Eigenkapital möchte er hierbei nicht einsetzen. Ihnen liegen bereits die folgenden Informationen vor: Preis der Druckmaschine ohne USt Lieferkosten (Spedition), netto Aufbau und Installation, netto Wert des Betriebsvermögens am Wert des Betriebsvermögens Mitte für 2013 sind keine zusätzlichen Investitionen geplant geplanter Liefertermin: Aufgabe Informieren Sie Herrn Fölbach über das Thema Anschaffung und Abschreibung von Anlagegütern. Hierbei können Sie beispielsweise auf einige der folgenden Themengebiete eingehen: Abziehbarkeit der Vorsteuer (Voraussetzungen) planmäßige Abschreibung (Ermittlung der AK, der Nutzungsdauer, der AfA) Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und Sonderabschreibungen ( 7g EStG) Möglichkeiten und Probleme der Finanzierung mit Fremdkapital Buchungen (Anschaffung, Abschreibung). Lösung s. Seite
8 LÖSUNGEN Zu 3. Betriebseinnahmen (Debitoren ) (Warenverkauf auf Ziel) (Debitoren ) (Rücksendungen) (Kundenskonti) Betriebsausgaben: Warenzahlungen (Kreditoren ) (Wareneinkäufe auf Ziel) (Liefererskonti) (Kreditoren ) Betriebseinnahmen Warenentnahme Betriebsausgaben Warenzahlungen AfA Löhne Übrige Betriebsausgaben Gewinn Zu 4. 4 Abs. 3 EStG 4 Abs. 1 EStG Differenz Begründung: Aktiva: Ware Mehrung Debitoren Minderung Passiva: Kreditoren Differenz Mehrung
8.842 Kfz-Steuer 9.622 Kirchensteuer 5) 175.989 Umsatz-, steuer 2) 16.575 Kapitalertragsteuer 4) 32.685 Einkommensteuer
Steuerspirale 2008 Steuereinnahmen 561,2 Milliarden davon in Mio. 1) Grunderwerbsteuer 5.728 Erbschaftsteuer 4.771 Zölle 4.002 Branntweinsteuer 2.129 Lotteriesteuer 1.524 Kaffeesteuer 1.008 Stromsteuer
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