Begrünung von Ackerflächen - grundlegende Änderungen
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- Paulina Grosser
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1 ÖPUL 2015 Begrünung von Ackerflächen Ansprechpartner: INVEKOS-Service, Tel 050/ Stand: Die Begrünung von Ackerflächen ab Herbst 2014 erfolgt bereits aufgrund der Vorgaben des ÖPUL Die Maßnahmenlaufzeit im neuen Umweltprogramm wird abhängig vom Jahr der erstmaligen Teilnahme - fünf oder sechs Jahre betragen. Vorbehaltlich der Genehmigung Das Agrarumweltprogramm wurde Ende April zur Genehmigung bei der Europäischen Kommission (EK) eingereicht. Alle Hinweise zu Auflagen und Prämien gelten somit vorbehaltlich der Genehmigung seitens der EK und der entsprechenden Umsetzung in der nationalen Sonderrichtlinie (SRL). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Maßnahmeninhalte und auch Prämien noch ändern können. Es ist zu erwarten, dass die Programmgenehmigung durch die EK erst nach der spätestmöglichen Anlage der Begrünung im Herbst 2014 erfolgen wird. Begrünung von Ackerflächen - grundlegende Änderungen Im Vergleich zum ÖPUL 2007 wurde die Maßnahme Begrünung von Ackerflächen in zwei Maßnahmen getrennt, nämlich in die Maßnahme Begrünung - Zwischenfruchtanbau und die Maßnahme Begrünung - System Immergrün. Neu ist dabei insbesondere, dass in der Maßnahme Begrünung Zwischenfruchtanbau Hauptfrüchte wie z. B. Raps oder Kleegras nicht mehr als Begrünungskultur angerechnet werden können. Bei der Entscheidung für einen Einstieg in eine der beiden Maßnahmen sind Unterschiede in den Verpflichtungsinhalten zu beachten: Die Verpflichtung beim Zwischenfruchtanbau liegt wie bei Begrünungsteilnahme im ÖPUL 2007 am Betrieb ; somit ist bei Flächenabgang an einen Nicht-Teilnehmer an dieser Maßnahme auch über die Toleranzgrenzen hinaus nicht mit Rückforderungen zu rechnen (sofern die Teilnahme an der Maßnahme am Betrieb aufrecht bleibt). Die Verpflichtung bei System Immergrün liegt hingegen auf der gesamten Ackerfläche; somit ist bei Flächenabgang an einen Nicht-Teilnehmer an dieser Maßnahme - über die Toleranzgrenzen hinaus - mit Rückforderungen zu rechnen. Bezüglich Pachtflächenverluste sind jedoch weniger strenge Regelungen geplant. System Immergrün ist gegenüber Zwischenfruchtanbau als höherwertige Maßnahme eingestuft. Der Wechsel von Zwischenfruchtanbau auf System Immergrün ist somit bis einschließlich Herbstantrag 2018 für das Jahr 2019 möglich.
2 Auch bei den Begrünungsvarianten und den Begrünungszeiträumen sind gegenüber ÖPUL 2007 Änderungen eingetreten. Keine Kombinationsverpflichtung mit UBB Für einige Maßnahmen im neuen Umweltprogramm besteht eine Kombinationsverpflichtung mit der Maßnahme Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB). Bei Teilnahme an den Begrünungsmaßnahmen ist jedenfalls derzeit - keine verpflichtende Kombination mit UBB vorgesehen. Antragstellung - Herbstantrag Bei den folgenden Terminen handelt es sich um die spätestmöglichen Beantragungstermine im Herbstantrag. 1. Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau : bis 15. Oktober Begrünung von Ackerflächen System Immergrün : bis 15. Dezember 2014 Als Berechnungsgrundlagen gelten die Ackerflächen zum Stichtag 1. Oktober (Zwischenfruchtanbau) bzw Mehrfachantrag (System Immergrün). Der Einstieg in das ÖPUL 2015 ist 2015 (mit Herbstantrag 2014) und 2016 (mit Herbstantrag 2015) möglich. Über weitere Details zur Antragstellung informieren wir ab August Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau Als Zwischenfrüchte gelten die im Begrünungsjahr aktiv angelegten Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, die spätestens im darauffolgenden Frühjahr umgebrochen werden und auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage der Zwischenfrucht wird eine Ein- bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden. Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) und Pflege (z. B. häckseln) der Begrünung ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt. Empfehlung der LK: Jedenfalls auf das Häckseln der Begrünungen verzichten, um das Risiko einer Beanstandung zu vermeiden. Als Zwischenfrüchte gelten nicht: Ausschließlicher Aufwuchs aus dem Ausfall aus vorhergehenden Kulturen. Getreide und Mais (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz), sowie Mischungen mit einem Anteil über 50 % Getreide/Mais im Bestand. Empfehlung der LK: Auf Getreide als Mischungspartner (aus fachlichen Überlegungen) verzichten; sollte Getreide als Mischungspartner verwendet werden, dann für einen deutlich untergeordneten Anteil im Aufwuchs sorgen (die nächste Vor-Ort-Kontrolle kommt bestimmt!). 2
3 1.1 Förderungsvoraussetzungen: Wie bisher werden verschiedene Begrünungsvarianten angeboten. Bei der Anzahl der Varianten und deren Bedingungen gibt es Anpassungen. Beispielsweise werden sie nicht mehr mit Buchstaben (A, B, D, ) sondern mit Ziffern (1, 2, 3, ) bezeichnet. Es gelten andere früheste Umbruchstermine und es sind beinahe ausschließlich Begrünungsmischungen aus 2 oder 3 verschiedenen Mischungspartnern zu verwenden. Mindestackerfläche: 3 ha im ersten Jahr der Verpflichtung. Flächendeckende Begrünung - gemäß der im Herbstantrag beantragten Varianten. Stichtag für das Ausmaß der Ackerflächen ist jeweils der 1. Oktober Jährliche Begrünung von zumindest 10% der Ackerfläche (ohne Ackerflächen, die in die Maßnahmen Naturschutz, Weiterführung von K 20-Flächen des ÖPUL 2000 sowie in die Maßnahmen Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen und Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen eingebracht sind) Verzicht auf mineralische Stickstoff-Düngung im Begrünungszeitraum. Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes. Verzicht auf Bodenbearbeitung während des Begrünungszeitraums, ausgenommen für Strip Till-Verfahren (Strip Till = Streifensaat). 1.2 Begrünungsvarianten Bitte beachten: Die Varianten 1 und 2 werden für Herbst 2014 nicht angeboten! Diese sind künftig im MFA vor der Begrünung zu beantragen. Bei Untersaaten gilt das Datum der Ernte der Hauptfrucht als Anlagedatum. Wenn nicht dezidiert darauf hingewiesen (siehe Variante 6), können wahlweise abfrostende und/oder winterharte Kulturen verwendet werden. 3
4 Variante Späteste Anlage Frühester Umbruch Bedingungen 1 (im Herbst 2014 nicht angeboten!) Ansaat einer Bienenmischung aus mindestens 5 insektenblütigen (= von Insekten bestäubten) Mischungspartnern Befahrungsverbot bis (ausgenommen das Überqueren der Fläche) Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst Saatgutnachweis (Rechnung / Etikett) 2 (im Herbst 2014 nicht angeboten!) Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern Ansaat aus mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern verpflichtender Einsatz folgender winterharter Kulturen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Wintererbse laut Saatgutgesetz, Winterrübsen, Perko 1.3 Prämie/ha begrünter Fläche Variante 1: 200 * Variante 2: 160 * Variante 3: 160 Variante 4: 170 Variante 5: 130 Variante 6: 120 * Die Varianten 1 und 2 werden für Herbst 2014 nicht angeboten! 4
5 2. Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün System Immergrün muss nach derzeitiger Konzeption lediglich im ersten Herbstantrag beantragt werden. In den Folgejahren muss kein Herbstantrag gestellt werden. Allerdings werden bei Teilnahme an dieser Maßnahme (minimale) Aufzeichnungen verlangt. Als Begrünungskulturen gelten sowohl Haupt- als auch Zwischenfrüchte auf Ackerflächen. Als Hauptfrüchte werden beispielsweise jene Kulturen bezeichnet, die im auf die Begrünung folgenden MFA als Schlagnutzung beantragt werden (auch Wintergetreide). Als Zwischenfrüchte gelten aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ein- bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden. Der ausschließliche Ausfall aus vorhergehenden (Haupt-)Kulturen zählt nicht als Begrünung. Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) sowie die Pflege (häckseln) der Begrünung ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt. Empfehlung der LK: Jedenfalls auf das Häckseln der Begrünungen verzichten, um das Risiko einer Beanstandung zu vermeiden. 2.1 Förderungsvoraussetzungen: Mindestackerfläche: 3 ha im ersten Jahr der Verpflichtung Ganzjährige, flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerflächen (ohne Flächen die in die Maßnahmen Naturschutz sowie Weiterführung von K20-Flächen des ÖPUL 2000 eingebracht sind). Mindestanlagedauer von Zwischenfruchtkulturen: 35 Tage Folgende Zeiträume dürfen nicht überschritten werden: Ernte Hauptfrucht Anlage Zwischenfrucht: 30 Tage Umbruch Zwischenfrucht Anbau Hauptfrucht: 30 Tage Ernte Hauptfrucht Anbau Hauptfrucht: 50 Tage Die Zwischenfrüchte müssen bis spätestens bei abfrostenden Kulturen bei winterharten Kulturen aktiv angelegt werden. In dieser Maßnahme gibt es keine vorgegebenen Begrünungszeiträume - die Zeiträume ergeben sich aus den Anforderungen der Maximalzeiträume. Bei Teilnahme an System Immergrün werden über folgende Termine schlagbezogene Aufzeichnungen verlangt: Ernte der Hauptkultur Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht Anlage der Nachfolgekultur 5
6 Diese Aufzeichnungen sind ab 1. Jänner 2015 zu führen! Verzicht auf mineralische N-Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ansaat bis Umbruch) auf Zwischenfrüchten. Verzicht auf Bodenbearbeitung während des Begrünungszeitraums, ausgenommen für Strip Till-Verfahren (Strip Till = Streifensaat). Ein Umstieg in die Maßnahme Zwischenfrucht ist nur bei Verzicht auf die Prämien (bzw. Rückforderung) für System Immergrün bis spätestens Herbst 2015 möglich - System Immergrün gilt gegenüber der Zwischenfrucht-Maßnahme als höherwertige Maßnahme. 2.2 Prämie 80/ha für die gesamte Ackerfläche 3. Zwischenfruchtanbau und System Immergrün - Unterschiede Unterschiede Zwischenfruchtanbau System Immergrün Mindestbegrünung 10 % der Ackerfläche zum Stichtag 1. Oktober 85 % der Ackerfläche lt. Mehrfachantrag Begrünung mit Hauptfrucht, zb Winterraps, Kleegras Begrünungskultu- zulässige ren keine zulässige Begrünungskulturen Reinsaaten nicht zulässig, ausgenommen Variante 6 zulässig Aufzeichnungen nein ab Verpflichtungsbeginn ab Herbst, je nach Variante 1. Jänner Beantragung - Herbstantrag bis spätestens bis spätestens Prämien pro ha begrünte Flächen pro ha Ackerfläche Maßnahme Mulch- und Direktsaat Teilnahme möglich Teilnahme nicht möglich 6
7 4. Zwischenfruchtanbau und System Immergrün - welche Maßnahme soll beantragt werden Soll wieder an der Begrünung im ÖPUL teilgenommen werden und falls ja - an welcher Maßnahme? Zunächst einige grundsätzliche Bemerkungen: Können die Fragen Begrünung ja/nein bzw. welche Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden, dann wird empfohlen, für einen möglichst hohen Anteil an Begrünungen mit Haupt- und Zwischenfrüchten zu sorgen. Dann hat man zumindest noch bis 15. Oktober 2014 (Zwischenfruchtanbau) bzw. bis 15. Dezember 2014 (System Immergrün) die Möglichkeit, die Entscheidung zu treffen. Auch im Herbst 2015 besteht noch die Einstiegsmöglichkeit in das ÖPUL 2015 und somit auch noch die Teilnahmemöglichkeit an den Begrünungsmaßnahmen. Bei Teilnahme am Vorbeugender Grundwasserschutz ist die Teilnahme an einer Begrünungsmaßnahme eine Förderungsvoraussetzung. Die folgenden Punkte sollen als Entscheidungshilfe dienen: Terminvorgaben bei System Immergrün : Diese Vorgaben sind zwar erfüllbar, ein ständiges Mitdenken ist jedoch erforderlich. Aufzeichnungen bei System Immergrün : Es sind zwar keine umfangreichen Aufzeichnungen zu führen. Es handelt sich dabei jedoch um eine Förderungsvoraussetzung, die bei Nicht-Einhaltung zu Sanktionen führt. (Eigen-)Flächenverluste: Wenn ein Teilnehmer an System Immergrün Flächen an Nicht-Teilnehmer verpachtet, dann ist bei Überschreitung der Toleranzgrenzen mit Rückforderungen zu rechnen auch wenn der Flächenübernehmer an Begrünung Zwischenfruchtanbau beteiligt ist. Anteil Winterungen am Betrieb: Hauptfrüchte gelten bei Teilnahme an Zwischenfruchtanbau nicht als Begrünung. Ein hoher Anteil an Wintergetreide und überwinterndes Ackerfutter spricht für die Teilnahme an System Immergrün. Der Wechsel von Zwischenfrucht auf System Immergrün ist bis einschließlich Herbstantrag 2018 möglich. Der umgekehrte Wechsel ist mit dem Einbehalt von Prämien bzw. mit der Rückforderung von bereits ausbezahlten System Immergrün -Prämien verbunden. Saatgutkosten: Diese sprechen möglicherweise für eine Teilnahme an System Immergrün. Begrünungsprämien am Betrieb: Die Begrünungsprämien für Zwischenfruchtanbau werden pro ha begrünter Fläche gewährt also keine Einschränkung auf 40 % bzw. 50 % wie im ÖPUL Die Begrünungsprämien für System Immergrün werden pro ha Ackerfläche gewährt - auch wenn nicht 100 % der Ackerfläche begrünt sind. 7
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