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1 Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer zum Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 24/2011 Patientenmobilität (HmbPatMobUG) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Dr. Sarah Meckling-Geis Haftpflicht-, Kredit-, Transport- und Luftfahrtversicherung, Statistik s.meckling-geis@gdv.de

2 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Bedenken und Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf 2.1. Fehlendes Gesetzgebungserfordernis 2.2. Ergänzung einer Subsidiaritätsklausel in 4 Abs. 1 S. 2 des Entwurfes Zusammenfassung Die Versicherungswirtschaft begrüßt den Schutz der Patienten im Rahmen grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung innerhalb der EU durch die Einführung einer Absicherungspflicht der Gesundheitsdienstleister im Rahmen der EU-Richtlinie 24/2011 vom Wir halten jedoch eine gesetzliche Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht bereits durch geltende Versicherungspflichten aufgrund von Landesrecht und Berufsordnungen für erfüllt und das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben mit dem Entwurf zu einem Hamburgischen Patientenmobilitätsumsetzungsgesetzes (HmbPatMobUG) nicht für erforderlich. Jedenfalls sollte sich ein solches Gesetz nur auf solche Berufsgruppen beschränken, die nicht bereits von Spezialregelungen erfasst sind. Alternativ schlagen wir die Ergänzung einer Subsidiaritätsklausel im Rahmen der Regelung einer Absicherungspflicht für die beruflichen Risiken in den Gesetzesentwurf vor. Seite 2 / 5

3 1. Einleitung Der vorliegende Entwurf zum HmbPatMobUG sieht im Wesentlichen Informationspflichten von Gesundheitsdienstleistern (Art. 1 3 des Entwurfs) und die Pflicht zur Absicherung für Schadenersatzansprüche (Art. 1 4 des Entwurfs) vor. Im Hinblick auf die Absicherungspflicht regelt der Entwurf, dass die Gesundheitsdienstleister zur Deckung von Schadenersatzansprüchen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umgang angemessen ist, abgesichert sein müssen. Als Gesundheitsdienstleister ( 2 Abs. 2 ivm Abs. 3 des Entwurfs) sind zunächst alle Angehörigen von Gesundheitsberufe anzusehen: Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Zahnärzte, Hebammen und Entbindungspfleger Apotheker Andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf isd 3 Abs. 1 a RL 2005/36/EG oder Personen, die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder als Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufes gelten. Des Weiteren gelten als Gesundheitsdienstleister isd 2 Abs. 2 des Entwurfes alle jur. Personen (z. B. Krankenhäuser), die Gesundheitsdienstleistungen auf der Grundlage einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber den Patienten erbringen. Es kann festgestellt werden, dass der Entwurf sowohl hinsichtlich der Absicherungspflicht (vgl. Art. 4 Abs. 2 b RL 2011/24) als auch hinsichtlich der Begriffsbestimmung (vgl. Art. 3 a, f, g RL 2011/24) unmittelbar dem Wortlaut der in nationales Recht zu überführende EU-Richtlinie vom entspricht. Seite 3 / 5

4 2. Bedenken und Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf Die Versicherungswirtschaft hat grundlegende Bedenken gegen das Gesetzesvorhaben. Alternativ schlagen wir die Ergänzung des Entwurfes mit einer Subsidiaritätsklausel vor. 2.1 Fehlendes Gesetzgebungserfordernis Das Gesetzgebungsverfahren soll insgesamt auf sein Regelungserfordernis überprüft werden. Der Regelungsinhalt des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist bereits durch die Hamburgischen Gesetze und Berufsordnungen für die genannten Berufsgruppen geregelt. Davon nicht erfasste Berufsgruppen sind im Rahmen des Angestelltenverhältnisses für ihr Berufsrisiko abgesichert. Wir sehen daher grundsätzlich keinen Regelungsbedarf, da das Umsetzungserfordernis der RL 2011/24/EU in nationales Recht bereits im Rahmen der bestehenden Rechtslage hinreichend erfüllt ist. Sollte über die bereits geltenden Regelungen gleichwohl eine Regelungslücke bestehen, so sollte sich das Gesetz zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf die Berufsgruppen beschränken, für die noch keine Pflicht zur Absicherung des freiberuflichen Berufsrisikos besteht. 2.2 Ergänzung einer Subsidiaritätsklausel in 4 Abs. 1 S. 2 des Entwurfes Alternativ sollte 4 Abs. 1 des Entwurfs mit folgendem Satz 2 ergänzt werden: Dies gilt nicht, soweit sich bereits aus berufsbezogenen Gesetzen oder Berufsordnungen für Gesundheitsdienstleister oder dem Arzneimittelgesetz eine spezialgesetzliche Versicherungspflicht ergibt. Sollte trotz der o. g. Bedenken (Ziff. 2.1) an diesem Gesetzgebungsvorhaben festgehalten werden soll, so muss das Verhältnis zu den bereits geregelten Vorschriften zur Versicherungspflicht für die Absicherung der beruflichen Risiken oder der Haftung nach Arzneimittelgesetz (AMG) klar geregelt werden. Seite 4 / 5

5 Berufsbezogene Landesgesetze und Berufsordnungen sehen bereits verbindlich eine Versicherungspflicht im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung vor. Es drohen daher Abgrenzungsprobleme bzw. Überschneidungen zwischen der in Art. 1 4 Abs. 1 des Entwurfes geregelten Berufshaftpflichtversicherung. Damit besteht zum einen keine dem Entwurf entsprechende Wahlfreiheit der betroffenen Gesundheitsdienstleister hinsichtlich der Absicherung der Berufsrisiken. Zum anderen droht der vorliegende Entwurf zum HmbPatMobUG als jüngeres Gesetz die bestehenden Vorschriften zu verdrängen, wenn die Spezialität der bisherigen berufsregelnden Vorschriften nicht eindeutig geregelt werden. Die darin bestehende Rechtsunsicherheit kann daher nur durch eine klare Subsidiaritätsklausel sichergestellt werden. Hinzu kommt, dass anderenfalls eine mehrfache Nachweispflicht für die Gesundheitsdienstleister bezüglich ihrer Absicherung für Berufsrisiken entsteht. Dies würde bei der Versicherungswirtschaft erheblichen Verwaltungsaufwand generieren. Ein entsprechendes Abgrenzungsproblem bzw. eine Überschneidung entstünde ebenfalls zwischen der in Art. 1 4 Abs. 1 des Entwurfes geregelten Absicherungspflicht und der Produkthaftpflichtversicherung für Arzneimittel nach dem AMG. Berlin, den Seite 5 / 5

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