EU-Binnenhandel/Warenverkehr

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1 EU-Binnenhandel/Warenverkehr Übersicht: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Voraussetzungen 6a Abs. 1 UStG 17a - Ausfuhr tatbestand Ware gelangt über die innergemeinschaftliche Grenze - Abnehmer ist ein Unternehmer eines anderen Mitgliedstaates - der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben - der Erwerb des Gegenstandes unterliegt beim Abnehmer der Umsatzbesteuerung Erwerber (Rechnungsempfänger) = steuerpflichtiger Unternehmer Verwendung im Rahmen des Unternehmens des Erwerbers Nachweispflichten Belegnachweise Beförderung/Abholung Eigentransport durch Lieferer Selbstabholung durch Abnehmer Versendung Transport durch von Lieferer Abnehmer beauftragte Dritte/Transportunternehmen - alternative Nachweise plus Doppel der Rechnung Ausführliche Informationen auf Seite 2 und 3 im Merkblatt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sollte ausreichen, Geschäftsunterlagen des Rechnungsempfängers Dokumente für die Erfüllung der Meldepflichten von Binnenmarktgeschäften durch den Lieferanten durch den Empfänger - Umsatzsteuervoranmeldung (Finanzamt) - Zusammenfassende Meldung (Bundeszentralamt für Steuern) - Intrastat-Meldung / Versendung (Statistisches Bundesamt) - für verbrauchssteuerpflichtige Waren (Hauptzollamt) - begleitendes Verwaltungsdokument - vereinfachtes Begleitdokument - Umsatzsteuervoranmeldung (Finanzamt) - Intrastat-Meldung / Versendung (Statistisches Bundesamt) - für verbrauchssteuerpflichtige Waren (Hauptzollamt) - begleitendes Verwaltungsdokument - vereinfachtes Begleitdokument Seite 1

2 Gelangensbestätigung ab 1. Januar 2014 im EU-Binnenhandel Die Gelangensbestätigung kann als Nachweis der Steuerfreiheit bei allen Beförderungsfällen- und Versendungsfällen genutzt werden. Folgende Angaben muss die Gelangensbestätigung enthalten: Versendungsfall Hier wird die Ware z.b. durch Spedition Paketdienst ( selbständiger Beauftragter ) befördert. Die Beauftragung kann durch den Lieferanten den Abnehmer erfolgen. Die Versendung beginnt mit der Übergabe der Ware an den Beauftragten. Die Ware muss an den Abnehmer in dessen Auftrag an den Dritten (z. B. Kunde des Käufers) versendet werden. 1. Name und Anschrift des Abnehmers 2. Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung; bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer. 3. Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung Versendung (bedeutet: Erhalt des Gegenstandes im Gemeinschaftsgebiet). Dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert. 4. Ausstellungsdatum der Bestätigung 5. Unterschrift des Abnehmers eines von ihm zur Abnahme Beauftragten Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers des beauftragten begonnen hat. Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Umsätze können aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Beim Reihengeschäft kann der Abnehmer wie der Endempfänger die Bestätigung abgeben. Wird die Gelangensbestätigung per übersandt, kann die -Adresse für Umsatzsteuerzwecke in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Für die Gelangensbestätigung ist nicht zwingend ein Muster zu verwenden bzw. Formular einzusetzen. Englisch bzw. französisch aufgemachte Gelangensbestätigungen werden akzeptiert. Andere Sprachfassungen bedürfen einer amtlichen Übersetzung. Beförderungsfall Der liefernde Unternehmer (Verkäufer) der Abnehmer (Käufer) befördert selbst die Ware. Zu den Beförderungsfällen gehört auch, wenn auf Seiten des Lieferanten des Abnehmers deren Mitarbeiter ( unselbständige Erfüllungsgehilfen ) die Ware befördern. Außerdem liegt eine Beförderung auch dann vor, wenn Kraftfahrzeuge auf eigener Achse befördert werden. Alternativnachweise nur für Versendungsfälle Frachtbrief - muss vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sein - Empfänger muss den Erhalt der Lieferung mit seiner Unterschrift bestätigt haben - Im CMR-Frachtbrief muss der Empfänger im Feld 24 unterschreiben - auch Konnossement (für Schiffsfracht) und Doppelstück von Konnossement werden anerkannt Spediteurbescheinigung (Spediteur durch Lieferanten/ Abnehmer beauftragt) - Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung - Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, bei Fahrzeugen auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer - Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet - Monat des Endes der Beförderung des Gegenstandes der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Bestätigung der tatsächlichen erfolgten Verbringung; nicht ausreichend ist eine Absichtserklärung bei Abholung) - Lieferant beauftragt Abweichend: Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers (Zahlungsnachweis) - Abnehmer beauftragt - Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind - Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens (nicht erforderlich, wenn dieser die Spediteurbescheinigung elektronisch übermittelt hat und die Übermittlung erkennbar bei ihm begonnen hat) Tracking-and-Tracing-Protokoll (Sendungsverlaufprotokoll; z.b. Paketdienste) - schriftliche elektronische Auftragserteilung und - erstelltes Protokoll, von dem mit der Beförderung Beauftragten, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist Seite 2

3 Postsendungen ohne Sendungsverlaufprotokoll - Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und - Nachweis über die Bezahlung der Lieferung Beim Transport durch den Lieferanten selbst und bei der Einschaltung von selbständigen Transportunternehmen gibt es nur geringe Änderungen gegenüber der bisherigen Nachweisregelung. Anders verhält es sich jetzt bei Selbstabholern. Hier muss der Abnehmer die tatsächlich erfolgte Verbringung mit einem nachträglich ausgestellten Beleg bestätigen. Ein Erklärung des Abnehmers zum Zeitpunkt der Abholung, die Ware an einen genannten Ort verbringen zu wollen, genügt nicht mehr. Buchmäßiger Nachweis für Steuerbefreiung Der Lieferer muss buchmäßig die Vorrausetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt.IdNr. des Abnehmers nachweisen. Es ist Folgendes aufzuzeichnen: - USt-IdNr. des Abnehmers - Name und Anschrift des Abnehmers - Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt - Gewerbezweig Beruf des Abnehmers - handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes - Tag der Lieferung - vereinbartes Entgelt bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelt das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinbarung - Art und Umfang einer Bearbeitung Verarbeitung vor der Beförderung Versendung - Beförderung Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet - Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet Rechnungsstellung für Steuerbefreiung Neben den allgemein üblichen Angaben sind folgende Punkte zu vermerken: - Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung, z.b. steuerfrei nach 4 Nr. 1b i.v. mit 6a USTG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung - eigene USt-Identnummer - USt-Identnummer des Abnehmers; die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNr. müssen von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Um die korrekte Anmeldung der umsatzsteuerlichen Übergangsregelungen zu gewährleisten, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, allen betroffenen Beteiligten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ausschließlich für Zwecke der umsatzsteuerlichen Abwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen. Nach wie vor erfolgen Voranmeldungen, Entrichtung der Vorauszahlungen und Jahreserklärung der Umsatzsteuer unter der bisherigen Steuernummer gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist im gemeinsamen Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung. Der persönlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Steuerpflichtigen wird zur Kennung des Mitgliedsstaates, der sie erteilt hat, ein Präfix nach dem internationalen Steuercode-3166 Alpha 2 vorangestellt. In der Bundesrepublik Deutschland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sind 11-stellig. Fragen und Antworten zur Vergabe: FAQ_Vergabe_USt_IdNr/Vergabe_FAQ_node.html Wer erteilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Deutschland? Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1-3, Saarlouis Unternehmer, die Waren in andere Mitgliedsstaaten liefern dort beziehen, können einen formlosen schriftlichen Antrag stellen, der den Namen und die Anschrift des Antragstellers, seine inländische Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird, sowie die Anschrift des für die Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamtes enthält. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Antrag über Internet online zu stellen (siehe Fragen und Antworten zur Vergabe). Seite 3

4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bestätigung online möglich Deutsche Unternehmer haben die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihrer EU-ausländischen Kunden gem. 27a UStG online bestätigen zu lassen. Unter der Internetadresse finden Unternehmen neben ständig aktualisierten Informationen zum Umsatzsteuer-Kontrollverfahren und zur Vorsteuervergütung für ausländische Unternehmen auch die Möglichkeit, sich über das Internet die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer eines EU-ausländischen Kunden bestätigen zu lassen. Nach Eingabe der eigenen deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der zu bestätigenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer werden die Informationen mit der Datenbank der jeweiligen Finanzbehörde des Ansässigkeitsstaates des EU-Kunden abgeglichen. Intrahandelsstatistik (INTRASTAT) Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs (Warenverkehre mit Gemeinschaftswaren) zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedsstaaten (Versendungen und Eingänge). Intrastat-Meldungen sind nur in dem EU-Mitgliedsstaat abzugeben, von dem aus die Waren körperlich versandt werden bzw. in den sie körperlich eingehen. Wer ist auskunftspflichtig? - in der Bundesrepublik Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist (deutsche Umsatzsteuer-Nr.) - am Handel mit anderen Mitgliedsstaaten beteiligt ist Wie ist der Schwellenwert für die Meldepflicht? Zur Abgabe einer Meldung ist man verpflichtet, wenn der Schwellenwert der im Intrahandel getätigten Käufe bzw. Verkäufe im Kalenderjahr (getrennte Betrachtung) den Betrag von jeweils ,00 Euro übersteigen. Maßgebend für diese Berechnung ist das vorangegangene Kalenderjahr bzw. die aktuellen Umsätze aus dem laufenden Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind auch unentgeltliche Versendungen bzw. Eingänge zu berücksichtigen. Berichtszeitraum - grundsätzlich der Kalendermonat; Abgabe spätestens am 10. Arbeitstag des Folgemonats Wie erfolgt die Meldung? Zum 1. August 2013 sind Änderungen im Bundesstatistikgesetz (BStatG) in Kraft getreten. Künftig sind Intrastat-Daten auf elektronischem Weg zu übermitteln. Intrastat-Papiere (Vordrucke N) und Meldungen auf Datenträger (CD-ROM) werden abgelöst. Für die Umstellung wird eine angemessene Frist eingeräumt. Unter stehen umfangreiche Hilfen zum Online-Zugang zur Verfügung. Zusammenfassende Meldung (ZM) Durch den Wegfall der Grenzkontrollen sind andere Kontrollmaßnahmen der Finanzverwaltung notwendig geworden. Über die Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern sind die aktuellen Regelungen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung abrufbar. Zusammenfassende Meldungen müssen ab dem 1. Januar 2013 authentifiziert übermittelt werden. Eine nicht authentifizierte Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ist nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr zulässig. Zusammenfassende Meldungen können dann nur noch über das ElsterOnline-Portal das BZStOnline-Portal mit einer entsprechenden Authentifizierung übermittelt werden. Diese Änderung ergibt sich aus 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit 150 Abs. 6 Abgabenordnung. Internet: (dann auf der Startseite weiter bei Zusammenfassende Meldungen) Seite 4

5 Ansprechpartner Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Goerdelerring 5 I Leipzig Nadine Thieme Telefon Telefax thieme@leipzig.ihk.de Regionale Betreuung Landkreis Nordsachsen lk-nordsachsen@leipzig.ihk.de Regionalbüro Torgau Breite Straße Torgau Telefon Telefax Regionalbüro Delitzsch August-Bebel-Straße Delitzsch Telefon Telefax Servicebüro Oschatz im Vogtshaus Kirchplatz Oschatz Telefon Telefax Regionalbetreuer Thomas Pöhnitzsch, Mobiltelefon , poehnitzsch@leipzig.ihk.de Regionale Betreuung Landkreis Leipzig lk-leipzig@leipzig.ihk.de Regionalbüro Grimma Regionalbüro Borna Schulstraße 67 Stauffenbergstraße Grimma Borna Telefon Telefon Telefax Telefax Regionalbetreuerin Undine Bernhardt, Mobiltelefon , bernhardt@leipzig.ihk.de Seite 5

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