SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 5 B 74/14 5 L 140/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Beibehaltung einer Postadresse; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren wegen Rechtswegverweisung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 9. Mai 2014

2 2 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. März L 140/14 - zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe 1 Der Senat versteht das Schreiben der Antragstellerin vom 3. April 2014 in deren wohlverstandendem Interesse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von ihr noch durchzuführende Beschwerdeverfahren. 2 Sie hat zwar in ihrem Rechtsmittelschreiben ausgeführt, dass sie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 Beschwerde einlege. Das Schreiben enthält aber rechts neben der Angabe der Adressen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Leipzig die Formulierung Prozesskostenhilfeantragstellung. Auch in dem nach ihrer Unterschrift beigefügten Postskriptum weist sie nochmals auf einen Prozesskostenhilfeantrag hin. Diese Hinweise erlauben es dem Senat, das Rechtsmittel in dem vorgenannten Sinne zu verstehen; eine durch die Antragstellerin selbst eingelegte Beschwerde wäre unzulässig. 3 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen ( 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Als Prozessbevollmächtigter in diesem Sinne sind nur Personen und Organisationen zugelassen, die in 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO, 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und 67 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 VwGO bezeichnet sind. Nur wenn ein Beteiligter nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Vertretung eines anderen Beteiligten berechtigt wäre, darf er sich vor dem Oberverwaltungsgericht selbst vertreten ( 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO). 4 Der Vertretungszwang nach 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach 17a Abs. 2 GVG. Um eine solche Beschwerde handelt es sich hier, weil sich die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig wendet, mit dem dieses den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Leipzig verwiesen hat.

3 3 Solche Beschwerden sind insbesondere nach der Änderung von 67 VwGO nicht mehr nach 173 VwGO, 78 Abs. 3 ZPO vom Vertretungszwang ausgenommen. Denn in 67 Abs. 4 Satz 2, 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember B 385/12 -, juris Rn. 3 m. w. N., st. Rspr. des Senats). 5 Da die Antragstellerin nicht zu den nach den oben genannten Maßstäben postulationsfähigen Personen gehört, die vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte tätig werden dürfen, wäre eine von ihr selbst eingelegte Beschwerde unzulässig. Ein solches Verständnis des das Rechtsmittelverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht einleitenden Schriftsatzes vom 3. April 2014 läge deshalb nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse. 6 Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. März 2014 zu bewilligen, bleibt aber ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit zutreffender Erwägung den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Leipzig verwiesen. 7 Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - i. d. F. vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2994). Seit Februar 2014 erhielt sie nur noch Lebensmittelgutscheine. Sie ist seit ca. einem Jahr von Obdachlosigkeit bedroht und wohnt mit Unterbrechungen - diese sind durch entsprechende Hausverbote verursacht - in dem in Trägerschaft der Antragsgegnerin stehenden und durch das Advent-Wohlfahrtswerk - Amerikanische Kirche der Adventisten - bewirtschafteten Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen in der S...straße in Leipzig. Sie steht seit November 2013 mit dem Sozialamt der Antragsgegnerin in Kontakt. Sie begehrt Unterstützung im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Sozialamt hat sich insoweit mit dem Jobcenter Leipzig schriftlich in Verbindung gesetzt. Bis zum 5. März 2014 stellte es der Antragstellerin als Postadresse die Beratungsstelle Vier Wände, eine Einrichtung des Sozialamts der Antragsgegnerin im T... in Leipzig, zur Verfügung. Unter dem 13. März 2014 verfasste das Sozialamt der An-

4 4 tragsgegnerin eine auch der Antragstellerin übergebene "Bestätigung" mit folgendem Inhalt: "Ich bestätige, dass die sozial dienstliche Zuständigkeit einschließlich der Möglichkeit der postalischen Erreichbarkeit seit für Frau A... bis auf weiteres im Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen, S...straße, Leipzig liegt." 8 Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr weiterhin als Postadresse die Beratungsstelle Vier Wände im T... in Leipzig, zur Verfügung zu stellen. Sie macht geltend, dass die Antragsgegnerin sie nicht darauf verweisen dürfe, dass ihre sozialdienstliche Erreichbarkeit (einschließlich der postalischen Erreichbarkeit) beim Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen in der S...straße liege. Dies sei ihr nicht zuzumuten, weil sie dort abweisend behandelt werde und ständig Hausverbote erhalte, so am 13. März 2014 für drei Tage. Sie müsse aber in der Lage sein, Post entgegenzunehmen - z. B. die Fahrscheine, um einmal in der Woche beim Jobcenter die Lebensmittelgutscheine abholen zu können - und kostenlos Schreiben per Fax zu versenden. Im Übernachtungshaus sei eine zeitnahe Übergabe der Post nicht gewährleistet. 9 Damit macht die Antragstellerin in dem Verfahren einen Anspruch geltend, der durch 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz - SGG - den Sozialgerichten zugewiesen ist. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, der Antragstellerin gehe es darum, dass das Sozialamt ihr - wie bisher - als Sozialleistung für ihren Postverkehr die Inanspruchnahme der Beratungsstelle für Wohnungsnotlagen im T... ermöglichen solle. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 10 Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe i. S. der vorgenannten Vorschrift liegt vor, wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass die aus dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialhilferecht findet (LSG NRW, Beschl. v. 7. August L 9 SO 55 /13 B -, juris Rn. 7, m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat sich an das Sozialamt der Antragsgegnerin gewandt, weil die Leistungen nach

5 5 dem SGB II auf die Ausstellung von Lebensmittelgutscheinen reduziert wurden. Den in der Verfahrensakte enthaltenen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin weitergehende Leistungen der Sozialhilfe begehrt. Sie behauptet ein zwischen ihr und der Antragsgegnerin bestehendes Sozialhilferechtsverhältnis und stützt dies sinngemäß auf ihr zustehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe - i. d. F. v. 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), die ihrer Auffassung nach auch das zur Verfügung Stellen einer postalischen Adresse zur Entgegennahme und Versendung von im Zusammenhang mit sozialen Leistungen stehenden schriftlichen Unterlagen umfassen. 11 Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittelschreiben vom 3. April 2014 nicht in Zweifel ziehen können. Hier führt sie zunächst aus, dass eine Verweisung an das Sozialgericht unstatthaft sei, weil es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handele. Dieser Einwand geht fehl, weil sich die nach 17a Abs. 2 GVG richtende Rechtswegverweisung auch auf vorläufige Rechtsschutzverfahren bezieht. Die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe wären in einem noch anhängig zu machenden Beschwerdeverfahren bereits deshalb unbeachtlich, weil sie sich nicht mit der Frage der Richtigkeit des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig befassen, sondern sich auf den von ihr behaupteten Anspruch beziehen. 12 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil keine Gerichtskosten anfallen und außergerichtliche Kosten der Beteiligten gemäß 166 VwGO i. V. m. 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Dehoust Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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