Anspruch der B gegen G auf Abnahme und Zahlung der weiteren Lieferungen aus 433 II BGB

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1 Fall 51: "Schleppende Blumentopflieferung" Die Großgärtnerei G schließt im Dezember 1997 mit dem Großhändler B einen Vertrag über Lieferung von Blumentöpfen für die Saison Die Parteien vereinbaren, daß B in der Zeit von Februar 1998 bis November 1998 jeweils zum Monatsersten je Töpfe anliefert. Die Zahlung soll innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung erfolgen. Bereits die erste Lieferung (Februar) erfolgt mit zweiwöchiger Verspätung. Daraufhin macht G den B darauf aufmerksam, daß er (G) auf die pünktliche Lieferung dringend angewiesen sei. Die erste Lieferung bezahlt G. Auch die zweite Lieferung im März verzögert sich um zwei Wochen. Daraufhin "kündigt" G am 16. März 1998 verärgert den "gesamten Lieferungsvertrag" mit sofortiger Wirkung. B verlangt von G Abnahme und Bezahlung aller weiteren Lieferungen. Zu Recht? Frage 2: Kann G Rückabwicklung hinsichtlich der verspäteten zweiten Lieferung verlangen? Frage 3: Wie ist die Rechtslage, wenn B zwar pünktlich geliefert hätte, gleichwohl jeweils rund 1000 Töpfe aufgrund mangelnder Festigkeit unbrauchbar gewesen wären? Frage 4: Welche prozessualen Möglichkeiten hätte B im März 1998, wenn er einen Anspruch auf Durchführung des Lieferungsvertrags hätte? Anspruch der B gegen G auf Abnahme und Zahlung der weiteren Lieferungen aus 433 II BGB I. Entstehen des Anspruchs durch Abschluß eines Lieferungsvertrags zwischen G und B Anspruch des B aufgrund der Vereinbarung von Dez. 1997? Vorauss.: Begründung entsprechender Verpflichtungen bereits über den gesamten Zeitraum durch diese Vereinbarung entscheidend: Art des vereinbarten "Dauerschuldverhältnisses" Hier: Vereinbarung über sich wiederholende Leistungen über einen bestimmten Zeitraum Exkurs: Rechtliche Arten von Austauschverträgen mit wiederholendem Charakter I. RatenlieferungsV (TeillieferungsV, "echter" SukzessivlieferungsV): Einheitlicher Vertrag, bei dem geschuldete Leistung lediglich in Raten erfüllt wird. Gesamtleistungsumfang regelmäßig festgelegt (ausreichend Höchstleistungsumfang, BGH NJW 1979, 679, 680). Erfüllung des Gläubigerinteresses erst mit vollständiger (Gesamt-)Leistung Unterscheidung vom "normalen Kaufvertrag": Aufspaltung der Leistungserbringung in mehrere Teilakte (BGH NJW 1981, 679, 680) II. BezugsV (DauerlieferungsV) Einheitlicher auf längere Zeit geschlossener Vertrag, regelmäßig ohne Festlegung einer bestimmten Liefer- oder Höchstmengen Liefermenge nach Bedarf des Gläubiger Einordnung als Dauerschuldverhältnis (Münchener Kommentar/Emmerich, 3. Aufl., Vor 275 Rn. 375; ähnlich BGH NJW 1981, 679, 680) III. Wiederkehrschuldverhältnis Kein einheitlicher Vertrag, sondern Reihe von aufeinander folgenden einzelnen selbständigen Verträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung Hinweis zur terminologischen Verwendung des Begriffs "SukzessivlieferungsV": teilweise als Oberbegriff von Teillieferungsvertrag und Bezugsvertrag (so Palandt/Heinrichs, Einf v 305 Rn. 26); teilweise Verwendung nur für Teillieferungsvertrag (BGH NJW 1977, 35; Münchener Kommentar/Emmerich, 3. Aufl., Vor 275 Rn. 374), zur Terminologie und Abgrenzung Musielak, JuS

2 179, 96, 97 f. zurück zum Fall: Hier: festgelegter Gesamtleistungsumfang => Vereinbarung eines RatenlieferungsV => Einheitlicher Vertrag, bei dem geschuldete Leistung lediglich in Raten erfüllt wird. => Entstehen eines Anspruchs auf Abnahme und Zahlung der weiteren Lieferungen aus 433 II BGB II. Untergang des Anspruchs aufgrund der "Kündigung" durch G? 1. Möglichkeit einer "Kündigung" durch G? "Kündigung" = Gestaltungsrecht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft (keine Rückgewährung bereits erbrachter Leistungen) RatenlieferungsV gerade kein Dauerschuldverhältnis (s.o.) => keine Möglichkeit der Kündigung eines RatenlieferungsV (vgl. BGH NJW 1979, 679 f.; Müncher Kommentar/Emmerich a.a.o.) => keine Kündigung des RatenlieferungsV durch G möglich 2. Auslegung und Einordnung der "Kündigungserklärung" durch G Zweck der Kündigungserklärung des G: Beendigung des (gesamten) Lieferungsvertrags Exkurs: Rechtl. Möglichkeit des Gläubigers im Falle von Leistungsstörungen einzelner Teillieferungen im Rahmen eines RatenlieferungsV: I. Verzug (mit einzelnen Raten) 1. Rechte aus 286, 326 BGB hinsichtlich einzelner verzögerter Raten (mit unterschiedlichem Wahlrecht [z.b. Schadensersatz oder Rücktritt] hinsichtl. jeder Rate) im übrigen grundsätzliche Durchführung des Vertrags 2. Rechte aus 326 BGB hinsichtlich aller noch ausstehenden (unter Umständen noch nicht fälligen) Raten (früher teilweise als pvv-anspruch [vgl. BGH NJW 1977, 35 f.]; heute ganz überwiegend aus 326 BGB [vgl. BGH NJW 1981, 679 m.w.n.(=bb 1981, 204); Palandt/Heinrichs Einf v 305 Rn. 31; Münchener Kommentar/Emmerich, 3. Aufl., Vor 275 Rn. 379 m.w.n.) aber: grundsätzlich keine Rückabwicklung hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen (Palandt/Heinrichs, 325 Rn. 28; Musielak, JuS 1979, 96, 97) Besondere Voraussetzungen: a) Entsprechende Absicht des Gläubigers muß in der Nachfristsetzung zum Ausdruck kommen (BGH NJW 1981, 679, 680; BGH WM 1985, 61, 63; Palandt/Heinrichs Einf v 305 Rn. 31) c) Gefährdung des Vertragszwecks aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Schuldners in der Weise, daß dem Gläubiger die Fortsetzung des Vertrages nicht zu gemutet werden kann (BGH WM 1985, 61, 63 m.w.n; nach a.a. Vorliegen der Voraussetzungen des 326 I 3, 325 I 2 BGB [da lediglich Teilverzug], so Palandt/Heinrichs Einf v 305 Rn. 31; Münchener Kommentar/Emmerich, 3. Aufl., Vor 275 Rn. 379 m.w.n.) II. Unmöglichkeit (einzelner Raten): Behandlung entsprechend den Verzugsregeln (vgl. Münchener Kommentar/Emmerich, 3. Aufl., Vor 275 Rn. 382 m.w.n.) III. Schlechterfüllung (einzelner Raten):

3 1. "Normale" Gewährleistungsrechte gem. 459 ff. BGB hinsichtlich einzelner Raten 2. Rücktritt vom gesamten Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung Anspruchsgrundlage umstritten: teilweise pvv (so Münchener Kommentar/Emmerich, 3. Aufl., Vor 275 Rn. 383), teilweise 326 BGB (so Palandt/Heinrichs Einf v 305 Rn. 33) Besondere Voraussetzungen: a) H.M.: Entsprechende Absicht des Gläubigers muß in der Nachfristsetzung zum Ausdruck kommen (Palandt/Heinrichs Einf v 305 Rn. 33); Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich nach allgemeinen Grundsätzen oder bei endgültiger und irreparabler Erschütterung der Vertrauensgrundlage (vgl. Palandt/Heinrichs Einf v 305 Rn. 33) b) Gefährdung des Vertragszwecks aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Schuldners in der Weise, daß dem Gläubiger die Fortsetzung des Vertrages nicht zu gemutet werden kann (Palandt/Heinrichs, Einf. v. 305 Rn. 33; Münchener Kommentar/Emmerich, 2. Aufl., Vor 275 Rn. 170) zurück zum Fall: Hier: im Falle eines Verzugs des B mit einzelnen Lieferungen Rechte aus 326 BGB hinsichtlich ausstehender Raten rechtlich möglich => Auslegung der "Kündigung" als Rücktrittserklärung hinsichtlich aller ausstehenden Raten 3. Voraussetzung für die Geltendmachung Rechte aus 326 BGB hinsichtlich aller noch ausstehenden (unter Umständen noch nicht fälligen) Raten: a) Verzug des B mit den ersten Teillieferungen gem. 284 ff. BGB? aa) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch Hier: (+) bb) Mahnung, 284 BGB Hier: (-) Mahnung aber entbehrlich, da Lieferung kalendermäßig bestimmt (Monatserste in der Zeit vom 2/98 bis 11/98) cc) Vertretenmüssen des B, 285 BGB => Verzug des B mit den beiden ersten Lieferungen b) Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. 326 I BGB Besonderheit: Absicht des Gläubigers, vom Gesamtvertrag zurückzutreten, muß grundsätzlich in der Nachfristsetzung zum Ausdruck kommen (BGH NJW 1981, 679, 680; str.) Hier: keine Nachfristsetzung (vielmehr "Kündigung mit sofortiger Wirkung") c) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung? aa) Interessenwegfall gem. 326 II BGB? Hier: Verzögerung begründete keinen Wegfall des Interesses an der Leistung des B bb) Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgrund ernstlicher und endgültiger Leistungsverweigerung durch den Schuldner Hier: (-) cc) Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgrund Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund nachhaltiger Störung des notwendigen gegenseitigen Vertrauens (vgl. BGH NJW 1981, 679, 680; BGH WM 1985, 61, 63) Hier: keine nachhaltige Störung des gegenseitigen Vertrauens aufgrund der zweimaligen Verspätung (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar) => keine Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung wegen Unzumutbarkeit => Voraussetzungen eines Rücktritts vom gesamten Vertrag (-)

4 => Anspruch der B gegen G auf Abnahme und Zahlung der weiteren Lieferungen aus 433 II BGB Frage 2: Im Falle des Verzugs mit einzelnen Raten: Möglichkeit des Gläubigers zur Geltendmachung der Rechte aus 286, 326 BGB hinsichtlich einzelner verzögerter Raten (mit unterschiedlichem Wahlrecht [z.b. SE oder Rücktritt] hinsichtlich jeder Rate) Hier: zwar Verzug des B, aber keine Verwirklichung der Voraussetzungen des 326 hinsichtlich der zweiten Lieferung Frage 3: Im Falle der Schlechterfüllung einzelner Raten: 1. "Normale" Gewährleistungsrechte gem. 459 ff. BGB hinsichtlich einzelner Raten => G kann insoweit Nachlieferung, Wandelung oder Minderung verlangen (unter Vorliegen der speziellen Voraussetzungen des 377 HGB) 2. Rücktritt vom gesamten Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung? a) Anspruchsgrundlage umstritten: teilweise pvv (so Münchener Kommentar/Emmerich, 3. Aufl., Vor 275 Rn. 383), teilweise 326 BGB (so Palandt/Heinrichs Einf v 275 Rn. 33) b) Besondere Voraussetzungen umstritten: H.M.: Entsprechende Absicht des Gläubigers muß in der Nachfristsetzung zum Ausdruck kommen (Palandt/Heinrichs Einf v 305 Rn. 33); Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bzw. entbehrlich nach allgemeinen Grundsätzen oder bei endgültiger und irreparabler Erschütterung der Vertrauensgrundlage (vgl. Palandt/Heinrichs Einf v 305 Rn. 33) Hier: insbesondere keine Anhaltspunkte für endgültige oder irreparable Erschütterung der Vertrauensgrundlage Frage 4: 1. Erhebung einer Leistungsklage Bedenken: Zulässigkeitsvorauss. für Leistungsklage: Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs Ausnahmen: Zulässigkeit der Leistungsklage vor Fälligkeit gem. 257 ff. ZPO 2. Anderenfalls: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Ratenlieferungsvertrags gem. 256 ZPO Exkurs: Konsequenzen der Einordnung eines Vertrages als RatenlieferungsV, als BezugsV oder als Wiederkehrschuldverhältnis I. Beendigung wegen Leistungsstörungen einzelner Lieferungen 1. zum RatenlieferungsV: s.o. 2. Bezugvertrag: Einordnung als Dauerschuldverhältnis a) Beendigung des gesamten Vertrages durch (außerordentliche) Kündigung (BGH NJW 1981, 679, 680; Musielak, JuS 1979, 96, 97) Vorauss.: Unzumutbarkeit der weiteren Fortsetzung sowie grds. (analog 326 BGB) Nachfristsetzung mit Androhung der fristlosen Kündigung Rechtsfolge: Kündigungsrecht (für die Zukunft) zusätzliche Möglichkeit: Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens (analog 628 II BGB), vgl. Münchener Kommentar/Emmerich, 3. Aufl. Vor 275 Rn. 386) b) Hinsichtlich der einzelnen Lieferungen: allgemeine Rechte (also 280 ff., 325 ff., 459 ff. BGB) 3. Wiederkehrschuldverhältnis

5 Mangels zukünftiger Lieferungspflicht und -abnahme aufgrund einer Rahmenvereinbarung: keine Beendigungsprobleme II. Früher Konsequenzen im Konkurs eines der Beteiligten 1. Alte Rechtslage: Bei Vorliegen eines noch nicht vollständig erfüllten RatenlieferungsV oder eines BezugsV: einheitliche Ausübung des Wahlrechtes Im Falle eines Wiederkehrschuldverhältnisses: keine einheitliche Ausübung des Wahlrechts durch Konkursverwalter gem. 17 KO a.f. erforderlich 2. Nach InsO keine einheitliche Ausübung des Wahlrechts auch bei RatenlieferungsV und BezugsV, 105 InsO

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