Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz zum Landesfinanzausgleichsgesetz

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1 Vortrag über das Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom Aktenzeichen: VGH N 3/11 zum Landesfinanzausgleichsgesetz bei der Vereinigung Liberaler Komunalpolitiker Rheinland-Pfalz am 10. November 2012 in Mainz

2 Parteien des Verfahrens Landkreis Neuwied gegen Land Rheinland-Pfalz Klageziel: Erhöhung der Schlüsselzuweisungen Gründe: keine aufgabenangemessene Finanzausstattung i.s.d.art. 49 Abs. 6 LV desolate Finanzlage strukturelle Gründe, insbes. Soziallasten Mindestausstattung unabhängig von Finanzlage des Landes

3 Vorlagebeschluss OVG-RLP Frage an VGH: Sind einige Vorschriften des LFAG und des vereinbar? Nach OVG unvereinbar, weil LHG 2007/2008 mit Art. 49 Abs. 6 LV Verteilungssymmetrie gestört Anstieg Sozialausgaben der Kreise von 1990 auf 2007 um 325% Schlüsselzuweisungen nur um 27% erhöht Land müsse 50% der Steigerungen kompensieren

4 Prüfung durch VGH Prüfungsmaßstab Art. 49 Abs. 6 LV gibt Anspruch auf angemessene Finanzausstattung kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für bestimmte Aufgaben Ziele des Art. 49 Abs. 6 LV Verteilung zwischen Land und Kommune = vertikaler Finanzausgleich Abbau Finanzkraftunterschiede zwischen den Kommunen = horizontaler Finanzausgleich

5 Vertikaler Finanzausgleich Ausstattung der Kommunen angemessen, wenn Minimum freier Aufgaben möglich bleibt aber Berücksichtigung der finanziellen Leistungskraft des Landes erforderlich Folge: Ausgleich der jeweiligen Belange durch Verteilungssymmetrie Die Gestaltungsmacht des Landtages ist dabei umso geringer, je weniger zu verteilen ist.

6 Verteilungssymmetrie Ausgangspunkt = Vergleich der Finanzlage anhand finanzwissenschaftlicher Kennzahlen aber Verteilungssymmetrie ist keine bloße Rechengröße Korrektur, wenn Verteilungsgerechtigkeit es gebietet, so z.b. von Kommunen nicht beeinflußbare Kostenbelastung Verschuldung des Landes zu Lasten der Kommunen strukturelle Unterschiede zwischen Land und Kommunen

7 Anwendung auf den Fall 1. Symmetrienachteil aus Vergleich Finanzkennzahlen VGH: unterschiedliche finanzwissenschaftliche Methoden zulässig, Lassen Symmetrienachteil nicht deutlich genug erkennen 2. Korrektur wegen Verteilungsgerechtigkeit VGH bejaht: - signifikannter Anstieg Sozialausgaben - staatliche Zuweisung, Ausgaben unausweislich

8 3. Gegenargumente des Landes Sozialausgaben seien bundesgesetzlich zugewiesen Land tue etwas, z.b. Stabilisierungsfonds und Entschuldungsfonds Anbindung Schlüsselzuweisungen an Sozialausgaben sei unzulässige Anwendung des Konnexitätsprinzips (Altaufgaben) wurden vom VGH verworfen 4. Weitergehende Forderungen der Kommunen/des OVG Mindestausstattung unabhängig von Verschuldung des Landes Übernahme von 50% der Kostensteigerungen bei Soziallasten durch das Land wurden vom VGH verworfen

9 Horizontaler Finanzausgleich Verbot sachwidriger Benachteiligung von Gebietskörperschaften, Keine vollständige Nivellierung zulässig, würde kommunale Selbstverantwortung beeinträchtigen VGH bejaht Benachteiligung 1. Sozialausgaben führen zu erheblichen Ungleichgewichten, so zb. laufende Rechnung im Jahre 2007 Fehlbeträge kreisfreie Städte 110 Mio Fehlbeträge Landkreise 23 Mio Überschuß VG und kreisangehörige Gemeinden 375 Mio

10 2. Soziallastenansatz 11 Abs. 4 Nr. LFAG verhindere Benachteiligung nicht zu geringes Umverteilungsvolumen 2007 = 25,52 Mio = 2,86 % der Gesamtschlüsselmasse als Spitzenausgleich konzipiert 2007 kreisfreie Städte 90% und Landkreise 10% 3. Einwand Land: Kreisumlage erhöhen. VGH lehnt ab. Umlagesätze über 50% bzw. über 60% an der Grenze des finanzpsychologischen Erträglichen kreisfreie Städte hätten davon nichts

11 Urteil 5-13 LFAG i.v.m. 1 Abs. 1 LHG 2007/2008 und Ansätze für die Finanzausgleichsmasse 2007 mit Verfassung nicht vereinbar. Ebenso für die Folgejahre. Bis 01. Januar 2014 neue Regelung. Neuregelung muß nicht rückwirkend sein. Bis 31. Dezember 2013 bisheriges Recht anwendbar.

12 Pflichtenheft für das Land a) Land muß spürbaren Beitrag leisten auf jeden Fall effektive, deutliche Verbesserung der Finanzausstattung spürbarer Beitrag mit Entschuldungsfonds nicht abgegolten möglich Entlastung Ausgabeseite weniger Aufgaben, geringere Standards Land kann verlangen, dass - Einnahmequellen ausgeschöpft und - Einsparpotentiale verwirklicht werden

13 b) Horizontaler Finanzausgleich ohne schwerwiegende Benachteiligung durch Soziallasten c)transparenz bei Änderung, Gesetzgeber muß darlegen inwieweit Finanzausstattung tatsächlich verbessert wurde weshalb diese Verbesserung ausreichend ist, zumutbare,aber darzulegende Eigenanstrengungen der Kommunen, dürfen berücksichtigt werden wie Benachteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte beendet wird

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