Verwaltungsvorschrift (VV) über die Neuausstellung, Verlängerung, Nachweisführung und Meldung von Fischereischeinen (FischSchVwV)

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1 Verwaltungsvorschrift (VV) über die Neuausstellung, Verlängerung, Nachweisführung und Meldung von Fischereischeinen (FischSchVwV) In der Fassung vom 26. Januar 2000 (ThürStAnz 2000, Nr. 11,%nbsp;S. 541) - Anlagen 2, 3 und 4 hier nicht wiedergegeben - Abschnitt 1 Neuausstellung Die Ausstellung eines Fischereischeines oder Jugendfischereischeines bedarf eines schriftlichen Antrages bei der Zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung ( 30 ThürFischG) Ein Musterantrag ( Anlage 1) ist der VV beigefügt. Die Ausstellung erfolgt auf Vordrucken aus synthetischem Papier nach Muster (Anlage 2) im Format DIN A6. Der Bewerber für einen Fischereischein hat ein Zeugnis über eine bestandene Fischerprüfung gemäß ThürFischG und ThürFiPrüVO vorzulegen. Einem hiesigen Zeugnis werden gültige Mitgliedsbücher oder solche, deren Gültigkeit nicht vor dem 22. Oktober 1987 abgelaufen ist ( 29 Abs. 2 Nr. 3 ThürFischG) und in denen in jedem Fall die Raubfischqualifikation eingetragen sein muss, gleichgestellt. Da Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sind ( 29 Abs. 2 Nr. 4 ThürFischG), entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses bei der Ausstellung eines Jugendfischereischeines. Die den Jugendfischereischein ausstehende Behörde hat das Datum der Vollendung des 14. Lebensjahres aktenkundig zu machen. Eine Verlängerung des Jugendfischereischeins nach dem Tag der Vollendung des 14. Lebensjahres ist nur nach Vorlage eines Zeugnisses einer bestandenen Fischerprüfung möglich. Nach 29 Abs. 3 ThürFischG ist die Ausstellung von Fischerei scheinen an Personen, die nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnhaft sind, oder an Angehörige des diplomatischen Corps möglich. Dabei ist der ausländische Fischereischein oder ein Ausweis einer ausländischen Fischereiorganisation und deren deutsche Übersetzung die Grundlage für die Erteilung eines Fischereischeins. Das Antragsverfahren ist hierbei gleichermaßen einzuhalten. Abschnitt 2 Verlängerung Nach 28 Abs. 1 Satz 2 ThürFischG besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Fischereischeine Um die Aktualität der darin enthaltenen Daten einschließlich des Passbildes zu gewährleisten, wird die Verlängerung auf maximal zehn Jahre seit Ausstellung begrenzt. Da 28 Abs. 1 Satz 3 ThürFischG die Verlängerung der Neuerteilung gleichstellt, ist auch in diesem Fall das Antragsverfahren einzuhalten. Es können jedoch nur Thüringer Fischereischeine verlängert werden, die nach dem 20. Mai 1991 ausgestellt wurden. Fischereischeine von Bürgern, die aus anderen Bundesländern nach Thüringen übergesiedelt sind oder übersiedeln, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Für nicht hiesige Fischereischeine ist in Thüringen keine Verlängerung vorgesehen. Es muss demzufolge eine Neuausstellung nach den Bedingungen des 29 Abs. 1 und 2 ThürFischG und des 9 Abs. 1 ThürFiPrüVO erfolgen. Abschnitt 3 Nachweisführung Über die ausgestellten und verlängerten Fischereischeine ist von der jeweiligen zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung ein Verzeichnis nach Muster (Anlage 3) zu führen. Die Aushändigung des Fischereischeins ist vom Antragsteller schriftlich zu bestätigen. Hierüber ist eine Liste (Anlage 4) zu führen.

2 Abschnitt 4 Statistische Meldungen Für das abgelaufene Jahr ist per 1. März des Folgejahres von den zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltungen die Anzahl der neu ausgestellten, verlängerten und aus den Vorjahren noch gültigen Fischereischeine, (nach Art und Gültigkeitsdauer) den jeweils örtlich zuständigen unteren Fischereibehörden nach Muster der Anlage 5 zu melden. Die untere Fischereibehörde leitet die zusammengefasste Meldung bis zum 31. März nach analogem Muster an die oberste Fischereibehörde (TMLNU) weiter. Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns im Sinne der Thüringer Landeshaushaltsordnung vom 6. Februar 1991 (GVBl. S. 3ff.) in der Fassung des Gesetzes vom 2. Februar 1994 (GVBl. S. 89) sowie über den Thüringer Rechnungshof und zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282ff.) sind während des Jahres nach durchgeführten Überweisungen von eingenommenen Geldern aus der Fischereiabgabe entsprechende Meldungen bis zum 10. des auf die Überweisung folgenden Monats von den zuständigen Verwaltungen (Gemeinden und Städte) über die Art und Anzahl der ausgestellten Fischereischeine und die überwiesene Fischereiabgabe der obersten Fischereibehörde zur Verfügung zu stellen. Abschnitt 5 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die gleichnamige Verwaltungsvorschrift vom 10. Oktober 1994 (ThürStAnz Nr. 40/1994 S ) außer Kraft.

3 FischSchVwV, Anlage 1 Antrag auf: Ausstellung eines/ Verlängerung eines/ Jugendfischereischeines/ Jahresfischereischeines/ Fünfjahresfischereischeines/ Zehnjahresfischereischeines Personalien und Angaben des Antragstellers Vor- und Familienname... geb. am...in... Staatsangehörigkeit...Beruf... wohnhaft... mir wurde bereits ein Fischereischein erteilt/ versagt/ entzogen/ Vorgang/Aktenzeichen... /gegen mich ist kein Strafverfahren eingeleitet. Ich bin befugt die Fischerei in... auszuüben. Vereinszugehörigkeit ja/nein... Bitte beifügen: Fischereiprüfungszeugnis (Kopie) alter Fischereischein Nr..../liegt bei /entfällt Ort / Datum Unterschrift des Beantragenden Wird von der Behörde ausgefüllt: Versagungsgründe überprüft Bedenken gegen Ausstellung ja/nein Listennummer des Fischereischeines... Verwaltungsgebühr... Fischereiabgabe... im Auftrag... Den Empfang des Fischereischeines bestätige ich hiermit: Ort / Datum Unterschrift des Empfängers

4 FischSchVwV, Anlage 2 FischSchVwV, Anlage 3 FischSchVwV, Anlage 4

5 FischSchVwV, Anlage 5 Fischereischeinstatistik des Jahres... Hiermit werden für die Fischereischeinstatistik des Jahres......der Gemeinde- /Stadt-/Kreis- Verwaltung*1)... die Zahlen der neu ausgestellten, verlängerten und aus den Vorjahren noch gültigen Fischereischeine sowie die dafür überwiesenen Fischereiabgaben übersandt. Fischereischeinart Stückzahl Fischereiabgabe Jugendfischereischeine Einjahresfischereischeine Fünfjahresfischereischeine Zehnjahresfischereischeine Aus Vorjahren noch gültige Fünfjahresfischereischeine... Zehnjahresfischereischeine... *1) Amtl. Anm.: Nicht Zutreffendes streichen

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